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Landesarbeitsgericht Hamm·7 Ta 523/14·22.10.2014

Streitwert bei einstweiliger Bescheidung eines Einspruchs gegen die Wählerliste

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Zwei Arbeitnehmer beantragten im einstweiligen Rechtsschutz die Bescheidung eines Einspruchs gegen die Wählerliste; das ArbG setzte den Streitwert auf 500 € fest. Das LAG Hamm änderte den Wert per Beschwerde auf 2.500 € ab. Es stellte klar, dass § 23 Abs. 3 RVG als Auffangnorm gilt und der Aufwand des Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertermittlung erfolgreich; Gegenstandswert auf 2.500 € festgesetzt und Gerichtsgebühren entfallen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 23 Abs. 3 RVG ist eine Auffangnorm für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten; der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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Bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist bei der Wertermittlung die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands zu berücksichtigen, ohne dass bei fehlendem wirtschaftlichen Wert stets ein Minimalwert anzusetzen ist.

3

Auch in nichtvermögensrechtlichen Verfahren ist der Aufwand des beauftragten Prozessbevollmächtigten bei der Festsetzung des Gegenstandswerts angemessen zu honorieren.

4

Bei einstweiligen Maßnahmen innerhalb eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens (ohne Antrag auf Wahlabbruch) kann die Festsetzung des Streitwerts den Empfehlungen des Streitwertkatalogs folgen, sodass der halbe Auffangwert des § 23 Abs. 3 RVG zugrunde gelegt werden kann.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ 4 Abs. 2 WO BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG§ 4 Abs. 2 WIO BetrVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 3 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Iserlohn, 2 BVGa 4/14

Leitsatz

Der Gegenstandwert eines Beschlussverfahrens, mit dem ein Arbeitnehmer im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Bescheidung eines Einspruchs gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 2 WIO BetrVG) begehrt, ist mit dem halben Auffangwert des § 23

Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2014 – 2 BVGa 04/14 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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I.

3

Im Ausgangsverfahren haben zwei Arbeitnehmer als Antragsteller gegenüber dem Wahlvorstand die Bescheidung eines Einspruchs gegen die Wählerliste im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt; das Verfahren ist nach Erledigung durch Beschluss eingestellt worden.

4

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 08.09.2014 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 500,00 € festgesetzt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die begehrte Bescheidung für die Antragsteller weder wirtschaftliche noch geldwerte Vorteile habe und deshalb ein minimaler Wert angemessen sei. Auf die angegriffene Entscheidung Bl. 53 d.A. wird Bezug genommen.

5

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 09.09.2014 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 10.09.2014 nicht abgeholfen hat.

6

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ist der Auffassung, bei der Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes müsse beachtet werden, dass es nicht um einen wirtschaftlichen Wert, sondern eben um eine Streitigkeit nichtvermögensrechtlicher Art gehe; ansonsten hätte der Wert auch mit „0“ angenommen werden können.

7

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

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II.

9

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller führt zu einer Neufestsetzung des Streitwertes; der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 2.500,00 € festzusetzen.

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1.

11

Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

12

a)

13

1. § 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, 24.11.1994 - 8 TaBV 144/94 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435), worauf auch das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen hat.

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Daraus folgt indessen nicht, dass in den Fällen, in denen ein wirtschaftlicher Wert nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - feststellbar ist, stets ein ‚minimaler Wert‘ anzusetzen ist, da ansonsten die Vorschrift des § 23 Abs. 3 RVG leerlaufen würde. Sie erkennt an, dass auch in solchen Verfahren nichtvermögensrechtlicher Art der Aufwand des beauftragten Prozessbevollmächtigten zu honorieren ist, bei denen zumindest eine Anlehnung an einen wirtschaftlichen Wert nicht möglich erscheint. Diesem Gedanken trägt auch der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung 2014: z.B. NZA 2014, 745, 747) Rechnung, der für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes während des Wahlverfahrens z.B. betr. die Herausgabe von Unterlagen den ½ Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG vorsieht.

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b)

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Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 2.500,00 Euro festzusetzen war.

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Die Beschwerdekammer folgt hierbei den Empfehlungen des Streitwertkataloges (s.o.) unter II.2.2., da es sich bei dem beantragten einstweiligen Rechtsschutz um eine Maßnahme innerhalb eines laufenden Verfahrens zur Betriebsratswahl handelt, ohne dass ein Wahlabbruch begehrt war; für letztgenannten Fall gehen die zuständigen Beschwerdekammer des LAG Hamm entgegen den Empfehlungen des Streitwertkataloges vom vollen Wert des Anfechtungsverfahrens aus (vgl. zuletzt LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14; 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14).

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Die Festsetzung in dieser Höhe wird auch der Bedeutung des Sache gerecht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 15.09.2014 aaO, bei juris Rdnr. 8 m. w. Nachw.), die den Verordnungsgeber immerhin dazu veranlasst hat, in § 4 Abs. 2 WO BetrVG einen Anspruch auf Bescheidung eines Einspruchs gegen die Wählerliste zu regeln, wodurch eine Befassung und ggfls. eine Korrektur während des laufenden Wahlverfahrens sichergestellt werden kann.

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III.

20

Eine Gebühr war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben.