BAT-Eingruppierung Hausmeister: keine VergGr. V c mangels überwiegend selbständiger Tätigkeit
KI-Zusammenfassung
Ein Hausmeister eines Landkreises begehrte im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage Vergütung nach BAT VergGr. V c (Fallgr. 17) als „sonstiger Angestellter“ mit technischer Tätigkeit. Streitpunkt war, ob seine Aufgaben an zahlreichen technischen Anlagen eine überwiegend selbständige, technikerähnliche Tätigkeit begründen. Das LAG Hamm wies die Berufung nach Ortsbesichtigung zurück, weil im Arbeitsbereich des Klägers keine selbständigen Leistungen anfielen. Er arbeite nach detaillierten Vorgaben ohne Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum; zudem überwögen Hausmeisteraufgaben.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zur Höhergruppierung nach BAT VergGr. V c zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst ist als Feststellungsklage nach § 256 ZPO grundsätzlich zulässig, wenn die begehrte Vergütungsgruppe streitig ist.
„Sonstige Angestellte“ im Sinne der BAT-Vergütungsordnung erfüllen das subjektive Merkmal nur, wenn sie Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die in Breite und Tiefe einer einschlägigen technischen Fachausbildung ähnlich gründlich entsprechen; Gleichwertigkeit auf einem eng begrenzten Teilgebiet genügt nicht.
Das objektive Merkmal der „entsprechenden Tätigkeit“ verlangt einen Tätigkeitszuschnitt, der unter allgemeinen technischen Gesichtspunkten eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes erfordert; bloße Aufgaben mit beschränkten Fachkenntnissen reichen nicht aus.
„Selbständige Leistungen“ setzen eine eigene geistige Initiative sowie einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses voraus; eine lediglich im allgemeinen Sprachgebrauch selbständige Arbeitsweise genügt nicht.
Bei der Prüfung tariflicher Tätigkeitsmerkmale nach § 22 BAT ist auf Arbeitsvorgänge als tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheiten abzustellen; wiederkehrende gleichartige Arbeiten sind zur Vermeidung tarifwidriger Zerstückelung regelmäßig zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 2113/86
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Rubrum
3 Ca 2113/86 ArbG Münster 19.11.1987
gez. D1
Reg.-Ang.
Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.1987
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. M1
und die ehrenamtlichen Richter S1 und K1
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der 47 Jahre alte Kläger, der das Elektrohandwerk erlernt und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, ist am 01.01.1967 in die Dienste des Landkreises Wxxx getreten.
Aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Münster/Hamm vom 09.07.1974 ist aus den bisherigen Kreisen Wxxx und Bxxx sowie den Gemeinden Txxx und Dxxx der neue Kreis Wxxx, der Beklagte, gebildet worden.
In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages des Klägers vom 01.01.1967 ist festgelegt worden, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung richtet. Der Kläger hat zunächst Vergütung nach der VergGr. VIII und ab 01.01.1973 nach der VergGr. VII erhalten.
Seit dem 01.07.1983 richtet sich seine Vergütung nach der VergGr. VI b. Im Jahre 1982 sind dem Haustechniker Mxxx, zugeordnet dem Hochbau- und Bauordnungsamt, die Bedienung und Betreuung der technischen Einrichtungen im neuen Kreishaus zugewiesen worden.
Dem Kläger sowie zwei weiteren Mitarbeitern ist die Abwesenheitsvertretung des Technikers Mxxx übertragen worden.
Wiederholt, und zwar in den Jahren 1980, 1982 und 1986, hat der Kläger erfolglos die VergGr. V c begehrt.
Mit der am 23.12.1986 bei dem Arbeitsgericht in Münster eingegangenen Klage erstrebt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm ab 01.03.1986 Vergütung nach der VergGr. V c zu gewähren.
Er hat vorgetragen, er habe zusätzlich zu seiner Hausmeistertätigkeit vielfältige Aufgaben im technischen Bereich zu verrichten. Das Hauptamt habe 42 verschiedene technische Anlagen und Einrichtungen aufgelistet, mit deren Betreuung und Bedienung er befaßt sei.
Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen habe er in langjähriger Tätigkeit erworben.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 23.02.1987 (Bl. 21 - 30 d.GA) detailliert Erläuterungen zu seinem Arbeitsgebiet gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Vergütungsgruppe V c BAT ab dem 01.03.1986 zu besolden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat herausgestellt, daß für die technischen Einrichtungen des neuen Kreishauses der Haustechniker Mxxx zur Verfügung stehe, der Vergütung nach der Fallgr. 16 der VergGr. V b des Technikertarifvertrages erhalte. Dem Kläger sei nur für den Fall der Abwesenheit des Technikers die Überwachung der technischen Anlagen im Kreishaus übertragen.
Der Zeitaufwand des Klägers für seine technische Tätigkeit liege bei 30%. Überwiegend verrichte er Hausmeistertätigkeiten.
Bestritten werde, daß der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der angestrebten VergGr. V c Fallgr. 17 erfülle.
Die ihm zugewiesenen Arbeiten hätten keinen Technikerzuschnitt. Der Kläger sei mit einfachen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die in genau vorgeschriebenen Intervallen und nach präzise festgelegten Regeln durchzuführen seien, betraut.
Er habe keinen Spielraum zur Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Schließlich sei nicht erkennbar, daß der Kläger über Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge, die denen eines staatlich geprüften Technikers gleichwertig seien.
Das Arbeitsgericht Münster hat durch das am 24.03.1987 verkündete Urteil die Klage abgewiesen.
Der Vorderrichter hat ausgeführt, der Vortrag des Klägers zum "sonstigen Angestellten" sei unzureichend.
Auch fehle es an Darlegungen, daß mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die den Tätigkeitsmerkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entsprächen.
Aus dem klägerischen Vorbringen ergebe sich weiter nicht, daß eine überwiegend selbständige Tätigkeit in Rede stehe.
Die Ausbildung eines Elektrikers sei mit der eines Technikers nicht vergleichbar.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 30.06.1987 zugestellt worden.
Er hat mit Schriftsatz vom 09.07.1987, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 23.07.1987, Berufung eingelegt.
Das Rechtsmittel ist mit dem am 20.08.1987 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Der Kläger betont, er erfülle sowohl das subjektive als auch das objektive Tätigkeitsmerkmal des sonstigen Angestellten der erstrebten Vergütungsgruppe V c.
Überwiegend sei er selbständig tätig, wie dies die VergGr. V c fordere. Er arbeite in Eigenverantwortung und treffe selbst die Entscheidungen. Bei der Erledigung seiner Aufgaben müsse er die anzuwendenden Methoden bestimmen.
Er müsse in den hochkomplizierten und auf hohem Niveau stehenden Anlagen die aufgetretenen Störungen finden und beseitigen. Das gelte etwa für die Wärmepumpen, die Heizungsanlage, den Schaltschrank, die Sprinkleranlage, die Lüftungsanlage sowie die Optimierungsanlage.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 24.03.1987 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Münster festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der VergGr. V c des BAT ab dem 01.03.1986 zu besolden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte macht Zeitangaben zu den vom Kläger im einzelnen geschilderten Tätigkeiten.
Der Kläger ziehe, wenn er die aufgetretenen Störungen und Fehler nicht beseitigen könne, den Haustechniker Mxxx hinzu. Gegebenenfalls würden Fremdfirmen eingeschaltet.
Das Landesarbeitsgericht hat am 06.10.1987 im Rahmen einer Ortsbesichtigung im Kreishaus in Wxxx die Tätigkeit des Klägers gründlich und umfassend erörtert.
Auf die Niederschrift vom 06.10.1987 (Bl. 111 - 118 d.GA) wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist an sich statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache selbst kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
1. Dem Klageantrag steht § 256 ZPO nicht entgegen.
Der Kläger hat eine der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen erhoben (vgl. BAG AP Nr. 57, 59, 69, 84 zu §§ 22, 23 BAT).
2. Gemäß § 611 wird der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Die Vergütung des Klägers für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung, also die von dem Beklagten geschuldete Gegenleistung im Sinne des § 611 BGB, richtet sich nach dem BAT, wobei die Vergütungsordnung in der VkA-Fassung maßgebend ist. Das folgt aus der einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien.
