Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten
KI-Zusammenfassung
Das LAG Hamm berichtigt auf Antrag der Beklagten das Urteil vom 26.08.2020 nach § 319 Abs. 1 S. 1 ZPO. In drei Punkten werden offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert: ein Wort ("Interessenausgleichs" → "Nachteilsausgleichs"), eine Zahl ("drei" → "zwei") und ein Datum. Das Gericht erachtet die Mängel als offensichtlich und gewährt die Berichtigung; gegen den Beschluss steht kein Rechtsmittel zu.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils nach § 319 Abs.1 S.1 ZPO in drei Punkten als stattgegeben; drei offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Urteil berichtigt werden, wenn es offensichtliche Unrichtigkeiten, insbesondere Wort-, Zahl- oder Datumsfehler, enthält.
Ein berichtigender Antrag einer Partei ist zulässig, wenn die beanstandeten Fehler unzweifelhaft erkennbar sind und die Korrektur den ursprünglichen Entscheidungsinhalt klarstellt.
Zu berichtigen sind insbesondere Schreib- oder Übermittlungsversehen sowie falsche numerische Angaben und Datumsangaben, soweit sie offensichtlich fehlerhaft sind.
Gegen einen Beschluss über die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht feststellen, dass kein Rechtsmittel gegeben ist, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Tenor
wird das Urteil vom 26.08.2020 auf Antrag der Beklagten nach § 319 Abs. 1 Satz 1 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 8 wird im ersten Satz des streitigen Vorbringens der Beklagten das Wort „Interessenausgleichs“ durch das Wort „Nachteilsausgleichs“ ersetzt.
2. Auf Seite 11 wird im letzten Satz des Tatbestands die Zahl „drei“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.
3. Auf Seite 12 unter Ziff. I.1.a) wird das Datum „25.09.2018“ durch das Datum „17.10.2018“ ersetzt.
Es handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Hamm, den 14.12.2020