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Landesarbeitsgericht Hamm·4 Sa 2152/97·03.06.1998

BAT-Höhergruppierung: Feststellungsklage mangels § 256 ZPO-Interesse bei Verfall (§ 70 BAT)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, ab 01.10.1992 nach VergGr. IVa BAT vergütet zu werden. Das LAG wies die Berufung zurück und hielt die Feststellungsklage für unzulässig, weil ein alsbaldiges Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlte. Für den allein noch betroffenen Zeitraum bis zum Ende der Entgeltfortzahlung waren etwaige Ansprüche nach § 70 BAT mangels ordnungsgemäßer, hinreichend konkreter schriftlicher Geltendmachung verfallen. Eine Feststellung hätte daher keine Rechtsfolgen mehr ausgelöst und liefe auf ein unzulässiges Rechtsgutachten hinaus.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Feststellungsklage auf Höhergruppierung wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn die begehrte Feststellung ausschließlich einen abgeschlossenen Zeitraum betrifft und keine Rechtsfolgen mehr für Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft auslösen kann.

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Fehlt es wegen tariflicher Ausschlussfristen an durchsetzbaren Zahlungsansprüchen, kann die Feststellung der zutreffenden Vergütungsgruppe das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht begründen.

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Ein Schreiben, das lediglich um Arbeitsplatzüberprüfung oder Mitteilung der zutreffenden Vergütungs- und Fallgruppe bittet, wahrt eine tarifliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen regelmäßig nicht.

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Zur fristwahrenden Geltendmachung i.S.d. § 70 BAT muss der Anspruch so individualisiert werden, dass der Arbeitgeber den geltend gemachten Grund und die ungefähre Höhe sowie den maßgeblichen Zeitraum erkennen kann.

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Bei Aufbaufallgruppen ist bei der Geltendmachung eines Höhergruppierungsanspruchs zumindest darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich das Erfüllen der maßgeblichen Qualifizierungsmerkmale seit einem bestimmten Zeitpunkt ergeben soll, insbesondere wenn persönliche Voraussetzungen (z.B. „technische Ausbildung“ bzw. Gleichwertigkeit als „sonstiger Angestellter“) streitig sind.

Relevante Normen
§ ZPO § 256 Abs. 1§ BAT § 70 Abs. 1, VergGr. IVa§ 105a Abs. 1 AFG§ 256 Abs. 1 ZPO§ 419 BGB§ 280 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 545/94

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Bocholt/ Gerichtstag Ahaus vom 25.08.1994 (3 Ca 545/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 01.10.1992 nach VergGr. IVa BAT zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. IVb BAT nachzuzahlen.

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Die Beklagte, die Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) ist, legt den schriftlichen Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VkA) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a zugrunde. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Kläger unter die Gruppe der normalen Angestellten in Versorgungsbetrieben fällt oder zu den technischen Angestellten zählt.

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Für die Vergütung für die technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen ist folgendes bestimmt:

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Nr. 2              Unter „technischer Ausbildung“ im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals „Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen, aufgeführt ist (MBliV 1942 S. 402).

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Im Teil II der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT sind aufgrund des Änderungstarifvertrages vom 25.04.1991 mit Rückwirkung zum 01.01.1991 für die Eingruppierung der technischen Angestellten in Versorgungsbetrieben unter anderem folgende Vergütungs‑ und Fallgruppen aufgeführt:

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Vergütungsgruppe Vb 2.              Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.               (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)
Vergütungsgruppe IVb 2.              Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.               (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)
3.              Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,               deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 2 heraushebt.               (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
Vergütungsgruppe IVa 2.              Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,               die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 herausheben.               (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
3.              Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,               deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 2 heraushebt.               (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.   Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer         Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,               deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 heraushebt,               nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 3.               (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
5.              Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten               nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2.               (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)
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In den Protokollerklärungen heißt es bezüglich der vorgenannten Vergütungs‑ und Fallgruppen:

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Nr. 1              Versorgungsbetriebe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind Gas‑, Wasser‑, Elektrizitäts‑ und Fernwärmbetriebe.

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Nr. 11              (Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

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a)              Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen‑, Kosten‑ und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten  auch im technischen Rechnungswesen , örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie der Abrechnung;

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b)              Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.)

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Nr. 15              Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

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Der am 27.07.1940 geborene Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,  Transport  und   Verkehr (ÖTV)  ist,  hat am 08.07.1968 vor der Hand-

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werkskammer Münster erfolgreich die Meisterprüfung im Elektroinstallateurhandwerk abgelegt. Er ist am 20.04.1965 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten. Gemäß § 1 des zuletzt gültigen schriftlichem Arbeitsvertrag vom 03.12.1984 ist er ab 01.01.1984 „auf unbestimmte Zeit als technischer Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb BAT, Fallgruppe 1a), weiterbeschäftigt“ worden. Der Kläger, der seit dem 29.05.1987 anerkannter Schwerbehinderter mit einer MdE von 50% ist, war seit dem 08.07.1992 durchgehend arbeitsunfähig krank und ist am 05.01.1994 mit Erhalt der Erwerbsunfähigkeitsrente aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden, nachdem diese mit Schreiben vom 14.12.1993 nach § 105 a Abs. 1 AFG auf die Verfügungsgewalt über den Kläger verzichtet hat.

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Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung  an das prüfende Unternehmen hat der Kläger der Beklagten mit dem Betreff „Arbeitsplatzüberprüfung“ ein Schreiben vom 01.09.1992 an das Ingenieurbüro B....... M.......-C.........., Managementberatung und ‑service, überreicht, in dem es heißt:

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Bezüglich meiner Arbeitsplatzüberprüfung wurde mir durch den Geschäftsführer der Stadtwerke G........., Herrn B..............., mitgeteilt, daß ich mit meiner Tätigkeit im technischen Bereich nicht zurückgestuft werden kann.

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Da ich zur Zeit erkrankt bin, möchte ich kurz schriftlich zu meiner Tätigkeit Stellung nehmen.

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Die Hauptaufgaben meiner Tätigkeit liegen im Bereich Planung  Bau  und Betrieb der Straßenbeleuchtung für das Gebiet G.........-E.... (z. Zt. 5000 Leuchten).

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Der tägliche Arbeitsaufwand für diesen Tätigkeitsbereich beträgt prozentual mehr als ein Drittel.

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Ich verweise hiermit auf den „Neuen Techniker-Tarifvertrag“ vom 24.04.1991, gültig ab 01.01.1991.

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Meine Einstufung in die Vergütungsgruppe IVb - Fallgruppe 1a erfolgte 1984.

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Der Aufstieg in die Vergütungsgruppe IVa erfolgt nach einer Bewährungszeit von 6 Jahren.

