Vergütungsanspruch trotz Tätigkeiten für Konzerngesellschaft: Arbeitsvertrag nicht aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Arbeitsvertrag Vergütung für Januar bis Mai 2009, obwohl Zahlungen teils von Konzerngesellschaften erfolgten und über alternative Vertragsmodelle (Schweiz/freie Mitarbeit) verhandelt wurde. Das LAG bejahte den Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte, weil eine Vereinbarung über einen Wechsel des Vertragspartners bzw. eine Aufhebung/Umgestaltung des Arbeitsvertrags nicht festgestellt werden konnte. Indizien wie E-Mails, Zahlungen durch Dritte oder nachträgliche Rechnungen belegten nur Gestaltungsversuche, nicht aber eine Vertragsänderung. Die Höhe reduzierte sich aufgrund der vertraglichen 1/13-Zahlungsmodalität auf fünf Monatsanteile; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Beklagte zur Zahlung von 31.096,15 € brutto (abzgl. 18.847,22 € netto) verurteilt, im Übrigen Klage und Berufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksam geschlossener Arbeitsvertrag bleibt Vergütungsgrundlage, solange eine einvernehmliche Vertragsaufhebung oder -umgestaltung nicht hinreichend festgestellt ist.
Soll der Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns erfolgen, bedarf es einer erkennbaren Vereinbarung, aus der sich der Wechsel des Vertragspartners und der Zeitpunkt des Wechsels ergibt.
Verhandlungen über eine steuer- oder sozialversicherungsrechtlich günstigere Vertragsgestaltung belegen für sich genommen keine bereits vollzogene Vertragsänderung.
Zahlungen durch Konzerngesellschaften oder Tätigkeiten im Namen einer anderen Gesellschaft sind ohne weitere Abrede kein ausreichender Beleg dafür, dass der Arbeitnehmer seine Leistung nur noch für einen anderen Vertragspartner erbringen will.
Ist die Vergütung vertraglich als Jahresbetrag mit Auszahlung in 1/13 je Monat und 2/13 in einem bestimmten Monat geregelt, sind für vorzeitige Beendigung bis dahin grundsätzlich nur die fällig gewordenen Monatsanteile geschuldet.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1574/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.12.2009 – Az. 1 Ca 1574/09 – teilweise abgeändert.
Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.096,15 € brutto abzüglich 18.847,22 € netto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17,5 %, die Beklagte zu 82,5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem jedenfalls zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Maschinenbau mit dem Schwerpunkt Innovationstechnik. Er hatte sich bereits vor Jahren auf das Gebiet der Photovoltaik spezialisiert.
Unter dem 15./17.12.2008 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger als Chief Operating Officer eingestellt wurde und alle Aufgaben zu übernehmen hatte, die bei einem Generalunternehmen anfallen.
Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.01.2009 beginnen.
Als Vergütung war ein Betrag in Höhe von 80.850,00 € pro Jahr inklusive Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung und inklusive Arbeitgeberzuschuss "freiw. PV." vorgesehen. Das Entgelt sollte in 1/13 Teil je Monat und in November mit 2/13 Teil fällig werden.
Die Beklagte gehörte zum Unternehmensverbund B2 ENERGIE. Zu dieser Unternehmensgruppe gehörte neben der Beklagten die I1 D3 GmbH. Zur B2 Gruppe gehörten darüber hinaus verschiedene Betriebsgesellschaften.
Die Firma I1 D3 GmbH hat ihren Sitz in der Schweiz.
Ab dem 01.01.2009 erbrachte der Kläger Arbeitstätigkeit. Für wen diese erfolgte, ist unter den Parteien streitig.
Ein Organigramm der Beklagten mit Stand aus Januar 2009 wies den Kläger als Mitarbeiter der Beklagten im Bereich Projektsteuerung und Bauausführung aus.
Bereits zuvor hatte die Beklagte mit E-Mail vom 17.12.2008 Mitarbeiter unter dem Thema "personelle Änderungen" davon in Kenntnis gesetzt, der Kläger übernehme für die Beklagte Aufgaben, die bei einem Generalunternehmen anfielen.
Nach der Tätigkeitsaufnahme des Klägers führten die Parteien Verhandlungen über die Gestaltung eines Vertragsverhältnisses.
