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Landesarbeitsgericht Hamm·8 Sa 1308/12·13.03.2013

ERA NRW: Eingruppierung „Meister Instandhaltung Mechanik“ (Handlungsspielraum/Kooperation/Führung)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte im Berufungsverfahren eine höhere Eingruppierung (EG 14, hilfsweise EG 13) nach dem ERA Metall- und Elektroindustrie NRW als „Meister Instandhaltung Mechanik“. Streitentscheidend war die Bewertung der Anforderungsmerkmale Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung bei ganzheitlicher Aufgabenbewertung. Das LAG Hamm bestätigte die Einstufung des Arbeitgebers (u.a. Handlungsspielraum Stufe 3, Kooperation Stufe 4, Führung Stufe 3) und verneinte die Voraussetzungen für EG 13/14. Die Berufung wurde zurückgewiesen, weil „Vorgaben“ auch aus Regeln der Technik und organisatorischen Abstimmungen folgen und eine Zielentwicklung i.S.d. Führungsstufe 4 nicht dargetan war.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung des Höhergruppierungsbegehrens (EG 14 hilfsweise EG 13) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eingruppierung nach dem ERA NRW richtet sich bei einem Aufgabenbereich mit mehreren Teilaufgaben nach einer ganzheitlichen Bewertung und nicht nach überwiegender Tätigkeit, solange keine mehreren Arbeitsaufgaben ohne arbeitsorganisatorischen Zusammenhang vorliegen.

2

Bei der ganzheitlichen Bewertung nach ERA NRW sind die Anforderungsmerkmale (u.a. Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation, Mitarbeiterführung) danach zu gewichten, welche Teilaufgaben den Aufgabenbereich insgesamt prägen (Gepräge-Grundsatz).

3

Das Fehlen schriftlicher Anweisungen (z.B. Reparaturhandbücher) begründet für sich genommen nicht das Fehlen tariflicher „Vorgaben“, wenn die Aufgabenerledigung durch organisatorische Vorgaben und (un-)geschriebene Regeln der Technik geprägt ist.

4

Eine Einstufung der Kooperation in die höchste Bewertungsstufe setzt über regelmäßige Kommunikation und Abstimmung hinaus einen Vortrag zu besonders intensiver, inhaltlich wechselseitiger Abstimmung mit Rückwirkungen auf die Aufgabenerfüllung mehrerer Beteiligter voraus.

5

Die Bewertungsstufe der Mitarbeiterführung, die das „Entwickeln eigener Ziele“ voraussetzt, erfordert darzulegende eigenständige Zielentscheidungen innerhalb der eigenen Führungseinheit; vorgegebene Unternehmensziele und bloße Festlegung des Durchführungswegs genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003§ 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 375/12

Leitsatz

Eingruppierung des „Meisters Instandhaltung Mechanik“

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.08.2012 – 2 Ca 375/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage des Entgeltrahmenabkommens für die  Metall- und Elektroindustrie NRW (ERA) vom 18.12.2003.

3

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Stahlverarbeitung tätig. Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem Jahre 1979 beschäftigt und seit dem 01.10.1999 in der Abteilung Instandhaltung als „Meister Instandhaltung Mechanik" gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von ca. 4.804,-- Euro/Monat tätig. Die Beklagte vergütet ihre Beschäftigten auf der Grundlage des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie NRW. Auf der Grundlage der im Jahre 2010 von der Beklagten erstellten „Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben (Bl. 6 ff. d. A.) nahm die Beklagte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 vor, wobei die tariflichen Anforderungsmerkmale wie folgt bewertet wurden:

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Anforderungsmerkmal                                           Stufe                                                                      Punkte

5

Fachkenntnisse                                                        9                                                                      69

6

Berufserfahrung                                                        2                                                                      12

7

Handlungs- und Entscheidungs-

8

spielraum                                                                3                                                                      18

9

Kooperation                                                             4                                                                      15

10

Führung                                                                   3                                                                      10

11

Summe                                                                                                                                         124

12

Der Kläger ist der Auffassung, hinsichtlich der Anforderungsmerkmale „Handlungs- und Entscheidungsspielraum", „Kooperation" und „Führung" sei die vorgenommene Einstufung unzutreffend. Wie  sich  aus der vorliegenden Aufgabenbeschreibung (Bl. 7 ff. d. A.) ergebe, umfasse die ihm zugewiesene Arbeitsaufgabe folgende Teilaufgaben:

