Betriebliche Altersversorgung: Wirksame Ablösung KBV PO 77 durch KBV PO 87 (Stahlkrise)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte höhere Betriebsrente und begehrte die Berechnung allein nach der Konzernbetriebsvereinbarung Pensionsordnung 1977 (KBV PO 77). Streitpunkt war, ob die KBV PO 77 zum 1.1.1987 wirksam durch die KBV PO 87 abgelöst wurde und ob hierfür nach dem Drei-Stufen-Schema des BAG ausreichende Gründe vorlagen. Das LAG Hamm wies die Berufung zurück und verneinte weitergehende Zahlungsansprüche, weil die KBV PO 87 die KBV PO 77 wirksam ablöste und nur ein Eingriff auf der dritten Stufe vorlag. Sachlich-proportionale Gründe sah das Gericht insbesondere in der (auch prognostizierten) konzernweiten wirtschaftlichen Krise der Stahlindustrie, der Wettbewerbsgefährdung und einem proportionalen, in ein Gesamtsanierungskonzept eingebetteten Maßnahmenpaket.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; Betriebsrente ist ab 1.1.1987 nach KBV PO 87 zu berechnen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung kann nach der Zeitkollisionsregel für Betriebsvereinbarungen durch eine gleichrangige spätere Konzernbetriebsvereinbarung abgelöst werden.
Bei einer konzernweit einheitlichen Ablösung eines Versorgungssystems sind sachlich-proportionale Gründe im Rahmen des Drei-Stufen-Schemas anhand der tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse des Konzerns zu beurteilen.
Eine verschlechternde Änderung noch nicht erdienter dienstzeitabhängiger Zuwächse (dritte Stufe) ist wirksam, wenn sie auf sachlich-proportionalen, nicht willkürlichen Gründen beruht und sich nachvollziehbar in ein auf Wettbewerbsfähigkeit gerichtetes Gesamtkonzept einfügt.
Für die Annahme sachlich-proportionaler Gründe genügt das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, auf die ein vernünftiger Arbeitgeber reagieren darf; eine langfristige Substanzgefährdung oder dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht zwingend erforderlich.
Eine behauptete einzelvertragliche Zusage, eine abgelöste Versorgungsordnung über den Ablösungsstichtag hinaus fortgelten zu lassen, ist nur beachtlich, wenn sie substantiiert behauptet und durch Beweisantritt unterlegt wird.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 553/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.01.2022 - 3 Ca 553/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.
Der im August 1955 geborene Kläger war seit Oktober 1986 bei der A AG - einem Tochterunternehmen der B AG - beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Klausel:
Zu diesem Zeitpunkt galt eine Konzernbetriebsvereinbarung „Pensionsordnung der BW AG vom 1. Oktober 1977“ (fortan: KBV PO 77). Sie regelte ua. Folgendes:
Zu diesem Zeitpunkt galt eine Konzernbetriebsvereinbarung „Pensionsordnung der BW AG vom 1. Oktober 1977“ (fortan: KBV PO 77). Sie regelte ua. Folgendes:
| „§ 3 Wartezeit | Renten werden nur gewährt, wenn das Belegschaftsmitglied eine anrechnungsfähige Dienstzeit von zehn Jahren erfüllt hat. … |
| § 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit | (1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, in der das Belegschaftsmitglied bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zum H-Unternehmen gestanden hat, ausgenommen die Zeit, in der das Belegschaftsmitglied Pflichtmitglied der knappschaftlichen Rentenversicherung gewesen ist. Nach Erfüllung der Wartezeit werden angefangene Dienstjahre voll angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, in der ein Vertrag zum Zwecke der Ausbildung bestanden hat. |
| § 5 Bemessung der Renten | (1) Die Rente wird nach Prozentsätzen des rentenfähigen Einkommens bemessen. |
| (2) Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die monatliche Rente 0,30 % des rentenfähigen Einkommens, mindestens aber 2,50 DM. Soweit das rentenfähige Einkommen die zur Zeit des Beginns der Rentenversicherungsleistungen geltende Beitragsbemessungsgrenze in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten übersteigt, erhöht sie sich um weitere 0,30 %. Von dieser Erhöhung ausgenommen sind Aufstockungsbeträge, die nach Absatz (4) zu berücksichtigen sind. | |
| (3) Als rentenfähiges Einkommen gilt das monatliche Bruttoentgelt, das das Belegschaftsmitglied im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Eintritt des Rentenfalles bezogen hat oder - bei unverschuldeten Versetzungen an geringer bezahlte Arbeitsplätze - nach der während der anrechnungsfähigen Dienstzeit überwiegend ausgeübten Tätigkeit bezogen hätte, falls dies günstiger ist. Liegt das durchschnittliche monatliche Entgelt der letzten fünf anrechnungsfähigen Dienstjahre höher, so gilt dieses. Entgelt für Mehrarbeit einschließlich Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Sonderzuwendungen wie Abschlußvergütung, Weihnachts-, Urlaubs- und Jubiläumsgeld o. dergl. bleiben außer Ansatz. | |
| (4) Für Belegschaftsmitglieder, die im Laufe ihrer anrechnungsfähigen H-Dienstzeit mindestens zehn Jahre drei- oder vierschichtig gearbeitet und dafür Zuschläge erhalten haben, die nach den gesetzlichen Regelungen von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit waren, erhöht sich das nach Absatz (3) ermittelte rentenfähige Einkommen bei mindestens fünf Jahren kontinuierlicher Arbeitsweise um 15 %, in den übrigen Fällen um 5 %. | |
| Wenn während der dreischichtigen (nichtkontinuierlichen) Arbeitsweise regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang Sonntagsarbeit geleistet wurde, so beträgt die Erhöhung unter sonst gleichen Voraussetzungen 10 %. | |
| § 6 Altersrente | (1) Altersrente wird ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt, weiblichen Belegschaftsmitgliedern ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn und solange sie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. |
| (2) Darüber hinaus wird auf Antrag des Belegschaftsmitgliedes Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wenn und solange es Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. | |
| (3) Beim Tode des Rentenempfängers wird die Altersrente für die folgenden drei Kalendermonate an dessen Witwe (Witwer) oder Waisen weitergewährt. | |
| … | |
| § 11 Nichtgewährung und Ruhen von Renten, Anrechnung von Einkünften | (3) Die Rente ruht, soweit sie zusammen mit Altersruhegeld, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung 65 % (bei Witwen- und Waisenrenten einen ihrem Anteil an der Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus dieser Pensionsordnung entsprechenden Teil) des rentenfähigen Einkommens übersteigt. Für jedes über 30 anrechnungsfähige Dienstjahre hinaus anzurechnende Dienstjahr erhöht sich diese Grenze um 1/3 %, höchstens jedoch auf 70 % des rentenfähigen Einkommens.“ |
Zum 1. Januar 1987 trat durch weitere Konzernbetriebsvereinbarung eine geänderte Pensionsordnung in Kraft (fortan: KBV PO 87). Sie enthielt ua. folgende Regelungen:
Das Verhältnis der KBV PO 77 und 87 regelten die Konzernbetriebsvereinbarungen vom 1. Dezember 1986 (fortan: KBV N1) sowie vom 15. Mai 1991 (fortan: KBV N2) jeweils in der Fassung vom 13. März 1992. Die KBV N1 enthielt ua. folgende Regelungen:
Das Verhältnis der KBV PO 77 und 87 regelten die Konzernbetriebsvereinbarungen vom 1. Dezember 1986 (fortan: KBV N1) sowie vom 15. Mai 1991 (fortan: KBV N2) jeweils in der Fassung vom 13. März 1992. Die KBV N1 enthielt ua. folgende Regelungen:
Die KBV N2 sah ua. folgende Regelungen vor:
Die KBV N2 sah ua. folgende Regelungen vor:
Vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 war der Kläger vorübergehend bei der D GmbH beschäftigt.
Vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 war der Kläger vorübergehend bei der D GmbH beschäftigt.
Seit dem 1. September 2020 bezieht der Kläger eine betriebliche Altersversorgung iHv. 180,76 € brutto monatlich. Bei einer Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausschließlich nach der KBV PO 77 stünde dem Kläger eine monatliche Altersrente in Höhe von 698,44 € zu. Die monatliche Differenz zu der ihm tatsächlich gewährten betrieblichen Altersversorgung beträgt demnach 517,68 €.
Mit seiner am 3. Mai 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine betriebliche Altersversorgung sei ausschließlich nach den Bestimmungen der KBV PO 77 zu berechnen.
Er hat vorgetragen, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der A AG. Erstaunlich sei, dass diese in Abrede stelle, dass er bei ihr beschäftigt gewesen sei und bestreite, dass ihr gegenüber Versorgungsansprüche bestünden. Er weise darauf hin, dass er nur von Juli bis Dezember 1997 für die D GmbH in E beschäftigt gewesen sei. Unzutreffend sei, dass seine Versorgungsansprüche anlässlich seines Wechsels modifiziert worden seien. Eine Aufhebung des Arbeitsvertrags vom 10. Juli 1986 sei nicht vereinbart worden und er habe auch keine Kündigung ausgesprochen. Vielmehr habe dieser Vertrag weiterhin Bestand gehabt und während seiner Tätigkeit für die D GmbH nur geruht. Bei der D GmbH habe es sich um ein Spin-Off aus der Forschungsabteilung der A AG gehandelt. Als er im Januar 1998 zur F AG zurückgekehrt sei, habe er keinen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Vielmehr sei der alte, in 1986 unterzeichnete Vertrag fortgeführt worden. Der von der Beklagten vorgelegte Arbeitsvertrag sei ihm gänzlich unbekannt und jedenfalls nicht von ihm unterzeichnet. Für die Tätigkeit bei der D GmbH habe es zwar einen eigenen Arbeitsvertrag gegeben. In Bezug auf die betriebliche Altersversorgung sei aber, wie bei dem Vertrag aus dem Jahr 1986 mit der A AG, auf die bestehende Pensionsordnung des Konzerns hingewiesen worden.
Die KBV PO 77 sei nicht wirksam durch die KBV PO 87 abgelöst worden. Es liege ein Eingriff in die sog. erdiente Dynamik vor. Ein solcher Eingriff dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur aus triftigen Gründen erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass es derartige Gründe nicht gebe. Ein grundloser Eingriff in Pensionszusagen sei jedoch unverhältnismäßig und damit unzulässig. Auch hinsichtlich des Vorliegens sachlich-proportionaler Gründe reiche die Darstellung der Entwicklung der Jahresüberschüsse nicht aus. Es seien weitere Ausführungen erforderlich, aus denen sich schließen lasse, dass ein vernünftiger Unternehmer die durchgeführte Änderung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen hätte, zum Beispiel wegen einer langfristig unzureichenden Eigenkapitalverzinsung oder einer Substanzgefährdung des Unternehmens, der Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit oder einer insolvenznahen Lage. Der Eingriff müsse außerdem proportional sein, dürfe also nicht übermäßig ausfallen. Hierzu fehlten jedwede Ausführungen der Beklagten.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4659,12 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von jeweils 517,68 € brutto seit dem 02.09.2020, seit dem 02.10.2020, seit dem 02.11.2020, seit dem 02.12.2020, seit dem 02.01.2021, seit dem 02.02.2021, seit dem 02.03.2021, seit dem 02.04.2021 und seit dem 02.05.2021 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.06.2021 monatlich einen weiteren Betrag i.H.v. 517,68 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zweiten des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen.
Im Gütetermin am 4. Juni 2021 erschien für die Beklagte niemand. Auf Antrag des Klägers erließ das Arbeitsgericht daraufhin ein stattgebendes Versäumnisurteil. Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. Juni 2021 zugestellte Versäumnisurteil vom 4. Juni 2021 mit einem am 9. Juni 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie müsse vorsorglich bestreiten, dass die Versorgungsansprüche, über deren Höhe in vorliegenden Verfahren gestritten werde, ihr gegenüber überhaupt bestünden. Sie sei jedenfalls nicht Rechtsnachfolgerin der A AG. Bei B sei der Kläger offensichtlich zuletzt in der Konzerngesellschaft D GmbH tätig gewesen, die mittlerweile nicht mehr zum UL-Konzern gehöre. Es scheine so, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt ein Anstellungsverhältnis mit ihrer Rechtsvorgängerin begründet habe. Mit Nichtwissen werde allerdings bestritten, dass bei dieser Einstellung eine Überleitung der bei B erworbenen Anwartschaften vereinbart worden sei. Vermutlich sei es so, dass die gesamten Versorgungsansprüche unter der alten B-Versorgungszusage nach wie vor gegen die D GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger bestünden und dem Kläger bei Eintritt in ihre Rechtsvorgängerin eine neue Versorgungszusage gemacht worden sei, die sich sicher nicht mehr nach der KBV PO 77 richte. Jedenfalls seien die ursprünglichen Versorgungsansprüche des Klägers anlässlich des Wechsels zur D GmbH modifiziert worden. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag enthalte eine ausdrückliche Verweisung auf die die KBV PO 87. Frei erfunden sei der Vortrag des Klägers, er sei im Januar 1998 zur F AG zurückgekehrt und habe er keinen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Vielmehr sei der Wechsel des Klägers im Jahr 1998 zur F AG ausweislich eines Vermerks der Personalabteilung als „Neueinstellung“ behandelt worden. Selbstverständlich sei dementsprechend auch ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden. Es sei auch vollkommen irrelevant, welche Angaben zum Kläger auf irgendwelchen Entgeltabrechnungen gestanden hätten. Der UL-Konzern und dessen Rechtsvorgänger hätten in den zurückliegenden 35 Jahren zehntausende von Mitarbeitern beschäftigt und hätten zehntausende von Ruhegeldempfängern. In der Vergangenheit seien bei Umstrukturierungen Daten unrichtig übernommen und verarbeitet worden, manche Unterlagen seien schlicht verloren gegangen. Entgeltabrechnungen hätten jedenfalls keine konstitutive Wirkung. Vielmehr handele es sich um reine Wissenserklärungen, die der Arbeitgeber jederzeit richtigstellen könne.
Soweit sich der Kläger zur Ablösung der KBV PO 77 durch die KBV PO 87 auf die Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts berufe, übersehe er, dass diese dogmatisch nicht haltbar sei, zumindest aber auf mehr als 30 Jahre zurückliegende Sachverhalte nicht angewandt werden könne, im konkreten Fall auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der KBV PO 77 bestanden habe und jedenfalls die für Eingriffe auf der dritten Stufe erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vorgelegen hätten. Im Übrigen stehe die Rechtsprechung zur dritten Stufe des Schemas in diametralem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Kündigungssenats des Bundesarbeitsgerichts zur Unüberprüfbarkeit von Unternehmer-Entscheidungen bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil er zu einer Zeit eingestellt worden sei, als bereits Verhandlungen über eine Neuregelung der Versorgungsordnung geschwebt hätten.
Die Absenkung der künftig erdienbaren Versorgungszuwächse durch die Umstellung von der KBV PO 77 auf die KBV PO 87 sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt gewesen. Die deutsche und europäische Stahlindustrie sei damals von einer schweren Stahlkrise erschüttert worden, deren Ursachen u.a. auch von der Generaldirektion Binnenmarkt der EG-Kommission beschrieben worden seien. So habe in den 1970er und 1980er Jahren die Zahl der internationalen Konkurrenten auf dem Stahlmarkt dramatisch zugenommen, insbesondere auf dem Gebiet des Massenstahls. Außereuropäische Länder hätte ihre Stahlkapazitäten deutlich ausgebaut, was zu weltweiten Überkapazitäten und einem ruinösen Preiswettbewerb geführt habe. Darüber hinaus habe die Kursentwicklung des US-Dollar und die Erhöhung des DM-Außenwertes gegenüber den Währungen wichtiger anderer Industriestaaten die Exportmöglichkeiten für deutsche Unternehmen stark eingeschränkt. Während das Angebot auf dem Stahlmarkt somit stetig gestiegen sei, sei gleichzeitig der weltweite und insbesondre der europäische Stahlverbrauch und damit die Nachfrage zurückgegangen. Gegen diese Krise habe die EG-Kommission Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ergriffen. Unter anderem seien Anfang der 80er Jahre auf Basis von Art. 58 EGKS verbindliche Produktionsquoten eingeführt worden. Allerdings sei immer klar gewesen, dass die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten nicht auf Dauer bestehen bleiben, sondern nur Überbrückungsfunktion haben konnten. Trotz Bemühungen der europäischen und insbesondere deutschen Stahlunternehmen um eine Verlängerung der staatlichen Hilfen sei die EG-Kommission bei ihrer Überzeugung geblieben, dass die Hilfen nicht dauerhaft weitergeführt werden konnten. Daher habe sie sukzessive bestimmte Stahlprodukte aus dem Quotensystem herausgenommen, was auch im Geschäftsbericht des G-Konzerns für 1986 als eine erhebliche Belastung erwähnt werde.