Mit E-Mail vom 07.03.2009 teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit, er setze sich nun ernsthaft mit der Idee auseinander, zumindest in Teilzeit für die I1 D3 GmbH und in Teilzeit für die Beklagte zu arbeiten. Ziel sei es, gemeinsam interessante Lösungen zu finden und entsprechende Arbeitsverträge zu gestalten. Des Weiteren wies der Kläger daraufhin, eine innovative/kreative Regelung für mindestens 60 Tage müsse doch gefunden werden können. Hintergrund dieser letzten Mitteilung war der Umstand, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland für zwei Monate noch erforderlich war, um Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen zu können.
Mit weiterer E-Mail vom 10.03.2009 teilte der Kläger danach mit, dass Vertragsmodell solle möglichst noch im März 2009 weiter vertieft werden.
Unter dem 27.04.2009 fertigte die Firma I1 D3 GmbH nach verschiedenen Telefonaten mit der zuständigen Steuerbehörde in der Schweiz eine Aktennotiz für die Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, in der vier Varianten angesprochen waren. Mit Schreiben vom 29.04.2009 teilte der Kläger sodann mit, er habe die Idee geprüft, es gebe für ihn und seine Familie ein nicht akzeptables Risiko, aus diesem Grunde bitte er schnellstens, die Lohnabrechnungen gemäß Arbeitsvertrag mit der Beklagten nachzureichen. Eine Alternative in die Selbständigkeit in Deutschland sei diskutabel. Er hoffe, hiermit Alternativen erarbeitet zu haben und damit sofort Klarheit zu schaffen.
Mit E-Mail vom 29.04.2009 bat der Kläger unter Hinweis darauf, ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung erhalten zu haben, um schnelle Entscheidung.
Unter den Daten 11./14.05.2009 legte der Kläger das Konzept eines Rahmenvertrages zwischen ihm und der I1 D3 GmbH vor, wonach der Kläger als Auftragnehmer der I1 D3 GmbH gegen eine erfolgsabhängige Vergütung tätig werde.
Zuletzt teilte der Kläger mit E-Mail vom 16.05.2009 sodann mit, es habe genug Zeit für Vorschläge gegeben, es sei sofortiger Handlungsbedarf notwendig, konkrete Vorschläge seien nicht erarbeitet worden. Er sei entgegengekommen und habe einen fairen Vorschlag zusammengestellt mit einer kompletten Entlastung von Sozialversicherungspflichten für die Monate Januar, Februar und März 2009. Nunmehr habe er kein Interesse mehr an einem Gegenvorschlag. Falls seine Vorschläge nicht akzeptiert würden, sehe er sich gezwungen, den Arbeitsvertrag von Dezember 2008 beim Amt einzureichen. Der Kläger unterbreitete dabei erneut einen Vorschlag zur Gestaltung des Vertragsverhältnisses, der jedoch nur noch wenige Tage stehe.
Eine Stellungnahme der Beklagten erfolgte hierzu nicht.
Nettozahlungen erhielt der Kläger während des Zeitraums seit seiner Beschäftigung am 26.02.2009 in Höhe von 4.057,22 €, am 30.03.2009 in Höhe von 5.400,00 € und am 09.04.2009 und 05.05.2009 in Höhe von jeweils 4.700,00 €.
Die Zahlung vom 30.03.2009 erfolgte dabei durch die Firma W1 H3 GmbH, eine der zur B2 Gruppe gehörenden Betriebsgesellschaften; die anderen Zahlungen erfolgten durch die I1 D3 GmbH.
Unter dem 14.05.2009 legte der Kläger unter dem Aussteller "B5+M4 Büroservice Inhaber: Dipl.-Ing. B4 D1 S1" der I1 D3 GmbH Rechnungen für Ingenieur-Dienstleistungen, jedoch ohne handschriftliche Unterzeichnung, vor.
Mit Schreiben vom 29.05.2009 kündigten die Beklagte und die I1 D3 GmbH vorsorglich sämtliche Vertragsverhältnisse fristlos.
Der Kläger seinerseits kündigte gegenüber der Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2009 fristlos.
Mit der unter dem 05.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger Vergütungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag vom 15./17.12.2008.
Aufgrund des festgelegten Jahresgehaltes errechnet der Kläger hierzu einen monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 6.737,50 € brutto.