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Das Merkmal der Bewährung gilt als erfüllt, wenn der Arbeitgeber während der Laufzeit der Bewährung die Leistung des Arbeitnehmers nicht schriftlich abgemahnt hat.

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Ich bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.

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Unter dem Datum des 25.09.1992 ist eine vom Kläger und seinem Vorgesetzten am 17./20.11.1992 unterzeichnete Stellenbeschreibung erstellt worden, die folgende Funktions‑ und Arbeitsbeschreibungen enthält:

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Funktionsbezeichnung: Technischer Angestellter
Abteilung (Sachbezeichnung): Technische Abteilung Stromversorgung
Sachgebiet (Bezeichnung): Straßenbeleuchtung, technische Beratung
Arbeitsbeschreibung
Lfd.               Verzeichnis der wesentlichen Nr.               Tätigkeiten (was wird getan?)Anteilsverh. in % (Zeitanteil)
1.              Planung und Projektierung
1.1              Projektierung der Straßenbeleuchtungsanlagen (Neubau und Ersatz).   Durchführung von Kostenermittlungen und Erstellung von Kostenvoranschlägen für die vorgenannten Anlagen, Festlegung von Trassen  und Leuchtenstandpunkten, Feststellung des benötigten Materials,  Veranlassung der erforderlichen Materialbestellungen und Auftragsvergaben.30
1.2              Beantragung von Kreuzungs- und Längsverlegungs-Genehmigungen für die  Strom-, Gas- und Wasserversorgungsanlagen im Rahmen der Mitbenutzungsverträge mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dem Kreis Borken, der Stadt G......... und der Deutschen Bundesbahn, Führung der diesbezüglichen Korrespondenz. Ordnungsgemäße Führung und Betreuung der Akten dieses Sachgebietes.12
2.              Bau und Betrieb von Straßenbeleuchtungsanlagen
2.1              Betreuung und Überwachung der Neubau- und Unterhaltungsmaßnahmen der 15 Straßenbeleuchtung. Einweisung und Überwachung der Arbeiten von eigenen Monteuren, Fremdfirmen und Tiefbauunternehmen. Wahrnehmung der örtlichen Bauleitung. Durchführung bzw. Beteiligung an der Bauabnahme. Aufmaß und Abrechnung, ggf.; Abrechnungskontrolle und Führung des Kostennachweises gegenüber öffentlichen Zuschußgebern (Land, Kreis).15
2.2              Veranlassung und Überwachung der Wartungsarbeiten im Bereich der Straßenbeleuchtung.8
3.              Sonstige Aufgaben
3.1              Berechnung von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten für die Strom‑, Gas- und Wasseranschlüsse im AVB-Bereich, einschl. Überprüfung der Antragsunterlagen. Anlage und Betreuung der Hausanschlußakten. Überwachung der Zahlungseingänge für BKZ und HA-Kosten.17
3.2              Kundenberatung in alle Fragen der Energieanwendung: Haushaltsgeräte, E-Heizung, Gas-Heizung, Wärmepumpe,12
3.3              Mitarbeit an der Öffentlichkeitsarbeit.1
3.4              Führung diverser Statistiken.4
3.5              Führung der Netztransformatorenkartei.1
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Die von dem Ingenieurbüro B....... M.......-C.......... daraufhin vorgenommene Arbeitsplatzbewertung sieht wie folgt aus:

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Unter dem Datum des 13.01.1993 hat die Beklagte unter dem Betreff „Überprüfung Ihrer Stellenbeschreibung im Rahmen der neuen Eingruppierungsvorschriften der Anlage 1a zum BAT für Versorgungsbetriebe“ dem Kläger die Arbeitsplatzbewertung durch das Ingenieurbüro M.......-C.......... nebst Bewertungsblatt und Eingruppierung zugesandt.

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Mit Schreiben von 24.03.1993 hat der Kläger sich mit dem Betreff „Eingruppierung“ wie folgt an die Beklagte gewandt:

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Aufgrund der im Jahre 1991 vereinbarten Strukturverbesserungen und der Arbeitsplatzüberprüfung bitte ich um schriftliche Mitteilung, welche Vergütungsgruppe und Fallgruppe für mich zutreffend ist.

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Gleichzeitig mache ich hiermit meinen Anspruch auf Höhergruppierung geltend.

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Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 02.04.1993 mit dem Betreff „Eingruppierung“ wie folgt geantwortet:

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Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 24.03.1993 und teilen Ihnen mit, daß Ihr Arbeitsplatz und Ihre Eingruppierung in Bezug auf die Anlage 1a zum BAT für Versorgungsbetriebe überprüft wurde.

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Die neue Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung wurde Ihnen am 13.01.1993 zugeleitet. Das Ergebnis der Überprüfung finden Sie im Auswertungsblatt, welches Ihnen mit der obigen Eingruppierung übersandt wurde.

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Mit Schreiben vom 02.08.1993 an die Beklagte hat der Kläger wie folgt einen „Antrag auf Höhergruppierung“ gestellt:

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Zurückkommend auf die o.g. Angelegenheit möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag am 01.01.84 als technischer Angestellter in die VergGr IVb BAT, Fallgr. 1a) eingruppiert wurde.

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Danach und aufgrund der vereinbarten Strukturverbesserungen habe ich somit ab 01.01.91 eindeutig Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr IVa.

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Daher mache ich hiermit nochmals meinen Anspruch auf Höhergruppierung aus der VergGr IVb nach VergGr IVa geltend.

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Ich bitte, diesen Antrag nunmehr wohlwollend zu überprüfen und wäre Ihnen für eine dementsprechende, schriftliche Bestätigung innerhalb der nächsten drei Wochen sehr dankbar.

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Gleichzeitig möchte ich Sie darauf hinweisen, daß ich die Forderung ansonsten gerichtlich geltend machen werde.

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Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 19.08.1993 mit dem Betreff „Antrag auf Höhergruppierung“ wie folgt geantwortet:

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Bezug nehmend auf Ihren erneuten Antrag auf Höhergruppierung vom 2. August 1993 teilen wir Ihnen folgendes mit:

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Im Rahmen der neuen Eingruppierungsvorschriften der Anlage 1a zum BAT für Angestellte in Versorgungsbetrieben haben wir 1992 Ihre Stellenbeschreibung überprüft. Diese Überprüfung mit anschließender Stellenbewertung wurde durch einen externen Berater vorgenommen.

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Aufgrund der für Ihren Arbeitsplatz erstellten Stellenbeschreibung und der dazugehörigen Stellenbewertung ist es uns nach den neuen Eingruppierungsvorschriften nicht möglich Ihrem Antrag auf Höhergruppierung nachzukommen.

