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Landesarbeitsgericht Hamm·5 Sa 1516/17·29.05.2018

Elternzeit: Kürzung des Urlaubs nach §17 Abs.1 S.1 BEEG vereinbar; teilweise Urlaubsabgeltung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Urlaubsabgeltung; das LAG Hamm änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und sprach für 2016 einen Teilbetrag von 3.916,50 € zu. Strittig war, ob die Kürzung des Urlaubsanspruchs für volle Monate der Elternzeit mit Europarecht vereinbar ist. Das Gericht verneint einen Verstoß gegen EU‑Recht und legt die Kürzungserklärung als einseitige Willenserklärung nach §§133,157 BGB aus.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Zahlung von Urlaubsabgeltung für 2016 in Höhe von 3.916,50 € nebst Zinsen, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit gemäß §17 Abs.1 S.1 BEEG zu kürzen, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.

2

Eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers ist als einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung auszulegen; maßgeblich sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach §§133,157 BGB.

3

Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht für nicht genommenen Urlaub; eine rechtmäßig nach §17 BEEG vorgenommene Kürzung mindert den ersatzfähigen Urlaubsanspruch entsprechend.

4

Die Zulassung der Revision ist bei grundsätzlicher Klärung der Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit Unionsrecht möglich und kann zu überprüfen sein.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, § 5 Abs. 2 Richtlinie 2010/18/EU, Art. 7 Abs. 1§ Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), § 4 Ziff. 2 Richtlinie 98/23/EG§ (Teilzeitrichtlinie)§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG§ 157, 133 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 2366/17

Leitsatz

Die gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG bestehende Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.

Die Auslegung der Kürzungserklärung als einseitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärung folgt allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gem. §§ 157, 133 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.09.2017 - 6 Ca 2366/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

Die Beklagte wird verurteilt für das Jahr 2016 Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.916,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 an die Klägerin zu zahlen und darüber eine Abrechnung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Die Revision wird zugelassen.