Streitwertfestsetzung bei Abwicklungsvergleich: Einigungsmehrwert anerkannt
KI-Zusammenfassung
Das LAG Hamm hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens sowie den Einigungsmehrwert für einen Vergleich neu festgesetzt (18.180 EUR bzw. 6.060 EUR). Es stellte klar, dass im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren § 63 Abs. 2 GKG und nicht § 33 RVG maßgeblich ist. Einigungsmehrwert setzt die Beseitigung konkreter Streit- oder Ungewissheitslagen voraus; routinemäßige Abwicklungsregelungen begründen keinen Mehrwert.
Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Streitwert und Einigungsmehrwert neu festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG; eine Anwendung des § 33 RVG kommt nur in Prozesskostenhilfe- oder Beschlussverfahren auf anwaltlichen Antrag in Betracht.
Ein Einigungsmehrwert ist nur zu berücksichtigen, wenn die Vergleichsvereinbarung im Zusammenhang mit der Beilegung des anhängigen Streitgegenstands eine darüber hinausgehende Streit- oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt; bloßes Anerkenntnis oder Verzicht bleibt außer Betracht.
Typische Abwicklungsregelungen (z. B. Fortzahlung der Vergütung, Freistellung, Zeugnis, Herausgabe von Gegenständen, nachvertragliche Verschwiegenheit) begründen regelmäßig keinen gesonderten Einigungsmehrwert, soweit sie nicht bereits streitgegenständlich waren.
Kann eine Einigung konstitutiv oder durch Ausgleichsklausel eine zusätzliche Rechtsposition abbedingen (z. B. Abwicklungsvertrag mit Ausgleichsklausel), rechtfertigt dies unter Berücksichtigung des Titulierungsinteresses eine Bewertung des Mehrwerts, regelmäßig bemessen an einem Monatsentgelt, sofern kein höherer Wert ersichtlich ist.
Für die Bemessung des Einigungsmehrwerts sind die konkrete Beseitigung von Ungewissheit und das wirtschaftliche Titulierungsinteresse maßgeblich; besondere Umstände können eine höhere Bewertung begründen.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf4 Ta 466/1718.03.2018Zustimmend
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf2 Ta 464/1206.11.2012ZustimmendLAG Hamm 28.04.2006 - 6 Ta 95/06
- Landesarbeitsgericht Hamm6 Ta 193/1206.07.2012Zustimmend
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf6 Ta 99/0707.05.2007Zustimmend4 Zitationen
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf6 Ta 67/0707.03.2007Zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1660/05
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.07.2005 - 5 Ca 1660/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert wird für das Verfahren und für den Vergleich vom 29.07.2005 auf 18.180,00 EUR und für den Einigungsmehrwert auf 6.060 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist an sich statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Sätze 1 u. 4 GKG) und nach Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorgelegt worden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Sie hat in der Sache teilweisen Erfolg.
III.
Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
1. Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG und nicht nach § 33 RVG (ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 362 u. 380). Dies gilt auch im Fall der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich und insoweit selbst für den Mehrwert des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.04.2005 - 3 Ta 44/05; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.02.2006 - 3 Ta 23/06; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.12.2000 - 3 Ta 90/00). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt nur bei dem Prozesskostenhilfeverfahren und bei dem Beschlussverfahren auf anwaltlichen Antrag eine Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG in Betracht.
2. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren im Allgemeinen ist nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Festsetzung ist auch nicht zu beanstanden. Kündigungsschutz- und Fortbestandsantrag sind zutreffend mit dem Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 4 Satz 1 ArbGG bewertet worden. Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, fällt ein besonderer Streitwert nicht an (LAG Hamm, Beschl. v. 03.02.2003 - 9 Ta 520/02).
3. Der Streitwert für den Vergleich vom 29.07.2005 entspricht dem Verfahrensstreitwert von 18.180 EUR; für die Einigung ist ein Mehrwert von 6.060 EUR berücksichtigen.
3.1. Voraussetzung für die Festsetzung eines über den Wert des Streitgegenstandes hinausgehenden Einigungs-(mehr-)werts ist, dass im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Streitgegenstandes der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde, es sei denn, es erfolgte ausschlielich ein Anerkenntnis oder Verzicht (vgl. Nr. 1000 VV RVG).
