Personenbedingte Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis trotz laufenden Sozialverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer wandte sich gegen eine ordentliche Kündigung, die der Arbeitgeber wegen abgelaufener Arbeitserlaubnis aussprach. Streitpunkt war, ob die Kündigung trotz noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Wiedererteilung sozial gerechtfertigt ist und ob der Arbeitgeber treuwidrig die Versagung mitveranlasst habe. Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung als personenbedingt, weil ein Beschäftigungsverbot bestand und bei objektiver Betrachtung nicht absehbar mit einer Erteilung zu rechnen war. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. § 162 BGB lag nicht vor; eine Sozialauswahl war mangels betriebsbedingter Kündigung nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung gegen die Wirksamkeit der Kündigung zurückgewiesen; Kündigung als personenbedingt sozial gerechtfertigt bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Ablauf einer Arbeitserlaubnis mit daraus folgendem Beschäftigungsverbot (§ 284 Abs. 1 SGB III) stellt einen personenbedingten Kündigungsgrund i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG dar und führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses.
Ist über die Wiedererteilung einer Arbeitserlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden, kann eine Kündigung gleichwohl sozial gerechtfertigt sein, wenn im Kündigungszeitpunkt bei objektiver Betrachtung nicht absehbar mit einer Erteilung zu rechnen ist und dem Arbeitgeber ein Offenhalten des Arbeitsplatzes nicht zumutbar ist.
Für die Prognoseentscheidung kommt es nicht auf die vollständige sozialrechtliche Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen an, sondern darauf, ob aus Sicht des Arbeitgebers im Kündigungszeitpunkt eine zeitnahe Erlaubniserteilung zu erwarten ist.
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben bzw. den Rechtsgedanken des § 162 BGB, wenn der Arbeitgeber bei Wegfall der Arbeitserlaubnis die Vermittlung eines bevorrechtigten Arbeitnehmers nach den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorgaben nachsucht, auch wenn dies die Erteilung einer erneuten Arbeitserlaubnis faktisch erschwert.
Eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist bei einer personenbedingten Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis nicht vorzunehmen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 (3) Ca 2043/97
Bundesarbeitsgericht, 1 AZN 281/99 Beschwerde zurückgewiesen 03.08.1999 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Die Versagung der Wiedererteilung der Arbeitserlaubnis führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer auf Dauer nicht zur Leistung der vertraglich geschuldeten Dienste in der Lage ist.
2. Ist über die beantragte Wiedererteilung der Arbeitserlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden, ist die Kündigung gleichwohl gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs nicht feststeht, daß bei objetiver Beruteilung in absehbarer Zeit mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis gerechnet werden kann und es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer offen zu halten.
3. Es verstößt weder gegen Treu und Glauben noch gegen die Grundsätzes des § 162 BGB, wenn der Arbeitgeber in einer derartigen Situation dem Arbeitsamt erklärt, er habe kein Interesse mehr an dem bisher beschäftigten Arbeitnehmer und um die Vermittlung einer bevorrechtigt zu berücksichtigenden Person nachsucht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.06.1998 - 2 (3) Ca 2043/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert wird neu auf 13.800,- DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte betreibt mit rund 60 Arbeitnehmern eine Fleischwarenfabrik. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 17.05.1994 als Maschinenarbeiter beschäftigt. Das zunächst auf 18 Monate befristete Arbeitsverhältnis ist in der Folgezeit verlängert worden. Die Vergütung des Klägers belief sich zuletzt auf durchschnittlich 4.600,- DM brutto monatlich.
Der 1954 geborene Kläger ist Bosnier. Er ist geschieden und einer 15jährigen Tochter gegenüber unterhaltspflichtig. Er unterstützt seine Mutter.
Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Klägers liefen am 10.06.1997 aus. Die Beklagte unterrichtete den Kläger hierüber mit Schreiben vom 08.04.1997 wie folgt:
„Wir möchten Sie darauf hinweisen, das zum 10.6.97 Ihre Aufenthaltserlaubnis sowie Arbeitserlaubnis ausläuft. Tragen Sie dafür Sorge, das uns zum 10.6.97 eine verlängerte AE sowie Duldung vorliegt. Sollte uns bis zu diesem Zeitpunkt keine Verlängerung vorliegen, so sind wir aus gesetzlichen Gründen verpflichtet, das Arbeitsverhältnis zu unterbrechen.“
Der Kläger beantragte die Arbeitserlaubnis am 02.06.1997. Auf dem Formular hatte die Beklagte vorab bestätigt, daß er entsprechend dem Antrag beschäftigt werden soll. Als am 10.06.1997 die Arbeitserlaubnis nicht vorlag, gewährte die Beklagte dem Kläger bis zum 20.06.1997 Urlaub. Für den Fall, daß der Kläger wider Erwarten auch bis zum Urlaubsende nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis sein sollte, beabsichtigte die Beklagte zunächst, ihn unbezahlt von der Arbeit freizustellen.
Am 16.06.1997 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.07.1997 mit der Begründung, daß ihr seit dem 10.06.1997 keine gültige Arbeitserlaubnis mehr vorliege. Anschließend stellte sie für die Folienpackmaschine, an der bisher der Kläger gearbeitet hatte, den aus S... L...... stammenden Arbeitnehmer R................ ein, der eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis besitzt.
Mit Bescheid vom 19.06.1997 verweigerte das Arbeitsamt, dem Kläger eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Es begründete seine Entscheidung im Kern wie folgt:
„In Ihrem Fall erfolgt die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, weil der Arbeitgeber an der Weiterbeschäftigung nicht mehr interessiert ist.
Gründe für die Erteilung der Arbeitserlaubnis unter Härtegesichtspunkten gem. § 19 Abs. 4 AFG i.V. mit § 2 Abs. 7 AEVO sind nicht erkennbar bzw. wurden nicht vorgetragen.“
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 10.07.1997 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1997 wies die Widerspruchsstelle beim Arbeitsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie stützt ihre Entscheidung auf folgende Erwägung:
„Im Falle des Widerspruchsführers gibt es keine bestimmte berufliche Tätigkeit und keinen bestimmten Betrieb, für den ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könnte. Die Firma K................. KG hat dem Arbeitsamt gegenüber nämlich mitgeteilt, sie habe kein Interesse an der Beschäftigung des Widerspruchsführers und möchte bevorrechtigte Arbeitnehmer vorgeschlagen erhalten. Entsprechende Vorschläge sind ihr auch unterbreitet worden.
Im Falle des Widerspruchsführers kann die beantragte Arbeitserlaubnis allein schon deshalb nicht erteilt werden, weil es keine berufliche Tätigkeit gibt, für die die Erlaubnis erteilt werden könnte. Weitere Prüfungen im Zusammenhang mit Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sind von daher gar nicht erst anzustellen.“
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage beim Sozialgericht erhoben. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 09.02.1999 war die Sache vom Sozialgericht noch nicht terminiert worden.
Mit Schreiben vom 27.10.1997 kündigte die Beklagte dem Kläger vorsorglich nochmals fristgerecht zum 30.11.1997. In der Folgezeit war der Kläger abgesehen von der Beschäftigung in einem einwöchigen Aushilfsarbeitsverhältnis arbeitslos.
Der Kläger hat gegen beide Kündigungen fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht hat erkannt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 16.06.1997 nicht aufgelöst wurde. Die Kündigung vom 27.10.1997 hat es dagegen als wirksam erachtet.
Gegen das am 16.07.1998 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat nur der Kläger am 13.08.1998 Berufung eingelegt. Begründet hat er das Rechtsmittel am 04.09.1998.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte sich nicht auf die fehlende Arbeitserlaubnis als Kündigungsgrund berufen könne, da sie selbst der Erteilung der Arbeitserlaubnis entgegengewirkt habe, wie dem Bescheid des Arbeitsamtes vom 19.06.1997 und dem Widerspruchsbescheid vom 17.09.1997 zu entnehmen sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, einen sogenannten bevorrechtigten Arbeitnehmer, hier in der Person des Arbeitnehmers R................, vorzuziehen, da bei ihr kein freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Es habe kein sachlicher Grund für ihre Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt bestanden, daß sie kein Interesse mehr an der Fortsetzung des seit etlichen Jahren mit dem Kläger bestehenden, unbefristeten Arbeitsverhältnisses habe.
