BAT-Eingruppierung Geschäftsführer VHS-Zweckverband: keine VergGr. IV b mangels umfassender Fachkenntnisse
KI-Zusammenfassung
Der als Geschäftsführer eines Volkshochschul-Zweckverbandes beschäftigte Kläger begehrte die Feststellung einer höheren Vergütung nach BAT VergGr. IV b (Fallgr. 1 a/1 b) ab 01.03.1982. Streitpunkt war, ob seine Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit (ggf. zu mindestens einem Drittel) erfordert. Das LAG verneinte sowohl umfassende Fachkenntnisse als auch besondere Verantwortung, u.a. wegen begrenzter Zuständigkeiten nach der Verbandssatzung und nur auf wenige Normen bezogener Kenntnisse. Die Berufung blieb erfolglos; die Klageabweisung wurde bestätigt.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung des Höhergruppierungsbegehrens (BAT IV b) erfolglos; Klage bleibt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage, die auf die Vergütung nach einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe gerichtet ist, ist grundsätzlich unzulässig; das Begehren ist jedoch nach dem erkennbaren Parteiwillen als allgemeine Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegen.
Das Merkmal der „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit“ setzt eine Verantwortung voraus, die die in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe bereits „verbrauchte“ Verantwortung wesentlich übersteigt; Mitverantwortung kann ausreichen.
Ob eine Tätigkeit „besonders verantwortungsvoll“ ist, bestimmt sich nach den Auswirkungen der Tätigkeit; in Betracht kommen u.a. Aufsichtsfunktionen, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse sowie Auswirkungen auf materielle/ideelle Belange des Dienstherrn oder die Lebensverhältnisse Dritter.
Für die Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT ist auf Arbeitsvorgänge abzustellen; eine Aufgliederung kann unterbleiben, wenn die begehrten Tätigkeitsmerkmale selbst bei Zusammenfassung der Gesamttätigkeit zu einem Arbeitsvorgang nicht erfüllt werden können.
„Gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfordern gegenüber „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ eine qualitative und quantitative Steigerung; sie liegen nicht vor, wenn der Aufgabenkreis nur die Anwendung weniger Gesetze und überwiegend einzelner Vorschriften ohne vertiefte rechtliche Durchdringung verlangt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 1477/83
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.1984 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Detmold wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1976 bei dem Beklagten als Geschäftsführer beschäftigt.
Er erhält Vergütung nach der VergGr. V b.
Mit den Eingaben vom 24.09.1980 und vom 16.09.1982 hat er erfolglos die Zuordnung zur Vergütungsgruppe IV b erstrebt.
Er verfolgt mit der am 13.12.1983 bei dem Arbeitsgericht in Detmold eingegangenen Klage sein Höhergruppierungsbegehren weiter.
Dem Kläger ist folgender Aufgabenbereich zugewiesen:
Generelle Auslegung und Anwendung des 1. Weiterbildungsgesetzes NW im Verwaltungsbereich sowie
eigenverantwortliche Umsetzung der pädagogischen Leistungsziele in entsprechende Verwaltungsma߭ßnahmen (Finanzverwaltung, Personalangelegenheiten, Verwaltungsorganisation).
Er hat seine Tätigkeiten in einer Arbeitsplatzbeschreibung vom 13.02.1981 gegliedert und quantifiziert (Bl. 52 - 58).
In der Klageschrift hat er wie folgt aufgeteilt:
Finanz- und Bedarfsplanung (6,5 %) Einnahme- und Ausgabenverwaltung (11,1 %) Haushaltsplanung und -überwachung (11,4 %) Jahresrechnung (5,4 %)
Beantragung der Landeszuschüsse und Nachweisführung über deren Verwendung (7,1 %)
Personalangelegenheiten: Bezügeberechnung, Beihilfeberechnung, Reisekostenabrechnung, Honorarabrechnung, steuerliche und versicherungsrechtliche Angelegenheiten (14,0 %)
Materialbeschaffung und -verwaltung (4,2 %) Datenverarbeitung und Statistik (11,3 %) Verwaltungsorganisation, Arbeitsverteilung und Ausübung der Fachaufsicht (16,7 %)
Teilnahme an Sitzungen der Zweckverbandsgremien: Protokollführung und Erstellung der Sitzungsniederschriften, Vorlagen für übergeordnete Gremien erstellen; Teilnahme an den ständigen Geschäftsführertagungen im Landesverband der Volkshochschulen NW 3,9 %)
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung und den kommunalen Verwaltungen zur Erleichterung der Verwaltungsaufgaben bzw. zur Durchsetzung von VHS-Bedürfnissen (2,8 %)
allgemeine Verwaltungsarbeiten (5,6 %)
Folgende Tätigkeiten sind von dem Kläger der VergGr. IV b zugeordnet worden:
1. Finanz- und Bedarfsplanung - 6,5 %
2. Haushaltsplanung und -überwachung - 11,4 %
3. Jahresrechnung - 5,4 %
4. Personalangelegenheiten - 14, 0 %
5. Verwaltungsorganisation, Arbeitsverteilung, Ausübung der Fachaufsicht - 16, 7 %
6. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung - 2,8 %
Der Kläger hat vorgetragen, er benötige umfassende Fachkenntnisse.
