Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO: Ergänzung zu Ratenzahlungen und streitigem Zahlungszeitpunkt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragt die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 04.05.2011. Streitpunkt ist die Ergänzung, dass eine Vermittlungsprovision in vier Raten vereinbart war und der Zeitpunkt der vierten Rate zwischen den Parteien verschieden dargestellt wurde. Das Landesarbeitsgericht gibt dem Antrag statt und berichtet den Tatbestand entsprechend: drei Ratenzahlungen sind unstreitig, die Bezahlung der vierten Rate ist als streitig wiedergegeben. Die Berichtigung erfolgte zur Beseitigung einer Auslassung und zur Klarstellung der streitigen Tatsachen anhand von § 320 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 Abs. 1 ZPO als begründet; Tatbestand entsprechend ergänzt und streitigen Zahlungszeitpunkt vermerkt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 320 Abs. 1 ZPO ist der Tatbestand eines Urteils zu berichtigen, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen, die nicht unter § 319 ZPO fallen.
Eine Berichtigung des Tatbestands ist zulässig, wenn die Ergänzung erforderlich ist, um die Verständlichkeit des anschließenden Entscheidungstextes herzustellen.
Wird eine Tatsache von den Parteien unterschiedlich vorgetragen, kann die Berichtigung den Umstand aufnehmen, dass der Zeitpunkt oder die Umstände streitig sind, ohne dadurch materiell-rechtliche Bewertungen zu treffen.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Darstellung des tatsächlichen Vorbringens und dient der präzisen Wiedergabe des Streitstandes im Tatbestand des Urteils.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 512/09
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 04.05.2011 wird wie folgt berichtigt:
Im dritten Absatz, Seite 3 wird hinter „Vermittlungsprovision“ eingesetzt „in vier Raten“.
Der zweite Satz im dritten Absatz, Seite 3, lautet wie folgt:
„Die Zahlungen von drei Raten erfolgten im Februar 2003, August 2003 und Februar 2004; der Zeitpunkt der Zahlung der weiteren Rate ist streitig, der Kläger behauptet eine Zahlung im September 2003, der Beklagte behauptet eine Zahlung im Juli 2002.
Gründe
I. Mit dem am 08.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Beklagte Berichtigung des Tatbestandes des ihm unter dem 26.05.2011 zugestellten Urteils vom 04.05.2011.
II. Der Antrag des Beklagten ist begründet.
1) Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils beantragt werden, wenn Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.
2) Hiernach war der Tatbestand im beantragten Umfang zu berichtigen.
a) Im dritten Absatz auf Seite 3 war am Ende des Unterabsatzes 1 ergänzend aufzunehmen, dass die Zahlung einer Vermittlungsprovision in vier Raten vereinbart war, da ansonsten der Anschlusssatz nicht aus sich heraus verständlich ist.
b) Unstreitig waren in der Tat lediglich die Ratenzahlungen im Februar 2003, August 2003 und Februar 2004.
Der Zeitpunkt der Zahlung einer vierten Rate war von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Dem ist mit der Berichtigung Rechnung getragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.