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Landesarbeitsgericht Hamm·8 Sa 1606/03·21.01.2004

Berufung abgewiesen: Unangemessene sechsmonatige Probezeit und Wirksamkeit der Kündigung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand ist die Wirksamkeit einer Kündigung vor dem Hintergrund einer behaupteten sechsmonatigen Probezeit. Das Landesarbeitsgericht hält eine sechsmonatige Probezeit in den gegebenen Umständen für unangemessen und bestätigt die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach eine dreimonatige Probezeit angemessen ist. Die Kündigung war daher erst mit Ablauf der gesetzlichen Frist zum 15.01.2003 wirksam. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unbegründet abgewiesen; sechsmonatige Probezeit für unangemessen gehalten, Kündigung wirksam erst zum 15.01.2003

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vereinbarung einer Probezeit ist nur wirksam, soweit ihre Dauer als angemessen anzusehen ist; die im § 622 Abs. 3 BGB genannte Sechsmonatsdauer stellt die gesetzliche Obergrenze dar.

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Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Probezeit sind Branchenüblichkeit sowie individuelle Umstände (z. B. Vorerfahrung des Arbeitnehmers, urlaubsbedingte Unterbrechungen) zu berücksichtigen.

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Ist eine vereinbarte Probezeit wegen Unangemessenheit unwirksam, richtet sich die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Kündigungsfristen; eine verkürzte Kündigungsfrist aus der behaupteten Probezeit findet dann keine Anwendung.

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Tarifliche Regelungen können als Indiz für die angemessene Dauer einer Probezeit dienen, sind jedoch nicht zwingend und lassen abweichende Einzelfallprüfungen zu.

Relevante Normen
§ BGB § 622 Abs. 3§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 622 Abs. 3 BGB§ 14 TzBfG§ 622 BGB§ 72 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 284/03

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.05.2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer behaupteten Probezeitvereinbarung um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit abgekürzter Kündigungsfrist zum 27.12.2002 oder erst mit dem 15.01.2003 sein Ende gefunden hat.

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Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

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I

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Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils und tritt insbesondere dem Standpunkt des Arbeitsgerichts zur unangemessenen Dauer der behaupteten Probezeit bei. Auch wenn also - wie der Beklagte behauptet - mit dem Kläger eine sechsmonatige Probezeit vereinbart sein sollte, war die Bemessung der Probezeit auf sechs Monate nicht von der Vorschrift des § 622 Abs. 3 BGB gedeckt. Der vom Arbeitsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt, das Gesetz erlaube lediglich die Vereinbarung einer angemessenen Probezeit, der im Gesetz genannte Sechs-Monats-Zeitraum stelle sich als Höchstgrenze dar, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2000 - 18 Sa 1421/99; Preis/Kliemt/Ulrich, Aushilfs- und Probearbeitsverhältnis, 2. Aufl., Rz. 96; Wilhelm, NZA 2001, 819; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 5. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 88; APS-Link, § 622 BGB Rz. 86; KR-Spilger, 6. Aufl., § 622 BGB Rz. 155 b). Für die Frage, welche Dauer der Probezeit noch als angemessen angesehen werden kann, ist im Zweifel auf die Branchenüblichkeit abzustellen (Preis/Kliemt/Ulrich, a.a.O., Rz. 101 m.w.N.). Nach § 20 des Bundesmanteltarifvertrages gilt für Kraftfahrer grundsätzlich eine Probezeit von vier Wochen, dieselbe Frist nennt § 12 des Bezirksmanteltarifvertrages. Auch wenn man hierin keine feste Obergrenze sieht und in Übereinstimmung mit Preis/Kliemt/Ulrich a.a.O. in entsprechenden tariflichen Regelungen zunächst nur einen Anhaltspunkt sieht, ohne dass die Berücksichtigung von Einzelumständen ausgeschlossen ist, ergibt sich hier nichts anderes. Die Besonderheiten des internationalen Speditionsverkehrs wie auch die Tatsache, dass der Kläger im Monat September urlaubsbedingt keine Arbeitsleistung erbringen sollte, mag zwar eine Ausdehnung der Probezeit auf zwei bis drei Monate gerechtfertigt haben. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger kein Berufsanfänger war, sondern bereits entsprechende Erfahrungen aufweisen konnte, war jedenfalls die Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstzeitraums in jedem Falle unangemessen.

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Geht man dementsprechend hier von einer zulässigen Probezeit von drei Monaten aus, so war diese im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits abgelaufen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien konnte dementsprechend erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, d.h. zum 15.01.2003, beendet werden.

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Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Beklagte zu tragen.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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Dr. DudenbostelDr. GöddeHölker
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En.