Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Hamm·5 Ta 624/07·06.11.2007

Sofortige Beschwerde: Ratenpflicht der PKH rückwirkend ab 01.02.2007 aufgehoben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfe und eine geänderte Ratenanordnung ein. Das Arbeitsgericht hatte die PKH wegen mehrmonatigen Zahlungsverzugs aufgehoben; der Kläger legte dar, dass er seit 01.11.2006 Arbeitslosengeld bezog. Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde teilweise statt und hob die Ratenpflicht mit Wirkung vom 01.02.2007 auf, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits früher geändert hatten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Ratenzahlungspflicht der PKH rückwirkend ab 01.02.2007 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Abänderung einer Ratenanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei geändert haben.

2

Für die Frage der Rückwirkung einer Abänderung kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO an.

3

Ein Bewilligungsbescheid über laufende Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) ist geeignet, geänderte wirtschaftliche Verhältnisse nachzuweisen, die eine Ratenzahlungspflicht entfallen lassen können.

4

Die Aufhebung oder Abänderung einer Prozesskostenhilfe-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO kann durch geeignete Nachweise geänderter Verhältnisse rückwirkend beseitigt werden.

Relevante Normen
§ 124 Nr. 4 ZPO§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 2 und 3 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 1107/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.09.2007 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.09.2007 – 2 Ca 1107/06 – teilweise abgeändert. Die Ratenzahlungspflicht entfällt mit Wirkung vom 01.02.2007.

Gründe

1

I.

2

Zugleich mit seiner am 07.09.2006 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Diesem Gesuch hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.09.2006 mit der Maßgabe entsprochen, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 60,00 € zu zahlen hat. Der Rechtsstreit ist im Termin vom 26.09.2006 durch Vergleich erledigt worden.

3

Der Kläger hat nach Festsetzung des Beginns der Ratenzahlungen auf den 01.11.2006 drei Monatsraten gezahlt, die fälligen Raten ab 01.02.2007 jedoch nicht mehr geleistet. Das Arbeitsgericht hat ihn mit Verfügungen vom 07.05. und 11.06.2007 erfolglos zur Nachzahlung aufgefordert. Mit Beschluss vom 05.07.2007 hat es die durch Beschluss vom 13.09.2006 bewilligte Prozesskostenhilfe kostenpflichtig aufgehoben, da der Kläger mit der Ratenzahlung ohne Mitteilung von Gründen länger als drei Monate in Rückstand geraten war (§ 124 Nr. 4 ZPO).

4

Ob und in welcher Weise der Beschluss vom 05.07.2007 zugestellt worden ist, lässt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen.

5

Mit Schriftsatz vom 19.07.2007 hat der Kläger darauf hinweisen lassen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, die Raten zu begleichen. Aus dem von ihm vorgelegten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 16.11.2006 ergibt sich, dass er seit dem 01.11.2006 Arbeitslosengeld i.H.v. 23,72 € täglich erhalten hat.

6

Gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss vom 05.07.2007 hat er mit am 01.08.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.07.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nach gerichtlicher Anforderung mit Schriftsatz vom 07.09.2007 zur Akte gereicht.

7

Mit Beschluss vom 11.09.2007 hat das Arbeitsgericht die Ratenanordnung aus dem Beschluss vom 13.09.2006 abgeändert und die Ratenzahlungspflicht mit Wirkung vom 01.05.2007 bis auf weiteres aufgehoben. Zugleich hat es auf die sofortige Beschwerde des Klägers den Beschluss vom 05.07.2007 (Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung) aufgehoben.

8

Gegen diesen ihm am 13.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.09.2007. Er macht geltend, dass die Ratenzahlungspflicht mit Wirkung vom 01.02.2007 aufzuheben sei.

9

II.

10

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Klägers, dass einem Abänderungsantrag jedenfalls auch dann mit einer Rückwirkung von mehr als drei Monaten entsprochen werden muss, wenn feststeht, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung auch in dem davor liegenden Zeitraum nicht bestanden hat. Aus dem vom Kläger in Ablichtung vorgelegten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ist ersichtlich, dass sich dessen wirtschaftliche Verhältnisse bereits ab 01.11.2006 – bedingt durch die Zahlung von Arbeitslosengeld – in einer Weise geändert haben, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Raten ab 01.11.2006 nicht mehr bestanden hat. Die Beschwerdekammer folgt dem Beschluss der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 08.10.2004 – 14 Ta 691/04 – nicht. Die Änderungsentscheidung kann vielmehr auf den Zeitpunkt der Änderung zurückbezogen werden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 394), ohne dass es in der Regel auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO durch die Partei ankommt.

Rechtsmittelbelehrung

12

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 2 und 3 ZPO) besteht nicht.