Betriebsrente: Vergleich 1996 begründet keine kumulative EV- und § 16 BetrAVG-Anpassung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um EV-Erhöhungen (01.01.2002: 2 %, 01.01.2005: 0,75 %) zusätzlich zur Anpassung nach § 16 BetrAVG und stützte sich auf einen Vergleich aus 1996. Das LAG Hamm wies die Berufung zurück. Der Vergleich stellt EV-Anpassung und § 16-Prüfung in ein Alternativverhältnis; EV-Erhöhungen sind nur geschuldet, wenn die nach EV ermittelte Rente den vereinbarten Zahlbetrag übersteigt. Aus der früheren Praxis folgt mangels Vertrauensgrundlage keine betriebliche Übung.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf höhere Betriebsrente wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleich über die Anpassung einer Betriebsrente ist nach seinem Wortlaut und dem erkennbaren Regelungszweck auszulegen; die Verwendung von „entweder“/„bzw.“ spricht für ein Alternativ- und nicht für ein Kumulationsverhältnis der Anpassungsmechanismen.
Wird die Weitergabe einer jährlichen Anpassung nach einem Versorgungswerk ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die danach ermittelte Rente einen festgelegten Zahlbetrag überschreitet, besteht ein Anspruch auf Weitergabe nur bei Überschreiten dieses Schwellenwerts.
Eine Vereinbarung, die sicherstellen soll, dass Anpassungen nach einem Versorgungswerk mindestens den Umfang des § 16 BetrAVG erreichen, begründet keine darüber hinausgehende zusätzliche Anpassungsverpflichtung neben § 16 BetrAVG.
Eine betriebliche Übung setzt eine vertrauensbegründende, wiederholte Leistungsgewährung voraus; an einer solchen Vertrauensgrundlage fehlt es, wenn der Berechtigte aufgrund einer eindeutigen Vergleichsregelung nicht annehmen durfte, die Leistung werde dauerhaft abweichend vom Vergleich erbracht.
Bleiben die nach einem Versorgungswerk festgesetzten Zahlbeträge unter der tatsächlich gezahlten Betriebsrente, kann daraus ohne weitere Vereinbarung kein Anspruch auf zusätzliche Erhöhung der laufenden Rente abgeleitet werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 6435/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.04.2006 – AZ: 5 Ca 6435/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der 1931 geborene Kläger war vom 01.05.1968 bis zum 31.10.1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Richtlinien des Essener Verbandes zugesagt. Hinsichtlich der Bestimmung der „Leistungsordnung A“ des Essener Verbandes wird auf Aktenblatt 37-41 verwiesen.
Der Kläger bezieht seit dem 01.11.1992 Altersrente und erhält außerdem von der Beklagten eine Betriebsrente, die sich nach der Leistungsgruppe K des Essener Verbandes bemisst. Der Essener Verband (EV) beschließt in regelmäßigen Abständen, in der Regel jährlich, Erhöhungen der Zahlbeträge. Nachdem die Erhöhungsbeträge hinter der Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zurückgeblieben waren, entstand zwischen den Parteien Streit darüber, ob die Beklagte zusätzlich verpflichtet ist, eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. Ein diesbezüglich geführter Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 8 Ca 5589/96 wurde durch außergerichtliche Einigung beigelegt. In einem Schreiben der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.11.1996 heißt es:
„Betriebliche Altersversorgung
…
Wir stimmen mit Ihnen darin überein, daß alle vom Unternehmen gezahlten Renten der Anpassungspflicht des § 16 BetrAVG unterliegen, ganz gleich auf welchem Versorgungswerk die Zusage basiert und berechnet wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine zusätzliche Anpassungsverpflichtung des Unternehmens. Es muß lediglich gewährleistet sein, daß die Anpassung der Rente durch Anhebung der Gruppenendbeträge den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nach § 16 BetrAVG erreicht.
Dies bedeutet: Sollte auch in zukünftigen Jahren eine jährliche Neuberechnung der Rente Ihres Mandanten entsprechend den Leistungsrichtlinien des Essener Verbandes nicht stattfinden, werden wir die Rente entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen 3-jährigen Anpassungsrhythmus überprüfen. Finden zwischen den 3-jährigen Prüfungsstichtagen Rentenerhöhungen aufgrund der Neuberechnung des Essener Verbandes statt, werden wir zum Prüfungsstichtag gem. § 16 BetrAVG überprüfen, ob nach diesem Verfahren die Anhebung der Renten nicht hinter der Teuerungsrate gem. Lebenshaltungskosten-Index eines 4-Personen-Haushalts von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen lt. Statistischem Bundesamt zurückgeblieben ist.