Seine Tätigkeit habe große finanzielle Auswirkungen auf die Verwaltung.
Sein Aufgabengebiet müsse in drei Arbeitsvorgänge gegliedert werden:
1. Finanz-, Bedarfs- und Haushaltsplaunng sowie Jahresrechnung
2. Bearbeitung des gesamten Personalwesens
3. Organisation der VHS nach innen und außen
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach BAT IV b Fallgruppe 1 a seit dem 01.03.1982 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach BAT IV b Fallgruppe 1 b seit dem 01.03.1982 zu zahlen
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Aufteilung in drei Arbeitsvorgänge beanstandet. Im Vordergrund müßten die Arbeitsergebnisse stehen.
Grilndliche, umfassende Fachkenntnisse benötige der Kläger nicht.
Auch ständen besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten nicht in Rede.
Durch das am 20.03.1984 verkündete Urteil hat das Arbeits gericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat der Vorderrichter ausgeführt, der Kläger habe zu Unrecht ganze Fachgebiete als Arbeitsvorgänge angesehen.
Er habe auch nicht schlüssig dargelegt, daß er im konkreten Fall umfassende Fachkenntnisse benötige und daß seine Tätigkeit besonders verantwortungsvoll sei.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 25.04.1984 zugestellt worden.
Er hat mit Schriftsatz vom 23.05.1984, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 24.05.1984, Berufung eingelegt.
Das Rechtsmittel ist nach Verlängerung der Frist bis zum 24.07.1984 mit dem am 23.07.1984 bei dem Landesarbeitgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Der Kläger verweist zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens auf die Aufstellung des Haushaltsplan - Entwurfs, die Zuschußmittelbeantragung und Rechnungslegung nach den Vorschriften des 1. WbG NW sowie die Personalsachbearbeitung.
Seine Tätigkeiten hätten Auswirkungen auf die VHS, die ideellen und materiellen Belange seines Dienstherrn so wie auf die Lebensverhältnisse der Bediensteten der VHS.
Alle seine Geschäftsführungs- und Leitungsfunktionen seien zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.
Der Beklagte habe selbst in der Bewertung vom 12.02.1981 die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und die besondere Verantwortung bestätigt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gemäß den zuletzt gestellten Klageanträgen der I. Instanz zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stellt heraus, daß der Kläger nur wenige überschaubare Vorschriften zu beachten habe.
Von wesentlicher Bedeutung für die Eingruppierung des Klägers sei die Satzung des Zweckverbandes, die die Zuständigkeiten abgrenze.
Die Führung der Geschäfte des Verbandes obliege dem Verbandsvorsteher, soweit nicht die Verbandsversammlung oder der Beirat zuständig seien. Zur Durchführung seiner Aufgaben nehme der Verbandsvorsteher die Hilfe des Volkshochschulleiters in Anspruch.
Bei dem Verbandsvorsteher und nicht bei dem Kläger liege die Verantwortung für alle finanziellen Auswirkungen gegenüber den Mitgliedsgemeinden. Der Volkshochschulleiter trage Mitverantwortung.
Dem Kläger fielen nur vorbereitende Arbeiten zu. Seine Tätigkeiten hätten keine Außenwirkungen.
Unzutreffend sei, daß alle Aufgaben des Klägers zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden könnten.
Das Landesarbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.1986 die Tätigkeit des Klägers gründlich und umfassend erörtert. Auf das in der Sitzungsniederschrift enthaltene Ergebnis dieser Erörterungen wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist an sich statthaft, auf form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache selbst kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
1. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig.