3. Der Kläger erstrebt die Vergütungsgruppe V c ab 01.03.1986.
Die Fallgruppe 17 dieser VergGr. gilt für staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
4. Die in Rede stehenden tariflichen Vorschriften geben keine Erläuterungen zum "sonstigen Angestellten" und zu der "überwiegend selbständigen Tätigkeit. Da indessen hinreichend erkennbar und überprüfbar sein muß, ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die tragenden Normen die zutreffenden Rechtsbegriffe zugrunde gelegt worden sind, erscheint es zweckmäßig, diese zu definieren und in abstrakter Weise klarzustellen (vgl. BAG AP Nr. 3, 22 zu §§ 22, 23 BAT 1975; auch BAG AP Nr. 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Gerichte wenden Rechtsnormen auf den konkreten Einzelfall an. Dabei steht die Bestimmung und Umschreibung der Rechtsbegriffe dieser Normen in Rede. Die Entscheidung des konkreten Einzelfalles verlangt, daß einerseits klargelegt wird, welche Rechtsnormen mit welchen Rechtsbegriffen herangezogen werden, und daß zum anderen die Tatsachen gewürdigt und eingeordnet werden. Rechtsprechung ist immer Anwendung von Rechtsnormen mit ihren Rechtsbegriffen auf einen Sachverhalt (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 72a Divergenz).
4.1. Die tariflichen Bestimmungen verlangen von den "sonstigen Angestellten", daß sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
4.1.1. Bei den gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen handelt es sich um das subjektive Tätigkeitsmerkmal.
Der sonstige Angestellte muß Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und benötigen, wie sie gerade die einschlägige technische Fachausbildung zu vermitteln pflegt (vgl. BAG AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT). Sie müssen denen eines technischen Angestellten entsprechen (vgl. BAG AP Nr. 96, 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zu fordern ist zwar nicht das gleiche Wissen und Können, wie es üblicherweise durch die vorausgesetzte Fachausbildung erworben und durch die einschlägige Abschlußprüfung nachgewiesen wird; verlangt wird aber eine im Verhältnis dazu ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes. Das bedeutet, daß zwar nicht dieselben Fähigkeiten wie diejenigen eines geprüften technischen Angestellten zu fordern sind, wohl aber ähnliche, deswegen freilich nicht geringere (vgl. BAG AP Nr. 12, 16, 27, 33, 35, 37, 41, 48, 66, 89, 96, 101, 108, 115, 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Es reicht nicht, wenn der sonstige Angestellte auf einem Einzelarbeitsgebiet, also auf einem eng begrenzten Teilgebiet, Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig sind (vgl. BAG AP Nr. 10, 12, 16, 33, 37, 41, 48, 66, 96, 108, 115, 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Gleichwertige Tätigkeiten werden also nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der sonstige Angestellte auf einem Einzelgebiet eines entsprechend ausgebildeten technischen Angestellten Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet denen eines entsprechend ausgebildeten technischen Angestellten gleichwertig sind (vgl. AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT).
Auch wenn es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, also die subjektive Qualifikation zu ziehen, so kann daraus doch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, daß immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, daß "sonstige Angstellte", selbst wenn sie im Einzelfalle eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als ein ausgebildeter technischer Angestellter - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975; auch BAG AP Nr. 12, 41, 66, 96, 105, 115, 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ferner Anm. Zängl zu BAG AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4.1.2. Neben den gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wird eine entsprechende Tätigkeit gefordert.
Hier steht das objektive Tätigkeitsmerkmal in Rede.