Die Einflußnahme auf die Entscheidung des Arbeitsamtes, so meint der Kläger weiter, stelle einen groben Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Beklagten dar. Die Konsequenz bestehe darin, daß sie ihm den vollen Schaden zu ersetzen habe. Damit entfalle auch die Kündigungsbefugnis für die Beklagte.
Hilfsweise berufe er sich darauf, daß die Beklagte unter den drei weiterbeschäftigten Bosniern und ihm keine soziale Auswahl analog § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen habe. Schließlich sei der Beklagten vorzuwerfen, daß sie das Arbeitsamt nicht auf die familiären Härtegesichtspunkte hingewiesen habe. So sei seiner geschiedenen Ehefrau und ihrem gemeinsamen Sohnes H....., die beide gleichfalls bei der Beklagten beschäftigt waren, zum 30.06.1998 bzw. zum 31.10.1996 gekündigt wurden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.1997 zum 30.11.1997 beendet worden ist.
Die Beklagte bittet, die Berufung zurückzuweisen. Unter Verteidigung des arbeitsgerichtlichen Urteils verweist sie erneut darauf, daß die Kündigung wegen der fehlenden Arbeitserlaubnis des Klägers, mit deren Erteilung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf lange Sicht nicht zu rechnen gewesen sei, gerechtfertigt sei. Zur Aufrechterhaltung ihrer Produktion sei sie aber dringend darauf angewiesen, die bei ihr Beschäftigten kontinuierlich einzusetzen. Sie habe deshalb den früher vom Kläger eingenommenen Arbeitsplatz mit dem Arbeitnehmer R................ besetzen müssen.
Ihr sei es nicht verwehrt, sich auf die fehlende Arbeitserlaubnis als Kündigungsgrund zu berufen. Sie habe der Erteilung der Arbeitserlaubnis an den Kläger nicht entgegengewirkt, sondern soweit möglich dazu beigetragen, daß sie ihm erteilt werde. Wenn sie gegenüber dem Arbeitsamt erklärt habe, daß sie auch zur Beschäftigung eines bevorrechtigten Arbeitnehmers bereit sei, habe sie damit nur der Rechtslage entsprochen. Sie sei durch das Arbeitsamt mehrfach darauf hingewiesen worden, daß sie sich um die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem bevorrechtigten Arbeitnehmer, unter anderem auch durch Erteilung eines Vermittlungsauftrags, zu bemühen habe (Beweis: Zeugnis ihres Personalleiters P...- .... und des Sachbearbeiters D.......... beim Arbeitsamt H).
Im übrigen habe kein Anlaß bestanden, eine soziale Auswahl vorzunehmen, da nicht über eine betriebsbedingte, sondern über eine personenbedingte Kündigung zu befinden sei. Zudem handele es sich bei den vom Kläger aufgeführten Personen im Gegensatz zu ihm nicht um Kriegsflüchtlinge mit einer Duldung der Anwesenheit in der Bundesrepublik, sondern um Ausländer mit dauerhaften Aufenthaltsgenehmigungen und entsprechenden Arbeitserlaubnissen.
Auf mögliche Härtegesichtspunkte hätte der Kläger als Antragsteller hinweisen müssen. Wenn das Arbeitsamt sie nicht berücksichtigt haben sollte, könne ihr das nicht angelastet werden. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers habe im Frühjahr 1998 gekündigt werden müssen, weil ihr gleichfalls eine neue Arbeitserlaubnis nicht erteilt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.10.1997 zum 30.11.1997 aufgelöst worden ist.
Auf das Arbeitsverhältnis finden mit Rücksicht auf dessen Dauer und die Anzahl der bei der Beklagten Beschäftigten die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung - §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung unter anderem nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Das ist der Fall.
1. Das Erlöschen der Arbeitserlaubnis des Klägers am 10.06.1997 und das sich daraus ergebende Beschäftigungsverbot nach § 284 Abs. 1 SGB III beinhalten einen personenbedingten Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG. Zwar ist über den vom Kläger am 02.06.1997 neu gestellten Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung über die von ihm gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht erhobene Klage steht noch aus. Der Beklagten war es jedoch nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger länger fortzusetzen.
Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger seit mehr als vier Monaten nicht mehr im Besitz einer Arbeitserlaubnis. Gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III durfte die Beklagte ihn seitdem nicht mehr beschäftigen. Mit einer Wiedererlangung der Arbeitserlaubnis war bei objektiver Betrachtung nicht in Kürze zu rechnen. Der vom Sozialgericht anhängige Rechtsstreit war zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht einmal terminiert. Die Prognose ist daher von der Beklagten zu Recht als negativ eingeschätzt worden.