14

Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen

16

Instandsetzung/Wartung/Inspektion

18

Diagnose von Störungen

20

Ersatzteilbeschaffung/-bevorratung

22

Optimierung der Fertigungsanlagen

24

Sichern der Qualität

26

Führen von Mitarbeitern

28

Sicheres Arbeiter der Mitarbeiter sicherstellen

30

Ordnung und Sauberkeit

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sonstige Tätigkeiten

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Der Kläger trägt vor, bei Auftreten von Problemen sei es seine Aufgabe, die Fehler zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten selbständig auszuarbeiten. Hierbei setze er sich gegebenenfalls mit dem Werkzeugbau in Verbindung und weise diesen an, wie die zur Reparatur benötigten Teile zu erstellen seien. In Anbetracht der Tatsache, dass der Leiter der Abteilung Dr. F1 nur selten im Bereich der Instandhaltung anzutreffen sei, erledige er seine Aufgaben ohne Hilfe bzw. Vorgaben. Reparaturanleitungen, Teilzeichnungen oder sonstige Unterlagen mit Angaben, wie eine Reparatur durchzuführen sei, seien im Betrieb nicht vorhanden. Dementsprechend sei die Erfüllung der Arbeitsaufgaben nicht – wie die Beklagte annehme – entsprechend der Bewertungsstufe 3 nur „teilweise vorgegeben", vielmehr erfolge die Erfüllung der Arbeitsaufgaben – der Bewertungsstufe 4 entsprechend – „überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig". Als Beleg für einen entsprechend weit gefassten Handlungs- und Entscheidungsspielraum hat der Kläger auf die im Schriftsatz vom 03.08.2012 (Bl. 48 ff. d. A.) dargestellten Reparatur- und Verbesserungsmaßnahmen verwiesen. Abweichend vom Standpunkt der Beklagten erfordere die Aufgabenstellung auch nicht allein – wie in Bewertungsstufe 4 vorgesehen – eine „regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung". Wie sich aus der Notwendigkeit der Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Abteilung Werkzeugbau ergebe, welche Ersatz- und Reparaturteile nach Vorgaben des Klägers herstelle,

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erfordere die Aufgabenstellung vielmehr „in hohem Maße" Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung, woraus sich eine Bewertung nach Stufe 5 rechtfertige. Desgleichen sei auch eine Kooperation mit der Produktion unabdingbar, damit diese möglichst unbeeinträchtigt während der Reparatur weiterlaufen könne. Auch hinsichtlich des Anforderungsmerkmals der „Mitarbeiterführung" sei die von der Beklagten vorgenommene Einstufung fehlerhaft. Aufgabe des Klägers sei es, die Mitarbeiter der Instandhaltung so einzusetzen, dass sichergestellt sei, dass alle Maschinen laufend und zeitnah repariert werden könnten. In diesem Zusammenhang bewerte der Kläger auch seine Mitarbeiter und habe auf dieser Grundlage auch eine entsprechende Eingruppierung der Mitarbeiter vorgeschlagen. Hieraus ergebe sich, dass nicht allein – wie in Bewertungsstufe 3 gefordert – „Beschäftigte zur Zielerreichung zweckmäßig einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren" seien. Vielmehr seien die Voraussetzungen der Stufe 4 erfüllt, nach welchen die Erfüllung der Arbeitsaufgabe es erfordere, „Ziele zu entwickeln und die Beschäftigten zweckmäßig zur Zielerreichung einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren". Insgesamt ergebe sich damit anstelle der von der Beklagten errechneten Gesamtpunktzahl von 124 eine solche von 161 Punkten, weswegen die ihm zugewiesene Arbeitsaufgabe eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 rechtfertige. Dies entspreche im Übrigen auch dem Niveau-Beispiel 08.04.01.15.

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Demgegenüber hat die Beklagte die von ihr vorgenommene Eingruppierung als zutreffend verteidigt. Soweit der Kläger einen erweiterten Handlungs- und Entscheidungsspielraum reklamiere, weil der technische Leiter Dr. F1 als Ansprechpartner nicht zur Verfügung stehe, lasse der Kläger unberücksichtigt, dass Herr K1 als Leiter der Instandhaltung der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers sei. Dementsprechend treffe es nicht zu, dass der Kläger bei der Erledigung seiner Einzelaufgaben auf sich gestellt sei. Schon aus der zertifizierten Arbeits- und Ablauforganisation, aber auch aufgrund der technischen Herstellerbeschreibungen ergebe sich, wie die anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel im Einzelfall auszuwählen und zu gestalten seien. Im Falle einer Anlagenstörung beschränke sich die Tätigkeit des Klägers darauf, festzustellen, dass die Anlage steht und repariert werden müsse, über das weitere Vorgehen und seine Wechselwirkungen zum Produktionsbereich werde alsdann vom Leiter der Instandhaltung K1 entschieden. Auch soweit es das Anforderungsmerkmal der Kooperation betreffe, lasse sich aus dem Zusammenwirken mit dem Werkzeugbau keine über das Maß der Bewertungsstufe 4 hinausgehende Anforderung begründen. Gleiches gelte auch für das Anforderungsmerkmal der Mitarbeiterführung. Welche eigene Ziele der Kläger im Rahmen seiner Führungsaufgabe entwickelt habe, lasse sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