Verlangt wird eine Tätigkeit, die unter allgemeinen technischen Gesichtspunkten und nicht nur auf einem speziellen Gebiet ein Wissen und Können erfordert, das sich im Verhältnis zu einer entsprechend abgeschlossenen technischen Ausbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes darstellt (vgl. BAG AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Von einer entsprechenden Tätigkeit des Angestellten kann daher keine Rede sein, wenn sie lediglich beschränkte Fachkenntnisse auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines einschlägig ausgebildeten technischen Angestellten erfordert (vgl. BAG AP Nr. 55, 107 zu §§ 22, 23 BAT). Die zu leistende Tätigkeit muß einen entsprechenden Zuschnitt haben (vgl. BAG AP Nr. 6, 10, 12, 16, 101, 107, 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie muß ihrerseits die Befähigung erfordern, wie ein geprüfter technischer Angestellter mit der vorausgesetzten abgeschlossenen Fachausbildung Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (vgl. BAG AP Nr. 27, 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4.1.3. Der "sonstige Angestellte" muß, soll seine Eingruppierungsklage schlüssig sein, darlegen, welche Tätigkeiten üblicherweise ein Angestellter mit der vorausgesetzten Fachausbildung und der einschlägigen Abschlußprüfung auszuüben pflegt und wie sich dazu nach Art und Aufgabenstellung sein Arbeitsgebiet verhält, insbesondere auch, welchen Umfang es hat.
Er muß vortragen, was zum entsprechenden Lehr- und Prüfungsstoff eines technischen Angestellten, dessen Fähigkeiten und Erfahrungen er besitzen will, gehört.
Dabei kommen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, auch Vorlesungsverzeichnisse und sonstige Quellen in Betracht.
Die Gerichte für Arbeitssachen können insoweit mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 144 ZPO) die erforderlichen Feststellungen treffen (vgl. BAG AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT).
4.2. Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Es muß sich um das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu erfordern ist. Eine leichte geistige Arbeit genügt nicht. Erforderlich ist eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über die zur Erbringung der geschuldeten Leistungen jeweils in Betracht kommende Arbeitsmethode, die Arbeitsgestaltung sowie die Erreichung der Arbeitsergebnisse und zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung der Arbeitsergebnisse ist kennzeichnend (vgl. BAG AP Nr. 6, 20, 22, 46, 53, 62, 79, 94, 108, 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Selbständige Leistungen liegen nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bereitet oder überhaupt schwierig ist. Sie sind schon dann anzunehmen, wenn ein Ergebnis aufgrund eigener Initiative erarbeitet wird und darin nicht nur eine leichte geistige Arbeit liegt (vgl. BAG AP Nr. 52, 102 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Art des Ergebnisses der geistigen Arbeit ist unerheblich. Die wiederholte Bearbeitung ähnlich oder identisch gelagerter Fälle steht der Annahme selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht entgegen (vgl. BAG AP Nr. 19, 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Andererseits liegt eine selbständige Leistung nicht schon dann vor, wenn es sich um eine Arbeit handelt, die nicht schematischer Art ist (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 1 TOA; BAG AP Nr. 29 zu § 3 TOA).
Es reicht nicht aus, wenn der Angestellte im landläufigen Sinne selbständig arbeitet, wenn eine selbständige Arbeitsweise im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu bejahen ist (vgl. BAG AP Nr. 22, 62 zu §§ 22, 23 BAT). Der Rechtsbegriff der "selbständigen Tätigkeit" kann nicht mit einer solchen Tätigkeit gleichgesetzt werden, die im allgemeinen Wortsinn "selbständig" ist, also ohne Anleitung erfolgt (vgl. BAG AP Nr. 6, 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sorgfältiges Arbeiten wird von jedem Angestellten erwartet und ist kein Maßstab für den Wert der geistigen Leistung (vgl. BAG AP Nr. 56 zu § 3 TOA). Das gleiche gilt für Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit (vgl. BAG AP Nr. 61 zu § 3 TOA).