Die Auswirkungen dieser strukturellen und konjunkturellen Probleme seien für B im zweiten Halbjahr und insbesondere im letzten Quartal des Jahres 1986 spürbar in Erscheinung getreten. Produktion, Absatz und Erlöse seien deutlich zurückgegangen. Mitte des Jahres 1986 sei absehbar gewesen, dass die Planziele des B-Konzerns für 1986 nicht würden erreicht werden können. Zahlreiche Betriebsstillegungen seien vorgenommen worden. Die B-Belegschaft habe sich in der Zeit von 1979 bis 1987 um knapp 40 % und allein im Jahre 1986 um 1.600 Mitarbeiter verringert. In der zweiten Jahreshälfte sei kurzgearbeitet worden. Der Gewinn habe sich auf knapp 60 % reduziert. Angesichts der katastrophalen Geschäftsentwicklung im zweiten Halbjahr 1986 sei allen Verantwortlichen klar gewesen, dass auch die Aussichten für die nachfolgenden Jahre schlecht gewesen sei. Bereits im Geschäftsbericht 1986 sei daher festgehalten worden, dass die anhaltenden Strukturprobleme auf dem europäischen Stahlmarkt auch in den nächsten Jahren eine spürbare Personalverringerung erfordern würden. Diese Befürchtung habe sich auch bestätigt. Tatsächlich seien die Gewinne des Konzerns dramatisch eingebrochen. Sie hätten im Geschäftsjahr 1987 nur noch 49 Mio. DM und im Geschäftsjahr 1988 nur noch 55 Mio. DM betragen. Die Gewinne hätten ohne die Umstellung des Altersversorgungssystems noch nicht einmal ausgereicht, die anwachsenden Pensionsrückstellungen zu finanzieren. Langfristig hätte dies zwingend in die Insolvenz geführt. Die Neuregelung sei nicht einseitig vom Konzernvorstand verordnet worden, sondern einvernehmlich mit dem Konzernbetriebsrat und der IG Metall verhandelt worden. Vorliegend seien sogar die Anforderungen für Änderungen auf der zweiten Stufe der Drei-Stufen-Theorie erfüllt gewesen. Als triftiger Grund gelte unter anderem eine drohende langfristige Substanzgefährdung. Die Substanz eines Unternehmens sei gefährdet, wenn keine ausreichende Eigenkapitalrendite mehr erzielt werde. Ausweislich der Geschäftsberichte hätte die Eigenkapitalrendite im Jahr 1987 2,9 % und im Jahr 1988 3,1 % betragen.
Schon Anfang 1986 habe es Überlegungen und Berechnungen gegeben, wie man das bestehende Versorgungswerk zukunftssicher gestalten könne. Aufgrund der sich immer stärker bemerkbar machenden Stahlkrise habe der B-Vorstand am 10. Februar 1986 beschlossen, das bestehende Versorgungswerk zu ändern und mit dem Konzernbetriebsrat und der IG Metall Gespräche über eine Neuregelung aufzunehmen. Die Gründe für diese Entscheidung seien in einem Aktenvermerk vom 25. Juli 1986 (Anlage B13) festgehalten worden. Die wirtschaftliche Lage habe zu einer Absenkung des Versorgungsniveaus gezwungen. Zwischen 1977 und 1985 seien die Pensionsrückstellungen von 1,039 Mrd. DM auf 1,554 Mrd. DM gestiegen. Nach einem beim Sachverständigenbüro Prof. Dr. H eingeholten Gutachten sei mit einem weiteren Anstieg der Pensionsrückstellungen auf 2,131 Mrd. DM im Jahr 1990, 2,589 Mrd. DM im Jahr 1995, 3,028 Mrd. DM im Jahr 2000 und 3,257 Mrd. DM im Jahr 2003 zu rechnen gewesen. In jedem Jahr wäre ein Anstieg der Pensionsrückstellungen von knapp 100 Millionen DM zu verkraften gewesen.
Durch Urteil vom 12. Januar 2022 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 4. Juni 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der form- und fristgerechte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil habe den Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen weitergehenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Es könne dahinstehen, ob die Klage bereits deshalb unbegründet sei, weil der Kläger im Jahr 1997 für fünf Monate zur D GmbH gewechselt sei und der mit dieser geschlossene Arbeitsvertrag auf die KBV PO 87 verwiesen habe. Jedenfalls habe die KBV PO 87 die KBV PO 77 wirksam abgelöst. Nach dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema sei mit der Ablösung ein Eingriff auf der zweiten Stufe erfolgt, der gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe hinreichend und mittels umfangreicher Anlagen dargelegt, dass beruhend auf der Stahlkrise die prognostizierten Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung nicht hätten finanziert werden können. Weiter habe sie dargelegt, dass eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung vorgelegen habe. Daher lägen zum Ablösungszeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine Prognose dahingehend vor, dass die Ertragskraft des Unternehmens auf Dauer nicht ausgereicht hätte, um die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren zu können. Hinzu komme, dass die Ablösung der Pensionsordnung in gemeinsamen Beratungen mit dem Konzernbetriebsrat und der IG Metall erfolgt sei. Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten (dritte Eingriffsstufe) seien ebenfalls gerechtfertigt, nachdem bereits ein Eingriff auf der zweiten Eingriffsstufe gerechtfertigt sei. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (Bl. 254ff. GA) verwiesen.
Gegen das ihm am 19. Januar 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Januar 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers, die er innerhalb der bis zum 21. April 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass triftige Gründe sowie sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in die KBV PO 77 vorgelegen hätten. Ein Eingriff erfordere, dass die Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelungen den Bestand des Versorgungsschuldners langfristig gefährde. Mangelnde Eigenkapitalrendite oder Unfähigkeit zu erforderlichen Investitionen genügten nicht. Für die Feststellung triftiger Gründe bedürfe es sachkundig erstellter Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag. Die Darlegungslast für das Vorliegen triftiger Gründe treffe den Arbeitgeber. Entgegen der Wertung des Arbeitsgerichts sei der Vortrag der Beklagten hierzu nicht ausreichend. Die Beklagte habe zum Vorliegen triftiger Gründe nicht vorgetragen, weil sie einen Eingriff auf der zweiten Stufe in Abrede stelle. Vielmehr habe sie zu den sachlich-proportionalen Gründen vorgetragen, die auf der dritten Stufe vorliegen müssten. Allgemeine Ausführungen zur Stahlkrise und deren Hintergründe seien nicht geeignet, Eingriffe auf welcher Stufe auch immer zu rechtfertigen. Es komme immer auf die konkreten Umstände beim Arbeitgeber bzw. dem Konzern an. Soweit die Beklagte Ausführungen zu konkreten Auswirkungen bei G mache, habe sie nicht belegt, dass es bei unveränderter Fortführung der Versorgungsordnung langfristig zu einer Substanzgefährdung gekommen wäre. Der angebliche Umsatzrückgang im Bereich Stahl werde mit Nichtwissen bestritten. Dasselbe gelte für das angebliche Nichterreichung der Planziele, die angeblichen Betriebsstillegungen im Jahr 1986, die Verringerung der Belegschaft um 1.600 Mitarbeiter und die Durchführung von Kurzarbeit. Sehe man sich die Belegschaftszahlen im Konzern (Anlage B10) an, werde deutlich, dass es insgesamt nur eine Reduzierung der Belegschaftszahl im Vergleich zum 31.12.1985 um 738 Mitarbeiter gegeben habe, im Angestelltenbereich sogar einen Zuwachs. Die Reduzierung des Jahresüberschusses des Konzerns auf 271 Mio. DM sei ebenso wenig ein Anhaltspunkt für eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung. Dies gelte erst recht, wenn man die weiteren Ausführungen der Beklagten berücksichtige, wonach der Rückgang darin begründet gewesen sei, dass es Beihilfen der öffentlichen Hand 1986 nicht mehr gegeben habe. Die gute Lage der B AG habe letztendlich zu einer feindlichen Übernahme durch die L-Arbeitgeber geführt. Zudem sei es nach der sog. Stahlkrise in den Jahren1986/1987 in Europa in den folgenden Jahren zu einem dreijährigen Superboom in der europäischen Stahlindustrie gekommen. Aus den Rückstellungswerten allein könne kein Rückschluss gezogen werden, inwieweit die Beibehaltung der bisherigen Versorgungsordnung langfristig eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder eine Substanzgefährdung zur Folge haben würde. Ausführungen der Beklagten zum Einsparpotential aufgrund der Neuregelung fehlten vollständig. Auch ein Eingriff auf der dritten Prüfungsstufe wäre nicht gerechtfertigt gewesen. Der Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten reiche nicht aus. Die Beklagte habe auch nicht ausführlich aus testierten Jahresabschlüssen vorgetragen, vielmehr habe sie einzelne Punkte herausgenommen und lediglich Auszüge vorgelegt. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob Testate erteilt worden seien, was mit Nichtwissen bestritten werde. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass man sich von der KBV PO 77 als Gesamtversorgungssystem habe lösen wollen, suggeriere sie, dass bei der KBV PO 87 die gesetzliche Rente keine Rolle mehr spiele. Dem sei aber nicht so. § 11 Abs. 3 KBV PO 87 sei nahezu deckungsgleich mit § 11 Abs. 3 KBV PO 77, lediglich die Kappungsgrenze werde von 65 % auf 90 % erhöht. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass früher für fast 80 % der eintretenden Rentenfälle wegen der eingreifenden Limitierung nur die Mindestrente von 2,50 DM je Dienstjahr zu zahlen gewesen sei. Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass flächendeckend praktisch alle konkurrierenden Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie von Gesamtversorgungssystemen auf Festbetragssysteme umstellten. Soweit die Beklagte konkrete wirtschaftliche Gründe zur Rechtfertigung der Einführung der KBV PO 87 vortrage, habe sich die wirtschaftliche Lage so negativ, wie sie es durch Weglassen von Teilen des Geschäftsberichts darstelle, nicht dargestellt. Im Geschäftsbericht 1986 werde auf die gute Finanzlage des Unternehmens hingewiesen. Zwar werde für den Stahlbereich ein Rückgang des Umsatzes von 4,2 Mrd. DM auf 3,67 Mrd. DM dargestellt, die Zunahme des Umsatzes im Bereich Handel würde jedoch verschwiegen. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass beim B -Konzern die von der Beklagten vorgetragenen Maßnahmen bzw. das Arbeitsprogramm 1986 beschlossen und umgesetzt worden seien. Es sei auch nicht konkret ersichtlich, welche Einsparungen mit der Einführung der KBV PO 87 verbunden gewesen seien. Die Proportionalität des Eingriffs sei daher nach wie vor nicht dargelegt. Zu dem seitens der Beklagten überreichten versicherungsmathematischen Gutachten könne nicht nachvollzogen werden, ob damit Einsparungen belegt würden, die der Neugestaltung der Pensionsordnung entsprächen.
In Bezug auf die Konzernzugehörigkeit der D GmbH habe er bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass im Jahr 1997 die D GmbH eine Tochtergesellschaft der F AG gewesen sei. Die Beklagte könne sich diesbezüglich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen. Sein Arbeitsvertrag mit der D GmbH enthalte keine eigenständige Versorgungszusage, vielmehr werde dort auf die bestehenden Versorgungsordnungen verwiesen. Weder die KBV PO 77 noch die KBV PO 87 formulierten ausdrücklich, dass Versorgungsschuldner der letzte Arbeitgeber sei, wenn es im Laufe des Arbeitsverhältnisses Wechsel zwischen verschiedenen Konzernunternehmen gegeben habe. Anders könnten die Pensionsordnungen jedoch nicht verstanden werden, weil die Betriebsrenten einheitlich zu berechnen seien und auch nur von einem Rentenbescheid die Rede sei. Das gesamte System sowohl der KBV PO 77 als auch der KBV PO 87 sei auf eine einheitliche Regelung ausgelegt. Würde man keine einheitliche Betrachtung vornehmen und annehmen, dass der letzte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gesamte Betriebsrente schulde, würde dies bedeuten, dass bei einem Wechsel zwischen Konzerngesellschaften jeweils zu prüfen wäre, ob unverfallbare Anwartschaften entstanden seien, die dann nach § 12 KBV PO 77 bzw. KBV PO 87 zu berechnen wären. Dies sei jedoch zu keinem Zeitpunkt so gehandhabt worden. Vielmehr habe die Beklagte seine kurze Beschäftigungszeit bei der D GmbH bei seiner Gesamtbetriebszugehörigkeit hinzugerechnet. Sie habe als letzte Arbeitgeberin im vorliegenden Prozess auch nicht in Frage gestellt, dass sie Schuldnerin der gesamten Betriebsrente sei. Den von ihr vorgelegten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1998 kenne er nicht.
Im Sommer 1986 habe er sich bei der A AG beworben. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens habe er mehrere Gespräche geführt und in einem Gespräch mit den Herren I und J, die später auch den Arbeitsvertrag unterschrieben hätten, sei auch konkret über die betriebliche Altersversorgung gesprochen worden. Diese hätten ihn auf die Vorzüge der derzeit geltenden KBV PO 77 hingewiesen und zugleich erklärt, dass es momentan Verhandlungen über eine neue Pensionsordnung gebe, die zum 1. Januar 1987 in Kraft treten solle. Explizit sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass dies für ihn kein Problem darstelle, solange er den Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung unterzeichnen würde, weil die neue Pensionsordnung nicht in laufende Verträge eingreife.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Arbeitsgericht sei unrichtigerweise davon ausgegangen, die Änderung der Versorgungsordnung zum 1. Januar 1987 habe für den Kläger einen Eingriff auf der zweiten Stufe des Drei-Stufen-Schemas bewirkt. Tatsächlich habe ein Eingriff auf der zweiten Stufe gar nicht vorgelegen, sondern lediglich auf der dritten Stufe. Diesbezüglich habe nur eine Missbrauchskontrolle stattzufinden.
Es hätten sachlich-proportionale Gründe für die Änderung des Versorgungswerks vorgelegen. Überlegungen zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Versorgungssystems habe es bereits im Dezember 1983 gegeben. Dazu seien mehrere Gutachten vom Sachverständigenbüro Prof. Dr. H erstellt worden. In einem ersten versicherungsmathematischen Gutachten vom 12. Dezember 1984 werde prognostiziert, dass bei Weiterführung der KBV PO 77 sich die Pensionsrückstellungen bis zum Jahr 2003 von 1,5 Mrd. auf 3,3 Mrd. DM mehr als verdoppeln würden. Nach dem zweiten Teil des Gutachtens, datierend vom 2. Dezember 1985, sei das Büro Prof. Dr. H zu dem Ergebnis gekommen, dass nach der geplanten Umstellung des Versorgungswerks die Rückstellungen nach 20 Jahren um ca. 1,6 Mrd. DM geringer ausfallen würden. Diese Gutachten hätten einen Vorstandsbeschluss vom 10. Februar 1986 zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat bezüglich einer Neuordnung des Versorgungswerks bewirkt. Ab Frühjahr 1986 sei die Neuordnung des Versorgungswerks intensiv in mehreren Verhandlungsrunden mit dem Konzernbetriebsrat erörtert worden, der dazu einen „Arbeitskreis Pensionsordnung“ gebildet habe und sich in den Verhandlungen von der IG Metall habe beraten lassen. Hinsichtlich der Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat wird ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Februar 2023 sowie die hierzu vorgelegten Anlagen (B24-B29) Bezug genommen. Im Zuge dieser Verhandlungen sei das Memorandum vom 25. Juli 1986 (Anlage B15) entstanden.
Der Umstellung der Pensionsordnung habe ein Motivbündel zugrunde gelegen. Zunächst sei festgestellt worden, dass sich das bestehende Versorgungswerk in Form einer Gesamtversorgung fehlentwickelt habe. Ferner hätten sich die Gerechtigkeitsvorstellungen zur Funktion der betrieblichen Altersversorgung und der Verteilung des Dotierungsvolumens zwischen den verschiedenen Mitarbeitergruppen grundlegend verändert. Schließlich sei der B-Konzern in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen; eine weitere Verschlechterung der Lage habe gedroht. Die Stahlkrise habe sich auf dem Höhepunkt befunden. Auf dieses geänderte wirtschaftliche Umfeld habe sie reagieren müssen.