Allerdings hat er mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag verhandelt, wobei der Hauptantrag auf die Fallgruppe 1 a, der Hilfsantrag auf die Fallgruppe 1 b der VergGr. IV b zielt.
Eine Klage auf Feststellung der Vergütung nach einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe ist unzulässig (vgl. BAG AP Nr. 19 zu§§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; BAG AP Nr. 53, 56, 71 zu §§ 22, 23 BAT; BAG AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 KnAT; BAG AP Nr. 14 zu § 23 a BAT).
Aus dem gesamten Prozeßvorbringen des Klägers ergibt sich indessen mit hinreichender Deutlichkeit, daß er eine der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen hat erheben wollen, wobei das Rechtsmittelgericht die Antragsformulierung dahingehend versteht, daß der Kläger sein Klagebegehren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft wissen will.
2. Gemäß § 611 BGB wird der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Die Vergütung des Klägers für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung, also die von dem Beklagten geschuldete Gegenleistung im Sinne des § 611 BGB, richtet sich nach der Anlage 1 a zum BAT, und zwar in der VkA-Fassung.
Der BAT sowie die Anlage 1 a gelten aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit.
3. Der Kläger erstrebt die VergGr. IV b ab 01.03.1982. Die Fallgruppe 1 a dieser Vergütungsgruppe gilt für Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
Der Fallgruppe 1 b der VergGr. IV b sind zugeordnet Angestellte,,deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.
Da der Tarifvertrag das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" nicht erläutert, erscheint es im Interesse der Rechtssicherheit zweckmäßig, den unbestimmten Rechtsbegriff vor der Subsumierung des Sachverhalts in abstrakter Weise anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung klarzustellen (vgl. BAG AP Nr. 3, 22 zu§§ 22, 23 BAT 1975).
Der Umfang der Verantwortung zeigt sich daran, was von der Tätigkeit abhängt, also in deren Auswirkungen (vgl. BAG AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT).
Jede Tätigkeit erfordert notwenigerweise ein bestimmtes Maß Verantwortung, ohne daß die Verantwortung in allen Fällen zu einem besonderen und jeweils von den Gerichten eigens zu überprüfenden tariflichen Tätigkeitsmerkmal erhoben zu werden braucht (vgl. BAG AP Nr. 47, 50, 99 zu §§ 22, 23 BAT).
Die Tatsache, daß mit jeder Tätigkeit eines Angestellten eine gewisse Verantwortung notwendigerweise verbunden ist, schließt es nicht aus, dennoch die besondere Verantwortung als Anforderung einer bestimmten Vergiltungsgruppe zu normieren. Damit wird nämlich abstrakt bestimmt, daß die Verantwortung dieser Vergütungsgruppe die Verantwortung übersteigen muß, die die Merkmale der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe insgesamt fordern. Die besondere Verantwortung der Tätigkeit in diesem Sinne kann daher nur mit Umständen begründet werden, die nicht schon zur Begründung der Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe herangezogen wurden und damit verbraucht sind (vgl. BAG AP Nr. 91 zu§§ 22, 23 BAT 1975).
Als Gründe für eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" kommen die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen (größere Zahl der unterstellten Kräfte, tatsächlich aus geübte Entscheidungsbefugnis), Gründe im Behördenapparat, ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn sowie Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhänlitsse Dritter in Betracht (vgl. BAG AP Nr. 45, 81, 91, 112 zu § 3 TOA; BAG AP Nr. 85,91, 99 zu§ 22,23 BAT; BAG AP Nr. 47, 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei kann je nach den Umständen das eine oder andere Moment genügen oder auch eine besondere Verantwortung erst beim Zusammentreffen mehrerer Momente vorliegen (vgl. BAG AP Nr. 45, 81, 91. 112 zu § 3 TOA).
Es ist nicht möglich, durch eine nähere Definition die besondere Verantwortung auf bestimmte Tatbestände zu begrenzen (vgl. BAG AP Nr. 9 zu§ 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
Eine herausragende Verantwortung kann nicht verlangt werden (vgl. BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT). Die Verantwortung muß aber wesentlich größer sein als diejenige, die einem Angestellten in der niedrigeren Vergütungsgruppe obliegt. Sie muß beträchtlich diejenige Verantwortung übersteigen, die begriffsnotwendig schon die Tätigkeitsmerkmale der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe erfordert (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 70 BAT; BAG AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT).
Es kommt nicht darauf an, ob der Angestellte die alleini ge Verantwortung nach außen trägt. Mitverantwortung kann ausreichend sein (vgl. BAG AP Nr. 99 zu§§ 22,23 BAT).
