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Landesarbeitsgericht Hamm·3 Sa 1574/11·06.03.2012

Equal Pay: Drehtürklausel iGZ-DGB greift nicht bei vor dem 01.07.2010 begründeter Überlassung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitnehmerüberlassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Differenzlohn nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG (equal pay), weil die iGZ-DGB-Tarifverträge seit 01.07.2010 eine Konzern-/„Drehtür“-Ausnahme vom Geltungsbereich vorsehen. Das LAG Hamm wies die Berufung zurück. Die Bereichsausnahme in § 1 S. 2 iGZ-DGB (MTV/ERTV/ETV) erfasse nach Wortlaut, Inkrafttretensregelungen und Gesamtzusammenhang nur Fallgestaltungen, deren tatbestandliche Voraussetzungen erst ab dem 01.07.2010 geschaffen werden. Für bereits zuvor begründete Leiharbeitsverhältnisse bleibe daher der Tarifvertrag anwendbar und schließe equal pay aus (§ 10 Abs. 4 S. 2 AÜG).

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung auf Differenzlohn nach equal pay zurückgewiesen; Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG ist ausgeschlossen, soweit auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag mit abweichender Entgeltregelung wirksam Anwendung findet (§ 10 Abs. 4 S. 2, § 9 Nr. 2 AÜG).

2

Tarifliche Geltungsbereichsausnahmen sind anhand von Wortlaut, Inkrafttretensregelung und Gesamtzusammenhang auszulegen; erst bei verbleibenden Zweifeln sind Entstehungsgeschichte und Tarifgeschichte ergänzend heranzuziehen.

3

Eine tarifliche Regelung, die an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen anknüpft, erfasst grundsätzlich nur solche Sachverhalte, bei denen diese Voraussetzungen nach dem Inkrafttreten der Änderung verwirklicht werden, sofern der Tariftext keine klaren Anhaltspunkte für die Einbeziehung bereits abgeschlossener Vorgänge enthält.

4

Sollen Tarifnormen (auch nur hinsichtlich tatbestandlicher Voraussetzungen) an bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge anknüpfen, bedarf es im Interesse der Rechtsklarheit einer klaren und unmissverständlichen Regelung.

5

Fehlt bei einer Stichtagsregelung eine Übergangsbestimmung, kann dies ein systematisches Indiz dafür sein, dass vor dem Stichtag verwirklichte Sachverhalte nicht erfasst werden sollen.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG§ 18 Aktiengesetz§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 8 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 1 ArbGG§ 2b ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 442/11

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 436/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.09.2011 – AZ. 5 Ca 442/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch der Klägerin nach dem equal-pay-Grundsatz des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

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Die am 10.05.1980 geborene Klägerin war seit dem 01.07.2007, zunächst befristet für die Zeit bis zum 31.08.2008 als Hauswirtschaftshilfe bei der Beklagten, die ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen mit Sitz wie der A1 e. V. und mit dem eine konzernmäßige Verbindung besteht, beschäftigt.

4

Nach einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit 5 Ca 2482/10 beim Arbeitsgericht Hagen bestand zwischen den Parteien zuletzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

5

Zuvor war die Klägerin ab dem 21.12.2006 befristet beim A1 e. V. im Seniorenzentrum H1 beschäftigt.

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Grundlage der Beschäftigung bei der Beklagten war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 29.06.2007, in dem u.a. Folgendes geregelt war:

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Tarifliche Regelung

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Auf das Arbeitsverhältnis finden im Sinne einer dynamischen Verweisung folgende von der Tarifgemeinschaft des deutschen Gewerkschaftsbundes mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung:- Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV)- Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit (ERTV)- Entgelttarifvertrag Zeitarbeit (ETV)- Tarifvertrag Beschäftigungssicherung Zeitarbeit

9

Die jeweils maßgeblichen Tarifverträge liegen im Büro der A2 GmbH für den Mitarbeiter zur Einsichtnahme bereit. Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die o. a. Tarifverträge sowie die Regelungen dieses Arbeitsvertrages" 

10

Der Einsatzort der Klägerin war weiterhin das A1 Seniorenzentrum H1 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz.

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Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 20 Stunden erzielte die Klägerin ein Bruttostundenentgelt in Höhe von 7,80 €.

12

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich aufgrund einer arbeitgeberseitigen fristgerechten Kündigung aus betriebsbedingten Gründen beendet.

13

Mit Wirkung zum 01.07.2010 wurde die Regelung in § 1 zum Geltungsbereich im MTV, ERTV und ETV um den folgenden Satz ergänzt:

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„„Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und –unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

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a)              das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und

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b)              die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und

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c)              dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden."

