Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Einigungsstelle: Gegenstandswert auf 6.250 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat begehrte die Einrichtung einer Einigungsstelle, die Benennung des Vorsitzenden und die Festlegung der Anzahl der Beisitzer; der Arbeitgeber beantragte Abweisung und widersprach der Vorsitzendenperson. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 7.500 €; das LAG gab der Beschwerde des Arbeitgebers teilweise statt und reduzierte den Wert auf 6.250 €, weil die Anzahl der Beisitzer nicht streitig gewesen sei. Die Streitigkeit wurde als nicht-vermögensrechtlich im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingeordnet. Die Kammer sah von der Auferlegung zusätzlicher Gebühren nach § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 zum GKG ab.
Ausgang: Beschwerde des Arbeitgebers teilweise stattgegeben; Gegenstandswert von 7.500 € auf 6.250 € herabgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen zur Einrichtung einer Einigungsstelle und zur Benennung des Vorsitzenden ist der materielle Streit anhand des tatsächlich vorgetragenen Streitstoffs zu ermitteln; reine Prozessanträge (z. B. Abweisungsantrag) begründen keinen zusätzlichen Streitgegenstand.
Streitsachen über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle und die Person des Vorsitzenden sind als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG einzustufen; für die Gebühren- und Gegenstandswertfestsetzung ist der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit heranzuziehen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind nur tatsächlich streitige Punkte zu berücksichtigen; nicht vom Parteienvorbringen erfasste Aspekte (etwa die Anzahl der Beisitzer) dürfen den Wert nicht erhöhen.
Die Beschwerdekammer kann im Einzelfall von der Auferlegung gerichtlicher Gebühren nach § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. einschlägigen Gebührentatbeständen absehen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 BV 116/19
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.11.2019 – 6 BV 116/19 - abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Rubrum
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.11.2019 – 6 BV 116/19 - abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle, die Einsetzung des durch ihn benannten Vorsitzenden sowie die Festlegung der Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei begehrt. Der Arbeitgeber hatte die Abweisung des Antrages/der Anträge verlangt und gemeint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig; der Person des Vorsitzenden werde widersprochen. Das Beschlussverfahren ist mittlerweile erledigt.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen und am 22.11.2019 zugestellten Beschluss den Gegenstandswert auf 7.500,00 € festgesetzt und sich dabei auf den von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (überarbeitete Fassung v. 09.02.2018) berufen.
Dagegen wendet sich der Arbeitgeber mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 05.12.2019 eingegangenen Beschwerde. Sein Verfahrensbevollmächtigter ist u.a. der Ansicht, das Arbeitsgericht habe jedenfalls den Streitwertrahmen nicht ausschöpfen dürfen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 13.12.2019 nicht abgeholfen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls insoweit begründet, als dass die Zahl der Beisitzer nicht im Streit stand mit der Folge, dass der Wert insgesamt 6.250,00 Euro beträgt.
a) Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren um die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Person des Vorsitzenden gestritten. Hierbei handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Wegen der hierzu entwickelten Grundsätze und der Anwendung des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit auf Fälle wie den vorliegenden wird auf die ständige Rechtsprechung beider Beschwerdekammer des LAG Hamm verwiesen; s. Beschlüsse v. 18.03.2014, 7 Ta 73/14 und vom 04.03.2015, 13 Ta 48/15, jeweils bei juris.
b) Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates meint, der Streit sei auch um die Anzahl der Beisitzer gegangen, was sich ohne weiteres aus dem Abweisungsantrag des Arbeitgebers ergebe, so folgt die Beschwerdekammer dem nicht. Denn der Arbeitgeber hatte im Ausgangsverfahren die Anzahl der Beisitzer mit keinem Wort erwähnt. Der Abweisungsantrag ist ein reiner Prozessantrag, der nicht der Feststellung des Inhalts der erbetenen Entscheidung dient (ständige Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil v. 23.11.1964, II ZR 200/62); der materielle Streit ist anhand des Vorbringens der Beteiligten zu ermitteln.
2. Von der Auferlegung einer Gebühr nach § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG hat die Beschwerdekammer abgesehen.