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur entsprechenden Zahlung verpflichtet.
Mit ihr habe er einen Arbeitsvertrag geschlossen, der in der Folgezeit nie abgeändert worden sei.
Entsprechend habe er seine Arbeitsleistung auch für die Beklagte und auf deren Weisung erbracht.
Sowohl das Organigramm der Beklagte mit Stand von Januar 2009 als auch deren Mitteilung an Mitarbeiter vom 17.12.2008 zeige, dass er Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei.
Richtig sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten auf die Idee gekommen sei, Steuermodelle zu entwickeln, die es seiner Firma ermöglichen sollten, den Arbeitsvertrag sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch steuerrechtlich günstiger zu gestalten. Richtig sei auch, dass ihm hierbei verschiedene Vorschläge unterbreitet worden seien. Alle Ideen seien jedoch, insoweit unwidersprochen, vom Geschäftsführer der Beklagten initiiert worden. Des Weiteren sei richtig, dass ihm in diesem Zusammenhang auch angeboten worden sei, seinen Arbeitsvertrag so umzugestalten, dass er für die Firma I1 D3 GmbH in der Schweiz habe arbeiten sollen.
Wegen der Befürchtung u. a. steuerrechtlicher Nachteile habe er hiervon jedoch Abstand genommen und dies unter dem 29.04.2009 ja auch mitgeteilt. Soweit er E-Mails für die Firma I1 D3 GmbH im Auftrage versandt habe, sei dies auf ausdrückliche Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten erfolgt.
Die Rechnungen an die I1 mit Datum vom 14.05.2009 rührten daher, dass dem Geschäftsführer der Beklagten die Idee gekommen sei, ihn in Deutschland eine Firma gründen zu lassen, damit er seine ihm zustehenden Löhne im Rahmen einer Rechnung gegenüber der I1 abrechnen könne. Diese Rechnungen seien jedoch von ihm niemals unterschrieben und gegenüber der Beklagten fakturiert worden. Deutlich werde dies auch aus dem Zeitlauf; die Rechnungen wiesen sämtlich das Datum 14.05.2009 auf, tatsächlich habe er jedoch schon im Zeitraum vom 26.02. bis zum 05.05.2009 einen Teil seines Gehaltes erhalten. Es habe sich daher um einen Versuch gehandelt, Abgaben und Steuern in Deutschland zu sparen.
Zahlungen dieser Beträge habe er selbstverständlich angenommen, ohne dass hierbei ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet worden sei. Da er erfahren habe, dass Zahlungen an Lieferanten nicht pünktlich erfolgt seien, habe er das Geld für sich genommen und es auch nicht zurücküberwiesen.
Aus seiner E-Mail vom 16.05.2009 könne im Übrigen nur entnommen werden, dass die von der Beklagten erstellten Konzepte zur Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht tragbar seien.
Tatsächlich sei er auch in verschiedenen Objekten für die Beklagte tätig geworden und habe Preisverhandlungen mit Lieferanten für die Beklagte geführt. Ursprüngliche Vertragsverhandlungen über den Kauf einer Software habe er zudem in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Beklagten geführt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.687,50 € brutto abzüglich gezahlter 18.847,22 € netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus § 611 BGB, noch aus § 615 BGB.
Das Arbeitsverhältnis aus dem Arbeitsvertrag vom 15./17.12.2008 hätten die Parteien, so hat die Beklagte hierzu behauptet, nämlich nicht in Kraft gesetzt, sondern seien übereingekommen, dass der Kläger ab Januar 2009 zunächst bestimmte Leistungen für die I1 D3 GmbH habe erbringen sollen. Demgemäß habe der Kläger auch keine Leistungen für sie, sondern für die Firma I1 D3 GmbH erbracht. Die Firma I1 D3 GmbH und der Kläger hätten dabei den Vertragsschluss hinausgeschoben, da noch geklärt habe werden müssen, welche rechtliche Gestaltung im Einzelnen zu wählen sei. Insbesondere sei zu klären gewesen, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Vertrag über eine freie Mitarbeit habe geschlossen werden sollen. Hierzu habe die I1 D3 GmbH auch den Aktenvermerk vom 27.04.2009 gefertigt.