Die besondere Verantwortung kann sich etwa aus Einzelaufgaben ergeben, sofern diese mit erheblichen Risiken oder besonders schwerwiegenden Folgeerscheinungen für die Belange des Dienstherrn oder Dritter verbunden sind (vgl. BAG AP Nr. 9 zu§ 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
Der Umfang einer Tätigkeit mit besonderer Verantwortung ist Tätigkeitsmerkmal. Hätten die Tarifvertragsparteien festlegen wollen, daß dieser an der Gesamttätigkeit und nicht am Arbeitsvorgang zu messen ist, hätte das besonders bestimmt werden müssen, wie dies ausdrücklich z.B. für die Vielseitigkeit von Fachkenntnissen in einem Zusatz in Unterabs. 2 von Abs. 2 zu § 22 BAT geschehen ist. So lange eine entsprechende Bestimmung fehlt, muß die besondere Verantwortung innerhalb des Arbeitsvorgangs gemessen werden (vgl. BAG AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4. Die Fallgruppen 1 b der VergGr. VII, 1 b der VergGr. V c, 1 a der VergGr. V b sowie 1 a der VergGr. IV b bauen aufeinander auf (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen, gründliche, umfassende Fachkenntnisse, besonders verantwortungsvolle Tätigkeit). Es muß daher zunächst das Vorliegen der Merkmale der Aus gangsfallgruppe und alsdann der Reihe nach jeweils das Vorliegen der weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerk male überprüft werden (vgl. BAG AP Nr. 2, 3, 5, 6, 34, 39, 45, 49, 54, 56, 60, 61, 64, 65, 87, 89, 90, 91, 93, 95, 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975), wobei untersucht werden muß, inwieweit die Tätigkeit des einzugruppierenden Angestellten die in den niedrigeren Gruppen verwendeten Merkmale erfüllt und durch diese Merkmale bereits konsumiert wird (vgl. BAG AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT; auch BAG AP Nr. 90, 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Ob Tätigkeitsmerkmale unter den Parteien unstreitig sind, spielt keine Rolle, da die Parteien über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen und diese daher auch nicht unstreitig stellen können (vgl. BAG AP Nr. 2, 3, 5, 39, 90, 93 zu §§ 22, 23 BAT 1985).
Allerdings kann hier je nach den Umständen eine pauschale rechtliche Überprüfung ausreichend sein (vgl. BAG AP Nr. 2, 5, 39, 60, 61, 91 zu§§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT mit krit. Anm. Göller; a.A. BAG AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT mit ablehn. Anm. Spiertz).
4.1. Zu den Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen,die unerläßlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können (vgl. BAG AP Nr. 87 zu § 3 TOA).
Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragenen Tätigkeiten benötigt (vgl. BAG AP Nr. 87 zu§ 3 TOA; BAG AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT; BAG AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Wie sich der Angestellte die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat, ist unerheblich (vgl. BAG AP Nr. 60 zu § 3 TOA).
4.2. Der Klammersatz der Fallgr. 1 a der VergGr. VII befaßt sich mit den gründlichen Fachkenntnissen: erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
Bei der Auslegung des Klammersatzes spielt die qualitative wie die quantitative Bedeutung des Rechtsbegriffs eine Rolle (vgl. BAG AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4.3. Bei einer Erweiterung dem Umfang nach können vielseitigeFachkenntnisse in Rede stehen (vgl. BAG AP Nr. 26, 51, 52, 62, 67, 68, 89, 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Vielseitigkeit kann aus der Menge der anzuwendenden Regelungen und Bestimmungen entnommen werden (vgl. BAG AP Nr. 15, 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie kann sich aber auch auf die Manigfaltigkeit und die Unterschiedlichkeit beziehen (vgl. LAG Bayern AMBL. 81/63).
Die Tätigkeitsmerkmale "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" lassen auf eine gewisse Breite des Aufgabenkreises schließen (vgl. LAG Bayern vom 31.07.1962 - 6 Sa 99/62-).
4.4. Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagen den Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Es muß sich um das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu er fordern ist. Eine leichte geistige Arbeit genügt nicht. Erforderlich ist eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über die zur Erbringung der geschuldeten Leistung jeweils in Betracht kommende Arbeitsmethode und zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vor ausgesetzt (vgl. BAG AP Nr. 6, 20, 22, 46, 53, 59, 62, 79, 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4.5. Der Klammersatz der Fallgr. 1 a der VergGr. V b gibt Erläuterungen zu den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen.