Aufgrund unserer vorstehenden Ausführungen kommen wir zu folgender Gegenüberstellung:
Regelung Essener Verband 3-jährige Anpassungsprüfung
gem. § 16 BetrAVG
| Rentenzahlung | LHK-Index (Basis 1991) | angepaßte Zahlung | |
| Rentenbeginn: 01.11.1992 | 2.275,60 DM | 104,96 | |
| 1. Anpassung: 01.07.1995 | 2.316,-- DM | 113,4 | 2.458,65 DM |
| 2. Anpassung: 01.07.1996 | 2.347,30 DM | (kein Anpassungstermin) |
Wir stimmen mit Ihnen überein, daß die Anpassung gem. § 16 BetrAVG den Mindestanspruch des Betriebsrentners darstellt. Vor diesem Hintergrund sind wir daher bereit, die Rentenzahlung an Herrn I gem. 3-jähriger Anpassungsüberprüfung ab dementsprechendem Anpassungstermin 01.07.1995 auf 2.458,65 DM zu erhöhen. …
Weiterhin wird Herrn I eine Rente in Höhe von 2.458,65 DMüberwiesen. Eine Anpassung dieser Rentenzahlung erfolgt, sobald
- entweder die jährliche Anpassung der gem. Essener Verbands-Regelung ermittelten Rente diesen Betrag überschreitet,
- bzw. spätestens am 01.07.1998 bei der nächsten 3-Jahres-Anpassungsüberprüfung gem. LHK-Index.“
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schreiben vom 28.11.1996 wie folgt geantwortet:
„Wie soeben bereits telefonisch besprochen sind wir namens und kraft Vollmacht unseres Mandanten mit der von Ihnen vorgeschlagenen vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits einverstanden und bestätigen diese Regelung nochmals wie folgt:
1. Sie zahlen an unseren Mandanten für den Zeitraum 1.7.1995 – 31.12.1996 eine Nachzahlung von DM 2.379,90.
2. Die laufende Zahlung der betrieblichen Altersversorgung an unseren Mandanten beträgt ab Januar 1997 DM 2.458,65 monatlich.
3. Eine Anpassung dieser Rentenzahlung erfolgt, sobald
- entweder die jährliche Anpassung gemäß der nach den Regelungen des Essener Verbandes ermittelten Rente diesen Betrag überschreitet
- oder spätestens am 1.7.1998 bei der nächsten 3-Jahres-Anpassungsüberprüfung gemäß Lebenshaltungskosten-Index.
Wir haben dem Arbeitsgericht Dortmund die außergerichtliche vergleichsweise Erledigung mit gleicher Post mitgeteilt und Aufhebung des Gütetermins am 6.12.1996 beantragt; bitte schließen Sie sich dieser Erledigungserklärung alsbald an; Kopie ist vorab zu Ihrer Kenntnis beigefügt.“
Aufgrund dieses Vergleichs zahlte die Beklagte ab Januar 1997 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.458,65 DM an den Kläger.
In der Folgezeit entwickelte sich die Betriebsrente des Klägers wie folgt:
| ab 7/1997 | 2.483,23 DM | Erhöhung EV +1% |
| ab 7/1998 | 2.567,06 DM | Erhöhung nach § 16 BetrAVG +4,41% |
| ab 7/1999 | 2.592,73 DM | Erhöhung EV +1% |
| ab 7/2000 | 2.631,62 DM | Erhöhung EV +1,5% |
| ab 7/2001 | 2.697,13 DM | Erhöhung nach § 16 BetrAVG +2,49% |
| ab 1/2002 | 1.379,02 € | Euroumstellung |
| ab 1/2003 | 1.396,26 € | Erhöhung EV +1,25% |
| ab 1/2004 | 1.406,73 € | Erhöhung EV +0,75% |
| ab 7/2004 | 1.418,44 € | Erhöhung nach § 16 BetrAVG +0,83% |
| ab 1/2006 | 1.439,72 € | Erhöhung EV +1,5% |
Neben den von der Beklagten an den Kläger weitergegebenen Erhöhungsbeträgen hat der Essener Verband nach Umstellung der zuvor jeweils zu Jahresmitte vorgenommenen Anpassungsprüfung zum 01.01.2002 die Zahlbeträge um 2% und zum 01.01.2005 um weitere 0,75% erhöht. Diese Erhöhungen, die die Beklagte nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt hat, sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beklagte hat angekündigt, die zum 01.01.2007 anstehende Erhöhung des Essener Verbands um weitere zwei Prozentpunkte ebenfalls nicht an den Kläger weiterzugeben.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die Beklagte aufgrund des im November 1996 geschlossenen Vergleichs verpflichtet war, seine Betriebsrente nach jedem Erhöhungsbeschluss des Essener Verbands, und somit zum 01.01.2002 um weitere 2,0% und zum 01.01.2005 um weitere 0,75%, anzuheben. Er errechnet zu seinen Gunsten die nachfolgenden Differenzbeträge:
2002 330,96 €
2003 335,04 €
1. Halbjahr 2004 168,78 €
2. Halbjahr 2004 98,52 €
2005 326,16 €
2006 330,96 €.
