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Landesarbeitsgericht Hamm·3 Sa 646/21·07.12.2021

Berufung: Feststellung Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 (VKA) ab 01.01.2017

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte in Berufung die Feststellung, dass sie ab dem 1.1.2017 nach Entgeltgruppe 14 Anlage 1 (Entgeltordnung VKA) Teil B XI Nr. 18 zu vergüten ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm änderte das Urteil der Vorinstanz ab und stellte diesen Anspruch fest. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin führend zur Feststellung ihres Anspruchs auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 (VKA) ab 01.01.2017; Kosten trägt die Beklagte; Revision unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsurteil kann die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe verbindlich feststellen, wenn die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Die gerichtliche Feststellung kann ab einem konkret benannten Zeitpunkt wirken, soweit dieser Zeitpunkt im Prozess substantiiert vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen ist.

3

Bei arbeitsgerichtlichen Entscheidungen trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.

4

Die Zulassung der Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist gesondert zu prüfen; die Gerichte können die Revision versagen, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 72a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 46-21

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 4.5.2021, 4 Ca 46/21 abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1.1.2017 nach Entgeltgruppe 14 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B XI. Nr. 18 zu vergüten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

3

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.