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Die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IVa BAT ist nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des BAT nur dann möglich, wenn sich ein Drittel der Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb BAT herausheben. Für die Ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegende Stellenbewertung trifft das jedoch nicht zu.

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Entgegen Ihrem Schreiben vom 1.9.1992 besteht anhand der Vergütungsordnung des VkA keine Möglichkeit des Bewährungsaufstieges von der Vergütungsgruppe IVb -  Fallgruppe 1a - zur Vergütungsgruppe IVa.

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Es tut uns leid, Ihnen keinen positiven Bescheid geben zu können.

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Mit weiteren Schreiben vom 21.08.1993 hat sich der Kläger nochmals wie folgt an die Beklagte gewandt:

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Ich habe Ihr ablehnendes Schreiben vom 19.08.93 zur Kenntnis genommen.

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Den Inhalt des Schreibens kann ich jedoch nicht nachvollziehen.

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Die Überprüfung meines Arbeitsplatzes wurde durch die Firma M.......-C............ vorgenommen.

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Da die Arbeitsplatzüberprüfung während meiner Abwesenheit vorgenommen wurde, hatte ich keine Möglichkeit der Einsicht in die erstellten Unterlagen (Stellenbeschreibung/Stellenbewertung) der prüfenden Firma.

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Entsprechende Abschriften der Überprüfung sind mir bis heute

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nicht zur Verfügung gestellt worden.

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Ich bitte darum, daß man mir diese Unterlagen zur Verfügung stellt.

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Nach Rücksprache mit der Gewerkschaft ÖTV werde ich mit entsprechender Unterstützung arbeitsrechtliche Schritte einleiten, um meine Höhergruppierung durchzusetzen.

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Nach entsprechender Wiederaufnahme meiner Tätigkeit, werde ich bei weiteren Arbeitsplatzüberprüfungen selbst anwesend sein.

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Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 24.08.1993 wie folgt geantwortet:

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Über die Ausführungen in Ihrem obigen Schreiben sind wir erstaunt.

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Mit unserem Schreiben vom 13. Januar 1993 wurde Ihnen die komplette Arbeitsplatzbeschreibung mit Bewertung als Anlage übersandt.

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Mit Ihrer Unterschrift am 20.11.1992, haben Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Arbeitsbewertung bestätigt, so daß Ihre Aussage, keine Möglichkeit der Einsicht in die erstellten Unterlagen gehabt zu haben, nicht zutrifft.

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In der Anlage fügen wir Ihnen erneut eine Ablichtung der Arbeitsbewertung mit Auswertungsbogen bei.

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Wir hoffen, daß mit diesem Schreiben auch die letzten Unklarheiten, in bezug auf Ihre Eingruppierung, beseitigt wurden.

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Mit seiner beim Arbeitsgericht Bocholt am 14.03.1994 eingegangenen und der Beklagten am 24.03.1994 zugestellten Klageschrift vom 11.03.1994 hat der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiterverfolgt.

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Er hat vorgetragen, er sei seit dem 20.04.1965 als technischer Angestellter in der Abteilung Stromversorgung beschäftigt. Die vom ihm auszuübenden und ausgeübten Tätigkeiten ergäben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung. Seine Hauptaufgabe der vom ihm tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten lägen im Bereich Planung, Bau und Betrieb der Straßenbeleuchtung. Die Vergütungsgruppen der hier zutreffenden „Vergütungsordnung für Angestellte in Versorgungsbetrieben“ (Tarifvertrag vom 25.04.1991) bauten aufeinander auf. Damit sei zunächst die Erfüllung der (allgemeinen) Tätigkeitsmerkmale der Anfangsvergütungsgruppe und anschließend seien nacheinander die Erfüllung der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der darauf aufbauenden Vergütungsgruppen zu prüfen. Die Überprüfung ergebe, daß für in die VergGr. Vb Fallgr. 2 BAT die Anfangsvergütungsgruppe sei, denn er sei „technischer Angestellter“.

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§ 22 Abs. 2 UnterAbs. 4 BAT bestimme, daß dann, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt sei, auch diese Anforderung erfüllt sein müsse. Nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sei unter „technischer Ausbildung“ im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals „Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen“ der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigten, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweiligen Reichsliste der Fachschulen aufgeführt sei, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigten. Eine dementsprechende  Ausbildung  könne er zwar nicht nachweisen, die Tarifvertragspar-

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teien hätten die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe durch die Alternative der „sonstigen Angestellten“ aber auch für Angestellte gewollt, die zwar nicht über eine Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen verfügten, gleichwohl aber über Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Angestellter mit technischer Ausbildung verfügten.

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Er sei gelernter Elektriker und habe überdies eine Meisterprüfung gemacht. Er besitze aufgrund seiner Vor- und Ausbildung sowie seiner jahrelangen Tätigkeit entsprechende, den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Angestellten mit technischer Ausbildung gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Ebenfalls werde bereits aus dem bisherigen Vortrag deutlich, daß er, der Kläger. auch entsprechende Tätigkeiten ausübe. Hierzu hätten die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 11 beispielhaft aufgeführt, daß entsprechende Tätigkeiten seien bspw. Aufstellung oder Prüfung vor Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten, auch im technischen Rechnungswesen, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Entsprechende Tätigkeiten würden von ihm, dem Kläger, ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung ausgeführt.

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Zweifelsfrei habe er auch die Anforderung der VergGr. IVb Fallgr. 2 BAT aufgrund der Dauer und Qualität seiner ihm übertragenen und ausgeübten Tätigkeiten nachgewiesen. Die VergGr IVa Fallgr. 5 BAT fordere darüber hinaus eine achtjährige Bewährung in VergGr. IVb Fallgr. 2 BAT. Er übe seine Tätigkeiten mindestens seit dem 01.01.1984 aus und habe sich auch seit diesem Zeitpunkt bewährt, denn er habe die übertragenen Tätigkeiten unbeanstandet ausgeübt.