Die KBV PO 77 habe sich fehlentwickelt. Sie sei noch auf Basis eines damals sehr hohen Niveaus der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten entstanden. Bei Schaffung der KBV PO 77 sei der Dotierungsrahmen von dem Umstand bestimmt worden, dass in fast 80 % der eintretenden Rentenfälle wegen der eingreifenden Limitierung in § 11 Abs. 3 KBV PO 77 nur die Mindestrente von 2,50 DM je Dienstjahr zu zahlen gewesen sei. Durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz hätten sich diese Verhältnisse grundlegend geändert, was 1977 niemand vorausgesehen habe. Durch die Rentenanpassungsgesetze seien die gesetzlichen Renten, wie das Sachverständigenbüro Prof. Dr. H der Beklagten am 27. Oktober 1986 (Anlage B33) mitgeteilt habe, um 17,3 % gefallen. Mit dem Absinken des Niveaus der gesetzlichen Renten habe die Limitierungsvorschrift der KBV PO 77 mehr und mehr an Wirkung verloren, so dass nach und nach die Koppelung an die Sozialversicherung voll durchgeschlagen habe. Für die Zukunft sei mit einer weiteren Absenkung der gesetzlichen Renten und damit mit einer unvorhergesehenen Ausweitung der Versorgungslasten gerechnet worden. Dies sei auch durch die Gutachten des Sachverständigenbüros Prof. Dr. H bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund hätten sich Vorstand und Konzernbetriebsrat für den Übergang in das System der KBV PO 87 mit Festbetragsrenten ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Rente entschieden. Dem hätte auch die IG Metall zugestimmt. Zudem hätten auch alle konkurrierenden Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie auf ein Festbetragssystem umgestellt, was im Memorandum von 25. Juli 1986 (Anlage B15) im Einzelnen ausgeführt worden sei.
Weiterhin habe das System der KBV PO 77 den veränderten Wertvorstellungen der Betriebsparteien nicht mehr entsprochen. Nach übereinstimmender Auffassung von Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat habe das System der KBV PO 77 zu ungerechten Ergebnissen geführt. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit sei nur sehr unzureichend honoriert worden, worin eine Vernachlässigung des Treueprinzips liege. Arbeitnehmer mit niedriger Sozialversicherungsrente und kurzer Betriebszugehörigkeit seien erheblich bevorzugt worden. Demgegenüber sei ein Festrentensystem, abgekoppelt von der Sozialversicherungsrente, transparent, für die Mitarbeiter überschaubar und stehe stets im Einklang mit dem Treueprinzip.
Schließlich habe sich der B-Konzern in existentiellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Die deutsche Stahlindustrie habe sich in den 1980er-Jahren in einer katastrophalen Lage befunden. Die meisten stahlerzeugenden Unternehmen, die es in Deutschland in den 1980er-Jahren noch gegeben hatte, hätten die Stahlkrise nicht überlebt. Dazu habe auch der B-Konzern gehört, der wenige Jahre später vom L-Konzern übernommen worden sei. Zwar habe man lange Zeit gehofft, die deutsche und europäische Politik werde dem Untergang der heimischen Stahlindustrie nicht tatenlos zusehen und sie über ein Subventions- und Antidumping-System retten. Spätestens im Jahr 1986 sei dann aber klar gewesen, dass Hilfe vom Staat und von der Europäischen Gemeinschaft allenfalls noch punktuell und vorübergehend zu erwarten war, sich aber letztlich die heimische Stahlindustrie den Zwängen der Weltmärkte würde beugen müssen.
Der B-Konzern unter dem Dach der B AG sei in drei großen Geschäftsbereichen tätig gewesen, nämlich Stahl, Weiterverarbeitung sowie Handel/Dienstleistungen. Weil es um eine Konzernbetriebsvereinbarung gehe, könne es nur auf den Konzern ankommen. Auf den Bereich Stahl seien nach dem testierten Geschäftsbericht der B AG für das Jahr 1986 ein Umsatz von 3,6 Mrd. DM, auf die Weiterverarbeitung 2,7 Mrd. DM sowie auf Handel und Dienstleistungen 3,4 Mrd. DM entfallen. Auch die Bereiche Weiterverarbeitung sowie Handel/Dienstleistung seien letztlich Teil des Stahlgeschäfts gewesen. So fielen unter die Weiterverarbeitung laut dem Geschäftsbericht für 1986 beispielsweise die Herstellung von Bandstahl, Elektrobändern, Profilen und Federn, Verpackungsstahlband, Ballenband, Rohre, Wälzlager, Ringe, Laufwerke, Schmiedestücke sowie Sphäroguss. Auch der Bereich Handel/Dienstleistungen sei durch das Geschehen auf dem Stahlmarkt geprägt gewesen. Die Auswirkungen der Stahlkrise auf den Konzern sein im Geschäftsbericht für 1986 dargestellt worden. Der Umsatz des Stahlbereichs sei von 4,25 Mrd. DM im Jahre 1985 auf 3,67 Mrd. DM im Jahr 1986 gefallen. Der Walzstahlabsatz der A AG sei 1986 gegenüber dem Vorjahr um 10 % auf 3,23 Mio. Tonnen zurückgegangen. Die Walzstahlerlöse, die sich in den Jahren 1984 und 1985 erholt hatten, seien1986 deutlich zurückgegangen. Die Rohstahlerzeugung habe um fast 10 % auf 3,74 Mio. Tonnen abgenommen. Die B-Belegschaft sei im Jahr 1986 um 1.600 Mitarbeiter geschrumpft, überwiegend wegen Betriebsstillegungen der A AG. Weitere Personalverringerungen wegen der anhaltenden Strukturprobleme auf dem europäischen Stahlmarkt seien als erforderlich angesehen worden. Die Europäische Kommission habe weitere Produkte aus der Stahlmarktordnung und dem Quotensystem entlassen. Angesichts dieser existentiellen Krise sei im Jahr 1986 ein Maßnahmenprogramm, das sog. „Arbeitsprogramm ´86 A AG“ (Anlage B40) eingeleitet worden, das insbesondere den Stahlbereich und damit die A AG betroffen habe. Zu den Maßnahmen habe zum einen eine Verbesserung von Kosten, Leistung und Termintreue gehört, aber auch neue Investitionen sowie Änderungen in Organisation und Management. Im Bereich der A AG sei bis Ende 1990 eine Verringerung des Personals um 4.000 Mitarbeiter auf dann noch ca. 12.000 vorgesehen gewesen. Der Hintergrund des „Arbeitsprogramms‘86 A AG“ sei in diesem selbst sowie in einem an den Konzernchef Dr. K gerichteten, als „streng persönlich“ klassifizierten Memorandum vom 18. August 1986 (Anlage B41) dargelegt worden. Danach habe die Europäische Kommission angekündigt, dass sie die Liberalisierung des EG-Stahlmarktes 1987 fortsetzen werde. Ab 1988 sei mit einem völlig freien Markt zu rechnen, dh. die Selbstbeschränkungsabkomrnen mit Drittländern und die Quotensysteme würden beendet. Der EG-Stahlmarkt werde dann ein freier Markt mit Überkapazitäten sein. Es müsse als ausgeschlossen angesehen werden, dass Bund und Länder Unterstützung gewähren würden. In einem freien Markt mit Überkapazitäten bestimmten letztlich die Wettbewerber mit den niedrigsten Kosten das Erlösniveau. Daher könnten nur solche Anbieter langfristig überleben, deren Kosten nicht wesentlich höher sind als die des Branchenbesten und Kostenführers. Aus den der B vorliegenden Kostenvergleichen der Werke der deutschen Stahlindustrie habe sich ergeben, dass die Kosten der Walzstahlerzeugung von vier Mio. Tonnen im Jahr bei A um mindestens 360 Mio. DM höher seien als bei den vergleichbaren Produktionen des Kostenführers U und auch höher als bei anderen deutschen Wettbewerbern. Davon seien 80 Mio. DM Nachteile standortbedingt. 280 Mio. DM höhere Kosten gegenüber U Stahl seien hausgemacht. Bleibe es dabei, wäre A investitionsunfähig und müsste über kurz oder lang aufgegeben werden. In der Folgezeit sei das Programm noch weiter verfeinert worden, was sich aus den „Ergänzenden Aussagen zum Arbeitsprogramm ´86 A AG“ (Anlage B42) ergebe. Dass in dem Arbeitsprogramm die angestrebte Umstellung der betrieblichen Altersversorgung nicht erwähnt werde, liege daran, dass sich dieses auf solche Maßnahmen beschränkt habe, die im Stahlbereich zu treffen gewesen seien, während die KBV PO 77 konzernweit gegolten habe. Auf Konzernebene hingegen sei die Änderung der Pensionsordnung ein Sanierungsschritt von gleichem Gewicht wie das Maßnahmenpaket im Stahlbereich gewesen, was sich z.B. aus dem Sprechzettel für die Ausführungen des Konzernchefs Dr. K in der Aufsichtsratssitzung der Konzernobergesellschaft B AG am 7. November 1986 (Anlage B44) ergebe. Die Änderung bei der betrieblichen Altersversorgung sei somit Teil eines alle Konzernbereiche und alle globalen Einheiten des Konzerns erfassenden Neuausrichtung und Umstrukturierung gewesen. Daraus sei ersichtlich, dass die Sanierung nicht einseitig auf dem Rücken der Versorgungsberechtigten ausgetragen worden sei.
Hervorzuheben sei zudem, dass die Konzernbetriebsvereinbarung nicht einseitig von der Arbeitgeberseite gekündigt, sondern einvernehmlich mit dem Konzernbetriebsrat unter Hinzuziehung von Experten der IG Metall geändert worden sei. Es seien mehr als 15 Verhandlungs- und Gesprächsrunden notwendig gewesen, um eine Einigung zwischen Management und Konzernbetriebsrat über die neue KBV PO 87 herbeizuführen.
Zu prüfen sei, ob es auf eine wirksame Ablösung der KBV PO 77 durch die KBV PO 87 schon deshalb nicht ankomme, weil im Anstellungsvertrag des Klägers mit der D GmbH eine neue, eigenständige Versorgungszusage enthalten sei. Dafür sei irrelevant, ob die D GmbH zum damaligen Zeitpunkt konzernangehörig gewesen sei oder nicht. Eine andere Frage sei, wer überhaupt die Betriebsrente des Klägers für die verschiedenen Zeiten seines Berufslebens im F-Konzern schulde. Diesbezüglich bleibe es dessen Sache, vorzutragen und insbesondere hinsichtlich aller Beschäftigungszeiten darzulegen, warum sie Schuldnerin der Versorgungsansprüche sein solle. Rechtsnachfolgerin der A AG sei nicht sie, sondern die UL Dritte Beteiligungsgesellschaft mbH.
Unrichtig sei der Vortrag des Klägers, wonach ursprünglich beabsichtigt gewesen sei, die Regelungen der KBV PO 77 für Einstellungen vor dem Ablösungsstichtag weitergelten zu lassen. In den Verhandlungen sei immer klar gewesen, dass für noch beschäftigte Mitarbeiter zum Stichtag 1. Januar 1987 eine Systemumstellung stattfinden solle. Dementsprechend werde mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger in einem Gespräch vor Vertragsunterzeichnung versichert worden sei, bei Vertragsunterzeichnung vor Inkrafttreten der neuen Pensionsordnung würde diese für ihn keine Relevanz haben. Lebensfremd sei die Vorstellung, zwei Mitarbeiter der Personalabteilung hätten ihm etwas zugesagt, was genau gegenteilig habe geregelt werden sollen. Jedenfalls hätten die Mitarbeiter I und J keine Vollmacht gehabt, für das Unternehmen verbindliche Erklärungen bezüglich der Altersversorgung abzugeben.
Durch Urteil vom 27. September 2023 - 4 Sa 124/22 - hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12. Januar 2022 zurückgewiesen. Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 2. Juli 2024 (Bl 958ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger trägt im weiteren Berufungsverfahren ergänzend vor, die Beklagte sei passivlegitimiert. Es habe zumindest ein Betriebsübergang von der F AG auf die ULA AG, die nunmehr unter UL AG firmiert, am 21. Januar 1998 stattgefunden.
Nach wie vor könne der Sachvortrag der Beklagten einen Eingriff in das Versorgungswerk nicht rechtfertigen. Auf eine Fehlentwicklung des Versorgungswerks könne die Beklagte die Ablösung nicht stützen. Der durch die Verringerung des Rentenniveaus erfolgte Anstieg der Belastungen aus der KBV PO 77 sie nicht unvorhersehbar gewesen. Bereits in der ersten Hälfte der 1970er Jahre sei absehbar gewesen, dass die deutsche Rentenversicherung finanziell übermäßig beansprucht wird und sich in einer Krise befindet. Das 20. Rentenanpassungsgesetz sei bereits am 1. Juli 1977 und somit vor der KBV PO 77 in Kraft getreten. Es sei also absehbar gewesen, dass das Rentenniveau absinken wird. Damit sei klar gewesen, dass zukünftig auch das Niveau der durch die Arbeitgeberseite zu zahlenden Betriebsrenten steigen werde und man sich keinesfalls mehr darauf verlassen könne, dass lediglich der Mindestsatz zu zahlen ist. In dem Umfang, in dem bereits bei Inkrafttreten der KBV PO 77 das Abfallen des gesetzlichen Rentenniveaus und der Anstieg der Betriebsrenten absehbar war, könne sich die Beklagte nicht auf eine Änderungsnotwendigkeit in 1987 berufen. Zudem habe die Beklagte mit der KBV PO 87 gerade kein System geschaffen, dass sich zu 100 % von der Gesamtversorgung verabschiedet. Die Regelungen zur Ruhen der Rente bei Erreichen bestimmter Grenzen durch Zusammenrechnung von Betriebsrente, Sozialversicherungsrente etc. in § 11 Abs. 3 der jeweiligen Pensionsordnung blieben dem Grunde nach erhalten.
Das Gutachten des Sachverständigenbüros Prof. Dr. H enthalte unrealistischen Rechnungsparameter und sei daher für die Bewertung des potentiellen Anstiegs der Rückstellungen bei Beibehaltung des Versorgungssystems ungeeignet. Zum einen sei man von einer Reduzierung der Belegschaftsmitglieder in 1983 von 32.656 auf 28.848 im Jahr 2003 ausgegangen. Trotzdem habe man aber Personalfluktuation durch Neueintritte ersetzen wollen. In Situationen, in denen eine Restrukturierung durch Personalreduzierung betrieben werde, sei es jedoch regelmäßig so, dass ausscheidendes Personal gerade nicht oder zumindest nicht zu 100 % ersetzt werde. Zudem gehe das Gutachten von einem Personalbestand von 32.656 Arbeitnehmer im Jahr 1983 aus. Ausweislich des Konzernjahresabschlusses für das Jahr 1987 (Anlage BB3) sei jedoch am Ende des Jahres 1986 eine Personalstärke von 32.400 Arbeitnehmer und am Ende des Jahres 1987 von 32.800 Arbeitnehmer zu verzeichnen. Obwohl bei dem H-Gutachten also von einem geringeren Personalstand ausgegangen worden sei als tatsächlich vorhanden, sei für den 31. Dezember 1988 ein Rückstellungsbedarf von 1.955,9 Mio. DM prognostiziert worden. Ausweislich des Konzernjahresabschlusses für das Jahr 1987 (Anlage BB3), bei dem mehr Arbeitnehmer vorhanden waren als im H-Gutachten berücksichtigt, hätten die Rückstelllungen für Pensionsverpflichtungen am Anfang des Jahres 1987 und somit auch Ende des Jahres 1986 lediglich bei 1.553 Mio. DM und am Ende des Jahres dann bei 1.576 Mio. DM gelegen. Sie seien mithin im Laufe des Jahres lediglich um 23 Mio. DM angewachsen. Dass es dann bis zum 31. Dezember 1988 zu einem Sprung von 379,9 Mio. DM gekommen wäre, damit der im Gutachten errechnete Wert erreicht wird, sei mehr als abwegig. Im Übrigen würden die Rückstellungen, die in dem Gutachten vom 12. Dezember 1984 (Anlage B49) bei Beibehaltung der KBV PO 77 errechnet wurden, bereits für die Jahre 1983 bis 1986 von den Pensionsrückstellungen abweichen, die sich aus den testierten Jahresabschlüssen ergäben. Die Entwicklung der Rückstellungen sei bereits seit dem Jahr 1983 deutlich geringer ausgefallen als durch das Gutachten ausgewiesen. 1983 hätten die tatsächlichen Rückstellungen ca. 19 Mio. DM, 1984 ca. 94 Mio. DM, 1985 ca. 144 Mio. DM und 1986 ca. 246 Mio. DM unter dem im Gutachten prognostizieren Wert gelegen. Der zweite Teil des Gutachtens sei ungeeignet, um darzulegen, welche künftigen Belastungen sich durch Pensionsrückstellungen aus der KBV PO 87 ergeben, weil die KBV PO 77 nicht Gegenstand dieses Gutachtens sei. In dem Gutachten werde von einer festen Rente von 4,- DM pro angefangenem Dienstjahr für mittlere bzw. durchschnittliche Verdiener ausgegangen. Die KBV PO 77 sehe jedoch in § 5 Abs. 3 einen Betrag von 5,- DM vor. Dieses Gutachten sei damit ungeeignet, um zu ermitteln, welche „Einsparungen“ sich durch die KBV PO 77 ergeben.
Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten nicht vorgelegen. Es habe keinen um das Überleben kämpfenden B-Konzern gegeben, was sich bereits aus dem Konzernjahresabschluss 1987 (Anlage BB3) ergebe. Dort werde für das Jahr 1986 ein Gewinn der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 145 Mio. DM und für 1987 von 191 Mio. DM ausgewiesen. Die Finanzkennzahlen des B-Konzerns in den Jahren 1982 bis 1988 widersprächen fundamental der Behauptung der Beklagten eines drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs des B-Konzerns. Nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben habe der B-Konzern in dieser Zeit alle Merkmale eines sich konsolidierenden und stabilisierenden Unternehmens gezeigt. Die Kennzahlen belegten eindeutig, dass der B-Konzern im Zeitraum 1982 bis1988 eine bemerkenswerte finanzielle Erholung und Stabilisierung durchlaufen habe. Von einem drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch könne keine Rede sein. Angesichts der guten Finanzkennzahlen, insbesondere des herausragenden Geschäftsjahres 1983, hätte der B-Konzern die prognostizierten zusätzlichen aus der KBV PO 77 resultierenden Belastungen im Übrigen auch ohne eine Änderung der KBV PO 77 bewältigen können. Letzten Endes sei bei allen drei großen deutschen Stahlkonzernen offensichtlich keine Existenzbedrohung durch die Stahlkrise zu verzeichnen, was durch diverse Presseberichte aus dem Jahr 1987 (Anlagen BB4- BB8) belegt werde. Soweit die Beklagte auf die Anlage B41 Bezug nimmt und aus ihr zitiert, werde darauf hingewiesen, dass noch nicht einmal ersichtlich sei, wer dieses Vorstandspapier überhaupt verfasst habe. Es werde nach wie vor mit Nichtwissen bestritten, dass beim B-Konzern die von der Beklagten dargelegten Maßnahmen und das Arbeitsprogramm 1986 beschlossen und umgesetzt worden seien. Insbesondere aber fehle substantiierter Vortrag, der eine Beurteilung erlauben könnte, inwieweit die Verhältnismäßigkeit zwischen den finanziellen Schmälerungen bei den Zuwächsen zum Anlass gewahrt wurde. Welche Einsparungen nämlich konkret unter Beachtung der neuen Regelungen der KBV PO 77 erfolgten, werde von der Beklagten gerade nicht mitgeteilt.
Auch veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen könnten die Ablösung nicht rechtfertigen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass auf Betriebsratsseite die KBV PO 77 in Bezug auf Betriebstreuegesichtspunkten als ungerecht empfunden wurde. Zudem seien in Bezug auf die Begründung von Ungerechtigkeitsgesichtspunkten die hierzu von der Beklagten benannten Berechnungsbeispiele falsch bzw. ungeeignet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.01.2022, Aktenzeichen 3 Ca 553/21, zugestellt am 19.01.2022, wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an ihn 4.649,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von jeweils 517,68 € seit dem 02.09.2020, seit dem 02.10.2020, seit dem 02.11.2020, seit dem 02.12.2020, seit dem 02.01.2021, seit dem 02.02.2021, seit dem 02.03.2021, seit dem 02.04.2021 und seit dem 02.05.2021 zu zahlen und
2. an ihn ab dem 01.06.2021 monatlich einen weiteren Betrag in Höhe von 517,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 02. des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt im weiteren Berufungsverfahren ergänzend vor, sie bleibe dabei, dass sie für die eingeklagten Ansprüche nicht passivlegitimiert sei.
Die Umstellung von der KBV PO 77 auf die KBV PO 87 habe auf einer Vielzahl der von der Rechtsprechung anerkannten Gründen für die Begrenzung künftig erdienbarer Zuwächse beruht. Jeder von ihnen hätte die Umstellung des Versorgungssystems schon aus sich heraus gerechtfertigt. Erst recht müsse das in ihrer Summe gelten.
Es habe zunächst eine Fehlentwicklung des Versorgungswerks vorgelegen. Die KBV PO 77 habe im Grundsatz vorgesehen, dass pro Dienstjahr 0,3 % des letzten Gehalts als Betriebsrente gezahlt wurden. Auf dieser Basis habe sich z.B. nach einer Dienstzeit von 40 Jahren eine Betriebsrente von 12 % des letzten Gehalts ergeben. Die durchschnittlichen Sozialversicherungsrenten seien damals viel höher als heute gewesen. Überdies hätten bei B die Sozialversicherungsrenten noch einmal deutlich höher als in Unternehmen anderer Branchen mit vergleichbarer Einkommens- und Altersstruktur gelegen, was an speziellen Verhältnissen der Stahlindustrie in der Kriegs- und Nachkriegszeit gelegen habe. Anfang der 80er Jahre habe das Niveau der Sozialversicherungsrenten bei B um 24,5 % bei Angestellten und um 29,6 % bei Arbeitern höher gelegen als in vergleichbaren Unternehmen, was sich auch dem Gutachten des Sachverständigenbüros Prof. Dr. H entnehmen lasse. Dieses hohe Niveau der Sozialversicherungsrenten bei B habe enorme Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrenten nach der KBV PO 77 gehabt. In § 11 Abs. 3 der KBV PO 77 sei eine Gesamtversorgungsobergrenze von 65% bis 70% (je nach Zahl der Dienstjahre) des letzten Bruttoentgelts vorgesehen. Bei Überschreiten dieser Gesamtversorgungsobergrenze hätten die Betriebsrenten, gegebenenfalls bis auf eine Mindestrente von 2,50 DM pro Dienstjahr (§ 11 Abs. 6 der KBV PO 77), geruht. Tatsächlich hätten Anfang der 1980er Jahre die Mehrzahl der gewerblichen Mitarbeiter, die häufig sehr lange Dienstzeiten aufzuweisen hatten, diese Gesamtversorgungsobergrenze überschritten und daher nur die Mindestrente von 2,50 DM pro Dienstjahr erhalten. Es sei aber klar gewesen, dass sich dieser Trend ändern würde. Denn jüngeren Mitarbeitern hätten in ihrer Erwerbsbiographie die Kriegs- und Nachkriegsjahre gefehlt, so dass sie die hohen Rentenbausteine, die die ältere Generation in diesen Jahren bei der gesetzlichen Rente erworben hatte, nicht mehr würden erwerben können. Schon bei Abschluss der KBV PO 77 habe es gravierende Bedenken gegeben, ob diese Versorgung langfristig finanzierbar sei. Dies habe zu entsprechenden Vorbehalten in § 14 der KBV PO 77 geführt.
Schon in der Zeit bis Mitte der 1980er Jahre seien die Versorgungslasten aus der KBV PO 77 stark angestiegen. Durch das 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27. Juni 1977 und das 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 seien Ausbildungszeiten künftig nur noch in weitaus geringerem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt und das Niveau der gesetzlichen Rente um ca. 14 % abgesenkt worden. Diese Reduzierung sei vor Änderung der KBV PO 77 auch vom Sachverständigenbüro Prof. Dr. H für B in einem Schreiben vom 27.Oktober 1986 berechnet worden (Anlage B33). Folge dieser veränderten Anpassungen sei ein sprunghaftes Ansteigen der betrieblichen Altersversorgung bei B gewesen, weil immer mehr Bestandsrentner statt der Mindestrente von 2,50 DM pro Dienstjahr nunmehr höhere Renten erhielten. Zugleich sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass der Gesetzgeber mit dem 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz eine grundlegende Zäsur eingeleitet hatte und sich künftig je nach Kassenlage der Rentenversicherung weiter vom System der bruttolohnbezogenen Rentenentwicklung abwenden würde. Zudem sei man bereits damals fest davon ausgegangen, dass sich das zahlenmäßige Verhältnis zwischen aktiver Belegschaft und Rentnern stark verschieben würde, weil mit einem weiteren Anwachsen der Belegschaft nicht mehr zu rechnen gewesen sei, sondern ganz im Gegenteil Personalreduzierungen als unvermeidlich angesehen und auch schon eingeleitet worden seien.
Im Rahmen der Überlegungen zu einer Neuordnung der Versorgungssysteme sei es auf der Grundlage eines Memorandums der Personalabteilung an den Vorstand der B AG vom 5. Dezember 1983 (Anlage B47) am 21. Dezember 1983 zu einem Gespräch des Vorstands der GB AG mit dem Vorstand den Sachverständigen Prof. Dr. H und Dr. H junior gekommen (Anlage B48). Die Herren H hätten die zu erwartenden Entwicklungen bei der gesetzlichen Rente erläutert und Angaben zur Vergleichbarkeit der B-Versorgung mit anderen vergleichbaren Montanunternehmen getätigt. Das Gespräch habe damit geendet, dass Prof. Dr. H beauftragt worden sei, in einem ersten Schritt zu berechnen und zu begutachten, wie sich die künftigen Belastungen aus den Versorgungswerken in den nächsten Jahren entwickeln würden, wenn man keine Korrekturen vornehme. Das in der Folge erstellte Gutachten zu den zu erwartenden künftigen Belastungen bei unveränderter Fortführung des Versorgungssystems vom 12. Dezember 1984 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei unveränderter Weitergeltung der KBV PO 77 die gesamten Pensionsrückstellungen zwischen 1983 und 2003 von 1,499 Mrd. DM auf 3.256 Mrd. DM mehr als verdoppeln würden. Der Anstieg sei auch auf tatsächliche Versorgungslasten und nicht bloß auf einen erhöhten Rückstellungsbedarf zurückzuführen. Für die Berechnungen sei eine erwartete Reduzierung der Zahl der Belegschaftsmitglieder von 32.656 im Jahr 1983 auf noch 28.848 im Jahr 2003 zugrunde gelegt worden. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Beklagten zu diesem Gutachten und das von ihr vorgelegte Gutachten (Anlage B49) Bezug genommen. In einem Schreiben an den Vorstand der B AG vom 13. Dezember 1984 (Anlage B 34) habe das Sachverständigenbüro Prof. Dr. H Änderungsmöglichkeiten der KBV PO 77 ausführlich erörtert und hierbei auch auf die Auswirkungen des Absinkens des Niveaus der gesetzlichen Rente und die dadurch dramatisch ansteigenden Lasten hingewiesen. Ein Jahr später habe dann der zweite Teil des H-Gutachtens vorgelegen. Für die Berechnungen, die auf der Grundlage der gleichen Ausgangsbestände und Bewertungsgrundsätze erstellt worden seien, sei für künftige Zeiten ein fester monatlicher Rentensteigerungsbetrag in Höhe von 4,- DM berücksichtigt worden Auf dieser Grundlage habe sich laut dem Gutachten eine Einsparung von insgesamt 1,6 Mrd. DM in den ersten 20 Jahren ergeben, der sich aus einer Verminderung der Pensionsrückstellungen um 1,290 Mrd. DM sowie eingesparten laufenden Rentenzahlungen von 324,4 Mio. DM bis 2003 zusammengesetzt habe. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Beklagten zu diesem Gutachten und das von ihr vorgelegte Gutachten (Anlage B50) Bezug genommen.
In die Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat sei der Vorstand ursprünglich mit der Vorstellung gegangen, pro Dienstjahr einen Festbetrag von 4,- DM vorzusehen, was zu den von Prof. Dr. H berechneten Einsparungen geführt hätte. Dagegen habe der Konzernbetriebsrat in der Verhandlung vom 4. November 1986 massiven Widerstand erhoben, wie sich dem Protokoll zu dieser Sitzung (Anlage B 51) entnehmen lasse. Wenige Tage nach der Verhandlung vom 4. November 1986 habe die Konzernleitung dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats mitgeteilt, dass man eine Erhöhung des Festbetrags auf 4,50 DM beschlossen habe und anbieten könne (Anlage B 52). Schließlich habe man sich wenige Tage später in den finalen Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat auf 5,- DM geeinigt.
Zusätzlich zur Fehlentwicklung des Versorgungswerks hätten erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des B-Konzerns vorgelegen. Diese seien insbesondere in dem vertraulichen, als „streng persönlich“ gekennzeichneten Vorstandspapier vom 18. August 1986 (Anlage B41) dokumentiert worden. Danach sei damit zu rechnen gewesen, dass es ab 1988 zu einer Abschaffung des Quotensystems und einem völlig freien Wettbewerb zwischen den Stahlunternehmen kommen würde. Aus den bei B vorliegenden Kostenvergleichen der Werke der deutschen Stahlindustrie habe sich ergeben, dass die Kosten der jährlichen Walzstahlerzeugung in Höhe von 4 Mio Tonnen bei B um mindestens 360 Mio. DM höher als bei den vergleichbaren Produktionen des Kostenführers M und auch höher als bei allen anderen Wettbewerbern gelegen hätten. Davon seien 80 Mio. DM standortbedingt. 280 Mio. DM höhere Kosten gegenüber U seien hingegen hausgemacht. Für den Fall, dass es bei diesen höheren Kosten gegenüber den Wettbewerbern bliebe, sei A nach den Einschätzungen des B-Konzerns investitionsunfähig und müsste über kurz oder lang aufgegeben werden. Zur Erreichung des Ziels, im Geschäftsbereich Stahl die Kosten um 280 Mio. DM p.a. zu senken, seien vielfältige Maßnahmen ergriffen worden, die in dem Arbeitsprogramm ´86 der A AG (Anlage B40) sowie den „Ergänzenden Aussagen“ hierzu (Anlage B42) zusammengefasst worden seien. Unter anderem sei ein Personalabbau von ca. 4.000 Mitarbeitern bis Ende 1990 geplant gewesen. Dieser habe zwar grds. sozialverträglich erfolgen sollen. Für den Fall, dass dies jedoch nicht ausreichen sollte, seien auch Entlassungen ins Auge gefasst worden. Daher liege kein „Sonderopfer“ der Versorgungsberechtigten bzw. der Versorgungsanwärter vor. Im Rahmen des angestrebten Einsparziels von ca. 280 Mio. DM pro Jahr sei die durch die Änderung aller Versorgungssysteme (einschließlich des Essener Verbands) angepeilte Einsparung von 1,6 Mrd. DM über die nächsten 20 Jahre ein wichtiger Baustein gewesen, aber eben nicht mehr als ein Baustein. Im Übrigen sei es dem Konzernbetriebsrat ja in den Verhandlungen mit dem Vorstand gelungen, den Festrentenbetrag von 4,- DM pro Dienstjahr auf 5,- DM herauf zu verhandeln, wodurch sich das erreichbare Einsparpotential bei der Altersversorgung deutlich reduziert habe. Das Hauptopfer hätten die ca. 4.000 Mitarbeiter erbringen müssen, die entlassen worden seien. Zudem sei es 1986 nicht isoliert nur darum gegangen, zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Einsparvolumen zu erzielen. Denn niemand habe gewusst, wie sich die in heftige Turbulenzen geratenen Stahlmärkte entwickeln würden. Klar sei lediglich gewesen, dass aufgrund der schon im Einzelnen dargestellten Entwicklungen in verschiedenen Stahlmärkten massive Überkapazitäten herrschten und Wettbewerber mit Dumping-Preisen in den Markt drängten und B in der damaligen Struktur mit den damaligen Produktionskosten und den zugleich vorhandenen qualitativen Produktmängeln nicht überleben konnte. Aber niemand habe berechnen können, welche Verbesserungen und welche Einsparungen in den nächsten Jahren tatsächlich nötig sein würden, um diese Effekte auszugleichen und das Unternehmen zu retten.