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern gemessen an den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und der Breite nach (vgl. BAG AP Nr. 26. 79, 89 zu§§ 22, 23 BAT 1975).
Insgesamt muß eine qualitative und quantitative Steigerung vorliegen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Es sind alle benötigten Fachkenntnisse zu berücksichtigen. Es trifft nicht zu, daß zu den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen im tariflichen Sinn Erfahrungswissen nur dann zählt, wenn es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen von Gesetzen und Vorschriften benötigt wird.
Je nach der Fallgestaltung kann sich auch bloßes Erfahrungswissen allein als gründliche, umfassende Fachkenntnisse
im tariflichen Sinne darstellen (vgl. BAG AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Umfassende Fachkenntnisse werden für einen Aufgabenkreis dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt.
Die Tiefe der geforderten Fachkenntnisse kann sich aus dem Ausmaß ihrer Breite ergeben (vgl. BAG AP Nr. 12, 48, 81, 83, 85 zu §§ 22, 23 BAT; BAG AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 KnAT).
Umfassende Fachkenntnisse sind mithin dann anzunehmen, wenn breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen gefordert wird (vgl. BAG AP Nr. 12 zu § 23 a BAT; BAG AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Sozial arbeiter).
Aus der Breite des für die Tätigkeit des Angestellten geforderten Fachwissens kann und darf also auf die Vertiefung des Fachwissens rückgeschlossen werden. An an deren brauchbaren Anhaltspunkten für die Qualität fehlt es nach aller Erfahrung sehr häufig (vgl. BAG AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT mit krit. Anm. Crisolli).
Aus der Natur der Sache folgt, daß ein Angestellter, für dessen Tätigkeit insgesamt umfassende Fachkenntnisse verlangt werden, nicht schon bei der Bearbeitung eines einzelnen Falles das für die Bewältigung seines ganzen Aufgabengebietes vorausgesetzte Wissen ausschöpfen kann. Das Erfordernis umfassender Fachkenntnisse ist nicht daran zu messen, welchen Einsatz von Fachkenntnissen die einzelne Aufgabe verlangt, sondern an den Anforderungen, die an den Angestellten in der zu bewertenden Tätigkeit insgesamt gestellt werden (vgl. BAG AP Nr. 16 zu§§ 22, 23 BAT).
5. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist auf Arbeitsvorgänge abzustellen.
Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. BAG AP Nr. 80, 82, 83, 85, 86, 90, 96 zu§§ 22, 23 BAG 1975).
Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. BAG AP Nr. 12 zu§§ 22, 23 BAT 1975).
Unter Zusammenhangstätigkeiten sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, um eine dem Tarifvertrag entgegenstehende Zerstückelung zu verhindern (vgl. BAG AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine Zusammenhangstätigkeit liegt dann vor, wenn es sich um ein unselbständiges Teilstück handelt, das der Hauptarbeit ein- und untergeordnet ist (vgl. BAG AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 KnAT).
Zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" sind weiter wiederkehrende gleichartige Arbeiten, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzu fassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten (vgl. BAG AP Nr. 12 zu§§ 22, 23 BAT 1975).
6. Der Beklagte hat die Aufgaben des in § 6 der Satzung für den "Zweckverband Volkshochschule Lippe-Ost" vom 25.02.1977 erwähnten Geschäftsführers (Bl. 118 - 122 d. GA) in der Stellenbeschreibung vom 29.04.1978 in der Lipp. Landeszeitung zusammengefaßt (Bl. 139 d. GA).
Wird davon ausgegangen, daß hier das Arbeitsergebnis fest gelegt und die Verwaltungsübung klargestellt worden ist, so muß die gesamte Tätigkeit des Klägers zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.
Allerdings wird in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 12.02.1981 (Bl. 52 - 58 d. GA) in der Spalte "Arbeitsvorgänge" recht weit aufgeteilt. Schon eine oberflächliche Betrachtung zeigt indessen, daß bei dieser Gliederung der Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs unberücksichtigt geblieben ist. Die Gruppen - Planung, Beschaffung, Finanzen, Personalangelegenheiten, Sonstiges - greifen ineinander über, selbständig bewertbare Arbeitseinheiten sind das nicht. Gleiches gilt für das, was den einzelnen Gruppen zugeteilt worden ist. Teil weise handelt es sich nicht einmal um Tätigkeiten, sondern um Verantwortungszuweisungen.