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Durch Urteil vom 07.08.2012 (Bl. 56 ff. d. A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der vorgetragene Sachverhalt rechtfertige keine Höhergruppierung. Soweit es das Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" betreffe, sei nicht erkennbar, dass dem Kläger mehr als ein „teilweise vorgegebener Spielraum" eingeräumt sei. Demgegenüber lasse sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass es überhaupt an jeglicher Vorgabe fehle. Auch der Umstand, dass dem Kläger unstreitig der Leiter der Instandhaltung K1 und der Technische Leiter Dr. F1 übergeordnet seien, spreche gegen den vom Kläger reklamierten Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Allein der Hinweis auf das genannte Niveau-Beispiel vermöge hieran nichts zu ändern. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine Bewertung des Anforderungsmerkmals „Kooperation" nach Bewertungsstufe 5 erfüllt. Der Vortrag des Klägers, er stimme sich bei der Beschaffung von Ersatzteilen mit der Abteilung Werkzeugbau, dem Einkauf, der Entwicklung und dem Verkauf ab, lasse nicht erkennen, dass hiermit eine Abstimmung in besonders hohem Maße verbunden sei. Die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit und Abstimmung mit den einzelnen Abteilungen werde bereits von der Bewertungsstufe 4 ausreichend erfasst. Schließlich fehle es auch in Bezug auf das Anforderungsmerkmal der „Mitarbeiterführung" an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um die begehrte Bewertungsstufe 4 zu erreichen. Dass der Kläger über den zweckmäßigen Einsatz der Beschäftigten hinaus Ziele entwickele und die Beschäftigten zweckmäßig zur Zielerreichung eingesetzt, unterstützt, gefördert und motiviert habe, sei nicht ersichtlich.

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Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Höhergruppierungsbegehren weiter und begehrt hilfsweise eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils erfolge die Erfüllung der übertragenen Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben und weitgehend selbständig. Hierzu wiederholt der Kläger seinen Vortrag, für die von ihm dargestellten Reparaturarbeiten fehle es an jedweden Vorgaben aus Reparaturhandbüchern, Zeichnungen bzw. sonstigen Herstellerangaben. Die abweichenden Ausführungen in der Stellenbeschreibung zum Vorliegen von Zeichnungen, Stücklisten usw. seien unzutreffend, vielmehr habe er eigenständig und ohne derartige Hilfsmittel über Art und Umfang der Reparaturen zu entscheiden, wobei der Werkzeugbau Ersatzteile nach Vorgaben des Klägers erstelle. Die Entscheidung darüber, ob bei einem Defekt an einer Maschine diese weiter betrieben oder stillgelegt werde, obliege dem Kläger, auch die Reihenfolge der Erledigung von Reparaturaufträgen werde vom Kläger festgelegt. Allein bei kostenintensiven Reparaturarbeiten sei der Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Klägers eingeschränkt. Dementsprechend seien anstelle der zugebilligten 18 Punkte 40 Punkte in Ansatz zu bringen.

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Zu Unrecht gehe die arbeitsgerichtliche Entscheidung des Weiteren davon aus, hinsichtlich des Anforderungsmerkmals der „Mitarbeiterführung" seien allein die Voraussetzungen der Stufe 3 gegeben. Zum einen ergebe sich schon aus der vorgelegten Aufgabenbeschreibung Seite 3 (Bl. 8 d. A.) eine entsprechende eigenständige Führungsaufgabe. Weitergehend obliege der Abteilung des Klägers – wie auf Seite 2 der Aufgabenbeschreibung (Bl. 7 d. A.) in Bezug auf die Teilaufgabe „Instandsetzung/Wartung/Inspektion" ersichtlich – die Ausarbeitung und Abstimmung von Konzepten zur präventiven Instandhaltungsmaßnahmen mit dem Ziel einer hohen Maschinen- und Anlagenverfügbarkeit. In diesem Zusammenhang sei es Aufgabe des Klägers, mit den Mitarbeitern entsprechende Ziele zu entwickeln, wie dies etwa bei der Entwicklung eines „C-Hakens" und weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Maßnahmen erfolgt sei. Danach sei das Anforderungsmerkmal „Mitarbeiterführung" mit 20 anstelle von lediglich 10 Punkten zu bewerten.