Es sei dann der Kläger gewesen, der einen Rahmenvertrag über eine freie Dienstleistungserbringung gegenüber der Firma I1 D3 GmbH vorgelegt habe.
Des Weiteren hat die Beklagte die Auffassung vertreten, aus den E-Mails des Klägers vom 07.03.2009, 10.03.2009, 29.04.2009 und 16.05.2009 ergebe sich, dass das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht in Kraft gesetzt worden sei.
Rechnungen habe der Kläger u. a., insoweit unstreitig, unter dem 14.05.2009 an die I1 D3 GmbH erstellt.
Auch habe der Kläger für die I1 D3 GmbH eine Konstruktionssoftware gekauft.
Ein Büro habe er niemals in S3 gehabt.
Tätigkeiten, die der Kläger verrichtet habe, seien im Übrigen die eines Ingenieursbüros gewesen. Ein Konstruktions- und zugleich Ingenieursbüro, Architekturbüro für Bauleistungen, betreibe jedoch die Firma I1 D3 GmbH, wohingegen es sich bei ihr um ein Generalunternehmen handele.
Mit Urteil vom 03.12.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus §§ 611, 615 BGB. Zwar sei zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen worden, tatsächlich habe der Kläger aber seine Arbeitsleistung nicht für die Beklagte, sondern für die Firma I1 D3 GmbH erbracht.
Aus der E-Mail des Klägers vom 07.03.2009 ergebe sich, dass die Parteien in Gesprächen über eine Teilzeitarbeit des Klägers für die Beklagte und für die I1 bestanden hätten. Entsprechendes gelte für die E-Mail vom 10.03.2009. Tatsächlich habe der Kläger im März 2009 Arbeitsleistungen für die Firma I1 D3 GmbH erbracht, wie sich beispielsweise aus seinem Schreiben vom 12.03.2009 und 17.03.2009 ergebe. Auch die E-Mail vom 16.05.2009 unterstütze die Annahme. Es stehe daher fest, dass die Parteien den Arbeitsvertrag aus Dezember 2008 tatsächlich nicht in Kraft gesetzt hätten. Auch habe der Kläger seine Arbeit gemäß diesem Arbeitsvertrag der Beklagten nicht angeboten.
Gegen das unter dem 27.01.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 24.02.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 25.03.2010 begründet.
Er verfolgt seinen Zahlungsanspruch weiter.
Die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils lass lediglich seiner Meinung nach den Rückschluss zu, dass seine umfangreichen Ausführungen dazu, welche Tätigkeiten er für die Beklagte erbracht habe, nicht zur Kenntnis genommen worden seien.
Er habe, so verbleibt er bei seiner Behauptung, die vertraglich vorgesehenen Arbeitsleistungen erbracht. So habe er Verkaufsverhandlungen für die Beklagte geführt, die Lieferanten, mit denen er verhandelt habe, hätten entsprechend auch Angebote an die Beklagte abgegeben. Zum Teil sei es auch zum Ankauf durch die Beklagte und eine Rechnungsstellung der Lieferanten gegenüber der Beklagten gekommen.
Verhandlungen mit Baufirmen über Schließungen habe er ausschließlich für die Beklagte geführt. Auch in unterschiedlichen Projekten sei er lediglich für die Beklagte tätig geworden.
Auch die E-Mails vom 12.03. und 17.03.2009 bestätigten seiner Meinung nach eine einvernehmliche Vertragsaufhebung und einen Vertragsneuabschluss nicht.
Fallweise sei er lediglich angewiesen worden, den E-Mail-Verkehr auch unter dem Namen anderer Firmen, wie z. B. der I1 zu führen. Dadurch ändere sich aber nichts an der Annahme, dass er Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht habe.
Dabei sei darauf hinzuweisen, dass er ausdrücklich seine Vorbehalte gegen das von dem Geschäftsführer der Beklagten vorgeschlagene Abrechnungsmodell geäußert und lediglich Vorschläge gemacht habe, wie zukünftig das Arbeitsverhältnis abgeändert werden könne. Zu einer definitiven Änderung des Arbeitsvertrages sei es jedoch niemals gekommen. Sämtliche Überlegungen seien im Planungsstadion stecken geblieben.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.687,50 € brutto abzüglich gezahlter 18.847,22 € netto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
Die Berufungsbegründung sei ihrer Meinung nach nicht geeignet, eine andere Bewertung der Sach- oder Rechtsklage zu rechtfertigen.