Zudem ergäben sich sachlich-proportionale Gründe auch aus dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit sowie geänderter Gerechtigkeitsvorstellungen. Eine Begrenzung des weiteren Anstiegs der Pensionslasten sei für das Überleben des B -Konzerns existenziell gewesen. Im Jahr 1986 sei es eine Option gewesen, die betriebliche Versorgung für alle Neueintritte vollständig zu schließen. Diesen Weg sei man jedoch nicht gegangen. Es sei der Wunsch aller Beteiligten gewesen, Generationengerechtigkeit insoweit herzustellen, dass auch neu eintretende Mitarbeiter noch eine betriebliche Altersversorgung aufbauen konnten. Die dafür erforderlichen Finanzmittel hätten jedoch nur dadurch bereitgestellt werden können, dass für die bereits vorhandenen Mitarbeiter zwar die in der Vergangenheit erdienten Versorgungsbausteine unangetastet blieben, sie in Zukunft jedoch nur noch geringere Zuwächse erdienen konnten.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, so dass das Versäumnisurteil vom 4. Juni 2021 aufzuheben (§ 343 Satz 2 ZPO) und die Klage abzuweisen war. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte für den erhobenen Anspruch überhaupt passivlegitimiert wäre. Der streitgegenständliche Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil die KBV PO 77 durch die KBV PO 87 wirksam abgelöst worden ist, so dass die betriebliche Altersversorgung des Klägers ab dem 1. Januar 1987 nach der KBV PO 87 zu berechnen ist.
I. Die KBV PO 77 konnte nach der für Betriebsvereinbarungen geltenden Zeitkollisionsregel (vgl. zuletzt BAG 20. Mai 2025 - 1 AZR 35/24 - Rn. 32) durch die gleichrangige KBV PO 87 abgelöst werden (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - Rn. 14).
II. Auf der Grundlage des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas (vgl. BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - Rn. 15ff.), dem die Kammer folgt, liegt ein Eingriff auf der dritten Stufe vor (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - Rn. 20f.). Da die durch die KBV PO 77 schon bislang konzernweit geregelte betriebliche Altersversorgung durch die KBV PO 87 einheitlich für den gesamten Konzern abgelöst werden sollte, ist bei der Prüfung sachlich-proportionaler Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse auf die tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse im Konzern abzustellen (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - Rn. 21ff.).
III. Gemessen an den vom Bundesarbeitsgericht formulierten Grundsätzen (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - Rn. 27ff.), denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, lagen im Zeitpunkt der Ablösung konzernbezogene sachlich-proportionale Gründe für die Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen der künftigen Zuwachsraten vor.
1. Ein sachlicher Grund ergab sich aus der schon eingetretenen und darüber hinaus auch prognostizierten negativen wirtschaftlichen Entwicklung des B-Konzerns.
a) Seit 1974 befanden sich die europäischen Stahlunternehmen in einer anhaltenden Strukturkrise.
aa) Wie sich u.a. der von der Beklagten vorgelegten Verlautbarung des Hauptberaters in der Generaldirektion für Binnenmarkt der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 1984 (Anlage B4) entnehmen lässt, beruhte diese Krise zum einen darauf, dass der interne Stahlverbrauch, der etwa 80 % der Stahlproduktion der Europäischen Gemeinschaft ausmachte, deutlich zurückging, was insbesondere auf die nachlassende Aktivität in bestimmten stahlverarbeitenden Sektoren (Schiffsbau, Baugewerbe) und auf die Substitution von Stahl durch Plastik, Zement und andere Materialien zurückzuführen war. Zum anderen gab es Veränderungen auf dem Weltstahlmarkt: Der Export der europäischen Stahlunternehmen in dritte Länder ging deutlich zurück, während gleichzeitig eine Zunahme des Imports aus Drittländern stattfand. In zahlreichen außereuropäischen Ländern waren moderne Stahlkapazitäten aufgebaut worden, die in den Ländern zu Überschüssen und Überkapazitäten führten. Die überschüssige Stahlproduktion setzten diese Länder auf dem Weltmarkt ab. Aufgrund dieser Entwicklungen wurde die europäische Stahlindustrie ab 1974 hart von einem Nachfragerückgang getroffen, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte (vgl. zum Ganzen auch EuG 11. März 1999 - T-141/94 - Rn. 5ff.).
Da sich die Lage auf dem Stahlmarkt weiter verschlechterte, führte die Europäische Kommission am 31. Oktober 1980 auf der Grundlage von Art. 58 EGKS-Vertrag ein System von verbindlichen Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (fortan: Quotensystem) ein (vgl. im Einzelnen EuG 11. März 1999 - T-141/94 - Rn. 8ff.). Ab 1985 bereitete die Europäische Kommission die Beendigung des Quotensystems und die Rückkehr zu normalen Marktbedingungen vor (EuG 11. März 1999 - T-141/94 - Rn. 17ff.). Zu diesem Zweck entließ sie sukzessive immer mehr Stahlprodukte aus dem Quotensystem.
Im Jahr 1986 setzten sich diese Rahmenbedingungen fort, was sich insbesondere auch dem von der Beklagten vorgelegten Geschäftsbericht des B-Konzerns für das Jahr 1986 (Anlage B38, S. 16f.) entnehmen lässt. Danach ging bei einem weltweit stagnierenden Stahlverbrauch die Weltstahlproduktion zurück. Während die traditionellen Stahlerzeugungsländer überdurchschnittliche Einbußen hinnehmen mussten, konnten vor allem die jungen Stahlländer ihre Produktion weiter ausbauen und damit ihren Anteil an der Weltstahlproduktion erhöhen. Der Stahlmarkt der Europäischen Gemeinschaft geriet unter zunehmenden Druck von Importen aus Drittländern. Es kam zu einem Preisverfall für Walzstahl auf den EG- und Drittmärkten. Die Europäische Kommission nahm weitere Stahlprodukte, u.a,. feuerverzinkte Bleche und das Vormaterial, aus dem Quotensystem heraus, was zu den Schwierigkeiten der europäischen Stahlunternehmen beitrug. Zudem war zu erwarten, dass die staatlichen Hilfen in Form des Quotensystems nur noch für eine Übergangszeit bis Ende 1990 fortgeführt würden.
bb) Die vorstehend beschriebenen Rahmenbedingungen für die europäischen Stahlunternehmen ergeben sich aus dem B-Geschäftsbericht 1986 (Anlage B38) und weiteren von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Anlagen B4, B40, B41). Sie stehen zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
b) Vor dem Hintergrund dieser Rahmenbedingungen war im Jahr 1986 eine negative wirtschaftliche Entwicklung des B-Konzerns bereits eingetreten.
aa) Die allgemeine Stahlkrise führte zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Stahlbereichs des B-Konzerns.
(1) Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen B40, B41, B42), ergibt, wurden im B-Konzern bereits seit 1979 verschiedene Umstrukturierungs- und Personalabbaumaßnahmen durchgeführt, unter anderem sog. Strukturprogramme in den Jahren 1981 und 1985. Die Belegschaft des Stahlbereichs reduzierte sich dabei, wie sich dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Werkszeitschrift 04/1987 (Anlage B14) entnehmen lässt, von 1979 bis 1987 um fast 50 % (von 30.000 auf 15.600 Mitarbeiter). Auch im Jahr 1986 war eine negative wirtschaftliche Entwicklung der Stahlsparte festzustellen, was sich dem Geschäftsbericht 1986 (Anlage B38, S. 5f., 16f.) entnehmen lässt. Danach nahm die Rohstahlerzeugung 1986 um fast 10 % auf 3,74 Mio. Tonnen ab. Der Walzstahlabsatz ging 1986 um 10 % auf 3,23 Mio. Tonnen zurück. Der gesamte Umsatz im Stahlbereichs sank um 13,6 % von 4,25 Mrd. DM im Jahr 1985 auf 3,67 Mrd. DM im Jahr 1986. Aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen, die sich laut dem Geschäftsbericht im Jahr 1986 nochmal verschlechterten („rückläufiger Dollarkurs, wachsender Protektionismus, zunehmender Importdruck auf den Inlandsmarkt sowie - damit einhergehend - ein starker Verfall der Stahlpreise“) gingen Produktion, Absatz und Erlöse insbesondere im 4. Quartal des Jahres 1986 deutlich zurück. Diese wirtschaftliche Lage führte zu einer Verringerung der Belegschaft und Betriebsschließungen. Die B-Belegschaft hatte sich laut dem Geschäftsbericht im Jahr 1986 - ohne Berücksichtigung der neu konsolidierten Gesellschaften - um 1.600 Mitarbeiter verringert (Anlage B38, S. 14). Der Belegschaftsabbau vollzog sich schwerpunktmäßig im zweiten Halbjahr und resultierte überwiegend aus Betriebsstilllegungen der A AG. So kam es zu mehreren Betriebsschließungen (u.a. Werk N, O in P, R in S) und zu 242.000 Kurzarbeitssunden, was sich dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Werkszeitschrift 03/87 (Anlage B10) entnehmen lässt. Laut dem Geschäftsbericht 1986 würden die anhaltenden Strukturprobleme auf dem europäischen Stahlmarkt auch in den nächsten Jahren eine spürbare Personalverringerung erfordern (Anlage B38, S. 14). Die Entlassung weiterer Produktgruppen aus dem Quotensystem durch die Europäische Kommission hatte nach dem Geschäftsbericht zu den gegenwärtigen Schwierigkeiten der europäischen Stahlindustrie wesentlich beigetragen (Anlage B38, S. 16).
(2) Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
(a) Soweit der Kläger die vorstehenden Umstände, insbesondere den Umsatzrückgang im Bereich Stahl, die Betriebsstillegungen im Jahr 1986, die Verringerung der Belegschaft um 1.600 Mitarbeiter und die Durchführung von Kurzarbeit, mit Nichtwissen bestritten hat, ist die Kammer von dem Vorliegen dieser Umstände aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (s.o.), insbesondere dem Geschäftsbericht für das Jahr 1986 (Anlage B38) überzeugt. Nach dem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer in diesem Geschäftsbericht (S. 39) entsprachen Konzernabschluss und Konzerngeschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften. Damit vermittelte der Geschäftsbericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (vgl. § 264 Abs. 2 HGB in der Fassung vom 19.12.1985).
(b) Soweit der Kläger die Verringerung der Belegschaft um 1.600 Mitarbeiter unter Hinweis auf den von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Werkszeitung von B für 03/1987 (Anlage B8) in Frage stellt, weil aus der dortigen Tabelle nur eine Reduzierung der Belegschaftszahl im Vergleich zum 31.12.1985 um 738 Mitarbeiter ersichtlich sei, greift dies nicht durch. Der Anlage B10 selbst lässt sich entnehmen, dass die Zahl von 738 Mitarbeitern in der Tabelle dadurch zustande kommt, dass in die Gesamtzahl der Ende 1986 im G-Konzern beschäftigten Mitarbeiter auch ca. 856 Mitarbeiter aus neu konsolidierten Gesellschaften eingeflossen sind. Daher wird dort auch ausdrücklich ausgeführt, dass sich die „B-Belegschaft - ohne Berücksichtigung neu konsolidierter Gesellschaften - um 1596 Mitarbeiter verringert“ habe.
(c) Soweit die Beklagte schließlich mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Jahresabschluss testiert worden sei, ist die Kammer davon aufgrund des im Geschäftsbericht enthaltenen Bestätigungsvermerks (Anlage B38, S. 39) überzeugt.
bb) Die negative Entwicklung des Stahlbereichs strahlte auf den gesamten Konzern aus und führte somit zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns.
Die Stahlsparte war für ca. 40 % des Gesamtumsatzes des Konzerns verantwortlich. In diesem Geschäftsbereich waren laut dem Geschäftsbericht 1986 (Anlage B38, S. 14) knapp 50 % der Belegschaft beschäftigt. Diesem Geschäftsbereich kam für den Gesamtkonzern damit eine herausgehobene Bedeutung zu. Zudem waren die beiden anderen Geschäftsbereiche - Weiterverarbeitung und Handel/Dienstleistungen - durch die negative Entwicklung der Stahlsparte ebenfalls negativ betroffen: Die Sparte Weiterverarbeitung stand in unmittelbarer Abhängigkeit zum Stahlbereich. Denn unter die Weiterverarbeitung fiel z.B. die Herstellung von Bandstahl, Elektrobändern, Profilen und Federn, Verpackungsstahlband, Ballenband, Rohre, Wälzlager, Ringe, Laufwerke, Schmiedestücke sowie Sphäroguss (vgl. Anlage B38, S. 18f.). Dementsprechend ging auch der Umsatz der Weiterverarbeitungsgesellschaften im Jahr 1986 um 8,1 % auf 2,76 Mrd. DM zurück (Anlage B38, S. 6). Auch die Geschäftsentwicklung im Bereich Handel und Dienstleistungen wurde laut dem Geschäftsbericht (Anlage B38, S. 20) durch das Geschehen auf dem Stahlmarkt geprägt und war von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erheblich betroffen. In diesem Bereich kam es zwar rechnerisch zu einer Zunahme des Umsatzes; dieser war laut dem Geschäftsbericht jedoch allein auf die „Konsolidierung der Eisen- und Metall-Gruppe“ zurückzuführen (Anlage B38, S. 6) und beruhte demnach nicht auf einer positiven Geschäftsentwicklung. Daher greift auch der Verweis des Klägers auf die Zunahme des Umsatzes im Bereich Handel nicht durch. Dementsprechend ging auch der Gesamtumsatz des Konzerns um 5,3 % gegenüber dem Vorjahr zurück (Anlage B38, S. 6). Auch der Belegschaftsabbau resultierte nicht ausschließlich, sondern lediglich „überwiegend“ aus Betriebsstilllegungen der A AG (Anlage B38, S. 14) und betraf damit - wenn auch in geringerem Umfang - auch die anderen Geschäftsbereiche.
Dass die Stahlkrise auch nach Einschätzung des Vorstands der Konzernobergesellschaft B AG nicht nur den Stahlbereich von B betraf, sondern zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des gesamten Konzerns führte, belegen die von der Beklagten vorgelegten Dokumente. So ist aus dem Protokoll des Gesprächs zwischen den Vorständen der B AG und der A AG vom 20. August 1986 (Anlage B39) ersichtlich, dass nach Einschätzung des Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K die A AG „den Konzern wirtschaftlich unter Wasser“ ziehe. Zudem ergibt sich aus dem Sprechzettel des Vorstandsvorsitzenden Dr. K für die Sitzung des Aufsichtsrats der Konzernobergesellschaft B AG am 6. November 1986 (Anlage B44), dass dort nach einem kurzen allgemeinen Überblick ausführlich und schwerpunktmäßig die Lage auf dem Stahlmarkt, die europäische Stahlpolitik, die Situation der A AG und das von ihr verabschiedete Arbeitsprogramm ´86 erörtert wurden, was ebenfalls die zentrale und damit konzernweite Bedeutung dieser Sparte belegt. So wird dort auch ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Form von Stahlüberkapazitäten, einem niedrigen Drittlandpreisniveau und Nachfrageausfall die wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Konzerns - und damit nicht nur der Stahlsparte - über das Jahr 1986 gesehen belasten. In einer Betriebsräteversammlung Mitte 1986 (Anlage B9) wies Dr. K darauf hin, dass das Geschehen auf dem Stahlmarkt und bei der A AG einen starken Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung des B-Konzerns habe. Daher sei der größte Teil seiner Ausführungen dem Stahlbereich gewidmet. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers, dass Schwierigkeiten im Stahlbereich noch nichts über die wirtschaftliche Situation des gesamten Konzerns aussagen, nicht durch. Angesichts der vorstehenden Ausführungen lag sowohl objektiv als auch aus Sicht des Konzernvorstands nicht nur eine Krise des Stahlbereichs, sondern eine negative wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Konzerns vor.
c) Neben der im Jahre 1986 bereits eingetretenen negativen wirtschaftlichen Entwicklung war Ende 1986 zudem eine weitergehende negative wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns zu prognostizieren. Es war die Prognose gerechtfertigt, dass sich die wirtschaftliche Situation des B-Konzerns in der Zukunft weiter verschlechtern würde, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen würden.
aa) Wie sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Geschäftsbericht für das Jahr 1986, Anlage B38; streng persönlicher Bericht an den Vorstandsvorsitzenden Dr. K vom 18. August 1986, Anlage B41; Vermerk zum Arbeitsprogramm ´86 der A AG vom 27. August 1986, Anlage B40) entnehmen lässt, ging der Vorstand der B AG 1986 davon aus, dass die Liberalisierung des Stahlmarktes weiter voranschreiten und in Kürze vollständig umgesetzt werden würde. Schon ab 1987 sollte das für B wichtige Produkt verzinktes Blech quotenfrei werden. Es wurde damit gerechnet, dass es in naher Zukunft zu einer völligen Abschaffung des Quotensystems und anderer Maßnahmen (z.B. Selbstbeschränkungsabkommen mit Drittländern) und damit zu einem völlig freien Markt ohne staatliche Unterstützung kommen würde. Während laut dem Geschäftsbericht für 1986 das Ende des Quotensystems im Jahr 1990 erwartet wurde (Anlage B38, S. 16), ging der Konzernvorstand intern von einem freien Markt bereits ab dem Jahr 1988 aus (Anlage B40, S. 2, Anlage B41, S. 2). Laut diesen internen Vermerken war ausgeschlossen, dass dann weitere staatliche Hilfe zu erwarten wären, selbst wenn es zu Wettbewerbsverzerrungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung in außerdeutschen EG-Ländern und in Übersee käme.
bb) Diese Annahmen des Konzernvorstands standen im Einklang mit den Verlautbarungen der Europäischen Kommission. Diese bereitete ab 1985 die Beendigung des Quotensystems und die Rückkehr zu normalen Marktbedingungen vor. Nach den wiederholten Mitteilungen der Europäischen Kommission sollte es nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren wieder zu einem freien Wettbewerb zwischen den Unternehmen der europäischen Stahlindustrie kommen. In dieser Übergangszeit sollte der Stahlindustrie die Möglichkeit gegeben werden, schrittweise den Übergang von den strengen, durch das Quotensystem bestimmten Marktregeln zum freien Wettbewerb, zu vollziehen, und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Dementsprechend entließ die Europäische Kommission fortlaufend weitere Produktkategorien aus dem Quotensystem. Das Quotensystem wurde schließlich am 30. Juni 1988 vollständig beendet (vgl. ausführlich zur tatsächlichen Entwicklung des Quotensystems EuG 11. März 1999 - T-141/94 -, Rn. 17ff.).