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Es treffe zwar zu, daß er, der Kläger, ab dem 05.04.1994 Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte und Gehaltsfortzahlung nur bis zum 05.01.1993 erhalten habe, dennoch fehle der Klage nicht das Rechtsschutzinteresse. Denn er habe seinen Anspruch auf Höhergruppierung nicht nur mit Schreiben vom 02.08.1993 und vom 21.08.1993, sondern schon zuvor mit Schreiben vom 24.03.1993 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte müßte ihm somit dann noch bis zum 05.01.1993  also für mehr als vier Monate  eine dementsprechende Vergütung nachzahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.02.1993 aus VergGr. IVa BAT zu vergüten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger begehre die Feststellung, daß er ab dem 01.02.1993 aus VergGr. IVa BAT zu vergüten sei. Er erhalte ab dem 05.01.1994 Erwerbsunfähigkeitsrente und sei bei ihr ausgeschieden. Er sei krank seit dem 08.07.1992 und habe von ihr Gehaltsfortzahlung nur bis zum 05.01.1993 erhalten. Anschließend habe er Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse bezogen. Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts im Klageantrag 01.02.1993 würde sich ergeben, daß selbst im Obsiegensfalle der Kläger von der Beklagten keine Gehaltsnachzahlungen erhalten würde, da seine Gehaltsfortzahlung am 05.01.1993 geendet habe. Auch die Leistungen der Krankenkasse würden sich nach diesseitigem Kenntnisstand nicht erhöhen, da dies voraussetzen würde, daß das erhöhte Gehalt vor Eintritt des Zahlungsfalles bereits ein Jahr lang gewährt worden sei. Auch dieses Ziel könne der Kläger nicht erreichen. Mithin stellt sich das Klagebegehren, da es keinerlei materielle Auswirkungen habe, als Ersuchen um Erstellung eines Rechtsgutachtens dar, das unzulässig sei.

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Hiervon abgesehen sei die Klage auch nicht begründet. Die Eingruppierung des Klägers richte sich nach den Merkmalen des Tarifvertrages vom 25.04.1991 für die Angestellten in Versorgungsbetrieben. Der Kläger übe eine technische Tätigkeit aus. Es seien daher die Merkmale für Techniker heranzuziehen.  Der  Kläger  begehre  Vergütung  aus  VergGr. IVa Fallgr. 5 BAT  nach

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8jähriger Bewährung in VergGr. IVb Fallgr. 2 BAT. Er würde an diesem Bewährungsaufstieg, der durch den oben genannten Tarifvertrag eingeführt worden sei, nur dann teilnehmen, wenn er tarifgerecht in die VergGr. IVb Fallgr. 2 BAT eingestuft gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Daher nehme der Kläger auch am Bewährungsaufstieg nicht teil. In die VergGr. IVb Fallgr. 2 BAT würden technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (das sei der Dipl.-Ing. FH) mit Tätigkeiten der VergGr. Vb Fallgr. 2 BAT nach 6-monatiger Berufsausübung in VergGr. IVb Fallgr. 2 BAT eingruppiert. Die entsprechenden Tätigkeiten seien in der Protokollerklärung Nr. 11 benannt. Es handele sich hierbei um die Regeltätigkeit von Ingenieuren. Der Kläger habe aber lediglich Technikertätigkeiten ausgeübt, die allenfalls nach VergGr. Vb BAT zu bewerten seien. Er habe auch nicht schlüssig dargelegt, daß die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Aufgaben ingenieurmäßigen Zuschnitt hätten. Dies werde entschieden bestritten.

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Der Kläger habe auch nicht die subjektiven Voraussetzungen im einzelnen dargelegt. Erforderlich für die begehrte Einstufung sei nämlich, daß der Angestellte entweder über einen Abschluß als Fachhochschulingenieur verfüge oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen aufzuweisen habe. Der Kläger sei Elektromeister. Er sei kein Ingenieur. Er verfüge auch nicht über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Weder nach seinem bisherigen Einsatz, seinem beruflichen Werdegang bei ihr, der Beklagten, noch aus sonstigen Faktoren sei auf gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen zu schließen. Zudem seien mögliche Ansprüche des Klägers verfallen. Das Schreiben vom 24.03.1993 habe sie nämlich nicht erhalten. Ferner beinhalte dieses Schreiben keine rückwirkende Geltendmachung.

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Das Arbeitsgericht Bocholt/Gerichtstag Ahaus hat durch Urteil vom 25.08.1994 (3 Ca 545/94) die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 7.200,00 DM festgesetzt.

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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sehe sich nicht in der Lage, die Erfüllung der Tarifvertragsmerkmale zu überprüfen. Dabei sei unerheblich, daß das Geltendmachungsschreiben vom 24.03.1993 erst im Kammertermin überreicht worden sei. Gleiches gelte für die Frage, ob die Beklagte dieses Schreiben überhaupt erhalten habe. Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Geltendmachungsschreiben vom 02.08.1993 und 21.08.1993 die erhobene Klage nicht stützen könnten, da durch die Regelung des § 70 BAT damit allenfalls Ansprüche ab dem 01.02.1993 hätten geltend gemacht werden können, der Kläger ab diesem Zeitraum jedoch keinerlei Vergütungsansprüche mehr gegen die Beklagte wegen Aussteuerung aus der Gehaltsfortzahlung und Verrentung habe.

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Auch aus dem Schreiben vom 24.03.1993 ergebe sich keine für den Kläger günstigere Lösung. Unabhängig davon, ob die Beklagte dieses Schreiben überhaupt erhalten habe, sei bereits fraglich, ob dieses Geltendmachungsschreiben bestimmt genug sei, um eine Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT zu rechtfertigen, da die Vergütungsgruppe in dem Schreiben ebensowenig genannt worden sei wie die Fallgruppe. Jedenfalls sei aus dem Schreiben nicht zu entnehmen, daß der Kläger auch für die Zeit vor dem 24.03.1993, zumindest aber für die Zeit vor dem 05.01.1993 eine höhere Vergütung begehre. Ob insoweit eine genaue zeitliche Festlegung hätte gegeben sein müssen oder ob es ausreichend gewesen wäre, wenn der Kläger darin zum Ausdruck gebracht hätte, bereits seit irgendeinem Zeitpunkt die Qualifizierungsmerkmale erfüllt zu haben, könne vorliegend vernachlässigt werden, da dem erwähnten Schreiben auch nicht dem Sinn nach eine Höhergruppierung für die Vergangenheit zu entnehmen sei. Da somit der Kläger vor Fälligkeit der Abrechnung für den Monat Juli 1993 keine Ansprüche aus der Zeit bis zum 05.01.1993 geltend gemacht habe, wie dies aus der Wertung des Empfängerhorizontes zu sehen sei, habe für eine Feststellungsklage kein Rechtsschutzinteresse bestanden, da im Falle der positiven Bescheidung ein geldwerter Vorteil für den Kläger nicht erzielbar gewesen wäre.

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Gegen das ihm am 07.09.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.09.1994 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.11.1994 am 28.11.1994 begründet.

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Durch Urteil vom 08.06.1995 (4 Sa 1719/94), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landesarbeitsgericht wie folgt für Recht erkannt:

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Bocholt/ Gerichtstag Ahaus vom 25.08.1994 (3 Ca 545/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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Die Revision wird zugelassen.

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Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht im schriftlichen Verfahren durch Urteil vom 24.09.1997 (4 AZR 30/96) ), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird,  wie folgt für Recht erkannt:

89

1.              Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 08.06.1996 (4 Sa 1719/94) aufgehoben.

