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Landesarbeitsgericht Hamm·4 Sa 57/02 BB·20.10.2002

Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO: Abweisung der Widerklage und Kostenverteilung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LAG Hamm berichtigte den Tenor des am 04.06.2002 verkündeten Urteils gemäß §319 Abs.1 ZPO. Es stellte fest, dass die Widerklage des Beklagten zu 1) abgewiesen ist, und ordnete die Kostenverteilung an: die durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten tragen Beklagter 1) und Beklagte 2) als Gesamtschuldner; die übrigen Kosten trägt der Kläger. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers; eine sofortige Beschwerde war gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nicht statthaft.

Ausgang: Tenorberichtigung nach §319 ZPO: Widerklage des Beklagten zu 1) formell abgewiesen; Kostenverteilung geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil sind jederzeit von Amts wegen nach §319 Abs.1 ZPO zu berichtigen.

2

Ergibt sich aus dem Urteil mittelbar, dass eine Widerklage erfolglos geblieben ist, ist der Tenor formell zu berichtigen; die Berichtigung kann zugleich die ergänzende Kostenentscheidung umfassen.

3

Die sofortige Beschwerde nach §319 Abs.3 ZPO ist nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen zulässig; gegen die Berichtigung einer zweitinstanzlichen Entscheidung steht sie nicht zu (vgl. §567 Abs.1 ZPO).

4

Die Zuweisung der Kosten der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme kann durch berichtigten Tenor den Beteiligten als Gesamtschuldner auferlegt werden, wenn dies der richtigen Klarstellung des Urteils entspricht.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ 319 Abs. 3 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Minden, 3 Ca 338/01 u. 1781/01

Tenor

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM

ohne mündliche Verhandlung am 21. Oktober 2002

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid

sowie den ehrenamtlichen Richter Feldkamp

und die ehrenamtliche Richterin Radek

beschlossen:

Der Tenor des am 04.06.2002 verkündeten Urteils wird wie folgt berichtigt:

Die Widerklage des Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme verursachten Kosten haben der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen. Die übrigen Kosten der verbundenen Rechtsstreite hat der Kläger zu tragen.

Gründe

2

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ergibt sich zwar als der Abweisung der Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1) mittelbar, daß die Widerklage ohne Erfolg geblieben ist, da ansonsten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Insolvenzschuldnerin mit Wirkung vom 31.12.2000 hätte festgestellt werden müssen. Daß die erfolglos gebliebene Widerklage nicht förmlich abgewiesen worden ist, ist versehentlich nicht geschehen. Dies war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO unter gleichzeitiger Ergänzung der Kostenentscheidung zu berichtigen. Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die sofortige Beschwerde gemäß § 319 Abs. 3 ZPO nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.).

3

gez. BerscheidDer ehrenamtliche Richter Feldkamp ist an der Unterschrift wegen Urlaubsabwesenheit verhindert. BerscheidRadek
4

/Der.