18

Mit der unter dem 02.03.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und mit nachfolgenden Klageerweiterungen begehrt die Klägerin für die Monate Juli 2010 bis Juli 2011 die Summe der Differenzbeträge zwischen Entgelten nach dem Entgelttarifvertrag der A1 NRW für die Entgeltgruppe 2 Stufe 2 einschließlich Überstundenentgelt sowie Leistungen für Nachtarbeit, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach den für die A1 NRW geltenden Tarifverträge und den von der Beklagten nach den iGZ-DBG-Tarifverträgen gezahlten Beträgen.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Änderung des Geltungsbereichs habe sie nunmehr einen Anspruch auf Zahlung nach den Grundsätzen des equal-pay.

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Kundenunternehmen der Beklagten sei die A1 e.V. mit Sitz in Dortmund. Die Beklagte hat und habe auch in der Vergangenheit in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernommen, die auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz beim Kunden eingesetzt würden, wodurch bei der A1 wirksame Entgelttarifverträge zu Ungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen worden seien. Die im Seniorenzentrum H1 befristet beschäftigten Arbeitnehmer, deren Verträgen mit der A1 ausgelaufen seien, hätten, so hat die Klägerin hierzu behauptet, von der Beklagten eine Aufforderung dahin gehend erhalten, zu den Bedingungen des Leiharbeitsvertrages ihre Arbeitsleistung auf demselben Arbeitsplatz zu geringerer Vergütung zu erbringen, ansonsten sei eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht gekommen. Unbefristet Beschäftigte müssten ihrer Auffassung nach in diesem Rahmen unberücksichtigt bleiben.

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Hinsichtlich der Auslegung der tariflichen Bestimmung könne aus der Wahl des Präsens an der geänderten Regelung zum Geltungsbereich nichts für die Annahme hergeleitet werden, diese Regelung betreffe ausschließlich die Überlassung von Arbeitnehmern, die nach dem 01.07.2010 erfolge; die deutsche Sprache unterscheide nämlich diverse Formen des Präsens. Sie sei in der Vergangenheit übernommen worden und immer noch auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt; es handele sich daher um einen in der Vergangenheit entstandenen, aber noch andauernden Zustand, der sich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geändert habe. Hätten die Tarifvertragsparteien nur zukünftige Voraussetzungen regeln wollen, stelle sich die Frage, warum sie dann eine entsprechende Zeitform nicht gewählt hätten.

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Zudem sei fraglich, ob angesichts zahlreicher Gesetzesänderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassungen ein Vertrauen der Arbeitnehmerverleiher in die bisherige Rechtslage überhaupt habe entstehen können. Geregelt sei vorliegend eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung, die dazu führe, dass es in den Betrieben nicht zu Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Beschäftigungsgruppen komme.

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Über die Frage der Rückwirkung habe es eine Verständigung der Tarifvertragsparteien während der Verhandlungen nicht ausdrücklich gegeben.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie

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1.              einen Betrag in Höhe von 1.643,39 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.03.2011,

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2.              einen weiteren Betrag in Höhe von 179,37 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.04.2011,

28

3.              einen weiteren Betrag in Höhe von 182,12 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.06.2011,

29

4.              einen weiteren Betrag in Höhe von 193,42 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 14.07.2011,

30

5.              einen weiteren Betrag in Höhe von 154,11 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 05.08.2011 und

31

6.              einen weiteren Betrag in Höhe von 262,19 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26.08.2011

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zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

35

Sie hat einen Anspruch der Klägerin nicht für gegeben erachtet, weil die Ausnahmeregelung in § 1 Satz 2 der iGZ-DGB-Tarifverträge für die Klägerin nicht einschlägig sei.

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Sie hat hierzu zum einen die Auffassung vertreten, die in Rede stehende tarifliche Regelung sei schon unwirksam, weil vollständig unklar sei, was unter „ins Gewicht fallenden Maß" verstanden werden solle.

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Die Beklagte hat hierzu bestritten, sie habe Arbeitnehmer in einem solchen „ins Gewicht fallenden Umfang" übernommen. Ebenso hat die Beklagte bestritten, alle Arbeitnehmer übernommen zu haben, deren befristete Arbeitsverhältnisse bei der A1 ausgelaufen seien.

38

Darüber hinaus finde § 1 der Tarifverträge für den Vergütungsanspruch der Klägerin keine Anwendung, da er als sog. Drehtürklausel ausschließlich die zukünftige Benachteiligung von Leiharbeitnehmern verhindern wolle und nicht in der Vergangenheit liegende Tatbestände für die Zukunft sanktioniere.