In der Klageschrift hat der Kläger "Einzelarbeiten" aufge listet und quantifiziert. Aber auch hier kann von Arbeits vorgängen im Sinne von abgrenzbaren Arbeitseinheiten, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führen, keine Rede sein.
Der vorliegende Fall nötigt nicht, die Frage abschließend zu prüfen, ob bei dem Kläger, wofür wie dargelegt manches spricht, ein einziger Arbeitsvorgang in Rede steht oder ob in mehrere Arbeitsvorgänge aufgespalten werden muß.
Eine Gliederung des Aufgabengebietes in Arbeitsvorgänge ist nämlich dann nicht erforderlich, wenn für die gesamte Tätigkeit und damit für alle denkbaren Arbeitsvorgänge die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe zu verneinen ist (vgl. BAG AP Nr. 27, 34, 39, 55, 65, 72, 74, 87 zu§§ 22, 23 BAT 1975). Die Aufteilung kann mithin unterbleiben, wenn selbst bei der Annahme des größtmöglichen, nämlich die gesamte Tätigkeit umfassenden Arbeitsvorgangs die qualifizierenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt sein können (vgl. BAG AP Nr. 4 zu§§ 22, 23 BAT 1975).
Falls nämlich der die gesamte Tätigkeit umfassende Arbeits vorgang die qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale nicht er füllt, gilt dies erst recht für die Aufspaltung der Tätigkeit in weitere Arbeitsvorgänge. Sind die geforderten tariflichen Tätigkeitsmerkmale bei einer einheitlichen Beurteilung des Aufgabenkreises nicht erfüllt, so können sie begriffsnotwendig auch bei Anname kleinerer Arbeitsvorgänge nicht erfüllt werden (vgl. BAG AP Nr. 5, 39 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
So liegt der zur Entscheidung stehende Fall.
Der Kläger erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b. Seine Tätigkeit verlangt keine umfassenden Fachkenntnisse. Auch hebt sie sich nicht, wie dies die VergGr. IV b fordert, dadurch heraus, daß sie besonders verantwortungs voll ist.
Da das auch gilt, wenn die gesamte Tätigkeit zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt wird, erübrigt sich eine ab schließende Untersuchung, was als Arbeitseinheit und selb ständig bewertbares Arbeitsergebnis in Rede steht.
7. Die Tätigkeit des Klägers erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.
Der Kläger ist nicht nur auf einem eng abgegrenzten Teil gebiet tätig.
Zwar handelt es sich bei ihm in erheblichem Umfang um gleichgelagerte Fälle, die er bearbeiten muß, doch reicht allein Routine in Verbindung mit gründlichen Fachkenntnissen nicht.
Richtig ist sicher, daß schon zum Rechtsbegriff der gründlichen Fachkenntnisse ein qualitatives Element gehört (vgl. BAG AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und daß gründliche Fachkenntnisse nur dann bejaht werden können, wenn die Tätigkeit nicht nur ein ganz unerhebliches Ausmaß von Kenntnissen oberflächlicher Art verlangt (vgl. BAG AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Der Kläger hat aber mit Schriftsatz vom 15.10.1984 eine Zusammenstellung der Vorschriften vorgelegt, die für seine Tätigkeit in Betracht kommen. Auch wenn sie sich auf einige wenige Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge zurückführen lassen, so darf doch eine gewisse Breite, die bei vielseitigen Fachkenntnissen gefordert wird, nicht übersehen werden.
Bei der Finanz- und Bedarfsplanung muß der Kläger vielseitige Fachkenntnisse einsetzen. Gleiches gilt für die Haus haltsplanung und -überwachung. Nicht anders kann der Umfang der Fachkenntnisse, die bei Personalangelegenheiten erforderlich sind, abgesteckt werden.
8. Die Geschäftsführeraufgaben des Kläger verlangen selb ständige Leistungen.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes muß der Kläger eine eigene geistige Initiative entwickeln. Zwar kann er auf das Zahlenwerk der Vorjahre zurückgreifen, doch muß er die zu erwartenden Änderungen aufspüren und berücksichtigen. Bei Sondermaßnahmen muß er aufgrund der Vorgaben Angebote über die Kosten einholen und ggfls. in einen Nachtragshaushalt einstellen.