90

2.              Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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Der Kläger verfolgt nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits seine Höhergruppierungsansprüche weiter.

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Er trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, er habe Anspruch auf Vergütung aus VergGr IVa BAT ab dem 01.10.1992. Mit Schreiben vom 24.03.1993 habe er gegenüber der Beklagten seine dementsprechenden Ansprüche geltend gemacht. Diesbezüglich sei bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 25.08.1994 das besagte Schreiben in das Verfahren eingebracht worden. Die Beklagte habe noch im Kammertermin am 25.08.1994 erklärt, in den Personalakten sei dieses Schreiben vom 24.03.1993 nicht enthalten. Ferner beinhalte dieses Schreiben keine rückwirkende Geltendmachung. Hierzu werde die Kopie eines Schreibens der Beklagten vom 02.04.1993 vorgelegt. In diesem Schreiben habe sich die Beklagte ausdrücklich auf seinen Höhergruppierungsantrag vom 24.03.1993 bezogen und ihm unter anderem mitgeteilt, daß sein Arbeitsplatz und seine Eingruppierung in Bezug auf die Anlage 1a zum BAT für Versorgungsbetriebe überprüft worden sei. Damit stehe fest, daß die Beklagte entgegen ihren Erklärungen aus dem erstinstanzlichen Kammertermin vom 25.08.1994 dieses sein Geltendmachungsschreiben zweifelsfrei vorliegen habe. Darüber hinaus könne allen Ernstes die Bestimmtheit des Geltendmachungsschreibens nicht mehr bezweifelt werden. Insoweit müsse den Ausführungen des Arbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 25.08.1994 entschieden entgegengetreten werden.

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Im übrigen sei nochmals auf folgendes hinzuweisen: Er, der Kläger, habe am 30.09.1957 seine Ausbildung zum Starkstromelektriker erfolgreich abgeschlossen. Des weiteren habe er am 08.07.1968 seine Meisterprüfung im Elektroinstallateurhandwerk bestanden. In der Zeit vom 03.11.1961 bis 14.02.1962 habe er an einer Fortbildung im Fachbereich „Grundlagen der Elektronik“ erfolgreich teilgenommen. In der Zeit vom 01.10.1957 bis 01.01.1960 sei er als Starkstromelektriker bei der Fa. G........ v.. D........... in G......... beschäftigt gewesen. In der Zeit vom 04.01.1960 bis 04.01.1964 sei er als Fernmelde-Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr gewesen. Ab 1968 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sei er bei der Beklagten als technischer Angestellter (Elektromeister) tätig gewesen.

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Hinsichtlich der von ihm auszuübenden und ausgeübten Tätigkeiten sowie der entsprechenden Zeitanteile sei bereits erstinstanzlich vorgetragen und hierzu eine Stellenbeschreibung vorgelegt worden. Bei dieser Arbeitsbewertung vom 25.09.1992 habe der Gutachter im Ergebnis die VergGr IVb Fallgr. 1a der „Vergütungsordnung“ für Angestellte in den Versorgungsbetrieben festgestellt. Dieses Ergebnis sei insofern mangelhaft, als daß der Gutachter in keinster Weise in die Prüfung einbezogen habe, ob er, der Kläger, als sog. „sonstiger Angestellter“ aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten eines technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen ausübe. Hinsichtlich der Erfüllung dieser geforderten Tätigkeitsmerkmale sei bereits in der Klageschrift vom 11.03.1994 vorgetragen worden.

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Im übrigen müsse sich die Beklagte diesbezüglich auch vorhalten lassen, daß sie ihn, den Kläger, ausdrücklich mit solchen ingenieurmäßigen Tätigkeiten betraut habe. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß ein Angestellter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben auch die dafür benötigten Fähigkeiten besitze. Anderenfalls wäre es nicht verständlich, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine solche Aufgabe übertrüge. Wolle der Arbeitgeber entgegen der Lebenserfahrung bestreiten, daß ein Arbeitnehmer die für seine Tätigkeit benötigten Fähigkeiten besitze, müsse er dies in einem darüber geführten Rechtsstreit ausdrücklich vortragen. Ein solcher Vortrag der Beklagten fehle völlig.

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Die von ihm bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeiten seien im einzelnen

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gewesen:

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Planung und Projektierung der Straßenbeleuchtungsanlagen

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Planung der Straßenbeleuchtungsanlagen (Neubau und Ersatz). Durchführung von Kostenermittlungen und Erstellung von Kostenvoranschlägen für die vorgenannten Anlagen. Festlegung von Trassen und Leuchtenstandpunkten. Feststellung des benötigten Materials. Veranlassung der erforderlichen Materialbestellungen und Auftragsvergabe. Beantragung von Kreuzungs- und Längsverlegungs-Genehmigungen für die Strom-, Gas- und Wasserversorgungsanlagen im Rahmen der Mitbenutzungsverträge mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dem Kreis Borken, der Stadt G......... und der Deutschen Bundesbahn. Führung der diesbezüglichen Korrespondenz. Ordnungsgemäße Führung und Betreuung der Akten dieses Sachgebietes.

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Bau und Betrieb von Straßenbeleuchtungsanlagen

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Betreuung und Überwachung der Neubau- und Unterhaltungsmaßnahmen der Straßenbeleuchtung. Einweisung und Überwachung der Arbeiten von eigenen Monteuren, Fremdfirmen und Tiefbauunternehmen. Wahrnehmung der örtlichen Bauleitung. Durchführung bzw. Beteiligung an der Bauabnahme. Aufmaß und Abrechnung, ggf. Abrechnungskontrolle und Führung des Kostennachweises gegenüber öffentlichen Zuschußgebern (Land, Kreis). Veranlassung und Überwachung der Wartungsarbeiten im Bereich der Straßenbeleuchtung.

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Diese Tätigkeiten seien exemplarisch für den gesamten Zeitraum von 1968 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er sei sofort bereit, eine detaillierte und objektbezogene Tätigkeitsbeschreibung zu erstellen und vorzutragen. Er sei allerdings hierzu im Augenblick deswegen nicht in der Lage, da er zwischenzeitlich bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und damit keinen Zugang mehr zu den jeweiligen Einzelakten/-vorgängen habe. Insoweit könne er es nur dem Landesarbeitsgericht überlassen, der Beklagten aufzugeben, ihm, dem Kläger, Zugang zu diesen Akten zu verschaffen und nochmals angemessene Zeit einzuräumen, um eine dementsprechende, objektbezogene Tätigkeitsbeschreibung anzufertigen und vorzutragen.