Im Rahmen der insoweit zu treffenden Beurteilung war nicht auf die sozialrechtliche Rechtslage und damit auf das Vorliegen der für die Arbeitserlaubnis nach § 285 Absätze 1 und 2 SGB III erforderlichen Voraussetzungen abzustellen, sondern darauf, ob für den Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung mit der Erteilung der Erlaubnis in absehbarer Zeit zu rechnen war - vgl. Hanau, Festschrift 25 Jahre BAG, S. 189 -. Eine Überprüfung der Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist deshalb nur unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, ob die gegebenen Umstände offensichtlich zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers sprechen oder ob die Entscheidung von einer eingehenden Wertung durch die zuständigen Behörden bzw. Gerichte abhängt und deshalb mit einem Verfahren von nicht absehbarer Dauer zu rechnen ist - BAG, Urteil vom 07.02.1990, AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung -.
Letzteres war der Fall. Zum Zeitpunkt der Kündigung lagen bereits der Ablehnungsbescheid des Arbeitsamtes sowie der Bescheid der Widerspruchsstelle vom 17.09.1997 vor, mit dem der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen worden war. Allein dieser Verfahrensstand sprach offensichtlich zu Ungunsten des Klägers und für ein Verfahren von nicht absehbarer Dauer vor dem Sozialgericht.
Zudem spricht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gegen eine Neuerteilung der Arbeitserlaubnis. Nach § 285 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 1 der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung = AEVO) wird die Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles erteilt. Nach § 285 Abs. 5 SGB III kann die Arbeitserlaubnis befristet auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Da die Beklagte den Arbeitsplatz des Klägers mit einem bevorrechtigten Arbeitnehmer i.S.v. §§ 285 Abs. 1 SGB III, 2 Abs. 1 AEVO, einem Mitarbeiter aus S... L...... mit unbeschränkter und unbefristeter Arbeitserlaubnis, besetzt hat und insofern dem Arbeitsamt gegenüber mitgeteilt hat, sie habe kein Interesse an der Beschäftigung des Klägers, fehlt es an einer bestimmten beruflichen Tätigkeit und einem bestimmten Betrieb, für den dem Kläger eine Arbeitserlaubnis erteilt werden könnte. Es werden daher bereits die Grundvoraussetzungen für die Neuerteilung einer Arbeitserlaubnis von ihm nicht erfüllt.
Die bei einer personenbedingten Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung führt zu keiner für den Kläger günstigeren Beurteilung. Um den Produktionsablauf in ihrem Betrieb nicht zu gefährden, kann die Beklagte die vom Kläger bislang eingenommene Stelle als Maschinenarbeiter auf Dauer nicht unbesetzt lassen. Ebenso ist es ihr nicht zuzumuten, auf nicht absehbare Zeit den Ausfall des Klägers durch Aushilfskräfte oder befristet beschäftigte Arbeitnehmer zu überbrücken, zumal es aus den dargelegten Gründen äußerst zweifelhaft ist, ob dem Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren eine Arbeitserlaubnis zuerkannt wird. Bei einer lediglich dreieinhalbjährigen Beschäftigungsdauer und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einer Person ist angesichts der vorgenannten Umstände den Belangen des 44jährigen Klägers weniger Gewicht beizumessen als dem Interesse der Beklagten an einer Neubesetzung des Arbeitsplatzes.
2. Der Auffassung des Klägers, die Beklagte dürfe sich auf die fehlende Arbeitserlaubnis als Grund für die personenbedingte Kündigung nach Treu und Glauben und dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht berufen, weil sie es selbst veranlaßt habe, daß ihm nicht erneut eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
a) Die Arbeitserlaubnis des Klägers lief am 10.06.1997 aus. Mit dem im Tatbestand zitierten Schreiben vom 08.04.1997 hat die Beklagte den Kläger rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen. Der Kläger hat einen Antrag auf Neuerteilung der Arbeitserlaubnis jedoch erst am 02.06.1997 gestellt, nachdem die Beklagte ihn vorher unverzüglich gegengezeichnet hatte. Als am 10.06.1997 keine Arbeitserlaubnis vorlag, gewährte die Beklagte dem Kläger bis zum 20.06.1997 Urlaub. Der Beklagten ist die fehlende Neuerteilung der Arbeitserlaubnis mithin nicht anzulasten. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, sich um die Verlängerung bzw. Neuerteilung der Arbeitserlaubnis zu bemühen - BAG, Urteil vom 19.01.1977, AP Nr. 3 zu § 19 AFG und 26.06.1996, AP Nr. 2 zu § 3 EntgeltFG.