Selbständige Leistungen entfallen bei der Erstellung des Haushaltsentwurfs nicht deshalb, weil gemäß § Abs. 1 lit. b der Satzung des Beklagten die Verbandsversammlung die Haushaltssatzung erläßt und nach§ 12 der Satzung dem Verbandsvorsteher alle Geschäfte des Beklagten obliegen, zu denen nicht die Verbandsversammlung oder der Beirat berufen sind.
In der Erörterung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger herausgestellt, daß die Mitglieder der Verbandsversammlung nicht alle Einzelposten und ihre Begründungen nachprüfen können. Gerade bei dem Kläger liegt dann aber das Aufspüren und Bemessen der Einzelposten, die in den Haushalt eingegliedert werden.
Das Führen der Haushaltsüberwachungslisten ist sicher eine leichte geistige Arbeit, doch können auch hier selbständige Leistungen auftauchen, wenn es etwa bei Teilnehmergebühren zu Mahnungen und Vollstreckungen kommt.
Die Jahresrechnung wird durch einen Rechenschaftsbericht erläutert. Dieser Bericht muß sich mit den Haushaltsansätzen befassen und darlegen, warum es nicht möglich gewesen ist, sie einzuhalten. Hier können selbständige Leistungen in Be tracht kommen.
Der Personalbereich bei dem Beklagten erfaßt nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 23.01.1984 drei Verwaltungsangestellte und ca. 170 Honorarkräfte.
In die Bearbeitung der Personalangelegenheiten ist zwar das Rechenzentrum in Lemgo eingeschaltet, doch werden von dort gerade nicht die selbständigen Leistungen übernommen, die für den Personalbereich charakeristisch sind.
Der Kläger muß Stammblätter erstellen und ggfls. ändern, Vergütungen ermitteln, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit dem Arbeitsamt absprechen, Honorarabrechnungen der Dozenten sachlich und rechnerisch prüfen.
Allerdings bestehen Bedenken, selbständige Leistungen an zunehmen, soweit der Kläger Beihilfen sowie Reise- und Umzugskosten bearbeitet (vgl. etwa Clemens-Scheuring-Steingen Wiese, BAT, VergO VkA, Anm. 80, S. 88 c - Stand Dezember 1980). Denn hier sind der einzuschlagende Weg und das zu finden de Ergebnis vorgezeichnet, für eine eigene Beurteilung ist kein Raum. Gleiches gilt für die Verordnung über die dienst liche Benutzung eigener Kraftfahrzeuge (v. 31.05.1968, zuletzt geändert durch die VO v. 11.03.1982).
Die Erläuterungen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.1986 zum Personalwesen an Hand von Unterlagen gegeben hat, lassen jedoch erkennen, daß auch hier selbständige Leistungen durchaus anfallen. Das gilt etwa für den Abschluß von Dienst- und Arbeitsverträgen, Stellen beschreibungen sowie Überprüfungen der monatlichen ADV-Abrechnungen.
Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß der Kläger in den Personalangelegenheiten zum großen Teil Formulare verwendet. Arbeitshilfen spielen im Rahmen der Verwaltungs organisation eine wichtige Rolle.
Formulare dienen aber in erster Linie der technischen Er leichterung der Arbeit, ihre Benutzung besagt nichts darüber, welche geistigen Leistungen das verlangte Arbeits ergebnis erfordert (vgl. BAG AP Nr. 51 zu§§ 22, 23 BAT 1975).
Nach Lage des Falles stehen der Annahme selbständiger Leistungen im Arbeitsgebiet des Klägers keine durch greifenden Bedenken entgegen.
9. Die Tätigkeit des Klägers erfordert keine umfassen den Fachkenntnisse.
Die Zusammenstellung, die der Kläger mit Schriftsatz vom 15.10.1984 überreicht hat, läßt sich im wesentlichen auf die GO NW, die GemHVO, das 1. WbG, im Personalbereich das Tarifwerk des BAT, die BVO, das LRKG, die KfzVO sowie das LUKG zurückführen.
Die Fachkenntnisse, die er benötigt, sind einigen wenigen Gesetzen zugewandt und auch hier in der Mehrzahl der Fälle nur einzelnen Bestimmungen.
Bei der Finanz- und Bedarfsplanung, den Jahresrechnungen sowie der Verwaltungsorganisation steht Erfahrungswissen im Vordergrund.
Das Erfahrungswissen, welches bei dem Kläger in Rede steht, muß indessen weder qualitativ noch quantitativ gesteigert sein. Eine Steigerung ist weder der Breite noch der Tiefe nach erforderlich.