Bei der Prüfung, ob das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen" erfüllt ist, ist nicht auf die die Gesamtarbeitszeit ausmachenden Aufgaben unter Verzicht auf eine Gliederung in Arbeitsvorgänge abzustellen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Hälfte der Arbeitsvorgänge, die in der Gesamtarbeitszeit des Angestellten in Rede stehen, ihrerseits jeweils das tarifliche Qualifizierungsmerkmal der selbständigen Leistungen erfordert. Maßgebend ist vielmehr, ob von den die Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausfüllenden Arbeitsvorgängen der im Tarifvertrag bestimmte Teil seinerseits der tariflichen Anforderung der "selbständigen Leistungen" entspricht (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Berufungsgericht hat sich bereits in der Vergangenheit (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 10.07.1986 - Akz. 4 Sa 1889/85) mit der in der Kommentierung zum BAT (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, VergGr. VkA, Techn. Berufe, Anm. 42, S. 614 z 6 + 7 - Stand August 1984/Mai 1987) vertretenen Auffassung befaßt, es handele sich bei der in der Fallgr. 17 der VergGr. V c TTV geforderten Selbständigkeit nicht um selbständige Leistungen, beide Begriffe seien nicht inhaltsgleich, jedoch brächten sie, bezogen auf die unterschiedlichen Aufgaben, die den Angestellten im Verwaltungsdienst und den Technikern oblägen, eine entsprechende Wertigkeit der Tätigkeit zum Ausdruck, ein Techniker sei insoweit selbständig tätig, als er für die Erledigung bestimmter Aufgaben keine Einzelanweisungen durch einen Ingenieur oder Dipl.Ingenieur erhalte, sondern aufgrund der nach seiner Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse selbst den zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagenden Weg und die anzuwendende Methode finden müsse.
Auch nach einer erneuten Überprüfung der in Rede stehenden Frage sieht das Rechtsmittelgericht keine Veranlassung, von seiner früheren Meinung abzuweichen.
5. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist auf Arbeitsvorgänge abzustellen. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. BAG AP Nr. 122, 123, 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. BAG AP Nr. 6, 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Unter Zusammenhangstätigkeiten sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, um eine dem Tarifvertrag entgegenstehende Zerstückelung zu verhindern (vgl. BAG AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine Zusammenhangstätigkeit liegt dann vor, wenn es sich um ein unselbständiges Teilstück handelt, das der Hauptarbeit ein- und untergeordnet ist (vgl. BAG AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 KnAT).
Zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" sind weiter wiederkehrende gleichartige Arbeiten, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten (vgl. BAG AP Nrn. 8, 12, 16 und 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
6. Die Parteien haben sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor dem Berufungsgericht näher mit der Frage befaßt, wie die Tätigkeit des Klägers in Arbeitsvorgänge zu gliedern ist.
Der Kläger hat in der Klageschrift (S. 2) herausgestellt, daß ihm zusätzlich zu seiner Hausmeistertätigkeit Aufgaben im technischen Bereich übertragen seien. Die gesamte Tätigkeit des Klägers als Hausmeister ist als ein Arbeitsvorgang anzusehen und einheitlich zu beurteilen (vgl. BAG AP Nr. 111 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das folgt allein schon daraus, daß ein Hausmeister eine Funktion innehat. Bedenken bestehen, ob der Kläger die in der Zuständigkeitsregelung des Hauptamtes vom 10.11.1982 (Bl. 5 - 10 d.GA) aufgelisteten 42 technischen Einrichtungen des Kreishauses zu Recht aus seiner Hausmeistertätigkeit ausgegliedert hat, um die ihm übertragenen Aufgaben, die auf diese technischen Einrichtungen gerichtet sind, einer gesonderten Bewertung nach der Fallgr. 17 der VergGr. V c zuzuführen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Knaurs großes Wörterbuch der deutschen Sprache, 1985, S. 469) wird ein Hausmeister vom Hauseigentümer angestellt, um für Ordnung, Sauberkeit und die Erhaltung des Hauses zu sorgen.
Das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG AP Nr. 111 zu §§ 22, 23 BAT 1975) rechnet nach dem Sinn und Zweck der Tarifbestimmungen zu den Aufgaben eines Schulhausmeisters die Sorge für die ordnungsgemäße Öffnung und Schließung der Räume, die Überwachung ihres Zustandes, die Feststellung und das Beseitigen von Schäden, die Sorge für die Beheizung, das Unterbinden von Beschädigungen sowie die Erledigung kleinerer Reparaturen.
Im Tatbestand einer weiteren höchstrichterlichen Entscheidung (vgl. BAG AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT 1975) sind zahlreiche Hausmeistertätigkeiten zusammengestellt.
