Urlaubskürzung bei Elternzeit (§17 BEEG) nicht europarechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Kürzung ihres Urlaubsanspruchs wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach §17 Abs.1 S.1 BEEG. Streitgegenstand war die Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit europarechtlichen Vorgaben. Das LAG Hamm hält die gesetzliche Kürzungsmöglichkeit für mit dem Unionsrecht vereinbar und weist die Berufung zurück. Die Revision wird zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Detmold als unbegründet zurückgewiesen; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub nach §17 Abs.1 S.1 BEEG für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit kürzen.
Die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubsanspruchs nach §17 Abs.1 S.1 BEEG verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
Eine Kürzungsmöglichkeit nach §17 Abs.1 S.1 BEEG ist auf volle Monate der Elternzeit beschränkt; Teilmonate begründen keine Kürzung.
Die Vereinbarkeit einer nationalen Urlaubsregelung mit Unionsrecht ist anhand des Umfangs des gewährten Schutzes zu prüfen; eine unterschiedliche Behandlung von Elternzeit ist nicht ohne weiteres unionswidrig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 359/16
Leitsatz
Die gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG bestehende Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Detmold vom 09.03.2017 – 1 Ca 359/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.