Hinsichtlich der Berechnung für die Jahre 2002 – 2005 wird ergänzend auf Seite 5 der Klageschrift vom 16.12.2005 sowie hinsichtlich der Differenzbeträge für die Monate Januar bis April 2006 auf den Klageerweiterungsschriftsatz vom 27.03.2006 (Aktenblatt 61) Bezug genommen. Die mit Einwilligung der Beklagten in der Berufungsinstanz für die Monate Mai bis Dezember 2006 vorgenommene Klageerweiterung ergibt zugunsten des Klägers einen weiteren Differenzbetrag in Höhe von 220,64 €.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vom Essener Verband festgesetzten Zahlbeträge nach der Leistungsgruppe K durchweg geringer sind, als die von der Beklagten an den Kläger tatsächlich gezahlte Betriebsrente. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger erstellte Tabelle (Aktenblatt 126, Spalte 6) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.259,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 110,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.05.2006 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 1.439,72 € brutto weitere 27,58 € brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet, neben der auf § 16 BetrAVG beruhenden Anpassungsentscheidung außerdem die vom Essener Verband beschlossenen Erhöhungen dem Kläger zu gewähren, solange die diesbezüglichen Zahlbeträge hinter der tatsächlich gezahlten Betriebsrente zurückblieben.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage durch Urteil vom 20.04.2006 abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die an den Kläger gezahlte Rente um die streitgegenständlichen Beträge zu erhöhen. Dies ergebe sich aus dem zwischen den Parteien im November 1996 geschlossenen Vergleich. Für die jährliche Anpassungsprüfung sei auf den sich nach der Leistungsordnung des Essener Verbands ergebenden Rentenbetrag und nicht auf einen sich erst nach einer Anpassung nach § 16 BetrAVG ergebenden Betrag abzustellen. Nach der Auslegung des Klägers bestünde die Anpassungspflicht nach dem Essener Verband nicht neben der Anpassungspflicht gem. § 16 BetrAVG, sondern beide Anpassungspflichten würden sich kumulieren. Allerdings dürfe nach dem Inhalt des Vergleichs eine jährliche Rentenerhöhung nach dem Essener Verband nicht ausgeschlossen sein. Dies sei aber auch nicht der Fall, denn es sei denkbar, dass die Erhöhung der Rente nach der Leistungsordnung des Essener Verbands so hoch oder die Steigerung der Verbraucherpreise so gering ausfalle, dass die Rente nach der Leistungsordnung des Essener Verbands den Rentenbetrag nach § 16 BetrAVG erreiche. Der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Rentenanpassung so vorgenommen habe, dass sie die sich aus der Anpassung nach § 16 BetrAVG ergebenden Beträge nochmals erhöht habe, führe zu keiner anderen Auslegung. Der nachträglichen Handhabung komme keine entscheidende Rolle bei der Auslegung der Vereinbarung aus November 1996 zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Aktenblatt 74-77) verwiesen.