103

Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.1992 aus VergGr. IVa BAT zu vergüten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

107

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift seien in keiner Weise geeignet, die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu erschüttern, welche zu Recht festgestellt habe, daß der Klage bereits das Rechtsschutzinteresse fehle. Sie trägt weiter vor, in der Tat fehle nach wie vor der Klage das Rechtsschutzinteresse. Unstreitig sei der Kläger seit dem 08.07.1992 erkrankt gewesen und habe Gehaltsfortzahlung bis zum 05.01.1993 erhalten. Das vom Kläger zu den Akten gereichte Geltendmachungsschreiben vom 24.03.1993 sei zum einen zu unbestimmt. Es werde nicht klar, welchen Anspruch der Kläger geltend mache. Zum anderen wirke es aber auf gar keinen Fall auf den Klagezeitpunkt 01.10.1992 (6 Monate) zurück. Ausweislich des Wortlauts des Schreibens des Klägers vom 24.03.1993 habe dieser es nämlich versäumt, seine Höhergruppierung rückwirkend zu begehren. Damit wirke das Schreiben frühestens ab 24.03.1993. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger aber von ihr, der Beklagten, keine Vergütung mehr erhalten, so daß sich das Begehren des Klägers als Ersuchen um Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens darstelle, was bekanntermaßen unzulässig sei.

108

Darüber hinaus sei die Klage vollends unschlüssig. Sie, die Beklagte, trete dem Gutachten des Ingenieurbüros M.......-C.........., Management-Beratung und -service, nicht bei. Der Kläger übe keine ingenieurmäßigen Tätigkeiten aus und habe sie in der Vergangenheit auch nicht ausgeübt. Der Kläger habe auch nicht objektbezogen dargestellt, daß die einzelnen von ihm summarisch in Berufungsbegründung genannten Projekte vom Schwierigkeitsgrad her über Planungsaufgaben eines Technikers hinausgingen und sich als solche eines Ingenieurs darstellten. Sie stelle ausdrücklich in Abrede, daß die vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten zu 50% der Gesamttätigkeit ingenieurmäßigen Zuschnitt gehabt hätten.

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Des weiteren seien die Ausführungen zum beruflichen Werdegang des Klägers nicht geeignet darzulegen, daß der Kläger über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge wie ein Ingenieur. Die dort aufgeführten Tätigkeiten als Elektromeister oder Starkstromelektriker vermöchten ebenso wie die kurzen Fortbildungsveranstaltungen, die der Kläger besucht habe, nicht zu belegen, daß er über das gleiche Wissen und Können verfüge wie ein ordnungsgemäß über eine Regelstudienzeit von 6 Semestern ausgebildeter Fachhochschulingenieur der entsprechenden Fachrichtung. Sie stelle die Gleichwertigkeit ausdrücklich in Abrede.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg und führte deshalb zur Zurückweisung des Rechtsmittels.

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1. Die erhobene Klage entspricht ihrem Antrag nach den allgemein im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen (vgl. BAG vom 02.12.1981, AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 19.03.1986, AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 20.02.1991, AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 29.09.1994, AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Sie ist aber vorliegend unzulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine Feststellungsklage geforderte alsbaldige Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.

114

1.1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses werden hingegen in aller Regel nicht als zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage anerkannt (LAG Berlin vom 29.04.1991, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 9, m.w.N.). Eine Feststellungsklage muß sich freilich nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis im ganzen beziehen, sondern kann auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung  wie z.B. einzelne Forderungen oder Ansprüche daraus  oder auch nur einen selbständigen quantitativen Teil eines Rechtsverhältnisses betreffen (LAG Berlin, a.a.O., m.w.N.). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen Teils des Rechtsverhältnisses ist allerdings nur dann gegeben, wenn einem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das auf die Feststellungsklage hin ergehende Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (OLG Köln vom 25.09.1952, NJW 1952, 1301, m.w.N.; ferner BGH vom 17.10.1968, LM Nr. 90 zu § 256 ZPO; BGH vom 17.05.1977, LM Nr. 19 zu § 280 ZPO; BGH vom 10.05.1968, LM Nr. 33 zu § 419 BGB; BGH vom 08.07.1983, LM Nr. 130 zu § 256 ZPO; BGH vom 30.10.1985, NJW 86, 931). Ein solches rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn durch die erbetene Feststellung bereits jetzt oder in naher Zukunft die rechtliche Lage des Klägers beeinflußt werden könnte (BAG vom 20.02.1959, AP Nr. 19 zu § 256 ZPO [Baumgärtel]; BAG vom 21.12.1982, AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = EzA § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 1; BAG vom 08.02.1983, AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, BAG vom 12.09.1984, AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [Herschel] = EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 54 [Seiter]) und dasselbe Klageziel nicht bereits mit einer Leistungsklage erreicht werden kann.

115

1.2. Unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit wäre die Durchführung bzw. Fortsetzung des Feststellungsverfahrens nur zulässig, wenn sie zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH vom 14.03.1956, LM Nr. 34 zu § 256 ZPO; BGH vom 09.06.1983, LM Nr. 129 zu § 256 ZPO; BAG vom 12.10.1961, AP Nr. 83 zu § 611 BGB Urlaubsrecht [Pohle]). Zwar ist grundsätzlich für eine Feststellungsklage kein Raum, wenn das Klagebegehren mit einer Leistungsklage verfolgt werden kann (vgl. BAG vom 10.04.1957, AP Nr. 6 zu § 256 ZPO [Pohle]). Dies gilt auch für Eingruppierungsfeststellungsklagen, wenn Bezugszeitraum zeitlich eingegrenzt ist. Vorliegend verlangt der Kläger seine Höhergruppierung für die Zeit ab 01.10.1992. Seine möglichen Ansprüche sind zeitlich bis zum 05.01.1993 begrenzt, da er für die Zeit danach Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen und mit Wirkung vom 05.01.1994 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Damit ist seine Klage auf die Feststellung gerichtet, ob er für die Zeit vom 01.10.1992 bis 05.01.1993 in VergGr. IV Fallgr. 5 BAT einzugruppieren gewesen ist oder nicht. Eine auf Feststellung des Bestehens eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet Klage ist jedoch nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung Rechtsfolgen für die Vergangenheit oder Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG vom 22.09.1992, EzA § 256 ZPO Nr. 36; BAG vom 08.12.1992, AP  Nr. 23 zu § 256 ZPO 1977 = EzA § 256 ZPO Nr. 37). Anderenfalls verlangt die klagende Partei lediglich ein Rechtsgutachten für einen abgeschlossenen Sachverhalt. Die Erstattung von Rechtsgutachten ist den Gerichten aber versagt (BAG vom 10.05.1989, AP  Nr. 6 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = EzA § 256 ZPO Nr. 32 [Otto]; BAG vom 11.02.1993, EzBAT § 52 Arbeitsbefreiung Nr. 19).

