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Landesarbeitsgericht Hamm·6 Sa 1697/17·10.04.2018

Berufung: Feststellung der Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD ab Feb. 2015

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum Berufung eingelegt und die Eingruppierung/vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD verlangt. Zentral war die Frage, ab wann die Beklagte den Kläger nach Entgeltgruppe 11 zu vergüten hat. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung insoweit statt und stellte die Verpflichtung zur Vergütung ab Februar 2015 fest; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits teilten die Parteien je zur Hälfte, die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Feststellung der Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD ab Februar 2015; im Übrigen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streit über die Eingruppierung nach TVöD kann das Arbeitsgericht durch Feststellungsurteil die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe ab einem konkreten Zeitpunkt feststellen.

2

Die Berufung ist insoweit teilweise stattzugeben, wenn die angegriffene Entscheidung nur hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens fehlerhaft ist und die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung vorliegen.

3

Bei teilweisem Erfolg im Rechtsstreit kann das Gericht die Kosten je zur Hälfte auf die Parteien verteilen.

4

Die Zulassung der Revision kann versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 808/17

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.10.2017 – 3 Ca 808/17 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Februar 2015 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu jeweils 50 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.