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Landesarbeitsgericht Hamm·6 Sa 55/18·29.05.2018

Betriebsvereinbarung beim Betriebsübergang: Kollektivrechtliche Kündigung möglich

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung, dass eine durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Individualarbeitsverhältnis übergegangene Betriebsvereinbarung vom Erwerber gegenüber einem neu gebildeten Betriebsrat kollektivrechtlich gekündigt werden kann. Streitgegenstand ist, ob hierfür Änderungskündigungen gegenüber Arbeitnehmern erforderlich sind. Das LAG verneint dies und lässt die Revision zu.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Dortmund zurückgewiesen; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Betriebsvereinbarung im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB zum Inhalt der Individualarbeitsverhältnisse, bleibt sie nicht gehindert, im kollektivrechtlichen Verfahren gegenüber dem Betriebsrat gekündigt zu werden.

2

Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch den Erwerber gegenüber einem im neuen Betrieb gebildeten Betriebsrat ist zulässig, auch wenn die Vereinbarung individualrechtliche Wirkung erlangt hat.

3

Zur Beendigung von Regelungen, die infolge Betriebsübergangs individualrechtlich gewordenen sind, ist grundsätzlich keine individuelle Änderungskündigung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern erforderlich, soweit die kollektivrechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.

4

Kollektivrechtliche Beendigungsformen (z. B. Kündigung der Betriebsvereinbarung) greifen in die Rechtslage der Arbeitnehmer ein, ohne dass dies jeweils ein separater individualrechtlicher Kündigungsakt sein muss.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 2517/16

Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 386/18 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum – individualrechtlichen – Inhalt des Arbeitsverhältnisses, kann sie gleichwohl durch den Erwerber gegenüber einem im neuen Betrieb gegründeten Betriebsrat nach kollektivrechtlichen Regelungen gekündigt werden. Eine Änderungskündigung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern ist nicht erforderlich.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.11.2016 – 5 Ca 2517/16 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.