Der Kläger befasse sich nämlich nicht mit ihrem Vortrag, wonach es sich bei dem von ihn erbrachten Leistungen nahezu ausschließlich um Ingenieurleistungen gehandelt habe, die Unternehmensgegenstand der Firma I1 gewesen seien. Insoweit habe der Kläger also Leistungen für sie nicht "unmittelbar für" sie im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geleistet, sondern unmittelbar für die Firma I1, die ihn dafür auch vergütet habe.
Zudem belege die E-Mail vom 07.03.2009 ihrer Meinung nach eindeutig, dass der Kläger überlegt habe, zukünftig auch für sie tätig werden zu wollen, nachdem er bis dato ausschließlich für die I1 Arbeitsleistungen erbracht habe.
Wenn der Kläger im Übrigen der Meinung gewesen sei, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit ihr geführt zu haben, habe es seines Vorschlags aus der E-Mail vom 16.05.2009 nicht bedurft.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
A.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
B.
Die Berufung des Klägers ist auch zum überwiegenden Teil begründet.
Der Kläger hat einen Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag vom 15./17.12.2008, allerdings nur in Höhe des ausgeurteilten Betrages.
I.
Der Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit für den Zeitraum 01.01.2009 bis 29.05.2009 aus § 611 Abs. 1 BGB aus unstreitig geleisteter tatsächlicher Tätigkeit richtet sich gegen die Beklagte.
Unstreitig haben die Parteien unter dem 15./17.12.2008 ein Arbeitsverhältnis miteinander begründet, nach dem der Kläger ab dem 01.01.2009 die in § 1 vorgesehenen Tätigkeiten für die Beklagte verrichten sollte.
- Unstreitig haben die Parteien unter dem 15./17.12.2008 ein Arbeitsverhältnis miteinander begründet, nach dem der Kläger ab dem 01.01.2009 die in § 1 vorgesehenen Tätigkeiten für die Beklagte verrichten sollte.
Aus dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass eine Abrede unter Beteiligung des Klägers, der Beklagten und der Firma I1 D3 GmbH getroffen worden ist, wonach Partner eines Vertragsverhältnisses, aufgrund dessen der Kläger Tätigkeiten erbringen sollte, ab einem bestimmten Zeitpunkt die I1 D3 GmbH sein sollte und nicht mehr die Beklagte.
- Aus dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass eine Abrede unter Beteiligung des Klägers, der Beklagten und der Firma I1 D3 GmbH getroffen worden ist, wonach Partner eines Vertragsverhältnisses, aufgrund dessen der Kläger Tätigkeiten erbringen sollte, ab einem bestimmten Zeitpunkt die I1 D3 GmbH sein sollte und nicht mehr die Beklagte.
Wenn die Beklagte hierzu behauptet, die Parteien seien übereingekommen, der Kläger habe ab Januar 2009 zunächst bestimmte Leistungen für die I1 D3 GmbH erbringen sollen, sagt dies nichts darüber aus, wer Vertragspartner eines wie auch immer inhaltlich ausgestalteten und gearteten Vertragsverhältnisses zur Erbringung von Dienstleistungen sein sollte. Aus dieser behaupteten Abrede lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger verpflichtet sein sollte, tatsächliche Arbeitstätigkeit für diese zu erbringen, ohne dass hieraus erkennbar wird, dass dies nicht mehr im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erfolgen sollte.
Wenn darüber hinaus behauptet wird, die Firma I1 D3 GmbH hätte den Vertragsschluss wegen Klärung der rechtlichen Gestaltung noch hinausgeschoben, lässt sich erst recht nicht annehmen, es sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach eine anderen Gesellschaft als die, die Partei des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages war, nunmehr Vertragspartner sein soll.
Das Vorbringen der Beklagten macht auch nicht erkennbar, wann zwischen wem eine solche Abrede überhaupt getroffen worden sein soll.
Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich daher allenfalls entnehmen, dass der Kläger im Rahmen des geschlossenen Vertrages Leistungen für Dritte erbringen sollte.