Die eingehenden Untersuchungen vor dem Landesarbeitsgericht haben ergeben, daß der Kläger, soweit er die Finanz- und Bedarfsplanung bearbeitet, mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auskommt. Gleiches gilt für die Verwaltungsorganisation und die Jahresrechnungen. Das von ihm benötigte Erfahrungswissen ist auf einige Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt.
Auch im Personalwesen reichen vielseitige Fachkenntnisse; hätte der Kläger umfassende Fachkenntnisse, so wäre er überqualifiziert.
Das Personalwesen ist einigen wenigen Gesetzen sowie dem Tarifwerk des BAT zugeordnet. Regelmäßig kommt der Kläger mit der Kenntnis der Vorschriften selbst aus. Vertiefte Kenntnisse, die etwa durch Uberlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet sind, benötigt er nicht. Der Aufgabenkreis des Klägers verlangt über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen nicht das Erkennen rechtlicher Zusammenhänge oder die Übernahme gerichtlicher Entscheidungen zur Verwertung in eigener Gedankenarbeit. Stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfragen notwendige Denkvorgänge werden von ihm nicht verlangt.
Bei der Bestimmung des Umfangs der für die Aufgaben des Klägers erforderlichen Fachkenntnisse dürfen nicht die Zuweisungen der Satzung des Beklagten außer Betracht bleiben.
In § 12 ist der Verbandsvorsteher angesprochen, in § 14 der VHS-Leiter, in § 7 die Verbandsversammlung. Hier ist im einzelnen aufgelistet, was ihnen zufällt.
Von Bedeutung ist sicher die vorbereitende Arbeit des Klägers, doch ist sie ihm nicht allein übertragen. Auch in § 14 ist bei dem VHS-Leiter von Vorbereitungen und Durchführungen die Rede. § 12 spricht in Abs. 3 schlicht davon, daß dem Verbandsvorsteher alle Geschäfte des Verbandes obliegen. Dann muß er aber auch die insoweit erforderlichen Kenntnisse haben, so daß die Anforderungen an das Fach wissen des Klägers relativiert sind.
Es sind im übrigen nur einzelne Bestimmungen der genannten Gesetze sowie des Tarifwerks des BAT, die bei dem Beklag ten eine Rolle spielen. Ihr Ausmaß rechtfertigt die Annah me der Vielseitigkeit. Umfassendes Fachwissen wird nicht gefordert.
10. Die Tätigkeit des Klägers hebt sich nicht durch be sondere Verantwortung heraus.
Wie dargelegt ist mit jeder Tätigkeit eines Angestellten eine gewisse Verantwortung verbunden.
Die Verantwortung des Klägers ist eingeschränkt, wie die genannten Bestimmungen der §§ 7, 12 und 14 der Satzung des Beklagten ergeben.
Nach der Satzung liegen nicht einmal alle Vorbereitungsarbeiten bei dem Kläger. So hat nach § 14 Abs. 2 lit d) der VHS-Leiter die nebenamtlichen/-beruflichen pädagogischen Mitarbeiter zu verpflichten. Er hat Uber die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zu verfügen (lit. e).
Die Einstellung von Angestellten ist gemäß § 7 Abs. 1 lit. g) der Satzung Sache der Verbandsversammlung.
Die wesentlichen bei dem Beklagten anfallenden Arbeiten sind nicht dem Kläger zugewiesen, die Geschäfte obliegen nach § 12 Abs. 3 der Satzung dem Verbandsvorsteher.
Die Auswirkungen der Tätigkeit des Klägers sind begrenzt. Aufsichtsfunktionen über eine große Zahl von Mitarbeitern hat er nicht. Es fehlt auch eine wesentliche tatsächlich ausgeübte Entscheidungsbefugnis. Im Verwaltungsapparat des Beklagten hat der Kläger keine ins Gewicht fallende heraus gehobene Stellung. Belange des Beklagten sind zwar durch seine Tätigkeit berührt, jedoch stehen vor ihm der VHS-Leiter, der Verbandsvorsteher sowie die Verbandsversammlung.
Dementsprechend sind auch die Auswirkungen seiner Tätig keit auf die Lebensverhältnisse Dritter eingeengt und beschränkt.
Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Eingrenzungen im Aufgabenbereich des Klägers durch die genannten Satzungs bestimmungen kann von einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit keine Rede sein.
Die Berufung des Klägers muß daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZP0.