Alle Aufgaben des Klägers im technischen Bereich sind, soweit sie nicht Hausmeistertätigkeiten sind, zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Abzustellen ist dabei auf das Arbeitsergebnis, bei dessen Bestimmung die Verwaltungsorganisation, die Geschäftsverteilung und Behördenanschauung zu berücksichtigen sind. Dem Kläger sind sowohl im Rahmen seiner Hausmeistertätigkeit als auch neben seiner Hausmeistertätigkeit Aufgaben bei der Bedienung, Aufsicht, Wartung, Kontrolle, Überwachung und Instandsetzung technischer Einrichtungen des Kreishauses zugewiesen, die alle dem Zweck dienen, die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen zu sichern, zu erhalten und ggf. wiederherzustellen. Diese Aufgabenstellung ist entscheiden.
7. Der Kläger kann mit seinem Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben, weil er nicht, wie dies die Fallgr. 17 der VergGr. V c fordert, überwiegend selbständig tätig ist, weil nicht überwiegend selbständige Leistungen zu bejahen sind.
Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kommen in seinem Arbeitsbereich selbständige Leistungen überhaupt nicht vor.
7.1. Das Landesarbeitsgericht hat die Tätigkeit des Klägers in dem Ortstermin vom 06.10.1987 gründlich und umfassend erörtert.
Eine derartige Erörterung ist nicht nur nicht zu beanstanden, sie ist, wenn der richterlichen Aufklärungspflicht speziell in Eingruppierungsstreitigkeiten Rechnung getragen werden soll, sogar geboten (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 139 Anm. 2 E).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 3 TOA) hat betont, die Arbeitsgerichte hätten die Tätigkeit des auf Höhergruppierung klagenden Angestellten gründlich zu erörtern und dann im Rahmen der Tätigkeitsmerkmale der erstrebten Vergütungsgruppe zu würdigen.
Dem steht nicht entgegen, daß die Gerichte, wenn sie das klägerische Tatsachenvorbringen nicht für ausreichend halten, zu dessen Vervollständigung, Klärung und Ergänzung sachdienliche Auflagen nach § 139 ZPO machen müssen.
Damit wird die Verpflichtung zu einer mündlichen Erörterung der entsprechenden Fragen im Rahmen eines Ortstermins nicht beseitigt, wie umgekehrt bei einer derartigen Erörterung nicht darauf verzichtet werden darf, den Kläger mit sachdienlichen Auflagen anzuhalten, sein Klagevorbringen zu vervollständigen, klarzustellen und zu ergänzen (vgl. BAG AP Nrn. 8, 16, 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Gerade in Eingruppierungsprozessen können die Tatsachengerichte im Rahmen eines weiten Ermessens zur Sachaufklärung, Klarstellung und zu ihrer eigenen Unterstützung von Amts wegen die Vorlage von Urkunden bzw. behördlichen Akten, also von Arbeitsunterlagen des klagenden Angestellten, die Einnahme des gerichtlichen Augenscheins sowie die Zuziehung von Sachverständigen, allerdings nicht die Vernehmung von Zeugen anordnen und durchführen, wie sich im einzelnen aus §§ 141 ff ZPO ergibt (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 1 Tarifverträge: Presse; auch BAG AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Das Berufungsgericht verkennt, soweit die Erörterung und Prüfung der Tätigkeit des die Höhergruppierung begehrenden Klägers in dem Ortstermin vom 06.10.87 in Rede steht, nicht, daß zu den Grundlagen der Rechtsverfolgung im Zivilprozeß das Vorbringen von Tatsachen gehört, aus deren lückenloser Folge sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der geltend gemachte Anspruch herleiten lassen muß (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 139 ZPO), wobei eine Eingruppierungsfeststellungsklage dann schüssig ist, wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers bei Unterstellung seiner Richtigkeit den Klageantrag begründet erscheinen läßt, so daß im Falle der Säumnis der beklagten Partei aufgrund des Vorbringens des Klägers nach § 331 ZPO ein Versäumnisurteil erlassen werden könnte (vgl. BAG AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger eines Eingruppierungsrechtsstreits muß mithin darlegen, daß Tatsachen vorliegen, aus denen die Erfüllung der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale hergleitet werden kann. Er muß, wenn er die Eingruppierung nach bestimmten Qualifikationsmerkmalen begehrt, diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die im Einzelfall in Betracht kommenden und für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG AP Nrn. 32, 36, 39, 68, 88, 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Notwendigerweise kennt nämlich der Kläger seine eigene Tätigkeit am besten und muß daher am ehesten in der Lage sein, darzulegen, ob und warum sie sich im Sinne der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale heraushebt (vgl. BAG AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Nicht selten erweist sich allerdings die Tatsachenfeststellung und Sachaufklärung mit den Mitteln der Verhandlungsmaxime in Eingruppierungsstreitigkeiten als noch schwieriger als die Rechtsanwendung, insbesondere deshalb, weil bei unstreitigem Sachverhalt die Parteien die Einzelheiten der Tätigkeit des jeweiligen Klägers oft nur stichwortartig und nicht nachvollziehbar schildern oder den Gerichten der Nachvollzug den Parteien geläufiger interner Verwaltungsvorgänge nicht oder nur schwer möglich ist.