Vor dem Hintergrund der Verlautbarungen der Europäischen Kommission war die - auch aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ersichtliche - begründete Prognose gerechtfertigt, dass die staatlichen Hilfen nicht dauerhaft geleistet würden, sondern zeitnah vollständig abgebaut werden würden. Hiervon durfte und musste der Konzernvorstand ausgehen.
cc) Im Rahmen eines demnach zeitnah zu erwartenden vollständig freien Wettbewerbs mit anderen Stahlunternehmen hätte sich der B-Konzern jedoch nicht behaupten können, weil die bestehende Kostenstruktur die Wettbewerbsfähigkeit konkret gefährdete. Die Produktionskosten lagen erheblich höher als bei anderen Stahlunternehmen. Nach dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B41) ergab sich aus den bei B vorliegenden Kostenvergleichen der Werke der deutschen Stahlindustrie, dass die Kosten der jährlichen Walzstahlerzeugung (4 Mio. Tonnen) bei B um mindestens 360 Mio. DM höher waren als bei den vergleichbaren Produktionen des Branchenführers U und auch höher als bei anderen deutschen Wettbewerbern. Davon seien 80 Mio. DM standortbedingt. Die verbleibenden Mehrkosten von 280 Mio. DM seien jedoch hausgemacht. Auf der Grundlage dieser Analyse war die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlsparte des B-Konzerns in einem zeitnah zu erwartenden freien Stahlmarkt konkret gefährdet. Es war zu prognostizieren, dass der Stahlbereich des Konzerns dann bei unveränderter Fortgeltung der damaligen Produktions- und Kostenbedingungen in naher Zukunft einen Absatz- und Erlöseinbruch erleiden würde, weil er die Stahlprodukte auf einem freien Markt angesichts der im Vergleich zu den Wettbewerbern erheblich höheren Produktionskosten kostendeckend nur zu im Vergleich zu den Wettbewerbern höheren und damit nicht konkurrenzfähigen Preisen anbieten konnte. Hätte sich der Stahlbereich alternativ trotz der höheren Produktionskosten an den Verkaufspreisen der Wettbewerber orientiert, hätte er Stahlprodukte fortan nicht kostendeckend und damit nicht gewinnbringend, sondern nur unter Verlusten verkaufen können. In beiden Fällen hätte sich die Stahlsparte des B-Konzerns im Rahmen eines freien Wettbewerbs auf dem deutschen und europäischen Stahlmarkt nicht dauerhaft behaupten können. Dass auch der B-Konzern selbst von einer konkreten Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Stahlsparte ausging, belegt der streng persönliche Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B41). Nach diesem wäre, wenn es bei der bestehenden Kostenstruktur bliebe, die A AG „investitionsunfähig und müsste über kurz oder lang aufgegeben werden“.
dd) Diese im Jahr 1986 prognostizierte negative wirtschaftliche Entwicklung betraf den gesamten Konzern und nicht lediglich die Stahlsparte.
Negative Entwicklungen der Stahlsparte wirkten sich, wie bereits oben dargelegt, insbesondere aufgrund des erheblichen Umsatz- und Belegschaftsanteils am Gesamtkonzern, unmittelbar auf diesen aus. Zudem wurden auch die beiden anderen Geschäftsbereiche von der Stahlsparte geprägt und waren teilweise von dieser abhängig. Die Krise des Stahlbereichs wurde auch innerhalb des B-Konzerns als eine konzernweite Krise begriffen (s.o.).
Die konzernweite Bedeutung der prognostizierten negativen wirtschaftlichen Entwicklung wird auch daran deutlich, dass der Vorstand der Konzernobergesellschaft B AG an der Erstellung des Maßnahmenprogramms bei der A AG (sog. Arbeitsprogramm `86, Anlage B40), welches die Beseitigung der gegenüber den Wettbewerbern bestehenden Kostennachteile zum Inhalt hatte (vgl. dazu ausführlich unter III 2 a und e der Entscheidungsgründe), unmittelbar beteiligt war. Dies belegen sowohl das Protokoll des Gesprächs zwischen den Vorständen der B AG und der A AG vom 20. August 1986 (Anlage B39) als auch der streng persönliche Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. Kr vom 18. August 1986 (Anlage B41). Nach letzterem war die A AG der B AG aufgrund eines Beherrschungsvertrags vom 29. Juni 1984 unterstellt und die B AG würde „die ihr obliegende Leitungsaufgabe vor allem durch Mitwirkung bei Aufstellen des Arbeitsprogramms und bei der Kontrolle in der Realisierungsphase wahrnehmen“.
Die zusätzlichen prognostizierten Belastungen aus der KBV PO 77 (vgl zu diesen ausführlich unter III 1 e der Entscheidungsgründe) betrafen ebenfalls den gesamten Konzern.
d) Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das Vorliegen einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns greifen nicht durch.
aa) Dass der B-Konzern 1986 einen Jahresüberschuss von 271 Mio. DM erzielte, steht der Annahme einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung nicht entgegen. Zum einen sank der Jahresüberschuss im Vergleich zum Vorjahr; er hatte 1985 noch 395 Mio. DM betragen. Zu dem höheren Gewinn im Jahr 1985 hatten laut des Geschäftsberichtes für 1985 (Anlage B12, S. 9) öffentliche Beihilfen beigetragen, die 1985 letztmals gezahlt wurden. Zudem ist das Ergebnis im Jahr 1986 auch gerade auf die Änderung der KBV PO 77 zurückzuführen. Wie sich dem Geschäftsbericht für das Jahr 1986 (Anlage B38, S. 32) entnehmen lässt, führte die Änderung der Pensionsordnung bereits im Jahr 1986 zu einer Reduzierung der Pensionsrückstellungen um 46,5 Mio. DM. Zudem ist das Ergebnis für 1986 in weiten Teilen auf vorübergehende Einkaufsvorteile zurückzuführen, die aus dem Kursverfall des US-Dollars und dem Verfall des Ölpreises resultierten. Der Wert dieser Einkaufsvorteile wird in dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B41) auf 150 Mio. DM beziffert und es wird gefolgert, dass sich die A AG „strukturell im Verlust“ befinde. Auch im Geschäftsbericht 1986 (Anlage B38, S. 17) wird dieser Einkaufsvorteil in Form einer „spürbaren Entlastung auf der Beschaffungsseite“ angesprochen.
Zudem sind für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung nicht erforderlich. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit der Verschlechterung zu belegen. Es müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Konzernarbeitgeber entsprechend reagieren darf (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 32 mwN). Angesichts der vorstehend beschriebenen, bereits eingetretenen und zudem zu erwartenden Entwicklung lagen nach Auffassung der Kammer konzernbezogene wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, auf die der B-Konzern reagieren durfte.
bb) Daher schließen auch die vom Kläger angeführten Finanzkennzahlen des B-Konzerns in den Jahren seit 1982 das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Ablösung der KBV PO 77 Ende 1986 nicht aus. Selbst wenn die Finanzkennzahlen ansprechend waren und sich der Konzern in einer soliden finanziellen Verfassung befand, so wurden sie, wie der B-Konzern auch selbst intern vermerkte, „unter dem Schutz von EG-weit wirksamen Marktregelungen und in stahlkonjunkturell günstigen Perioden“ (Anlage B41, S. 1) erzielt. Angesichts des zeitnah zu erwartenden Wegfalls des Quotensystems und des damit einhergehenden freien Wettbewerbs der Stahlunternehmen einerseits sowie des gegenüber den unmittelbaren Wettbewerbern festgestellten Kostennachteils bei der Stahlerzeugung in Höhe von 280 Mio. DM pro Jahr andererseits, war - selbst wenn man zugunsten des Klägers das Ausmaß der bereits eingetretenen negativen wirtschaftlichen Entwicklung allein nicht für ausreichend hielte -, jedenfalls zu prognostizieren, dass die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns auf der Grundlage und ohne Änderung der bestehenden Rahmenbedingungen negativ verlaufen würde. Auf die prognostizierte fehlende Wettbewerbsfähigkeit, die nicht auf momentanen oder vorübergehenden, sondern auf dauerhaften, strukturellen Gründen beruhte, durfte ein vernünftiger Konzernarbeitgeber reagieren.
cc) Auch der Verweis des Klägers auf den Konzernabschluss für 1987 (Anlage BB3) führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Gründe für die Ablösung von Regelungen über betriebliche Altersversorgung gegeben sind, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ablösenden Betriebsvereinbarung (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 59), hier also der 1. Januar 1987. Im Übrigen erfolgte die Abschaffung des Quotensystems erst am 30. Juni 1988 (vgl. EuG 11. März 1999 - T 141/94 - Rn. 31); die Ergebnisse für 1987 erfolgten also nach wie unter Geltung des Quotensystems und nicht im Rahmen eines freien Wettbewerbs. Die Ergebnisse ändern also nicht daran, dass Ende 1986 aufgrund der zu erwartenden Abschaffung des Quotensystems und einem dann freien Stahlmarkt wirtschaftliche Schwierigkeiten zu prognostizieren waren, auf die ein vernünftiger Konzernarbeitgeber reagieren durfte.
dd) Aus den dargelegten Gründen stehen auch die vom Kläger vorgelegten Presseartikel aus dem Jahr 1987 (Anlagen BB4 -BB8) der Annahme einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des G-Konzerns nicht entgegen. Insbesondere lassen sich ihnen keine Umstände entnehmen, die einer prognostizierten negativen Entwicklung des Konzerns aufgrund der Abschaffung des Quotensystems entgegenstehen würden.
ee) Die pauschale Behauptung des Klägers, es sei nach der Stahlkrise in den Jahren 1986/1987 in Europa in den folgenden Jahren zu einem dreijährigen Superboom in der europäischen Stahlindustrie gekommen, lässt schon nicht erkennen, inwieweit dies Einfluss auf die Geschäftsentwicklung von B hatte. Im Übrigen ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt hier wie dargelegt der 1. Januar 1987. Dass zu diesem Zeitpunkt von einem zeitnahen „Superboom“ in der europäischen Stahlindustrie auszugehen war, behauptet der Kläger selbst nicht.
ff) Da die Verhältnisse am 1. Januar 1987 entscheidend waren, steht schließlich auch die Übernahme von B durch L, die mehrere Jahre später stattfand, der Annahme einer eingetretenen und prognostizierten negativen wirtschaftlichen Entwicklung nicht entgegen.
e) Die prognostizierte negative wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns wurde durch zu erwartende zunehmende Belastungen, die aus der KBV PO 77 resultierten, verstärkt.
aa) Auch insoweit bestand ein Wettbewerbsnachteil in Form höherer Kosten gegenüber den Wettbewerbern und insbesondere gegenüber dem von B so bezeichneten „Branchenführer“ U. Dessen betriebliche Altersversorgung beinhaltete, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten internen Vermerken zur Änderung des Versorgungswerks ergibt (Anlagen B24, B36, B37), ein Festbetragssystem: U zahlte den Mitarbeitern je Dienstjahr einen Festbetrag in Höhe von 4,- DM, mindestens 3,20 DM, jedoch höchstens 90% des rentenfähigen Einkommens. Dies führte zu erheblich niedrigeren Kosten als bei B, weil die Entwicklung der Löhne und Gehälter und des allgemeinen Rentenniveaus - anders als bei B - keine Auswirkungen auf die Höhe der Pensionslasten hatte. Die im Vergleich zu den anderen Stahlunternehmen höheren Kosten der betrieblichen Altersversorgung waren auch von Anfang an einer der angeführten Gründe für die Veränderung der KBV PO 77 (vgl. dazu ausführlich unter III 2 d aa der Entscheidungsgründe).
bb) Ende 1986 war mit zunehmenden Belastungen durch die KBV PO 77 zu rechnen. Bei der Schaffung der KBV PO 77 war der Dotierungsrahmen durch den Umstand bestimmt gewesen, dass in fast 80 % der eintretenden Rentenfälle wegen der eingreifenden Limitierung nur die Mindestrente von 2,50 DM je Dienstjahr oder eine Teilrente zu zahlen war. Soweit der Kläger dies mit Nichtwissen bestritten hat, ist die Kammer von diesem Umstand, aufgrund der vorgelegten, damals verfassten internen Vermerke des B-Konzerns (Anlage B32, B37) überzeugt. Das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz führten ab 1977 zu einer Absenkung der gesetzlichen Renten. In einem internen Vermerk vom 5. Dezember 1983 (Anlage B47) bezifferte B die dadurch eingetretene Absenkung auf ca. 14%. Nach den Berechnungen des Sachverständigenbüros Prof Dr. H vom 27. Oktober 1986 (Anlage B33) waren die gesetzlichen Renten zwischen 1977 und 1986 um 17,3 % gesunken. Mit dem Absinken des Niveaus der gesetzlichen Renten würde die Limitierungsvorschrift in § 11 Abs. 3 der KBV PO 77 mehr und mehr an Wirkung verlieren, so dass die nominellen betrieblichen Renten nach und nach auch tatsächlich gezahlt werden mussten. Eine solche Entwicklung hatte das Sachverständigenbüro Prof. Dr. H bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember1984 (Anlage B34) prognostiziert.
cc) Die zunehmenden Belastungen durch die KBV PO 77 zeigte auch das versicherungsmathematische Gutachten des Sachverständigenbüros Prof. Dr. H vom 12. Dezember 1984 über Belastungen aus Pensionsverpflichtungen der G AG in den nächsten 20 Jahren - Teil I (fortan: H-Gutachten I, Anlage B 49).
(1) Laut dem Gutachten würden die Gesamtrückstellungen für die Verpflichtungen aus der KBV PO 77 und dem Essener Verband von 1,5 Mrd. DM in 1983 bis auf 3,256 Mrd. DM in 2003 ansteigen. Wie sich aus den Anlagen des Gutachtens ergibt, wurde für die KBV PO 77 allein - auf der Grundlage eines gleichbleibenden Rechnungszinses von 6 % - ein Anstieg der Gesamtrückstellungen von 1983 bis 2003 um etwa 1,2 Mrd. DM prognostiziert. Der Großteil dieses Anstiegs (ca. 1 Mrd. DM) entfiel auf Rückstellungen für Rentenzahlungen, der Rest auf Rückstellungen für Anwärter. Im Betrachtungszeitraum würden sich die Gesamtrückstellungen für Zusagen aus der KBV PO 77 somit mehr als verdoppeln, während sich die Anzahl der Versorgungsberechtigten (Rentenempfänger und Anwärter) nach der KBV PO 77 in dieser Zeit von ca. 65.000 im Jahr 1983 auf ca. 62.000 im Jahr 2003 verringern würde.