Lässt sich danach schon dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass der Vertragspartner des Klägers gewechselt werden sollte, bestehen Bedenken, ob überhaupt aus den von der Beklagten herangezogenen Indizien der notwendige Schluss auf das Vorliegen einer solchen Vereinbarung gezogen werden kann.
- Lässt sich danach schon dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass der Vertragspartner des Klägers gewechselt werden sollte, bestehen Bedenken, ob überhaupt aus den von der Beklagten herangezogenen Indizien der notwendige Schluss auf das Vorliegen einer solchen Vereinbarung gezogen werden kann.
Jedenfalls aber reichen die dargestellten Indizien nicht aus, den notwendigen Schluss daraus zu ziehen, der Kläger habe seine Tätigkeit für einen anderen Vertragspartner ab dem 01.01.2009 erbringen wollen.
Den Indizien lässt sich nämlich im Wesentlichen lediglich entnehmen, dass die Parteien Versuche gemacht haben, dass Vertragsverhältnis steuerrechtlich attraktiv zu gestalten, ohne dass es zu einer entsprechenden Regelung gekommen ist.
Der Umstand, dass das Tätigkeitsprofil des Klägers eher einem Ingenieursbüro entspricht, ist ohne jeden Aussagewert, da jedenfalls die Beklagte den Kläger in Kenntnis dieses Profils mit dem in Rede stehenden Arbeitsvertrag für ihre Tätigkeiten eingestellt hat.
Ohne Aussagewert ist auch der Umstand, dass der Kläger Tätigkeiten im Namen der I1 D3 GmbH ausgeführt hat, da dies auch der Fall sein konnte, wenn der Kläger lediglich im Rahmen des Vertrages zur Beklagten eine Leistung für Dritte erbracht hat.
- Ohne Aussagewert ist auch der Umstand, dass der Kläger Tätigkeiten im Namen der I1 D3 GmbH ausgeführt hat, da dies auch der Fall sein konnte, wenn der Kläger lediglich im Rahmen des Vertrages zur Beklagten eine Leistung für Dritte erbracht hat.
Ein möglicher Indizwert verringert sich im Übrigen dadurch, dass der Kläger unwidersprochen Verhandlungen mit Lieferanten auch für die Beklagte geführt hat, es zu Vertragsschlüssen gekommen ist und die Beklagte entsprechende Rechnungen der Lieferanten beglichen hat.
Wenn jemand solche Vertragsanbahnungen und Vertragsschlüsse für die betreffende Gesellschaft hinnimmt, lässt sich dies nicht damit erklären, der Kläger habe lediglich "mittelbar" für diese Gesellschaft gehandelt.
Die Aufnahme des Klägers im Organigramm als Beschäftigter der Beklagten mag zwar keine Anspruchsvoraussetzung für das Zahlungsbegehren des Klägers begründen, zeigt aber, dass die Beklagte jedenfalls noch im Januar 2009 selbst davon ausgegangen ist, ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu haben.
- Die Aufnahme des Klägers im Organigramm als Beschäftigter der Beklagten mag zwar keine Anspruchsvoraussetzung für das Zahlungsbegehren des Klägers begründen, zeigt aber, dass die Beklagte jedenfalls noch im Januar 2009 selbst davon ausgegangen ist, ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu haben.
Die E-Mail des Klägers vom 07.03.2009 belegt auch in keiner Weise, dass der Kläger selbst von einem Vertragsverhältnis zur I1 D3 GmbH ausgegangen ist.
- Die E-Mail des Klägers vom 07.03.2009 belegt auch in keiner Weise, dass der Kläger selbst von einem Vertragsverhältnis zur I1 D3 GmbH ausgegangen ist.
Aus dieser Mitteilung kann in gleicher Weise entnommen, dass der Kläger von einer vollständigen Tätigkeit für die Beklagte nunmehr in Teilzeittätigkeit für die Beklagte und die I1 wechseln wollte. Im Übrigen handelt es sich ersichtlich lediglich um ein Angebot, ohne dass deren Annahme von Seiten der Beklagten und der I1 ersichtlich wäre.
Auch die E-Mail des Klägers vom 10.03.2009 belegt lediglich die Absicht, eine vertragliche Gestaltung umzustellen, sie hat aber keinen Aussagewert für die Frage, ob eine solche Umstellung bereits erfolgt ist. Auch die weitere E-Mail des Klägers vom 29.04.2009 belegt lediglich, dass eine Entscheidung zwischen den Parteien über die Umgestaltung des Vertragsverhältnisses noch nicht erfolgt ist.