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Auch hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „Kooperation" gehe das Arbeitsgericht von unzutreffenden Annahmen aus. Die vom Kläger durchzuführenden Instandhaltungsmaßnahmen erforderten eine sehr enge Zusammenarbeit mit dem Hersteller, der technischen Planung, der Fertigung und der Betriebsleitung, hinzu komme erheblicher Abstimmungsbedarf mit der technischen Planung und Betriebsleitung bei der Beschaffung kostenintensiver Ersatzteile. Bei der Durchführung von großen und komplexen Instandsetzungsmaßnahmen bestehe Kooperations- bzw. Abstimmungsbedarf mit dem Vorgesetzten und den übrigen Betriebsabteilungen, weswegen im Ergebnis seine Bewertung nach Stufe 5 mit 20 anstelle nach Stufe 4 mit 15 Punkten zu erfolgen habe. Schließlich zeige auch das Niveau-Beispiel 08.04.01.15, dass die von der Beklagten vorgenommene Vergabe von 124 Punkten der Aufgabenstellung des Klägers nicht gerecht werde. Zumindest seien aber jedenfalls die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 gegeben.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.08.2012 – 2 Ca 375/12 – abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab Juli 2010 gemäß der Entgeltgruppe 14 ERA einzugruppieren und zu vergüten ist,

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hilfsweise festzustellen, dass der Kläger ab Juli 2010 gemäß der Entgeltgruppe 13 ERA einzugruppieren und zu vergüten ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

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I.     In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil liegen die Voraussetzungen der begehrten Höhergruppierung - und zwar weder hinsichtlich der Entgeltgruppe 14 noch hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Entgeltgruppe 13 - vor.

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1. Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie NRW ist Grundlage der Eingruppierung die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe, welche eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen kann.

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a) Wie sich aus der im Zuge des betrieblichen Eingruppierungsverfahrens erstellten und mit der Klageschrift überreichten Aufgabenbeschreibung ergibt, umfasst die Arbeitsaufgabe „Meister Instandhaltung Mechanik" einen Aufgabenbereich mit mehreren „Teilaufgaben" bzw. Tätigkeiten. Sämtliche übertragenen Tätigkeiten sind dem genannten Aufgabenbereich zugeordnet, welcher gem. § 2 Abs. 3 Unterabs. 2 ERA einer ganzheitlichen Bewertung unterliegt, nicht hingegen sind dem Kläger – wie in § 2 Ziffer 4 ERA vorausgesetzt - mehrere Arbeitsaufgaben übertragen, die wegen fehlenden arbeitsorganisatorischen Zusammenhangs unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen wären mit der Folge, dass die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen hätte. Hiervon gehen beide Parteien übereinstimmend aus, auch der vorgetragene Sachverhalt bietet für eine abweichende gerichtliche Beurteilung keine Grundlage.

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b) Nach § 2 Ziffer 3 Unterabs. 3 ERA hat die ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe/des Aufgabenbereichs in Bezug auf die Anforderungsmerkmale „Handlungs- und Entscheidungsspielraum", „Kooperation" und „Mitarbeiterführung" auf der Grundlage einer Gewichtung zu erfolgen, ob und inwieweit die einzelnen Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe „insgesamt prägen".

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2. Wie schon die Bezeichnung der Arbeitsaufgabe „Meister Instandhaltung Mechanik" nahelegt, steht bei der Erledigung der aufgeführten „Teilaufgaben" die Aufgabenstellung im Vordergrund, durch Installation von neuen Maschinen, Generalüberholung älterer Maschinen, Maßnahmen von Wartung, Inspektion, Störungsdiagnose und Instandsetzung für einen möglichst reibungslosen und effektiven Ablauf der Produktion zu sorgen, wobei hierzu auch die Beschaffung spezieller Ersatzteile, welche für eine Störungsbehebung benötigt werden, zu zählen ist. Demgegenüber lassen sich die Organisation der Ersatzteilbevorratung ebenso wenig wie die mit der Bezeichnung „Optimierung der Fertigungsanlagen" umfassten Tätigkeiten, ferner die Teilaufgaben der Qualitätsüberwachung, Mitarbeiterführung, Arbeitssicherheit und Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit im Betrieb als Tätigkeiten auffassen, die – im Vergleich zu den eingangs genannten Tätigkeiten – die Aufgabenstellung des Klägers prägen. Der „Gepräge-Grundsatz" erfordert eine Gewichtung der übertragenen Teilaufgaben bzw. Tätigkeit nach ihrer Bedeutung. Diese zeigt sich, wenn die Frage gestellt wird, welche Teilaufgaben aus der übertragenen Arbeitsaufgabe herausgenommen werden und anderweitig organisiert werden könnte, ohne dass sich damit der Charakter der Arbeitsaufgabe grundlegend ändern würde.