Die erste Kündigung zum 31.07.1997 war allerdings verfrüht. Als sie am 16.06.1997 ausgesprochen wurde, war über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt noch nicht entschieden worden. Außerdem hatte die Beklagte mit dem zitierten Schreiben vom 08.04.1997 angekündigt, daß sie aus gesetzlichen Gründen bei fehlender Arbeitserlaubnis verpflichtet sei, das Arbeitsverhältnis zu unterbrechen; von einer Kündigung war nicht die Rede. Folgerichtig hat sie dem Kläger zunächst Urlaub gewährt, als die Arbeitserlaubnis am 11.06.1997 nicht vorlag. Die Kündigung vom 16.06.1997 steht mithin zu dem vorangehenden Verhalten der Beklagten im Widerspruch. Zu Recht ist diese Maßnahme daher vom Arbeitsgericht als unwirksam erachtet worden. Diese Entscheidung hat die Beklagte akzeptiert.
b) Daß dem Kläger für die Zeit ab 11.06.1997, in der das Arbeitsverhältnis mithin wegen der unwirksamen Kündigung vom 16.06.1997 zunächst fortbestand, keine neue Arbeitserlaubnis erteilt wurde, hat die Beklagte nicht zu vertreten.
Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis vorliegen, ist vom Arbeitsamt nicht nur bei der Ersterteilung, sondern auch bei der wiederholten Erteilung zu prüfen. Das folgt aus dem Charakter befristeter Erlaubnisse. Die Arbeitsmarktlage und die Umstände des Einzelfalles sind erneut mit zu berücksichtigen. Nach den sozialrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Beschäftigung von Ausländern hat das Arbeitsamt durch intensive Prüfung der Arbeitsmarktsituation festzustellen, ob für die zu besetzende Stelle bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Bevorrechtigte Arbeitnehmer sind Deutsche, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der europäischen Union, Ausländer mit einer besonderen Arbeitserlaubnis, Ausländer mit einer Aufenthaltsberechtigung.
Nachdem der Kläger ab 11.06.1997 keine Arbeitserlaubnis mehr besaß, war die bisher von ihm eingenommene Stelle neu zu besetzen. Gegen das Ersuchen der Beklagten, ihr einen bevorrechtigten Arbeitnehmer zu vermitteln, bestehen keine rechtlichen Bedenken, selbst wenn sie, was streitig geblieben ist, dem Arbeitsamt gegenüber hinzugesetzt haben sollte, daß sie an einer Weiterbeschäftigung des Klägers nicht interessiert ist.
Einerseits hat die Beklagte sich mit ihrer Bitte um Vermittlung eines bevorrechtigten Arbeitnehmers lediglich an der in den sozialrechtlichen Bestimmungen aufgestellten Rangfolge orientiert. Das ist nicht zu beanstanden - ähnlich BAG, Urteil vom 07.02.1990, AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung -. Andererseits liegt diese Wertung auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers. Für ihn ist es vorteilhafter, Arbeitnehmer mit einer unbefristeten Arbeitserlaubnis und einer uneingeschränkten Aufenhaltsberechtigung einzusetzen als Arbeitnehmer mit befristeter Arbeitserlaubnis und geduldetem Aufenthalt zu beschäftigen. Bei den zunächst Genannten kann sie mit einem langfristigen Einsatz rechnen und ihre betriebliche Planung darauf abstellen. Das ist bei der Beschäftigung von Mitarbeitern mit befristeter Arbeitserlaubnis, bei denen zudem noch eine Abschiebung einzukalkulieren ist, nicht der Fall.