- Auch die E-Mail des Klägers vom 10.03.2009 belegt lediglich die Absicht, eine vertragliche Gestaltung umzustellen, sie hat aber keinen Aussagewert für die Frage, ob eine solche Umstellung bereits erfolgt ist.
- Auch die weitere E-Mail des Klägers vom 29.04.2009 belegt lediglich, dass eine Entscheidung zwischen den Parteien über die Umgestaltung des Vertragsverhältnisses noch nicht erfolgt ist.
Der Aktenvermerk der Firma I1 D3 GmbH vom 27.04.2009 zeigt demgegenüber gerade, dass es noch unterschiedliche Modelle gab, wie ein Vertrag zur Firma I1 D3 GmbH gestaltet werden kann. Gerade aus dieser Aktennotiz lässt sich in keiner Weise ersehen, dass die Parteien eine Umgestaltung des Vertrages bereits vorgenommen haben. Denn es spricht nach aller Lebenserfahrung wenig dafür, dass ein Arbeitnehmer einer Vertragsumgestaltung zugestimmt hat, wenn nicht einmal klar ist, in welcher Vertragsform eine Dienstleistung erfolgen soll und die steuerliche Situation hierzu ungeklärt ist, was den Parteien von vorneherein bewusst war.
- Der Aktenvermerk der Firma I1 D3 GmbH vom 27.04.2009 zeigt demgegenüber gerade, dass es noch unterschiedliche Modelle gab, wie ein Vertrag zur Firma I1 D3 GmbH gestaltet werden kann. Gerade aus dieser Aktennotiz lässt sich in keiner Weise ersehen, dass die Parteien eine Umgestaltung des Vertrages bereits vorgenommen haben. Denn es spricht nach aller Lebenserfahrung wenig dafür, dass ein Arbeitnehmer einer Vertragsumgestaltung zugestimmt hat, wenn nicht einmal klar ist, in welcher Vertragsform eine Dienstleistung erfolgen soll und die steuerliche Situation hierzu ungeklärt ist, was den Parteien von vorneherein bewusst war.
Die Vorlage des Rahmenvertrages vom 11./14.05.2009 durch den Kläger belegt auch lediglich, dass es Versuche gegeben hat, ein Vertragsverhältnis zu gestalten. Wären sich die Parteien bereits in der Vergangenheit darüber einig gewesen, hätte es eines Vorschlages nicht mehr bedurft.
- Die Vorlage des Rahmenvertrages vom 11./14.05.2009 durch den Kläger belegt auch lediglich, dass es Versuche gegeben hat, ein Vertragsverhältnis zu gestalten. Wären sich die Parteien bereits in der Vergangenheit darüber einig gewesen, hätte es eines Vorschlages nicht mehr bedurft.
Letztlich lässt sich aus der E-Mail des Klägers vom 16.05.2009 nichts dafür entnehmen, es habe Einigkeit bestanden, ein Vertragsverhältnis solle nur zur Firma I1 D3 GmbH bestehen.
- Letztlich lässt sich aus der E-Mail des Klägers vom 16.05.2009 nichts dafür entnehmen, es habe Einigkeit bestanden, ein Vertragsverhältnis solle nur zur Firma I1 D3 GmbH bestehen.
In dieser E-Mail weist der Kläger daraufhin, es habe ausreichend Zeit für Vorschläge gegeben, womit die Vertragsgestaltung gemeint ist. Der Kläger weist dabei auf Vorschläge von seiner Seite hin, u. a. auf eine sozialversicherungsrechtlich attraktive Lösung.
Wenn der Kläger dann des Weiteren für den Fall der Nichtakzeptanz erklärt, sich gezwungen zu sehen, dem Arbeitsvertrag von Dezember 2008 einzureichen, belegt dies lediglich, dass die Parteien zwar diverse Versuche unternommen haben, ihr Vertragsverhältnis steuerlich-rechtlich attraktiv zu gestalten, belegt aber in keiner Weise, dass eine Regelung zwischen ihnen unter Einschluss der Firma I1 D3 GmbH zustande gekommen ist.