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Auf dieser Grundlage kommt es für die Frage, in welchem Maße die Arbeitsaufgabe des Klägers bei ganzheitlicher Bewertung hinsichtlich der Anforderungsmerkmale Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung der vom Kläger reklamierten Bewertungsstufe entspricht, auf die eingangs genannten, prägenden Einzelaufgaben an.

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3. Soweit es das Anforderungsmerkmal des „Handlungs- und Entscheidungsspielraums" betrifft, orientiert sich die Einordnung in die Bewertungsstufen 1 bis 5 der ERA-Anlage 1 a zu Ziff. 2 an dem Erfordernis, in welchem Maße der Beschäftigte in der Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaft und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen.

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Die tariflich vorgesehenen Bewertungsstufen unterscheiden danach, in welchem Maße die Erfüllung der Arbeitsaufgaben im Einzelnen vorgegeben ist, wobei nach dem gemeinsam von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband verfassten ERA-Glossar sich die Abstufung der „Vorgabe" auf den Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe, zur Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel sowie auf die zu erreichenden Ergebnisse/Ziele bezieht.

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a) In Bezug auf den Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass insoweit mangels Vorgabe ein entsprechender Spielraum besteht. Die Bewertungsstufen 3, 4 und 5 weisen insoweit keine Unterschiede auf.

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b) Hinsichtlich der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren unterscheiden sich die vorgesehenen Bewertungsstufen in der Weise, dass nach Stufe 3 ein „geringer Spielraum", hingegen nach Stufe 4 „ein Spielraum" besteht, da „entsprechende Vorgaben fehlen". Nach Stufe 5 betrifft der (nicht eingeschränkte) Spielraum nicht allein die Auswahl, sondern auch die Gestaltung der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel.

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Auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts kann allein festgestellt werden, dass hinsichtlich der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren ein „geringer Spielraum" im Tarifsinne besteht, nicht hingegen ergibt sich, dass „entsprechende Vorgaben fehlen", wie dies bereits für die Bewertungsstufe 4 kennzeichnend ist.

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Nach Fußnote 5 der Anlage 1 a sind unter „Vorgaben" Anweisungen und Richtlinien zu verstehen, wobei durch Richtlinien bestimmt wird, was bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben im Allgemeinen zu beachten ist. Richtig ist zwar, dass der Kläger bei Erledigung der eingangs als prägend gekennzeichneten Teilaufgaben nicht an konkrete Einzelanweisungen gebunden ist. Weiter kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass dem Kläger auch keine Betriebsanleitungen, Reparaturhandbücher o. ä. zur Verfügung stehen, insoweit also schriftliche Richtlinien zur Auswahl der Bearbeitungsverfahren und einzusetzenden Arbeitsmittel fehlen. Allein aus dem Fehlen von Handbüchern oder sonstigen schriftlich gefassten Vorgaben folgt indessen nicht, dass der Kläger gleichsam „freihändig" über  die von ihm zu veranlassenden Maßnahmen entscheidet. Vielmehr zählen zu den zu beachtenden Richtlinien auch die ungeschriebenen Regeln der Technik, aus welchen sich ggfls. ergibt, welche Vorgehensweise z. B. bei einer bestimmten Störung zu wählen ist. Ergibt sich bei fachkundiger Beurteilung, welche Maßnahmen zur Störungsbeseitigung und Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Anlage geboten sind, so kann allein die Möglichkeit einer anderen, den fachlichen Anforderungen nicht entsprechenden Vorgehensweise keinen „Entscheidungsspielraum" im tariflichen Sinne begründen.