116

1.3. Die angestrebte Klärung berührt die konkreten Lebensinteressen des Klägers weder unmittelbar noch elementar, denn aus der begehrten Feststellung auf Eingruppierung in VergGr. IV Fallgr. 5 BAT ergeben sich weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart oder für die Zukunft irgendwelche Rechtsfolgen, denn der Kläger ist aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und kann für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis 05.01.1993 keine höhere Vergütungszahlung mehr von der Beklagten verlangen, weil seine diesbezüglichen Ansprüche gemäß § 70 BAT verfallen sind.

117

1.3.1. Der Kläger hat seine Ansprüche auf Neuberechnung des Übergangsgeldes und Auszahlung der Rentennachzahlungen erst nach Ablauf der tariflichen Verfallfrist geltend gemacht. Nach § 70 Abs. 1 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen (§ 70 Abs. 2 BAT). Zur Geltendmachung gehört, daß der Gläubiger seine Forderung so deutlich bezeichnet, daß der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen wird (BAG vom 05.03.1981, AP Nr. 9 zu § 70 BAT = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 46; BAG vom 16.11.1982, AP  Nr. 6 zu § 42 SchwbG = EzA § 42 SchwbG Nr. 7). In diesem Sinn hat der Kläger seine Forderung nicht schon mit Schreiben vom 01.09.1992 geltend gemacht. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung  an das prüfende Unternehmen hat der Kläger der Beklagten ein Schreiben vom 01.09.1992 an das Ingenieurbüro B...... M.......-C.........., Managementberatung und ‑service, überreicht, in welchem er um eine „Arbeitsplatzüberprüfung“ bittet, die danach auch vorgenommen worden ist. Der Kläger verweist zwar in dem der Beklagten zur Kenntnis gegebenen Schreiben an das Ingenieurbüro B....... M.......-C.......... auf den „Neuen Techniker-Tarifvertrag“ vom 24.04.1991, gültig ab 01.01.1991, und darauf, daß seine Einstufung in die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT im Jahre 1984 erfolgt und ein Aufstieg in die VergGr. IVa BAT nach einer Bewährungszeit von 6 Jahren möglich ist, jedoch liegt darin keine Geltendmachung der Höhergruppierung im tariflichen Sinne. Lediglich dann, wenn die Arbeitsplatzüberprüfung, um die der Angestellte gebeten hat, zu dem gewünschten Ergebnis führt, also eine höhere Einstufung herauskommt, ist eine weitere Geltendmachung entbehrlich. Schließt die Arbeitsplatzbewertung mit einem negativen Ergebnis ab, soll es also bei der bisherigen Eingruppierung bleiben, dann muß der Angestellte seine Höhergruppierung gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend machen. Der Wunsch auf Arbeitsplatzüberprüfung reicht dazu nicht aus, eben weil er mit einem positiven Ergebnis ebenso abschließen kann wie mit einem negativen.

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1.3.2. Auch mit Schreiben von 24.03.1993 hat der Kläger seine vermeintlichen Höhergruppierungsansprüche nicht ordnungsgemäß geltend gemacht. Er bittet zunächst unter Bezugnahme auf „im Jahre 1991 vereinbarten Strukturverbesserungen und der Arbeitsplatzüberprüfung“ lediglich um schriftliche Mitteilung, welche Vergütungsgruppe und Fallgruppe für ihn zutreffend sind. Ebensowenig wie eine an den Arbeitgeber gerichtete schriftliche Bitte des Angestellten „um Prüfung“, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, das Tatbestandsmerkmal der Geltendmachung dieses Anspruchs im Sinne von § 70 BAT erfüllt (BAG vom 10.12.1997, AP Nr. 224 zu §§ 22, 23 BAT 1975), wahrt ein Schreiben, in welchem der Angestellte nur um schriftliche Mitteilung der für ihn zutreffenden Vergütungsgruppe und Fallgruppe bittet, die tarifliche Ausschlußfrist. Zwar heißt es anschließend wörtlich: „Gleichzeitig mache ich hiermit meinen Anspruch auf Höhergruppierung geltend“, jedoch ist nicht zu erkennen, welches Anspruchs er sich konkret berühmt. Sieht eine Ausschlußklausel wie der hier einschlägige § 70 Abs. 1 BAT vor, daß Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger verpflichtet, bei der Geltendmachung auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu beziffern (BAG vom 17.10.1974, AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [Wiedemann] = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 25; BAG vom 05.03.1981, AP  Nr. 9 zu § 70 BAT = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 46). Einer Angabe zur Forderungshöhe bedarf es dagegen nicht, wenn der Schuldner diese ohnehin kennt (BAG vom 08.02.1972, AP  Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [E. Wolf] = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 9; BAG vom 05.03.1981, AP  Nr. 9 zu § 70 BAT = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 46). Eine Ausschlußfrist bezweckt, daß innerhalb der Frist klargestellt wird, ob und inwieweit noch Ansprüche erhoben werden. Geltendmachung des Anspruch bedeutet in diesem Zusammenhang, daß der Gläubiger sein Begehren auf Erfüllung einer Forderung dem Schuldner gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck bringen muß (BAG vom 16.03.1966, AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG vom 08.02.1972, AP  Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [E. Wolf] = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 9). Für den Schuldner muß ersichtlich sein, um welche Forderung es sich handelt. Bei der Geltendmachung ist zwar eine genaue rechtliche Begründung nicht erforderlich, der Anspruch muß aber dem Grunde nach individualisiert werden, so daß der Vertragspartner erkennen kann, welche Forderungen erhoben werden. Die Erklärung muß deshalb so gehalten sein, daß der Schuldner erkennen kann, inwieweit Forderungen gegen ihn erhoben werden und sich auf diese Ansprüche einstellen kann. Dazu reicht eine globale Geltendmachung von Tariferhöhungen nicht aus. Der Begriff  „Geltendmachung  eines Anspruchs“ erfordert vielmehr  grundsätzlich  eine genaue Konkretisierung und Spezifizierung der Forderung nach Grund und Höhe (BAG vom 24.06.1960, AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Der Arbeitnehmer muß also angeben, welche Ansprüche begründet und wann und in welcher Höhe sie entstanden sind.  Der  Arbeitnehmer   braucht  dabei  nicht  in  jedem  Fall  sämtliche Tatsachen anzugeben, die den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Es kann vielmehr ausreichen, wenn er die wesentlichen Tatsachen angibt, die den Anspruch dem Grunde nach rechtfertigen.