Soweit Zahlungen für die Tätigkeit des Klägers durch die Firma I1 D3 GmbH erfolgt sind, stellt dieser Umstand unter Berücksichtigung der vorgenannten Indizien lediglich einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Parteien im Hinblick auf die beabsichtigte Umstellung des Vertrages auf die Firma I1 D3 GmbH bereits Zahlungen durch diese als vertragsgemäß ansehen wollten.
- Soweit Zahlungen für die Tätigkeit des Klägers durch die Firma I1 D3 GmbH erfolgt sind, stellt dieser Umstand unter Berücksichtigung der vorgenannten Indizien lediglich einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Parteien im Hinblick auf die beabsichtigte Umstellung des Vertrages auf die Firma I1 D3 GmbH bereits Zahlungen durch diese als vertragsgemäß ansehen wollten.
Ein möglicher Indizwert vermindert sich im Übrigen dadurch, dass eine Zahlung unstreitig durch eine Gesellschaft erfolgt ist, die jedenfalls außerhalb jeglicher Vertragsbeziehungen zum Kläger stand.
Wenn die Beklagte dies im Termin zur mündlichen Verhandlungen mit "internen Umbuchungen" erklären will, mag dies im Innenverhältnis der Gesellschaften zutreffend sein, verringert jedoch den Indizwert von erfolgten Zahlungen insgesamt.
Ohne Aussagewert bleiben im Übrigen die vom Kläger erstellten Rechnungen an die I1 vom 14.05.2009.
- Ohne Aussagewert bleiben im Übrigen die vom Kläger erstellten Rechnungen an die I1 vom 14.05.2009.
Ungeachtet dessen, dass es sich um nachträgliche Rechnungen handelt, die nach einem Großteil der Zahlungen erst erstellt worden sind, sind diese im Namen einer Einzelfirma erfolgt, die ersichtlich bisher im Rahmen der Vertragsverhältnisse keine Rolle gespielt hat.
Die Berechnungen belegen daher lediglich einen weiteren Versuch, dass Vertragsverhältnis steuerlich-rechtlich attraktiv zu gestalten.
II.
Ein Anspruch des Klägers besteht jedoch lediglich in Höhe von 31.096,50 € brutto.
Da die vorsorglich außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.05.2009 herrührt, die nachfolgenden Tage im Mai ein Samstag und ein Sonntag waren, an denen regelmäßig keine Arbeitsleitungen zu erbringen waren, war die Vergütung für fünf volle Monte fällig.
- Da die vorsorglich außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.05.2009 herrührt, die nachfolgenden Tage im Mai ein Samstag und ein Sonntag waren, an denen regelmäßig keine Arbeitsleitungen zu erbringen waren, war die Vergütung für fünf volle Monte fällig.
Nach § 3 des Vertrages sollte die jährliche Vergütung in Höhe von 80.850,00 € jedoch in Anteilen von 1/13 je Monat gezahlt werden und lediglich im November eines Jahres im Umfang von 2/13.
In den Monaten Januar bis Mai 2009 waren daher nur Beträge in Höhe von 6.219,23 € brutto monatlich zu zahlen.
Hieraus ergibt sich für fünf Monate der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 31.096,15 €.
Dem klägerischen Vorbringen ist nicht zu nehmen, dass der Kläger eine anteilige Zahlung des im November fälligen weiteren 1/13 geltend macht.
Hierauf lässt sich der Kläger selbst Zahlungen in Nettohöhe anrechnen, die von Dritten erbracht worden sind.
Die Beklagte schuldet die vereinbarte Bruttovergütung.
- Die Beklagte schuldet die vereinbarte Bruttovergütung.
Es begegnet daher keinerlei Bedenken, dass der Kläger eine solche Bruttoforderung mit der Klage geltend macht.
Ob dies anders ist, wenn unstreitig die Nettovergütung gezahlt worden ist, die sich aus dem vereinbarten Bruttobetrag ergibt, kann dahinstehen, da vorliegend jedenfalls mangels Abrechnung nicht zu ersehen ist, ob die geleisteten Nettobeträge denjenigen sind, die sich unter Zugrundelegung des ausgeurteilten Bruttobetrages ergeben.
C.
Die Kosten des Rechtsstreits waren anteilig entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verteilen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.