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Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Tätigkeit eines Meisters, der für die Instandhaltung der Produktionsanlagen verantwortlich ist, schematisch und ohne jedweden Spielraum hinsichtlich der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren erledigt werden kann, vielmehr wird auch in der Bewertungsstufe 3 ein Spielraum vorausgesetzt. Anders als bei einer gestaltenden oder mit weitreichenden Dispositionsbefugnissen verbundenen Arbeitsaufgabe – so etwa bei der Tätigkeit des Fertigungsmeisters in dem vom Kläger benannten Niveaubeispiel - ist die hier maßgebliche handwerklich-technische Aufgabenstellung durch die „anerkannten Regeln der Technik" gekennzeichnet. Dass „Vorgaben fehlen", wie dies für die Einstufung in Bewertungsstufe 4 maßgeblich ist, kann danach nicht angenommen werden. Sind aber Vorgaben vorhanden, bedeutet dies nach der Systematik des Tarifvertrages, dass lediglich ein „geringer Spielraum" gegeben ist.

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Die Beschränkung des Spielraums kommt auch in der vorgelegten Aufgabenbeschreibung zum Ausdruck. Danach sind insbesondere umfangreiche Reparaturen mit der Betriebsleitung abzustimmen. Bei umfänglichen Störungen an Maschinen beschränkt sich die Aufgabenstellung des Klägers auf eine Unterstützung des Vorgesetzten. Soweit der Kläger anfangs vorgetragen hat, der technische Leiter Dr. F1 sei nur äußerst selten im Bereich der Instandhaltung anzutreffen und stehe dementsprechend nicht für Rückfragen zur Verfügung, hat die Beklagte unwidersprochen darauf verwiesen, dass der Organisationsbereich Instandhaltung von Herrn K1 als unmittelbarem Vorgesetzten des Klägers geleitet wird, mit welchem der Kläger gegebenenfalls Rücksprache nehme. Soweit dieser – etwa bei nächtlichen Maschinenstörungen – nicht erreichbar ist und der Kläger deshalb auf sich gestellt ist, führt die Tatsache, dass umfangreiche Reparaturen mit der Betriebsleitung abzustimmen sind, jedenfalls dazu, dass sich der Kläger soweit wie möglich auf vorläufigen Maßnahmen zu beschränken hat. Der Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Klägers ist demnach entsprechend eingeschränkt. In Bezug auf die Teilaufgabe der Diagnose ist der Kläger ohnehin nur unterstützend tätig. Soweit es die Aufgabe der einzelfallbezogenen Ersatzteilbeschaffung betrifft, welche unter genauer Spezifikation der Anforderungen erfolgt, besteht zweifellos ein Spielraum, z. B. wenn es um die Alternative einer Teilreparatur oder eines Austauschs einer Funktionseinheit geht. Auch insoweit folgt schon aus der Notwendigkeit, umfangreiche Reparaturen mit dem Vorgesetzten abzustimmen, dass von einer Aufgabenerledigung „ohne Vorgaben" nicht die Rede sein kann. Dass der Kläger bei weniger umfangreichen Maßnahmen der Ersatzteilbeschaffung freie Hand hat, begründet keinen größeren als den nach Stufe 3 maßgeblichen „geringen" Entscheidungsspielraum.

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c) Schließlich sind auch die Ergebnisse/Ziele der Aufgabenstellung des Klägers vorbestimmt, wie in Bewertungsstufe 3 vorgesehen. Auch der Kläger selbst macht nicht geltend, sein Entscheidungsspielraum beziehe sich auf den Gesichtspunkt der Zielerreichung.

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d) Auch die vom Kläger vorgetragenen Beispiele rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sämtliche vorgetragenen Reparaturen wie auch die vom Kläger dargestellten Entwicklungen und Verbesserungsmaßnahmen belegen zwar eine qualifizierte und eigenständige Arbeitsweise des Klägers. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass dem Kläger hierbei keine schriftlichen Reparaturanleitungen und Konstruktionsunterlagen zur Verfügung standen, folgt hieraus – wie vorstehend ausgeführt worden ist – nicht, dass „Vorgaben" zur sachgerechten Vorgehensweise überhaupt fehlten. Ob und in welchem Maße die vom Kläger zu treffenden Entscheidungen über die Durchführung von Reparaturen und die Entwicklung sinnvoller Verbesserungen einen weitergehenden Spielraum umfassten, als dies für ein sachgerechtes Vorgehen eines berufserfahrenen Meisters nach allseits anerkannten Regeln kennzeichnend ist, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Soweit es bei der Entwicklung von Verbesserungsmaßnahmen im Einzelfall – so möglicherweise bei der Entwicklung des C-Hakens - an „Vorgaben" im vorbezeichneten Sinne gefehlt und deshalb ein erweiterter Spielraum zur Lösungsfindung bestanden hat, bleibt zu beachten, dass eine derartige Einzelentwicklung nicht als für die Arbeitsaufgabe insgesamt prägend angesehen werden kann.