39

Ebenso wie die Änderung des AÜG habe diese Regelung die zukünftige Rechtslage ändern und nicht vergangenheitsbezogen sein sollen.

40

Der Referentenentwurf der Gesetzesänderung habe den Tarifparteien bei der Verhandlung des neuen Entgeltrahmentarifvertrages vorgelegen und sei Gegenstand der Erörterungen gewesen. Dabei habe, so hat die Beklagte behauptet, ausdrücklich Übereinstimmung der Tarifparteien in den Besprechungen zum Abschluss bestanden, dass keine Rückwirkung in die Vergangenheit geregelt werden solle. Erst entsprechende vom Tatbestand erfasste Vorgänge ab dem 01.07.2010 hätten zum equal-pay führen sollen.

41

Die Neufassung des AÜG sehe zum zeitlichen Anwendungsbereich darüber hinaus vor, dass die Klausel, die der in Rede stehenden tarifvertraglichen Regelung entspreche ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gesetzes gelte; in der AÜG-Novelle sei also die Rückwirkung ausdrücklich vorgeschrieben, wohingegen der Entgeltrahmentarifvertrag keine solche Rückwirkungsregelung enthalte.

42

Die gewählte Zeitform des Präsens führe zudem schon zur Annahme der Zukunftsbezogenheit. Die sprachliche Gestaltung sei insoweit eindeutig.

43

Eine Unmissverständlichkeit insoweit folge auch schon aus § 7 des Tarifvertrages, der ausdrücklich anordne, dass die Änderungen in § 1 des Tarifvertrages erst ab dem 01.07.2010 maßgeblich seien.

44

Auch systematisch könne nicht von einer Rückwirkung der neu eingeführten Regelung ausgegangen werden. Eine solche Rückwirkung widerspreche zudem rechtsstaatlichen Grundsätzen. Bei der Annahme einer Rückwirkung liege ein Fall echter Rückwirkung vor, da der maßgebliche Tatbestand, nämlich die Übernahme von Beschäftigten, bereits in der Vergangenheit abgeschlossen gewesen sei. Selbst bei Annahme bloß unechter Rückwirkung sei von einer Unzulässigkeit einer entsprechenden Regelung dann auszugehen, weil es um die Schaffung einer neuen Rechtslage gehe.

45

Mit Urteil vom 13.09.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

46

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Differenzzahlungen für die in Rede stehenden Monate, weil dem equal-pay-Gebot entgegenstehe, dass die in § 1 Satz 2 der iGZ-DGB-Tarifverträge geregelte Geltungsbereichsausnahme für die Klägerin nicht einschlägig sei.

47

Dies ergebe sich aus einer Auslegung der entsprechenden Tarifnorm.

48

Insoweit stehe nicht im Streit, dass alle drei genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten, damit eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Tarifverträge eingreifen könne.

49

In Anwendung der Grundsätze für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages sei davon auszugehen, dass die Tarifnorm in § 1 Satz 2 der iGZ-DBG-Tarifverträge keine Anwendung finde auf Leiharbeitsverhältnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten Tarifverträge und damit vor dem 01.07.2010 begründet worden seien.

50

Bereits der Wortlaut spreche für dieses Auslegungsergebnis, weil mit der Verwendung der grammatikalischen Zeitform des Präsens ein Zukunftsbezug hergestellt worden sei.

51

Zudem müsse die Regelung des § 7 ERTV berücksichtigt werden, die ausdrücklich bestimme, dass die Änderungen in § 1 erst ab dem 01.07.2010 maßgeblich seien. Auch dies spreche dafür, dass nur bei einem Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer in den Genuss des § 1 Satz 2 hätten kommen sollen, die mit oder nach Inkrafttreten der neuen Tarifnormen erst durch ein Zeitarbeitsunternehmen übernommen würden, nicht aber diejenigen, die bereits übernommen worden seien.Habe der Wille der Tarifvertragsparteien bestanden, derartige Alt-Leiharbeitsverhältnisse einzubeziehen, habe dies ausdrücklich geschehen müssen.

52

Zudem spreche die von der Beklagten im Wesentlichen unbestritten vorgetragene Entstehungsgeschichte des § 1 Satz 2 der iGZ-DGB-Tarifverträge für das gefundene Ergebnis, weil die Tarifvertragsänderungen im Zusammenhang mit dem Entwurf zur Änderung des AÜG aus dem Frühjahr 2011 gestanden hätten.