Die rechtlichen Schwierigkeiten in Eingruppierungsprozessen haben ihre Ursache keineswegs allein in den zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen der VergO zum BAT. Häufig betreffen sie die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach § 22 BAT. Sie sind in vielen Fällen auch darin begründet, daß bei lediglich verbaler Anerkennung des Tarifgefüges innerhalb der öffentlichen Hand Höher- und Eingruppierungen nach außerrechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden, weiter auch darin, daß die damit beschäftigten Bediensteten wegen der nur schwer überschaubaren Vielfalt der VergO und ihrer immer stärker zunehmenden, vielfältigen Differenzierungen nicht selten überfordert erscheinen. Zahlreich sind die Rechtsstreitigkeiten, in denen es den jeweiligen Klägern, obwohl das rechtlich und tatsächlich möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereitet, in der prozessual gebotenen Art und Weise Tatsachen insbesondere für qualifizierende tarifliche Tätigkeitsmerkmale vorzubringen (vgl. BAG AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; auch BAG AP Nr. 36, 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Rauschgoldähnliche Wertungen finden nicht nur in Ausnahmefällen Eingang in die klägerischen Ausführungen (vgl. etwa BAG AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Führt eine Aufzählung der Tätigkeiten im einzelnen und eine detaillierte Beschreibung des Aufgabengebietes bei der Überprüfung und Würdigung des Eingruppierungsbegehrens nicht weiter, dann muß das Gericht danach fragen, was der klagende Angestellte in einem überschaubaren Zeitraum dienstlich gemacht hat (vgl. Anm. Clemens zu BAG AP Nr. 102 zu §§ 22, 23 BAT). Die Erörterung in einem Ortstermin ist ein entscheidender Schritt für die Beurteilung, ob bestimmte Tätigkeiten und Einzelaufgaben den jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind. Die Pflicht des Gerichts, das Sach- und Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern, zielt nicht nur auf die Parteien; einzubeziehen sind auch unterrichtete Vertreter, wie sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt. Auch sie kommen in Betracht, wenn es sich um die Beantwortung der notwendigen Aufklärungsfragen handelt (vgl. Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 139 Anm. 2 E).
7.2. In dem Ortstermin vom 06.10.1987 ist wie dargelegt zu Recht der Haustechniker Mxxx herangezogen worden.
Der Kläger hat Gelegenheit gehabt, seine Aufgaben im einzelnen zu schildern und mit allen Einzelheiten zu erläutern.
Selbständige Tätigkeit, also selbständige Leistungen, haben sich im Aufgabengebiet des Klägers nicht ergeben.
Er arbeitet nach detaillierten Vorgaben, der einzuschlagende Weg ist festgelegt, für eigene Initiativen ist kein Raum. Die Arbeitsmethode und die Arbeitsgestaltung sind ihm vorgeschrieben, von einer Eigenständigkeit seines Arbeitsbereichs kann keine Rede sein. Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs-, oder Beurteilungsspielraum hat er bei der Erarbeitung seiner Arbeitsergebnisse nicht.
Im einzelnen gilt folgendes:
Die täglichen Kontrollen der Wärmepumpe bereiten keinerlei Schwierigkeiten. Das Nachfüllen von Kühlwasser ist ebenso einfach wie das Öffnen von Sicherungsventilen.
