Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte die vom Arbeitsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung für mehrere Kündigungsschutzklagen und einen Vergleich. Das Landesarbeitsgericht hält die Beschwerde für unbegründet, setzt den Streitwert von Amts wegen auf 6.600 EUR fest und erklärt die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Entscheidend ist die Anwendung der maßgeblichen GKG-Vorschriften zur Bewertung (Vierteljahresentgelt, wirtschaftliche Identität).
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert von Amts wegen auf 6.600 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG und nicht nach § 33 RVG; § 33 RVG kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur in engen Ausnahmefällen (PKH-Verfahren, Beschlussverfahren auf anwaltlichen Antrag) zur Anwendung.
Bei Kündigungsschutzklagen ist der Streitwert nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG grundsätzlich mit dem Vierteljahresentgelt zu bemessen.
Wirtschaftlich identische Kündigungsschutzanträge sind einheitlich mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten, selbst wenn mehrere Kündigungen aus formalen Gründen ausgesprochen wurden.
Bei einem Vergleich, der lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung regelt, bleibt die in der Vergleichsregelung enthaltene Abfindung bei der Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG unberücksichtigt; ein Vergleichsmehrwert ist nicht anzusetzen.
Im Streitwertfestsetzungsverfahren kann das Gericht den Streitwert von Amts wegen auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers korrigieren; das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht und die Festsetzung kann in zweiter Instanz erfolgen (§ 63 Abs. 3 GKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 575/06
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 25.04.2007 – 3 Ca 575/06 - wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird von Amts wegen unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses für das Verfahren und für den Vergleich auf 6.600 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung von Kündigungsschutzklagen (Kündigung vom 23.04.2006 zum 31.10.2006; Kündigung vom 06.12.2006 zum 30.06.2006(07); Kündigung vom 20.12.2006 zum 30.06.2007) und eines Prozessvergleichs mit den Regelungsgegenständen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung. Parallel ist ein Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt anhängig gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist an sich statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Sätze 1 u. 4 GKG) und nach Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorgelegt worden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Der Streitwert ist von Amts wegen zu korrigieren.
1. Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG und nicht nach § 33 RVG (ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 362 u. 380). Dies gilt auch im Fall der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich und insoweit selbst für den Mehrwert des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.04.2005 - 3 Ta 44/05; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.02.2006 - 3 Ta 23/06; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.12.2000 - 3 Ta 90/00). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt nur bei dem Prozesskostenhilfeverfahren und bei dem Beschlussverfahren auf anwaltlichen Antrag eine Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG in Betracht.
2. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 6.600 EUR.
Der Kündigungsschutzantrag betr. der Kündigung vom 23.04.2006 ist mit dem Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, damit mit 3.300 EUR zu bewerten. Für die Feststellung des Wertes ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich auf die tatsächlichen Angaben des Klägers abzustellen (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 165; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rdn. 895).
Die gegen die Kündigungen vom 06.12.2006 und 20.12.2006 gerichteten Kündigungsschutzanträge sind wegen wirtschaftlicher Identität einheitlich mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten. Mit der zweiten ordentlichen Kündigung wollte der Beklagte sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des einheitlichen Lebenssachverhaltes mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2007 sein Ende fand, wobei er lediglich den offensichtlichen Schreibfehler in der Kündigungserklärung vom 06.12.2006 korrigierte.
3. Der Streitwert für den Vergleich beträgt ebenfalls 6.600 EUR. Ein Vergleichsmehrwert liegt nicht vor.
Mit dem Prozessvergleich haben die Parteien nur den Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigelegt. Die Parteien haben hierzu Regelungen getroffen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur Zahlung einer Abfindung. Solche Regelungen zur Beendigung der Bestandsschutzstreitigkeit rechtfertigen unter Beachtung des sozialpolitischen Zwecks von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keine gesonderte Bewertung (vgl. ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 329). Die in dem Vergleich geregelte Abfindung bleibt daher ohne Bewertung (ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 326). Durch den Vergleich wurde das Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt nicht beigelegt. Es wurde auch keine Verpflichtung zur Rücknahme des Widerspruchs oder zur beiderseitigen Erledigungserklärung in den Vergleich aufgenommen. Selbst wenn dieses der Fall wäre, bildete der Streitwert nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG die Obergrenze. Es läge zudem ein Fall der wirtschaftlichen Identität (arg. § 45 GKG) vor.
4. Die Minderbewertung gegenüber der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts kann erfolgen, weil das Verschlechterungsverbot im Streitwertfestsetzungsverfahren nicht gilt (Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12.A., Rn. 4984; ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 375 mwN.). Die Festsetzung kann von Amts wegen erfolgen, weil die Sache in der zweiten Instanz zur Entscheidung angefallen ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
Hamm, den 09.08.2007
Der Vorsitzende der
- 6. Kammer -