Auch in Bezug auf die aus der KBV PO 77 resultierenden tatsächlichen Versorgungslasten wurde ein starker Anstieg prognostiziert. Während sich die laufenden jährlichen Rentenzahlungen aus der KBV PO 77 1983 auf ca. 34 Mio. DM beliefen (Anlage B49, Anlage 3), war bis 2003 mit einem Anstieg dieser Zahlungen um mehr als das Vierfache (ca. 425 %) auf ca. 145 Mio. DM zu rechnen (Anlage B49, Anlage 3). Die Anzahl der Rentenempfänger würde sich in dieser Zeit um ca. 17 % (von ca. 27.700 im Jahr 1983 auf ca. 32.500 im Jahr 2003) erhöhen. Dem Gutachten lässt sich daher entgegen dem Einwand des Klägers auch ein tatsächlicher - und erheblicher - Anstieg der Versorgungslasten und nicht lediglich ein Anstieg der Rückstellungen entnehmen.
Der Anteil der jährlichen Gesamtbaraufwendungen an der Lohnsumme würde für die gesamte Altersversorgung, dh. unter Berücksichtigung auch der Zusagen nach dem Essener Verband, von 5,5 % im Jahre 1983 auf 8,23 % im Jahre 2003 steigen. Berücksichtigt man allein die Entwicklung der Gesamtbaraufwendungen für Zusagen nach der KBV PO 77, die sich dem Zahlenwerk in Anlage 3 des Gutachtens entnehmen lässt, würde der Anstieg noch deutlicher ausfallen: Der Anteil der Baraufwendungen für aus der KBV PO 77 resultierende Rentenzahlungen an der Lohnsumme würde von 2,54 % im Jahre 1983 auf 4,94 % im Jahre 2003 steigen und sich damit nahezu verdoppeln.
(2) Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten greifen nicht durch.
(a) Soweit der Kläger die Berücksichtigung einer Personalfluktuation trotz einer insgesamt absinkenden Beschäftigtenzahl im Gutachten beanstandet, greift dies nicht durch. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es plausibel war, trotz eines geplanten und zu erwartenden Personalabbaus von einer beschränkten Personalfluktuation auszugehen, die z.B. auf Eigenkündigungen und darauf beruhenden Neueintritten beruhen würde.
(b) Soweit der Kläger unter Verweis auf den Konzernjahresabschluss für das Jahr 1987 (Anlage BB3) einwendet, dass die tatsächlichen Pensionsrückstellungen in den Jahren 1986 und 1987 geringer ausgefallen seien als im H-Gutachten I angenommen, lässt er außer Acht, dass die im Konzernabschluss 1987 genannten Zahlen die Ablösung der KBV PO 77 berücksichtigen und daher naturgemäß weitaus geringer ausfallen als im Gutachten, welches die Fortgeltung der KBV PO 77 unterstellte. Die Änderung führte bereits im ersten Jahr (1986) zu geringen Pensionsrückstellungen in Höhe von 46,5 Mio. DM (Anlage B38, S. 32). Im Übrigen beziehen sich die vom Kläger zitierten Werte nicht nur auf die KBV PO 77, sondern auf die gesamten Pensionsrückstellungen einschließlich solcher für Versorgungszusagen nach dem Essener Verband. Auch bei der Versorgung nach dem Essener Verband wurden Ende 1986 Änderungen vorgenommen, die ebenfalls zu einer Reduzierung der Pensionsrückstellungen führte, was ebenfalls zu einer Verringerung gegenüber den im H-Gutachten I prognostizierten Zahlen führte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zu analysierenden Personaldaten des B-Konzerns Mitte der 1980er Jahre nicht in digitalisierter Form vorlagen, sondern dem Sachverständigenbüro Prof. Dr. H, wie sich dem Gutachten entnehmen lässt (Anlage B49, S. 3), ein Magnetband zur Verfügung gestellt wurde, welches die erforderlichen Angaben für rund 90% der Belegschaft enthielt. Diese Werte wurden dann auf den Gesamtkonzern hochgerechnet. Aufgrund dieser damaligen technischen Rahmenbedingungen sowie der naturgemäß nicht vollumfänglich akkurat zu prognostizierenden tatsächlichen Belegschaftsentwicklung zwischen 1983/1984 und 1986 sind gewisse Abweichungen zwischen den im Gutachten errechneten und den tatsächlichen Werten aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und kein Hinweis darauf, dass dem Gutachten eine verfälschende Methodik oder unvertretbare Annahmen zugrunde gelegen hätten.
(c) Angesichts der vorstehenden Erwägungen greift auch der Einwand des Klägers, bereits für die Jahre 1983 bis 1986 ergäben sich Abweichungen zwischen den jeweils im H-Gutachten I vorgesehenen und den aus den testierten Jahresabschlüssen ersichtlichen Pensionsrückstellungen, letztlich nicht durch. Die Abweichung für das Jahr 1986 beruht, wie bereits oben dargelegt, auf dem Umstand, dass der testierte Geschäftsbericht für 1986 - im Gegensatz zu dem Gutachten - bereits die Änderungen der KBV PO 77 und der Versorgung nach dem Essener Verband berücksichtigte (s.o.). Im Hinblick auf 1985 ergibt sich aus dem Geschäftsbericht 1986 (Anlage B38, S. 37), dass die Pensionsrückstellungen Ende 1985 - also vor Änderung der Altersversorgungssysteme - 1,596 Mrd. DM betrugen. Sie lagen damit nur geringfügig (ca. 5,8%) über dem im Gutachten für 1985 vorgesehenen Wert. Unter Berücksichtigung der oben genannten damaligen Rahmenbedingungen ist eine solche Abweichung nachvollziehbar und kein Hinwies darauf, dass die Pensionsrückstellungen tatsächlich erheblich geringer angestiegen wären als im Gutachten prognostiziert. Dass die Pensionsrückstellungen auch tatsächlich erheblich anstiegen, ergibt sich zudem daraus, dass sie sich von 1,48 Mrd. DM in 1983 auf 1,596 Mrd. DM in 1985 und damit innerhalb von zwei Jahren um ca. 116 Mio. DM erhöhten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Pensionsrückstellungen geringfügig geringer angestiegen wären als im Gutachten prognostiziert, hätte der Anstieg dennoch eine erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Belastung des B-Konzerns bedeutet und damit zur prognostizierten negativen Entwicklung des Konzerns beigetragen.
(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang der Ende 1986 prognostizierte Anstieg der Pensionsrückstellungen und der Versorgungslasten aus der KBV PO 77 bis zum Jahr 2003 bereits bei deren Schaffung im Jahr 1977 vorhersehbar war. Selbst wenn der Anstieg vorhersehbar gewesen wäre, änderte dies nichts daran, dass die wirtschaftliche Situation des B-Konzerns durch diesen Anstieg in erheblicher Weise zusätzlich belastet wurde und der aus der nachteiligen Kostenstruktur resultierende Wettbewerbsnachteil gegenüber den unmittelbaren Wettbewerbern durch diesen Anstieg weiter verstärkt wurde. Der sachliche Grund für die Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen der künftigen Zuwachsraten liegt nicht allein oder primär in der prognostizierten Entwicklung des Versorgungswerks. Er besteht in der eingetretenen und überdies weiter zu erwartenden negativen wirtschaftlichen Entwicklung des B-Konzerns. Zu dieser negativen Entwicklung trugen die aus der KBV PO 77 resultierenden, prognostizierten zunehmenden Belastungen bei, unabhängig davon, ob diese bereits 1977 vorhersehbar waren oder nicht. Daher greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse, inwieweit der prognostische Anstieg der Pensionsrückstellungen auf ein absinkendes Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen war. Im Übrigen steht fest, dass das absinkende Rentenversicherungsniveau zu den ansteigenden Belastungen jedenfalls beigetragen hat, zumal dieser Aspekt im Gutachten selbst ausdrücklich berücksichtigt wurde (Anlage B49, S. 4).
2. Die Änderung des Versorgungswerks war auch proportional. Sie fügte sich nachvollziehbar in ein auf Sicherstellung bzw. Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit gerichtetes Konzept des B-Konzerns ein.
a) Neben der Änderung der KBV PO 77 wurden unter der Leitung der B AG eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, die im sog. Arbeitsprogramm ´86 (Anlage B40) zusammengefasst wurden. Erklärtes Ziel dieser Maßnahmen war es, die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlsparte auf einem von freiem Wettbewerb geprägten Stahlmarkt langfristig sicherzustellen. Dieses Ziel ergibt sich sowohl aus dem Arbeitsprogramm selbst (Anlage B40, S. 10) als auch aus dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B41, S. 7).
b) Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Einsparungen und sonstigen Maßnahmen war dabei eine Orientierung an der Kostensituation des Wettbewerbers und von B damals so bezeichneten „Marktführers“ U, was sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage B41, Anlage B42) entnehmen lässt. Nach dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B41) ergab sich aus den bei B vorliegenden Kostenvergleichen der Werke der deutschen Stahlindustrie, dass die Kosten der jährlichen Walzstahlerzeugung (4 Mio Tonnen) bei B um mindestens 360 Mio. DM höher waren als bei den vergleichbaren Produktionen des Branchenführers U und auch höher als bei anderen deutschen Wettbewerbern. Davon seien 80 Mio. DM standortbedingt. Die verbleibenden Mehrkosten von 280 Mio. DM seien jedoch hausgemacht.
Soweit der Kläger in Bezug auf die Anlage B41 einwendet, es sei nicht ersichtlich, wer dieses Vorstandspapier verfasst habe, ergibt sich aus dem als „streng persönlich“ gekennzeichneten Papier selbst, dass es für den Vorstandsvorsitzenden der Konzernobergesellschaft des B-Konzerns, Herrn Dr. K, verfasst wurde. Selbst wenn das Dokument seinen Verfasser nicht erkennen lässt, ist die Kammer daher davon überzeugt, dass es für den aus ihm ersichtlichen Zweck, nämlich zu streng persönlichen Vorlage an den Vorstandsvorsitzenden erstellt wurde. Im Übrigen hat der Kläger den Inhalt des Dokuments, insbesondere das vorgetragene Einsparvolumen, nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass das Einsparvolumen anhand eines Vergleichs mit dem Wettbewerber U ermittelt wurde. Zudem enthalten die „Ergänzenden Aussagen zum Arbeitsprogramm ´86“ (Anlage B42) detaillierte Angaben dazu, in welchen einzelnen Bereichen (z.B. Stahlroheisen, Stranggußriegel, Feinblech, Warmbreitband) in welchem Umfang (jeweils angegeben in DM pro Tonne) die Produktionskosten höher waren als bei U und in welchem Umfang diese Nachteile durch welche Maßnahmen verringert werden sollten. Dies belegt, dass das Einsparvolumen nicht willkürlich festgelegt wurde, sondern auf einer plausiblen internen Analyse beruhte.
Mit ihrem im Schriftsatz vom 5. März 2025 gehaltenen Vortrag, man habe im Jahr 1986 nicht berechnen können, welche Einsparungen in den nächsten Jahren nötig sein würden, um die Stahlkrise zu bewältigen, hat die Beklagte das von ihr ausdrücklich vorgetragene Einsparvolumen iHv. 280 Mio. DM nicht in Frage gestellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass damals die in Zukunft erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und Einsparungen nicht abschließend beziffert werden konnten. Das ändert aber nichts daran, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns nach den plausiblen, aus den vorgelegten Anlagen zum Ausdruck kommenden Erwägungen von B nur durch Einsparungen in dieser Höhe hergestellt werden konnten. Die Erzielung dieser Einsparungen war eine notwendige, wenn auch noch keine hinreichende Bedingung für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns. Dies entspricht auch der damaligen Einschätzung des B-Konzerns, was z.B. in den „Ergänzenden Aussagen zum Arbeitsprogramm ´86“ (Anlage B42, S. 2) zum Ausdruck kommt, wenn es dort heißt, dass bei der Beurteilung der Aussagen zur Wettbewerbssituation zu bedenken sei, dass der Vergleich nur als Momentaufnahme angesehen werden könne, da auch beim Wettbewerb permanente Kostensenkungsmaßnahmen stattfänden.
c) Um den Kostennachteil von ca. 280 Mio. DM pro Jahr gegenüber dem Branchenführer U auszugleichen, wurde eine Vielzahl von Maßnahmen zur Kosteneinsparung ergriffen, die in dem sog. Arbeitsprogramm ´86 vom 27. August 1986 (Anlage B40) zusammengefasst und in einem weiteren von der Beklagten vorgelegten Dokument („Ergänzende Aussagen zum Arbeitsprogramm ´86“, Anlage B42) näher erläutert wurden. In zahlreichen Bereichen (z.B. Hochofen, Stahlwerk einschließlich Stahlgießerei, Warmbreitbandwalzwerk, Feinblech-Kaltwalzwerk) sollte das Betriebspersonal verringert werden. Durch weitere, im Einzelnen dargestellte Maßnahmen (z.B. Einsatz neuer Techniken, Einsatz von EDV, zunehmende Automatisierung) sollte die Mitarbeiterzahl weiter verringert werden. Insgesamt war eine Reduzierung der Belegschaft um 4.000 Mitarbeiter bis zum Jahr 1990 vorgesehen. Daneben wurden zahlreiche weitere Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Kostenstruktur eingeleitet (z.B. Maßnahmen zur Produktionssteigerung, Energiesparmaßnahmen, verstärkter Einsatz von EDV, Verbesserungen in der Logistik).
Soweit der Kläger bestritten hat, dass die im Arbeitsprogramm ´86 vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden, ist die Kammer davon aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen überzeugt. Im Geschäftsbericht für das Jahr 1986 werden das Programm und seine Auswirkungen ausdrücklich erwähnt (Anlage B38, S. 18). Auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Sprechzettel des Arbeitsdirektors der B AG Dr. U für die Sitzung des Aufsichtsrats der B AG am 13. Februar 1987 (Anlage B44, S. 2) ergibt sich, dass das Arbeitsprogramm tatsächlich umgesetzt wurde. Dort wird mitgeteilt, dass auf der Grundlage des Programms bereits im Jahr 1986 etwa 1.200 Beschäftigte freigesetzt worden seien.
d) Die Änderung der KBV PO 77 passte sich nachvollziehbar in das auf die Sicherstellung bzw. Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit gerichtete Konzept des B-Konzerns ein.
aa) Ebenso wie bei den zuvor geschilderten Maßnahmen und Zielvorgaben orientierte sich der B-Konzern auch im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung an den Wettbewerbern und insbesondere an U. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegen, dass der auch insoweit bestehende Kostenvorteil der Wettbewerber - neben anderen Erwägungen - ein zentraler Beweggrund für die Änderung der KBV PO 77 war. Schon vor Erstellung des H-Gutachtens I wurde in einem Gespräch am 21. Dezember 1983 über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. H (Anlage B48) erörtert, dass der Anteil der Rückstellungen am Fremdkapital bei B höher sei als der Durchschnitt der Stahlindustrie. Auch aus diesem Grund wurde Veränderungsbedarf gesehen. In dem Schreiben des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 17. Dezember 1984 (Anlage B34), das kurz nach der Erstattung des H-Gutachtens I erstellt wurde, ging der Sachverständige in seinen Ausführungen zu einer möglichen Neuordnung der Versorgungsordnung ausführlich auf die Versorgungsregelung des Wettbewerbers U ein. In zahlreichen internen Vermerken, die im B-Konzern im Hinblick auf die Änderung der KBV PO 77 erstellt wurden (Anlagen B15, B24, B36, B37), heißt es: „Wie auf allen anderen Gebieten haben wir uns auch auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung den maßgeblichen Wettbewerbern zu stellen.“
Die Versorgungsordnungen der Wettbewerber spielten auch in den Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat eine zentrale Rolle. Den Vermerk vom 10. Februar 1986 (Anlage B24), in dem die Situation der Wettbewerber als einer der Gründe für die beabsichtigte Änderung angeführt und das Festbetragssystem von U beschrieben wurde, erhielt der Konzernbetriebsrat mit Schreiben vom 11. März 1986 (Anlage B25). Der Vermerk vom 25. Juli 1986 (Anlage B15), in dem ausführlich auf die Versorgungsregelungen von U und anderen Wettbewerbern eingegangen wurde, wurde dem Konzernbetriebsrat ebenfalls übergeben und mit diesem erörtert, wie sich dem Protokoll der Sitzung des „Arbeitskreises Pensionsordnung“ des Konzernbetriebsrats vom 4. August 1986 (Anlage B27) entnehmen lässt. In der Sitzung des Vorstands der B AG mit dem „Arbeitskreis Pensionsordnung“ des Konzernbetriebsrats am 4. November 1986 wies der Vorstandsvorsitzende Dr. K ausweislich des Protokolls (Anlage B51) eindringlich auf die Notwendigkeit einer Veränderung der betrieblichen Altersversorgung bei B hin und begründete diese damit, dass B jetzt durchführen müsse, was andere Unternehmen und Wettbewerber bereits vollzogen haben. Die für Ende 1987 prognostizierten Pensionsrückstellungen bei B seien einer der höchsten Beträge in der Stahlindustrie. Der Vorstand sei für die Einführung des Festbetrages, der den Vorteil einer fest kalkulierbaren Größe bei allen Berechnungen habe und auch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit zu U von Interesse sei. Der Vorstandsvorsitzende wies zudem darauf hin, dass der bisher vorgeschlagene Betrag von 4,- DM pro Dienstjahr noch nicht festgeschrieben sei und „nach den neuen U-Regelungen auf DM 4,50 angehoben werden“ könne.