Gegen das ihm am 23.05.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19.06.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19.07.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei ab dem 01.01.2002 von der vereinbarten Berechnungsweise der Betriebsrente abgewichen. Sie sei verpflichtet gewesen, jede Erhöhung des Essener Verbands an ihn weiterzugeben und zusätzlich die Differenz zur Erhöhung des Lebenshaltungskosten-Index im 3-Jahres-Tournus, falls diese über den Erhöhungen durch den Essener Verband liege. Genau so sei die Beklagte auch bis ins Jahr 2001 verfahren. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gebe der Vergleich von 1996 gerade keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine getrennte Betrachtung der beiden Rentenanpassungen anzustellen sei, wodurch eine doppelte Rentenbuchführung erforderlich werde. Es könne auch nicht von einer Kumulation der Erhöhungen nach dem Essener Verband und nach § 16 BetrAVG die Rede sein, weil nur die Differenz zwischen Erhöhung nach Essener Verband und Erhöhung des Lebenshaltungskosten-Index auf die Betriebsrente aufzuschlagen sei. Ganz offensichtlich habe die Beklagte die Verlegung des Anpassungsstichtages des Essener Verbands von der Jahresmitte auf den Jahresanfang zum Anlass genommen, von der eigenen langjährigen Praxis Abstand zu nehmen, um durch die angeblich gebotene doppelte Rentenbuchführung seine künftigen Anpassungsansprüche zu reduzieren. Nach der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung sei der Vergleich von vornherein sinnentleert. Denn bei gesonderter Parallelführung der Rentenkonten nach den Regelungen des Essener Verbands und nach § 16 BetrAVG stünde von vornherein fest, dass seine Rente nach dem Essener Verband sich künftig nie erhöhen werde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.04.2006 – 5 Ca 6435/05 – die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 1.259,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen;
2. an ihn weitere 330,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen;
3. an ihn ab dem 01.01.2007 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 1.439,72 € brutto weitere 56,93 € brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, mit dem Vergleich vom 28.11.1996 habe lediglich sichergestellt werden sollen, dass die nach den Regelungen des Essener Verbands angepasste Rente nicht hinter dem Rentenbetrag zurückbleibe, der sich bei einer Anpassung entsprechend der gesetzlichen Regelungen nach § 16 BetrAVG ergebe. Aus dem Vergleich ergäben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anpassungen gemäß den Regelungen des Essener Verbands künftig auf den nach § 16 BetrAVG angehobenen Rentenbetrag erfolgten sollten. Zwar sei es in der Vergangenheit abweichend vom Wortlaut des Vergleichs zur Erhöhung des aktuellen Zahlbetrags gekommen, weil die Renten nicht von ihr selbst, sondern vom Essener Verband verwaltet würden. Die regelmäßigen Anpassungen des Essener Verbands seien aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an den Kläger weitergereicht worden. Dies sei vertretbar gewesen, so lange die Anpassungsprüfungen bei ihr und beim Essener Verband zeitgleich zum 01.07. eines Jahres stattgefunden hätten. Durch die Verlegung des Anpassungsstichtages auf den 01. eines Jahres beim Essener Verband hätte nun in kurzer zeitlicher Folge eine erneute Anpassung angestanden. Dies sei nicht mehr zu rechtfertigen gewesen. Soweit während des laufenden Gerichtsverfahrens zum 01.01.2006 nochmals eine Erhöhung gewährt worden sei, liege dies allein daran, dass die zuvor zuständige Mitarbeiterin bei ihr ausgeschieden sei. Auf eine überobligationsmäßige Anpassung bestünde jedoch kein Rechtsanspruch. Deshalb stehe dem Kläger kein über die derzeitig gezahlte Rente hinausgehender Anspruch zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente hat. Die Kammer folgt in vollem Umfang der sehr sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Rücksicht auf die Berufungsbegründung sind noch die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt.
Bei der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs im November 1996 ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Die von der Beklagten eingegangene Anpassungsverpflichtung ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 22.11.1996, in dem es heißt: „Eine Anpassung dieser Rentenzahlung erfolgt, sobald – entweder die jährliche Anpassung der gemäß Essener Verbands-Regelung ermittelten Rente diesen Betrag überschreitet, - bzw. spätestens zum 01.07.1998 bei der nächsten 3-Jahres-Anpassungsüberprüfung gemäß LHK-Index.“ Wie bereits das Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte es zumindest nahe gelegen, die beiden Anpassungsalternativen mit einem „und“ zu verbinden, wenn die Parteien gewollt hätten, dass der Kläger sowohl die prozentuale Erhöhung nach den Richtlinien des Essener Verbands als auch die gesetzliche Erhöhung nach § 16 BetrAVG erhalten sollte. Stattdessen wurden die beiden Anpassungsmöglichkeiten in ein Alternativverhältnis gestellt, wie sich aus der Verwendung der Wörter „entweder“ und „bzw.“ ergibt.
