Berufung: Betriebsabteilung i.S.v. § 1.1.2 MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden ein. Streitpunkt war, ob eine Betriebsabteilung im Sinne von § 1.1.2 des Manteltarifvertrags Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW vorliegt. Das LAG bejahte dies auch für gastronomische Tätigkeiten innerhalb einer anderen Organisation. Entscheidend seien räumliche, personelle und organisatorische Abgrenzung mit eigenen technischen Betriebsmitteln und ein eigener — notfalls nur hilfsweiser — Betriebszweck.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Minden als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebsabteilung i.S.d. § 1.1.2 Manteltarifvertrag Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW liegt auch vor, wenn gastronomische Tätigkeiten innerhalb einer anderen Organisation ausgeübt werden.
Für das Vorliegen einer Betriebsabteilung ist keine rechtliche Selbständigkeit erforderlich; maßgeblich sind räumliche, personelle und organisatorische Abgrenzung sowie eigene technische Betriebsmittel.
Es genügt, dass die Abteilung einen eigenen Betriebszweck verfolgt; dieser Betriebszweck kann auch lediglich hilfsweise sein.
Bei der Auslegung tarifvertraglicher Regelungen sind die tatsächlichen funktionalen Abgrenzungsmerkmale maßgeblich, nicht die formale Eingliederung in eine andere Organisation.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Minden, 1 Ca 1382/16
Leitsatz
Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 1.1.2 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine Abteilung handelt,die sich mit gastronomischen Tätigkeiten befasst und zwar auch dann, wenn diese gastronomische Tätigkeit innerhalb einer anderen Organisation erfolgt. Das Vorliegen einer „selbständigen“ Betriebsabteilung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass es sich um eine Betriebsabteilung handelt, die räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Minden vom 11.05.2017 – 1 Ca 1382/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.