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4. Auch hinsichtlich des Anforderungsmerkmals der „Kooperation" kann die von der Beklagten vorgenommene Bewertung nach Stufe 4" nicht beanstandet werden.

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Abweichend vom Standpunkt des Klägers sind  die Voraussetzungen für eine Bewertung nach Stufe 5 nicht erfüllt. Zwar erfordert die Erledigung der genannten prägenden Teilaufgaben eine regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung, und zwar – wie in der vom Arbeitgeber vorgenommenen Bewertungsbegründung ausgeführt -  in Bezug auf den Anlagenhersteller, die Fertigungsabteilung und die Betriebsleitung. Soweit demgegenüber der Kläger geltend macht, die Intensität der Kommunikation sei nicht nur „regelmäßig", sondern „in hohem Maße" erforderlich, wird dies durch seinen Sachvortrag nicht belegt.

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a) Im Gegensatz zu Kommunikation und Zusammenarbeit, welche für die Bewertungsstufen 1 und 2 maßgeblich sind, betrifft der Gesichtspunkt der „Abstimmung" nach dem gemeinsamen ERA-Glossar die Notwendigkeit der Koordination von Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung. „Abstimmung" beinhaltet danach

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„das Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Abstimmen bedeutet demzufolge inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkungen auf die Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllung".

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b) Allein die bloße zeitliche Koordination von Reparaturmaßnahmen mit dem Fertigungsablauf stellt danach typischerweise keine „Abstimmung" im Sinne der tariflichen Terminologie dar. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kläger der Abteilung Werkzeugbau, welche ein bestimmtes Ersatzteil herstellen soll, entsprechende Vorgaben mitteilt. Mit einer laufenden inhaltlichen wechselseitigen Abstimmung oder einer inhaltlichen Abstimmung unter mehreren Beteiligten, wie sie etwa bei der Entwicklung einer mechanischen Anlage mit elektronischer Steuerung durch verschiedene Fachabteilungen gekennzeichnet ist, ist eine derartige Ersatzteilbeschaffung nicht vergleichbar. Berücksichtigt man, dass in Bewertungsstufe 3 bereits die gelegentliche Abstimmung und in Stufe 4 die regelmäßige Abstimmung erfasst ist, so kann dem Sachvortrag des Klägers keine ausreichende Grundlage dafür entnommen werden, weitergehend seien für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben nicht nur regelmäßig, sondern „in hohem Maße" Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlich. Während eine gelegentliche Abstimmung vereinzelt und situationsbedingt auftritt, ist die regelmäßige Abstimmung gekennzeichnet als periodisch vorhersehbar und mit größerer Häufigkeit nur bei besonderen Anforderungen.

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5. Schließlich kann auch hinsichtlich des Anforderungsmerkmals der „Mitarbeiterführung" die vom Arbeitgeber vorgenommene Bewertung nach Stufe 3 nicht beanstandet werden.

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a) Soweit in der vorliegenden Aufgabenbeschreibung das Führen von Mitarbeitern als eigenständige Teilaufgabe genannt  und hier etwa die Erstellung von Qualifizierungsplänen oder Unterweisungen der Mitarbeiter erwähnt wird, sind die hier erfassten Tätigkeiten – wie eingangs ausgeführt – für die übertragene Arbeitsaufgabe bzw. für den übertragenen Aufgabenbereich jedenfalls nicht prägend. Dementsprechend ist das Anforderungsmerkmal der „Mitarbeiterführung" auf diejenigen Tätigkeiten zu beziehen, die für den Aufgabenbereich "Meister Instandhaltung Mechanik" kennzeichnend sind, nämlich mittels Inbetriebnahme, Wartung, Störungsdiagnose und Instandsetzung nebst Ersatzteilbeschaffung die Funktionstüchtigkeit der betrieblichen Anlagen zu gewährleisten. Nach Bewertungsstufe 3 der ERA-Anlage 1 a setzt die Bewertung nach Stufe 3 voraus, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben es erfordert, „Beschäftigte zur Zielerreichung zweckmäßig einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren". Dass dies zur Erledigung der Arbeitsaufgaben des Klägers erforderlich ist, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.