Instandsetzungen an der Wärmepumpe führt der Kläger nur in ganz geringem Umfang durch: er zieht Schrauben und Muttern nach. Das Instandsetzungswerkzeug ist entsprechend bescheiden: ein Rollgabelschlüssel. Ähnlich einfach wie die Kontrolle der Wärmepumpe ist die Überwachung der Heizungsanlage, der Wasserdruck muß stimmen.
Das Ablesen der Betriebsstunden und der Wärmezähler erfordert keinerlei Qualifikationen.
Das Auswechseln der Filtermatten der Be- und Entlüftungsanlagen, die alle nach dem gleichen Prinzip funktionieren, läßt keinerlei Raum für irgendeine geistige Tätigkeit, zumal der Grad der Verschmutzung der Matten automatisch angezeigt wird.
Die Wartung der Schindler-Aufzüge wird von der Herstellerfirma durchgeführt. Ist ein Aufzug steckengeblieben, so muß der Kläger die Bremse entsperren und den Aufzug "von Hand" bis zum nächsten Stockwerk herunterfahren, wobei er auf Farbmarkierungen auf den Stahlseilen zurückgreifen kann. Auch hier hat er keinen Ermessens- und Gestaltungsspielraum. Die Aufgaben des Klägers in der "Zentralen Leitstelle" enthalten keinerlei Ermessenstätigkeit.
Hier ist alles in einem Bedienerhandbuch festgelegt. Die Wartung der Sprinkleranlage sowie der Brandmelder gehört nicht zum Aufgabenbereich des Klägers.
Defekte an den Mikroschaltern der Taschenförderungsanlage in der Zulassungsstelle sind leicht zu ermitteln. Das Auswechseln der Schalter ist problemlos. Ähnliches gilt, wenn sich Taschen verfangen.
Die Tätigkeiten des Klägers, die sich auf die Drainagepumpen, die Solepumpe, die Brunnenanlage, die Heizverteilung, die Sprinkleranlage, die Niederspannungsanlage, die automatischen Türöffner, die Trafostation und das Notstromaggregat, die Müllkomprimierungsanlage, den Batterieraum, die Druckerhöhungsanlage, die Küche und den Kaffeeautomaten beziehen, gehören teilweise in den Arbeitsbereich eines Hausmeisters; soweit sie darüber hinausgehen, sind sie dadurch gekennzeichnet, daß ihnen jede Schwierigkeit, die den Einsatz nicht ganz leichter geistiger Arbeit fordert, fehlt.
8. Nach Lage des Falles bedarf es keiner Erörterungen, ob in dem Arbeitsbereich des Klägers, der nicht den Hausmeisteraufgaben zugeordnet werden kann, überhaupt Technikertätigkeiten anfallen.
Eine Auseinandersetzung mit dem Berufsbild eines Technikers im Sinne der Fallgr. 17 der VergGr. V c ist daher nicht erforderlich.
Auch erübrigen sich Überlegungen, ob gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen allein mit dem Hinweis auf die Tatsache, daß die Aufgaben seit vielen Jahren erledigt werden, dargetan werden können.
Ob das Bauamt des Beklagten die Höhergruppierung des Klägers befürwortet hat, ist gleichgültig.
Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, für die Anwendung des Techniker-Tarifvertrages sei weniger die Aus- und Vorbildung des Angestellten, sondern mehr die Wahrnehmung der entsprechenden Tätigkeiten maßgebend. Da die Tarifvertragsparteien kumulativ bei dem "sonstigen Angestellten" einmal als subjektive Voraussetzung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen und außerdem als zweites objektives Erfordernis eine "entsprechende Tätigkeit" fordern, ist die Klage unbegründet, wenn es bei dem Kläger an dem subjektiven Merkmal der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen fehlt (vgl. BAG AP Nr. 12, 41, 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 7 zu § 72 BPersVG).
Schließlich kann dahinstehen, wie die Hausmeistertätigkeiten von den sonstigen Aufgaben des Klägers abzugrenzen sind und wie bei einer sachgerechten Zuordnung der Tätigkeit zu den Arbeitsvorgängen zu quantifizieren ist. Wenn die Hausmeistertätigkeiten zeitlich überwiegen, so scheitert allein schon deshalb das Höhergruppierungsbegehren des Klägers.
Die Berufung des Klägers muß daher ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.