Soweit der Kläger bestritten hat, dass praktisch alle konkurrierenden Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie von Gesamtversorgungssystemen auf Festbetragssysteme umgestellt hätten, kommt es darauf nicht streitentscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr der aus den obigen Ausführungen und den von der Beklagten vorgelegen Dokumenten (Anlagen B 15, B24, B27, B36, B37, B48, B51) ersichtliche Befund, dass sich der B-Konzern auch im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung an den Wettbewerbern und insbesondere an U orientierte. Der Umstand, dass von B damals - wie auch von der Beklagten im vorliegenden Verfahren - weitere Gründe für eine Änderung der KBV PO 77 angeführt wurden, ändert nichts daran, dass die Wettbewerbssituation somit ein zentraler Beweggrund für die Änderung der Versorgungsordnung war.
bb) Die Versorgungsordnung von U beinhaltete, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten internen Vermerken von B zur Änderung des Versorgungswerks ergibt (Anlagen B24, B36, B36), ein Festbetragssystem. U zahlte den Mitarbeitern ursprünglich je Dienstjahr einen Festbetrag in Höhe von 4,- DM, mindestens 3,20 DM, jedoch höchstens 90 % des rentenfähigen Einkommens. Dies waren genau die Parameter, mit denen der Vorstand der B AG in die Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat eintrat (vgl. auch Anlage B51) und die auch dem zweiten Teil des vom Sachverständigenbüro Prof. Dr. H erstellten versicherungsmathematischen Gutachtens vom 2. Dezember 1985 (Anlage B50, fortan: H-Gutachten II) zugrunde lagen. Ende 1986 hatte U offenbar, wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des Vorstands der B AG mit dem „Arbeitskreis Pensionsordnung“ des Konzernbetriebsrats am 4. November 1986 (Anlage B51) ergibt, den Festbetrag auf 4,50 DM angehoben. Vor diesem Hintergrund war ausweislich des Protokolls auch der Vorstand der B AG zu einer entsprechenden Anhebung bereit.
cc) Das Arbeitsprogramm ´86 und die Änderung der betrieblichen Altersversorgung standen daher nicht verbindungslos nebeneinander, sondern waren Bestandteile eines vom Konzernvorstand verfolgten Gesamtkonzepts zur Sicherstellung bzw. Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit des B-Konzerns. Dies belegt auch der Umstand, dass die Maßnahmen vom Vorstand der Konzernobergesellschaft B AG zeitgleich im zweiten Halbjahr 1986 bearbeitet und umgesetzt wurden. Dass die Änderung der KBV PO 77 im Arbeitsprogramm ´86 nicht erwähnt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass letzteres Maßnahmen innerhalb der Stahlsparte betraf, die Änderung der KBV PO 77 hingegen auf Konzernebene stattfand. Gleichwohl war der Vorstand der Konzernobergesellschaft B AG nicht nur an der Änderung der KBV PO 77, sondern, wie bereits oben dargelegt und insbesondere aus dem Protokoll des Gesprächs zwischen den Vorständen der B AG und der A AG vom 20. August 1986 (Anlage B39) und dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B41) ersichtlich, auch an der Aufstellung und Umsetzung des Arbeitsprogramms ´86 maßgeblich beteiligt. Dass beide Maßnahmen auf einer einheitlichen Zielrichtung und Strategie des Konzernvorstands beruhten, belegen überdies die zahlreichen internen Vermerke (Anlagen B15, B24, B36, B37), die ausführen, dass man sich wie auf allen anderen Gebieten auch auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung den maßgeblichen Wettbewerbern zu stellen habe. Aus dem Sprechzettel des Vorstandsvorsitzenden Dr. K für die Sitzung des Aufsichtsrats der Konzernobergesellschaft B AG am 6. November 1986 (Anlage B44) ergibt sich, dass in der Sitzung sowohl die Situation der A AG und das von ihr verabschiedete Arbeitsprogramm ´86 als auch die Änderung der Pensionsordnung erörtert wurden. Auch dies belegt die zeitliche und strategische Verknüpfung der ergriffenen Maßnahmen. Diese ist schließlich auch aus dem Sprechzettel für den Bericht des Arbeitsdirektors Dr. U in der Sitzung des Aufsichtsrats der B AG am 13. Februar 1987 (Anlage B45) ersichtlich.
e) Die durch die Änderung der KBV PO 77 erreichten Einsparungen waren mit den sonstigen Einsparzielen kompatibel.
aa) Ebenso wie bei den sonstigen, im Arbeitsprogramm ´86 beschriebenen Maßnahmen orientierte sich der B-Konzern auch im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung an den Wettbewerbern und insbesondere an U. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk passte sich daher nachvollziehbar in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept ein.
bb) Auch unter Berücksichtigung des Umfangs der übrigen Einsparmaßnahmen war die vorgenommene Beschränkung der Versorgungszusagen proportional.
(1) Auf der Grundlage des H-Gutachtens II führte die Umstellung der Pensionsordnung zu Einsparungen bei den Pensionsrückstellungen von knapp 1 Mrd. DM (der Rest der Gesamtersparnis von 1,6 Mrd. DM entfiel auf Renten nach dem Essener Verband). Der danach jährlich eingesparte Betrag in Höhe von (knapp unter) 50 Mio. DM entsprach auch den im Geschäftsbericht für das Jahr 1986 benannten Einsparungen für jenes Jahr (Anlage B38).
(2) Im Hinblick auf die übrigen geplanten Einsparungen von 280 Mio. DM pro Jahr bedeutete die durch den Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk ursprünglich kalkulierte Einsparung von ca. 50 Mio. DM pro Jahr eine kompatible Beschränkung der Versorgungszusagen. Es war ein Baustein der Kostensenkungsmaßnahmen, die mit dem Ziel der Sicherstellung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit durchgeführt wurden. Dieser Baustein entsprach etwa 18% der übrigen Einsparungen und war damit ein Beitrag, den ein vernünftiger Konzernarbeitgeber zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Daher greift der Einwand des Klägers nicht durch, es sei nicht erkennbar, inwieweit die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Anlass und den finanziellen Schmälerungen bei den Zuwächsen gewahrt wurde.
(3) Es kommt hinzu, dass die Reduzierung der künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse letztendlich geringer ausfiel als ursprünglich vorgesehen. In die Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat war der Vorstand der B AG ursprünglich mit der Vorstellung gegangen, in der neuen Pensionsordnung - entsprechend der Pensionsordnung des Wettbewerbers U - pro Dienstjahr einen Festbetrag von 4,- DM und einen Mindestbetrag von 3,20 DM vorzusehen. Dies waren auch die Parameter, die den Berechnungen des H-Gutachtens II zugrunde lagen. In den Verhandlungen einigten sich die Konzernbetriebsparteien jedoch letztendlich auf einen Festbetrag von 5,- DM pro Dienstjahr und einen Mindestbetrag von 3,60 DM (Anlagen B51, B52).
Soweit der Kläger diese Unterschiede zwischen dem H-Gutachten II und dem Verhandlungsergebnis der Konzernbetriebsparteien beanstandet und daraus die fehlende Eignung des H-Gutachtens II folgert, greift dieser Einwand nicht durch. Das Verhandlungsergebnis enthielt im Vergleich zu den Annahmen im Gutachten ausschließlich Verbesserungen zugunsten der Versorgungsberechtigten und führte damit zu geringeren Einsparungen als im Gutachten vorgesehen. Da aber schon die ursprünglich im Gutachten kalkulierte Einsparung von ca. 50 Mio. DM pro Jahr eine kompatible Beschränkung der Versorgungszusagen darstellte (s.o.), musste dies erst recht für die die tatsächlich geringeren Einsparungen gelten. Schon deshalb bedurfte es für die Feststellung der Proportionalität des Eingriffs entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keines zusätzlichen Gutachtens.
cc) Die KBV PO 77 war zudem nicht die einzige Versorgungsregelung, in die eingegriffen wurde. B nahm auch in Bezug auf die Versorgung nach dem Essener Verband Änderungen vor, die sich im Einzelnen aus dem H- Gutachten II ergeben. Diese führten laut dem Gutachten zu Einsparungen hinsichtlich der Rückstellungen für die beim Essener Verband angemeldeten Mitarbeiter in Höhe von ca. 600 Mio. Euro.
dd) Soweit der Kläger auf die Finanzkennzahlen der Jahre 1983 bis 1988 verweist und insbesondere angesichts der Finanzkennzahlen im Jahr 1983 einwendet, der Konzern hätte die prognostizierten zusätzlichen aus der KBV PO 77 resultierenden Belastungen auch ohne eine Änderung der KBV PO 77 bewältigen können, greift auch dieser Einwand letztlich nicht durch. Selbst wenn die Finanzkennzahlen ansprechend waren und sich der Konzern in einer soliden finanziellen Verfassung befand, so wurden sie, wie der B-Konzern auch selbst intern vermerkte, „unter dem Schutz von EG-weit wirksamen Marktregelungen und in stahlkonjunkturell günstigen Perioden“ (Anlage B41, S. 1) erzielt. Angesichts des zeitnah zu erwartenden Wegfalls des Quotensystems und des damit einhergehenden freien Wettbewerbs der Stahlunternehmen einerseits sowie des gegenüber den unmittelbaren Wettbewerbern festgestellten Kostennachteils bei der Stahlerzeugung in Höhe von 280 Mio. DM pro Jahr andererseits, war zu prognostizieren, dass die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns auf der Grundlage und ohne Änderung der bestehenden Rahmenbedingungen deutlich negativ verlaufen würde, zumal aus den bestehenden Altersversorgungsystemen zusätzliche jährliche Belastungen in Höhe von 75 Mio. DM (50 Mio. DM allein für die Versorgung nach der KBV PO 77) erwartet wurden. Vor diesem Hintergrund war der B-Konzern nicht gehalten, zunächst den Eintritt dieser negativen wirtschaftlichen Entwicklung abzuwarten und erst dann zu reagieren. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen (BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 472/21 - Rn. 55). Zudem stehen dem Konzernarbeitgeber und dem Konzernbetriebsrat bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der mitbestimmten Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - Rn. 35), von denen die Konzernbetriebsparteien hier Gebrauch gemacht haben.
ee) Soweit der Kläger unter Verweis auf § 11 Abs. 3 KBV PO 87 geltend macht, dass sich auch die neue Pensionsordnung nicht vollständig vom Prinzip der Gesamtversorgung gelöst habe, spricht dies entgegen seiner Rechtsauffassung nicht gegen, sondern gerade für die Proportionalität der Regelung. Im Übrigen lässt sich den damals verfassten, internen Vermerken (Anlagen B24, B36, B36) entnehmen, dass auch bei U eine Gesamtversorgungsobergrenze von 90% des rentenfähigen Einkommens galt. Der Umstand, dass sich B auch insoweit am Wettbewerber U orientierte, bestätigt damit, dass sich die Änderung der Pensionsordnung nachvollziehbar in ein auf die Sicherstellung bzw. Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit gerichtetes Konzept des B-Konzerns einpasste.
ff) Zudem ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sich B überhaupt für eine Fortführung des Versorgungswerks und gegen dessen Schließung für Neueintritte entschied (vgl. BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 52). Dass eine Kündigung der Pensionsordnung im Raum stand und zwischen den Konzernbetriebsparteien erörtert wurde, ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der Sitzung des „Arbeitskreises Pensionsordnung“ vom 4. August 1986 (Anlage B27), in der der Arbeitsdirektor der B AG Dr. U ausführte, dass die KBV PO 77 „noch nicht gekündigt ist“. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass es damals eine Option war, die betriebliche Altersversorgung für Neueintritte zu schließen.
gg) Überdies löst sich die KBV PO 87 nicht vollständig vom Endgehaltsbezug der KBV PO 77 (vgl. ausführlich BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - Rn. 49). Der Systemwandel ist damit nicht so tiefgreifend, wie der Kläger meint. Zwar wirkt er sich bei ihm wegen seiner sehr kurzen Beschäftigungsdauer unter der KBV PO 77 stark aus. Allerdings ist sein Vertrauen wegen der kurzen Beschäftigungsdauer unter der KBV PO 77 auch nicht so schutzwürdig wie das Vertrauen der zum Stichtag langjährig Beschäftigten. Bei diesen greift u.U. ein Bestandsschutz, der für rentennahe Jahrgänge (58. Lebensjahr am 1. Januar 1987 vollendet) einen Systemwechsel ausschließt, § 3 KBV N1 und KBV N2 (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - Rn. 50).
3. Für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe spricht zudem, dass der Konzernbetriebsrat die Umstellung mitgetragen hat.
a) Aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten (insbes. Anlagen B25, B26, B27, B28, B29, B51) ist ersichtlich, dass dem Konzernbetriebsrat die maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die beiden H-Gutachten zur Verfügung gestellt wurden und dass die beabsichtigten Änderungen mit ihm in zahlreichen Verhandlungsrunden erörtert wurden. Für die „mehr als fünfzehn Verhandlungs- und Gesprächsrunden“ (Anlage B46), bildete er einen „Arbeitskreis Pensionsordnung “, der die Verhandlungen federführend begleitete. Zudem ließ er sich im Rahmen der Verhandlungen auch von der IG Metall beraten und konnte schließlich noch mehrere, zum Teil deutliche Verbesserungen für die Beschäftigten im Vergleich zu den ursprünglichen Vorstellungen des Konzernvorstands erzielen (s.o.). Diese Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats stellt ein Anzeichen sowohl für ein sachliches Änderungsbedürfnis als auch für die Proportionalität der ablösenden Regelung dar (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 247/23 - Rn. 35).
b) Soweit der Kläger einwendet, der Konzernbetriebsrat sei nicht ordnungsgemäß informiert worden, da ihm mit der Vorstandsvorlage vom 10. Februar 1986 (Anlage B24) irreführende Berechnungsbeispiele vorgelegt worden seien, greift auch dieser Einwand nicht durch. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Konzernbetriebsrat, was der Kläger auch selbst einräumt, sämtliche Berechnungen einschließlich des genutzten Zahlenwerks übermittelt wurden. Die in den Berechnungen verwendeten Annahmen und Parameter waren für den Konzernbetriebsrat also ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem betrafen die vom Kläger beanstandeten Berechnungen die KBV PO 77 und nicht die beabsichtigte Neuregelung. Dass der Konzernbetriebsrat insoweit irreführend oder nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden wäre, behauptet Kläger selbst nicht. Schließlich betrafen die vom Kläger beanstandeten Berechnungen das sog. Treueprinzip. Dieses wurde zu Beginn der Verhandlungen zwar auch als ein Grund für die beabsichtigte Änderung der Versorgungsordnung angeführt. Insbesondere gegen Ende der Verhandlungen wurde ein Änderungsbedürfnis vom Vorstand der B AG jedoch maßgeblich mit der Situation bei den Wettbewerbern begründet. (vgl. Anlage B 51).
IV. Dem Kläger wurde auch nicht einzelvertraglich von der A AG eine Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen der KBV PO 77 auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1986 zugesagt. Der Kläger hat für seine Darstellung des von der Beklagten bestrittenen Gesprächs mit den Herren I und J auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens keinen Beweis angetreten.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und umfasst auch die Kosten des Revisionsverfahrens (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 36. Aufl. § 563 ZPO Rn. 3 mwN). Gründe für die Zulassung der Revision iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.