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Demgegenüber ist für eine Bewertung nach Stufe 4 maßgeblich, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben es erfordert, „Ziele zu entwickeln, und die Beschäftigten zweckmäßig zur Zielerreichung einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren". Nach dem ERA-Glossar ist für eine Einstufung in die Bewertungsstufe 4 kennzeichnend, dass es sich „im Unterschied zur Bewertungsstufe 3 … um Führungsaufgaben (handelt), bei denen eigene Ziele entwickelt bzw. eigene Entscheidungen über Ziele innerhalb der eigenen Führungs- bzw. Organisationseinheit getroffen werden". Die Entwicklung eigenständiger Ziele und der Einsatz von Beschäftigten zur Zielerreichung lässt sich in Bezug auf die übertragene Arbeitsaufgabe bzw. die vorstehend genannten Teilaufgaben bzw. Tätigkeiten des Klägers nicht feststellen.

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b) Aber auch wenn man – abweichend von den vorstehenden Ausführungen - vom Erfordernis des „Prägens" absieht und auf die eigenständig aufgeführte Teilaufgabe „Führen von Mitarbeitern" abstellt, ist die Entwicklung eigener Ziele nicht ersichtlich.

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Allein mit dem Erstellen von Qualifizierungsplänen und der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen ist eine eigene Zielentwicklung nicht verbunden, da nach dem Inhalt der Aufgabenbeschreibung  Qualifizierungsmaßnahmen einer Freigabe durch die Instandhaltungsleitung unterliegen. Auch soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf die Ausarbeitung von Konzepten für präventive Instandhaltungsmaßnahmen verweist, kann hierin nicht die Entwicklung eigener Ziele und einer Einbindung der unterstellten Kräfte im Sinne einer Führungsaufgabe gesehen werden. Das Ziel, eine hohe Maschinen- und Anlagenverfügbarkeit zu gewährleisten, ist vielmehr vorgegeben, mit dem zu entwickelnden Konzept ist der Durchführungsweg erfasst. Weder entwickelt der Kläger danach eigene Ziele, noch erfordert die konzeptionelle Tätigkeit des Klägers eine Einbindung der Beschäftigten in die Zielerreichung im Wege der Unterstützung, Förderung und Motivation.

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6. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die begehrte Eingruppierung auch nicht mit Hilfe des angezogenen Niveau-Beispiels 08.04.01.15 begründen. Die von diesem Niveau-Beispiel erfasste Arbeitsaufgabe umfasst mit den Teilaufgaben Sicherstellung des Produktionsprogramms und Organisieren und Optimieren des Fertigungsabschnitts eine Vielzahl von dispositiven Tätigkeiten, woraus sich bereits ein erweiterter Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt. Gleiches gilt für das Anforderungsmerkmal der Mitarbeiterführung. Wie die Gegenüberstellung der Niveau-Beispiele 08.04.01.10 und 08.04.01.15 zeigt, ist mit der Leitung der Fertigungsmeisterei nicht in jedem Falle das Anforderungsmerkmal der Mitarbeiterführung nach Stufe 4 verbunden, vielmehr wird  im Niveaubeispiel 08.04.01.10  die Führungsaufgabe „Einsatz, Anleiten, Unterweisen und Unterstützen von Mitarbeitern" der Stufe 3 zugeordnet, wohingegen im Niveau-Beispiel 08.04.01.15 mit der Bewertungsstufe 4 – wie aus der ausführlichen Beschreibung der Teilaufgaben zu entnehmen ist - eine erweitere Führungsaufgabe voraussetzt, nämlich „Aufgaben im Rahmen der Zielsetzung und Aufgabenstellung festlegen und abstimmen, Arbeitsergebnisse prüfen und besprechen, Informationsfluss sicherstellen, Personalgespräche führen". Mit diesen Anforderungen ist die aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers ersichtliche Führungssaufgabe nicht zu vergleichen. Auch soweit es das Merkmal der Kooperation betrifft, fehlt es an vergleichbaren Anforderungen. Ersichtlich steht die im genannten Niveaubeispiel  vorgesehene Einstufung damit in Zusammenhang, dass die dispositiven Aufgaben einschließlich der Abstimmung des Personalbedarfs eine ständige und komplexe Kommunikation erfordern. Demgegenüber steht bei der Aufgabenstellung des Klägers die Funktionstüchtigkeit der technischen Anlagen im Vordergrund. Damit fehlt es jedenfalls In Bezug  auf die Anforderungsmerkmale „Handlungs- und Entscheidungsspielraum" und „Kooperation"  an der Vergleichbarkeit der übertragenen Aufgabenstellung und Tätigkeitsanforderungen.

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7. Nach alledem kann die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung rechtlich nicht beanstandet werden. Dies muss zur Zurückweisung der Berufung führen.

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II.     Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.

76

III.    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG

77

liegen nicht vor.