119

1.3.3. Übertragen auf Höhergruppierungsrechtsstreitigkeiten heißt das, daß der Angestellte  wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat  dem Arbeitgeber darlegt, „bereits seit irgendeinem Zeitpunkt die Qualifizierungsmerkmale erfüllt zu haben“. Für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße tarifliche Geltendmachung ist zu beachten, daß es sich bei den Vergütungsgruppen für die bei Versorgungsbetrieben beschäftigten Techniker um sog. Aufbaufallgruppen handelt. Die VergGr. Vb Fallgr. 2, VergGr. IVb Fallgr. 2 und 3, VergGr. IVa Fallgr. 2 und 3, VergGr. III Fallgr. 2 und 3, VergGr. II Fallgr. 2 BAT bauen aufeinander auf („während der ersten sechs Monate der Berufsausübung“, „nach sechsmonatiger Berufsausübung“, „langjährige praktische Erfahrung“, „besondere Leistungen“, „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ oder  „Spezialaufgaben“, „Maß der Verantwortung“). Die „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ kann nach der Neuregelung durch den Änderungstarifvertrag vom 25.04. 1991 durch eine „sechs‑ bzw. achtjährige Bewährung“ in VergGr. IVb Fallgr. 3 bzw. Fallgr. 2 BAT ersetzt werden (VergGr. IVa Fallgr. 4 bzw. Fallgr. 5 BAT). Zur Erfüllung der Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 4 bzw. Fallgr. 5 BAT müssen sämtliche tariflichen Voraussetzungen der jeweils in Bezug genommenen niedrigeren Tarifmerkmale erfüllt sein. Dies ist von den Gerichten für Arbeitssachen auch bei einer pauschalen Überprüfung nachvollziehbar darzulegen, wenn die Parteien übereinstimmend von ihrer Erfüllung ausgehen und die entsprechenden Tatsachen unstreitig sind (BAG vom 06.06.1984, AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = EzBAT §§ 22, 23 BAT C.1 Technische Angestellte VergGr. IIa Nr. 1).

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1.3.4. Sind die tariflichen Voraussetzungen der jeweils in Bezug genommenen niedrigeren Tarifmerkmale zwischen den Arbeitsvertragsparteien umstritten, dann muß der Angestellte sich derselben berühmen, das heißt, er muß dem Arbeitgeber gegenüber zumindest darlegen, woraus auf das Vorliegen bestimmter Tarifmerkmale zu schließen ist. Dabei ist vorliegend zu beachten, daß in die Fallgr. 2 bis 5 der VergGr. IVa BAT jeweils bestimmt ist, es müsse sich um technische Angestellte in Versorgungsbetrieben „mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen“ handeln. § 22 Abs. 2 UnterAbs. 4 BAT bestimmt, daß dann, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten festgelegt ist, auch diese Anforderung erfüllt sein muß. Eine dementsprechende Ausbildung kann der Kläger nicht nachweisen; dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Tarifvertragsparteien haben die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe für technische Angestellte durch die Alternative der „sonstigen Angestellten“ auch für solche Angestellte geöffnet, die zwar nicht über eine Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen verfügen, gleichwohl aber über Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Angestellter mit technischer Ausbildung besitzen. Durch die Unterzeichnung der Stellenbeschreibung am 17./20.11.1992 durch den Kläger und seines Vorgesetzten, der die Beklagte insoweit verantwortlich vertreten hat, ist unstreitig gestellt, daß der Kläger von der Funktionsbezeichnung her „technischer Angestellter“ ist. Damit sind jedoch die Voraussetzungen einer Gleichstellung des Klägers als sog. „sonstiger Angestellter“ nicht unstreitig gestellt, denn die Beklagte hat den Kläger sowohl ausweislich des Arbeitsvertrages vom 03.12.1984 als auch unter Übernahme des Ergebnisses seiner Arbeitsplatzüberprüfung durch das Ingenieurbüro B....... M.......-C.......... in „VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT“ eingestuft und damit in eine Vergütungsgruppe für die sog. nichttechnischen Angestellten eingruppiert. Berühmt sich der Kläger nun des Vorliegens der Voraussetzungen einer Eingruppierung als „sonstiger (technischer) Angestellter“, so muß er das bei der Geltendmachung seines behaupteten Höhergruppierungsanspruch innerhalb der Ausschlußfristen des § 70 BAT dartun. Mit anderen Worten, der Kläger mußte im Rahmen der Geltendmachung  wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat  der Beklagten darlegen, „bereits seit irgendeinem Zeitpunkt die Qualifizierungsmerkmale erfüllt zu haben“. Diesen Anforderungen genügt keines seiner vorgerichtlichen Geltendmachungsschreiben, also auch nicht die Schreiben vom 02. und 21.08.1993. erstmals in der Klageschrift vom 11.03.1994, die der Beklagten am 24.03.1994 zugestellt worden ist, ist eine ausreichende Geltendmachung seines vermeintlichen Höherguppierungsanspruch zu sehen.

121

2. Mit der Klageerhebung hat der Kläger keine Höherguppierungsansprüche mehr für die Zeit vom 01.10.1992 bis 05.01.1993 geltend machen können, da die tarifliche Verfallfrist des § 70 Abs. 1 BAT zu dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage bereits abgelaufen war. Da seine Feststellungsklage mithin weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart und erst recht nicht für die Zukunft die rechtliche Lage des Klägers verbessern kann, fehlt das Feststellungsinteresse. Folglich hat das Arbeitsgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, „da im Falle der positiven Bescheidung ein geldwerter Vorteil für den Kläger nicht erzielbar gewesen wäre“ wie es in dem angefochtenen Urteil vom 25.08.1994 heißt. Mithin war die Berufung zurückzuweisen.

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2.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

123

2.2. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der unterlegenen Partei durch Einreichung einer Revisionsschrift bei dem Bundesarbeitsgericht (34119 Kassel-Wilhelmshöhe, Graf-Bernadotte-Platz 5; Telefax: 0561/3106-867) schriftlich

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R e v i s i o n

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eingelegt werden.

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Die Revisionsschrift muß

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binnen einer Notfrist von einem Monat

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nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils bei dem Bundesarbeitsgericht eingegangen sein. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Revision nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Urteils zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Wird das Urteil nicht oder nicht wirksam zugestellt, so beginnen die vorgenannten Fristen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung.

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Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleiben unberührt.

132

Die Revisionsschrift muß das Urteil bezeichnen, gegen das die Revision gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, daß gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

133

Sie ist gleichzeitig oder

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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

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schriftlich zu begründen.

136

Die Revisionsbegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt und auf welche im einzelnen anzuführenden Revisionsgründe die Revision gestützt wird. Revisionsschrift und Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.