Durch den Vergleich vom 29.07.2005 haben die Parteien den Streit um die Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung beigelegt. Hierzu haben sie Regelungen getroffen zur Fortzahlung der Arbeitsvergütung, zur vertraglichen Arbeitszeit, zur Übergabe des Arbeitsplatzes, zur Zahlung der Abfindung und der Anrechnung der Abfindung auf die Sozialplanabfindung, zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, deklaratorisch zum Bestehen einer Versorgungsanwartschaft und zur nachvertraglichen Schweigepflicht. Solche typischen Regelungen zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses und zur Beendigung einer Bestandsschutzstreitigkeit als unstreitige Konsequenz der Beendigungsvereinbarung bzw. als abfindungsähnliche freiwilligen Leistungen im Hinblick auf die Beendigungsvereinbarung (Freistellung bis zum Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses - auch zur Erledigung des Urlaubs- und sonstiger Freistellungsansprüche, Fortzahlung der Arbeitsvergütung mit oder ohne Anrechnung von Zwischenverdienst; gegenseitige Herausgabe von im Besitz des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers befindlichen Gegenständen; Fortschreibung von Verschwiegenheitspflichten) rechtfertigen unter Beachtung des sozialpolitischen Zwecks von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keine gesonderte Bewertung (vgl. ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 329), sofern sie nicht bereits streitgegenständlich sind. Insbesondere kündigungsabhängige Ansprüche führen zu keinem Mehrwert der Einigung (BAG 20.01.1967 - 2 AZR 232/65; ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 327); auch eine Abfindung bleibt ohne Bewertung (ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 326). Eine Freistellung ist nicht zu bewerten, sofern zuvor kein Streit über die Freistellung bestand (LAG Hamm 17.03.1994 - 8 Ta 465/93; ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 328 f.).
Durch die Einigung haben die Parteien insoweit keinen Streit und keine Ungewissheit über Ansprüche aus dem in seinem Fortbestands streitigen Arbeitsverhältnis beigelegt. Die im Vergleich geregelten Ansprüche waren vor der Einigung nicht aus selbstständigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Streit, sie wurden nur anlässlich der gerichtlichen Streitigkeit geregelt. Die Parteien sind lediglich anlässlich des hier vorliegenden Ausgangsverfahrens zur Auffassung gelangt, eine solche Lösung sei für beide Seiten dienlicher als am Arbeitsverhältnis mit seiner Quelle von neuen Konflikten festzuhalten. Mageblich für die Frage eines Einigungsmehrwerts ist, welche Streitfrage durch die Einigung erledigt wurde, nicht der Inhalt der Einigung, der eine (andere) Streitfrage (hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt) regelt. Für die Festsetzung eines Mehrwerts, die nur für die Regelung einer nicht anhängigen, aber regelungsbedürftigen Streitfrage in Betracht kommt, nicht aber für den Inhalt der Regelung selbst, auch wenn dieser eine Bedingung für den Abschluss Vereinbarung für eine Partei gewesen sein mag, gibt es deshalb keinen Raum (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.10.2002 - 3 Ta 124/02).
3.2. Durch eine Einigung kann aber auch die Beseitigung von Streit und Ungewissheit im Hinblick auf eine nunmehr anstehende Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dies kann in einem Abwicklungsvertrag geschehen, in dem nicht lediglich vertragliche und nachvertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis fort- und festgeschrieben, sondern konstitutiv umgeschrieben oder durch Ausgleichsklausel abbedungen werden. Wird z.B. eine Abwicklungseinigung mit einer Ausgleichsklausel verbunden, kann hier eine Bewertung des Mehrwerts der Einigung mit einem Monatsentgelt als angemessen anzusehen sein, solange die fehlende Werthaltigkeit der Klausel nicht belegt und ein höherer Wert nicht erkennbar ist (Hess. LAG 16.05.1998 - 6 Ta 430/97). Ganz besondere Umstände können die Festsetzung eines höheren Mehrwerts rechtfertigen. Ma für die Bewertung der Mehreinigung ist das sog. Titulierungsinteresse, also das wirtschaftliche Interesse an einer regelmäßig streitbereinigenden oder klärenden und konstitutiven Aufnahme der Regelung in eine Vereinbarung.
Nach dieser Magabe rechtfertigen im Streitfall die Regelungen unter Nr. 3 des Vergleichs (umfassendes, erweitertes Freistellungsrecht des Arbeitgebers mit Regelung zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes), Nr. 7 des Vergleichs (Anspruch auf Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf versicherte Person) und unter Nrn. 10 und 11 des Vergleichs (Rückzahlung Abfindung bei Wiedereinstellung im Konzernbereich) eine Bemessung des Mehrwerts mit einem Monatsentgelt.
RechtsmittelbelehrungGegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.