Durch das Verhalten der Beklagten werden nicht die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes umgangen. Der Kläger war bis zum Ausspruch in der Kündigung bei der Beklagten rund 3 ½ Jahre beschäftigt. Der daraus resultierende Bestandsschutz verpflichtet die Beklagte jedoch nicht, von dem Ersuchen um Vermittlung eines bevorrechtigten Arbeitnehmers Abstand zu nehmen. Die Beklagte kann sich vielmehr auf einen sachlichen, in der Systematik der Ausländerbeschäftigung verankerten Grund berufen, der ihr Vorgehen rechtfertigt. Die Beklagte hat also nicht zu Unrecht auf die Erteilung der Arbeitserlaubnis einen negativen Einfluß genommen, der, folgt man Herschel in der Anmerkung zu den BAG-Urteilen vom 11.12.1976 und 13.07.1977 - EzA § 19 AFG Nr. 1 und Nr. 2 unter II 3. b) -, im Wege des Schadenersatzes zu einem Fortfall der Kündigungsbefugnis hätte führen können. Daß den Ausländern ein nur abgestufter arbeitsrechtlicher Bestandsschutz nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt ist, hat die Beklagte nicht zu vertreten.
c) Um so weniger ist es zu beanstanden, daß die Beklagte den Arbeitsplatz des Klägers nicht über den 30.11.1997 hinaus freigehalten hat. Durch die zwischenzeitliche Besetzung mit dem Arbeitnehmer R................ ist die Position des Klägers nicht tangiert worden.
Die Beklagte war zur Aufrechterhaltung ihrer Produktion dringend darauf angewiesen, den bislang vom Kläger eingenommenen Arbeitsplatz wieder zu besetzten. Wäre dem Kläger eine neue Arbeitserlaubnis bis zum Ausspruch der Kündigung am 27.10.1997 erteilt worden, hätte die Beklagte ihn auf dem zwischenzeitlich dem Arbeitnehmer R................ zugewiesenen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen können. Letzterem hätte sie kündigen können, da er zu diesem Zeitpunkt wegen der noch nicht sechsmonatigen Beschäftigungsdauer den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nicht hätte in Anspruch nehmen können.
d) Soziale Gesichtspunkte brauchten von der Beklagten bei der Kündigung nicht besonders berücksichtigt zu werden. Die Kündigung war durch Gründe erforderlich geworden, die in der Person des Klägers liegen. Eine soziale Auswahl ist gemäß § 1 Abs. 3 KSchG vom Arbeitgeber nur bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen vorzunehmen.
e) Nach § 2 Abs. 5 AEVO kann eine Arbeitserlaubnis unabhängig von den übrigen in der Verordnung genannten Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Versagung nach den besonderen Verhältnissen des Arbeitnehmers eine Härte bedeuten würde. Derartige Gründe hätte der Kläger als Antragsteller auf Neuerteilung der Arbeitserlaubnis dem Arbeitsamt gegenüber geltend gemacht werden müssen. Unabhängig von der Frage, ob in den Umständen, die der Kläger aufführt, eine Härte im Sinne von § 2 Abs. 5 AEVO zu sehen ist, kann es der Beklagten nicht angelastet werden, wenn sie nicht auf sie hingewiesen hat.
f) Letztlich beruht der für den Kläger nachteilige Bescheid vom 19.06.1997 schwergewichtig darauf, daß er die Neuerteilung der Arbeitserlaubnis trotz des Hinweises der Beklagten vom 08.04.1997 nicht rechtzeitig beantragt hat. Auf Verständigungsschwierigkeiten ist die späte Antragstellung nicht zurückzuführen. Wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung erklärt hat, ist sein Mandant der deutschen Sprache mächtig. Der Kläger hat es deshalb allein zu vertreten, wenn er den Antrag auf Wiedererteilung der Arbeitserlaubnis erst Anfang Juni 1997 gestellt hat. Nach dem dargestellten Geschehensablauf sprechen keine Umstände dafür, daß die Beklagte den Kläger nicht weiterbeschäftigt hätte, wenn ihr eine Arbeitserlaubnis für ihn am 11.06.1997 vorgelegen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert war neu auf 13.800,00 DM festzusetzen, nachdem die Kündigung vom 16.06.1997 nicht mehr den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet.
Die Kammer sieht keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist der Rechtssache im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht beizumessen. In der Entscheidung werden lediglich die auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezogen auf den zu beurteilenden Einzelfall fortgeführt.