Des Weiteren ergibt sich aus der gewählten Formulierung, dass „die jährliche Anpassung gemäß Essener Verbandsregelung“ dem Kläger nicht ohne jede weitere Voraussetzung zugewandt werden sollte, vielmehr wurde die Erhöhung insoweit ausdrücklich von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass die derart „ermittelte Rente diesen Betrag überschreitet“. Mit „diesem Betrag“ ist erkennbar die mit Wirkung zum 01.01.1997 vereinbarte monatliche Rente in Höhe von 2.458,65 DM gemeint, denn die Formulierung nimmt Bezug auf den voranstehenden Satz, in dem eben dies festgehalten wird. Damit stellte die Beklagte klar, dass eine Vergleichsrechnung zwischen der Anpassung nach Essener Verband und dem gezahlten Rentenbetrag vorzunehmen ist. Erst dann, wenn nach den Richtlinien des Essener Verbands ein die im Vergleich festgesetzte Rente übersteigender Betrag sich ergeben sollte, wollte die Beklagte sich verpflichten, den höheren Betrag dem Kläger zuzuwenden.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies auch nicht dazu, dass die erste Alternative gegenstandslos wird. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist es durchaus vorstellbar, dass entweder die Steigerung des Lebenshaltungskosten-Index bei der im 3-Jahres-Rhythmus stattfindenden Anpassungsprüfung besonders gering oder die Erhöhung nach den Essener Verbandsregelungen besonders hoch ausfällt. In beiden Fällen kann dies dazu führen, dass der nach den Essener Verbandsrichtlinien errechnete Rentenbetrag den dem Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Rentenbetrag übersteigt. In diesem Fall gewönne die erste Alternative der Vergleichsregelung Bedeutung; der Kläger hätte dann Anspruch auf den höheren Betrag.
Das Auslegungsergebnis wird ergänzt durch den Sinn und Zweck der Regelung. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Vergleichsregelung ein Rechtsstreit der Parteien über die Frage vorausgegangen war, ob die Beklagte verpflichtet ist, neben den dem Kläger gewährten Erhöhungsbeträgen nach den Essener Verbandssätzen außerdem eine Anpassungserhöhung nach § 16 BetrAVG zu gewähren. Dies musste die Beklagte letztlich zugestehen, sie hat jedoch zugleich in ihrem Schreiben vom 22.11.1996 deutlich gemacht, dass sie zu darüber hinausgehenden Zugeständnissen nicht bereit ist. Dies wird im zweiten Absatz des Schreibens deutlich, mit dem die Beklagte klarstellt, dass sie keine zusätzliche Anpassungsverpflichtung übernehmen möchte, sondern lediglich gewährleisten will, dass die Anpassung der Rente durch Anhebung des Gruppenendbetrags den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nach § 16 BetrAVG erreicht.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Klägers er durchaus eine vom Vergleich ausdrücklich nicht gewünschte Besserstellung gegenüber anderen Betriebsrentnern, die lediglich eine Erhöhung nach § 16 BetrAVG erfahren, erstreben möchte. Zwar wird auch nach seiner Berechnungsweise alle drei Jahre, nämlich zum Prüfungsstichtag nach § 16 BetrAVG die „gesetzliche Rente“ ermittelt, aber bis dahin möchte der Kläger über den Zeitraum von 2,5 Jahren, nämlich erstmals zum 01.01. des Folgejahres, höhere Rentenleistungen erhalten, die ihm jedoch nach § 16 BetrAVG nicht zustehen. Insoweit kann er nämlich nur eine Anpassung alle drei Jahre verlangen. Und auch nach den Richtlinien des Essener Verbands konnte er jedenfalls in der Vergangenheit eine zusätzliche Erhöhung nicht verlangen, weil unstreitig die vom Essener Verband für die Leistungsgruppe K festgesetzten Beträge stets hinter der tatsächlich gezahlten Betriebsrente zurückblieben.
Schließlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit entgegen ihrer Verpflichtung Erhöhungsbeträge des Essener Verbands an den Kläger weitergegeben hat, für die Zukunft nichts zu seinen Gunsten herleiten. Ein aus dieser Verhaltensweise abzuleitender Anspruch könnte sich ausschließlich aus den Grundsätzen der sog. betrieblichen Übung ergeben. Daran fehlt es hier jedoch deshalb, weil der Kläger aufgrund der eindeutigen Regelung des Vergleichs aus November 1996 kein Vertrauen darauf gründen konnte, dass die Beklagte entgegen des Vergleichsinhalts ihm dauerhaft zusätzliche Leistungen gewähren wollte. Davon scheint der Kläger auch selbst auszugehen, denn er hat sich auf die Grundsätze der Betriebsübung im Prozess nicht berufen.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen und deshalb bleibt auch die Berufung erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.