Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Hamm·8 (2) Sa 1326/95·22.05.1996

Berufung wegen behaupteter Falschangabe in Arbeitsbescheinigung zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeugnis/ArbeitsbescheinigungrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatz geltend, weil die Beklagte angeblich in der Arbeitsbescheinigung verhaltensbedingte Umstände als Beendigungsgrund angegeben habe. Das LAG bestätigt die erstinstanzliche Abweisung: Eine Parteivereinbarung kann keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine Bescheinigung mit bestimmtem Inhalt begründen (§ 134 BGB). Schadensersatz käme nur bei objektiv unrichtiger Ausstellung in Betracht, was die Zeugenvernehmung nicht ergab.

Ausgang: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Parteivereinbarung begründete Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung mit bestimmtem Inhalt ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nichtig (§ 134 BGB) und nicht durchsetzbar.

2

Der Arbeitgeber kann nicht gerichtlich zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung mit konkret vorgeschriebenem Inhalt verurteilt werden; eine solche Verpflichtung ist nicht zulässig.

3

Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung besteht nur, wenn die Bescheinigung objektiv unrichtig ausgefüllt worden ist.

4

Kann eine objektive Unrichtigkeit der ausgestellten Arbeitsbescheinigung nicht festgestellt werden (z.B. durch Bestätigung der Arbeitgeberangaben durch Zeugen), ist ein Schadensersatzanspruch abzuweisen.

5

Bei erfolglosem Rechtsmittel trägt der Unterlegene die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 133 AFG§ 230 AFG§ 134 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hagen, 4 Ca 144/95

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Hagen vom 13.06.1995 - 4 Ca 144/95 -                                        wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

2

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtlichen Vergleich auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte habe - entgegen dem Inhalt des geschlossenen Vergleichs - in der Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG als Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses verhaltensbedingte Umstände angegeben.

3

Durch das dem Kläger am 13.07.1995 zugestellte Urteil, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 20.07.1995 eingelegte und zugleich begründete Berufung des Klägers.

4

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt der Kläger,

5

                                 das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.06.1995

6

                                 - 4 Ca 144/95 - abzuändern und nach den Schlußan-

7

                                 trägen der ersten Instanz zu erkennen.

8

Die Berufungsbeklagte beantragt,

9

                                  die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung ist unbegründet.

12

Die Kammer folgt im Ergebnis und in der Begründung den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, nach welchen ein pflichtwidriges Handeln der Beklagten zu verneinen ist. Weder hat die Beklagte im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 27.11.1992 eine eigenständige vertragliche Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung bestimmten Inhalts übernommen, noch kann überhaupt durch Parteivereinbarung eine wirksame Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung bestimmten Inhalts - abweichend von der öffentlich-rechtlichen  Verpflichtung zur korrekten Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung  gemäß §§ 133, 230 AFG - begründet werden. Eine solche Vereinbarung wäre nämlich nach § 134 BGB nichtig. Ebensowenig wie sich ein Zeuge rechtswirksam zu einer Falschaussage verpflichten und verurteilt werden kann, eine bestimmte Aussage zu machen oder eine gemachte Aussage zu berichtigen (BGH, NJW 1965, 1803) ist die Verurteilung des Arbeitgebers, eine Arbeitsbescheinigung mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen, zulässig (so bereits LAG Hamm, Urteil vom  20.02.1976 - 3 Sa 1143/75 - DB 1976, 923 m.w.N.). Dies entspricht auch der im  Schrifttum  einhelligen Meinung (vgl. die Nachweise bei Knipp, AR-Blattei, SD, Arbeitspapiere Rz. 83).

13

Folgt also aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 27.11.1992 kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung bestimmten Inhalts, so käme eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß die erteilte Arbeitsbescheinigung objektiv unrichtig ausgefüllt worden wäre. Ob der Kläger dies im vorliegenden Verfahren überhaupt geltend machen will, erscheint fraglich, da der Kläger sich zur Rechtfertigung des Klagebegehrens ausschließlich auf die Vergleichsregelung beruft. Jedenfalls läßt sich eine objektiv unrichtige Ausstellung der Arbeitsbescheinigung nicht feststellen, nachdem die im Sozialgerichtsprozeß vernommenen Zeugen die Sachdarstellung der Beklagten bestätigt haben.

14

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.