53

Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass das gefundene Auslegungsergebnis zu einer klaren und praktisch brauchbaren Regelung führe. Die von der Klägerin gewollte Rückwirkung auf vor dem 01.07.2010 begründete Leiharbeitsverhältnisse bringe eine unsichere Rechtslage mit sich.

54

Soweit die Tarifnorm auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung finde und diese dadurch eventuell anders behandelt werde als erst ab dem 01.07.2010 von der Beklagten eingestellte Leiharbeitnehmer, könne dies nicht beanstandet werden, da Härten bei Stichtagsregelungen nicht zu vermeiden seien.

55

Gegen das unter dem 21.09.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klägerin unter dem 19.10.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.12.2011 unter dem 21.12.2011 begründet.

56

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin nicht weiterhin einen Anspruch auf Differenzlohnvergütung für den Monat Juli 2010 sowie einen Anspruch auf Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen für die im Übrigen geltend gemachten Monate.

57

Im Übrigen hält die Klägerin die vom Arbeitsgericht gefundene Auslegung für unzutreffend, weil diese insbesondere zu gerechtfertigter Ungleichbehandlung und einem ungerechten Ergebnis führe.

58

Zum einen sei ihr nicht klar, welche Bedeutung ein Gesetzesentwurf zur Änderung des AÜG bereits an dieser Stelle haben solle, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass die Änderung des Gesetzes noch nicht verabschiedet gewesen sei und bei Abschluss des Tarifvertrages daher auch von einer unveränderten Inkraftsetzung des Entwurfs noch nicht habe ausgegangen werden können.

59

Die Auslegung des Arbeitsgerichts führe auch dazu, dass gerade ältere Arbeitnehmer trotz längerer Betriebszugehörigkeit schlechter gestellt würden als Beschäftigte, die nach dem 01.07.2010 ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet hätten.

60

Ohnehin gebe es aus ihrer Sicht keine Regelung im Tarifwerk, die eine ausschließlich zukunftsbezogene Bewertung verlange. Das Tarifwerk enthalte keinerlei Übergangsvorschriften bzw. ausdrückliche Differenzierung zwischen vor und nach dem Stichtag 01.07.2010 eingestellten Arbeitnehmern. Wäre eine Unterscheidung gewollt gewesen, hätte nichts näher gelegen, als dies durch eine Übergangsvorschrift zu klären. Es könne nicht unterstellt werden, dass allein durch die Nennung eines Stichtages bei der Regelung zum Inkrafttreten eine Abweichung von dem Grundsatz gewollt gewesen sei, dass die tarifvertraglichen Regelungen insgesamt nach bzw. mit dem Tag des Inkrafttretens für alle Beschäftigten, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, gelten sollten. Die Wortwahl der Bereichsausnahme gebe auch lediglich einen Dauertatbestand wieder. Die Voraussetzung sei gerade so formuliert, dass ein regelhaftes Verhalten des Zeitarbeitsunternehmens angesprochen sei, wobei dieses Verhalten sowohl in der Vergangenheit, als auch in Gegenwart und Zukunft zu beobachten und zu erwarten sei.

61

Der Gesichtspunkt fehlender Ungleichbehandlung führe zudem zu einer anderen als vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung. In das Dilemma einer Ungleichbehandlung zwischen länger beschäftigten und nach dem 01.07.2010 eingestellten Arbeitnehmern komme man nicht, wenn ab dem 01.07.2010 alle Arbeitnehmer gleich behandelt würden.

62

Die Klägerin verbleibt im Übrigen bei ihrer Behauptung, bei den Tarifverhandlungen seien Fragen der nur zukunftsbezogenen Geltung der Bereichsausnahmeklausel nicht zur Sprache gekommen. Die Klägerin bestreitet hierzu weiterhin insbesondere, die Tarifvertragsparteien seien sich einig darüber gewesen, die neue Regelung habe nur für Arbeitsverhältnisse gelten sollen, die ab dem 01.07.2010 geschlossen worden seien.

63

Das von ihr vertretene Ergebnis führe auch nicht zu einer unsicheren Rechtslage.

64

Schließlich treffe der Hinweis nicht zu, dass mit der von ihr gewünschten Anwendung der Bereichsausnahmeklausel eine Rückwirkung verbunden sei. Es seien vielmehr für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages lediglich neue tatbestandliche Voraussetzungen geschaffen worden.

65

Letztlich macht die Klägerin geltend, es sei mit den allgemein geltenden Prinzipien in Tarifverträgen unvereinbar, wenn Veränderungen des Tariftextes immer nur für diejenigen Arbeitsverhältnisse Geltung erlangen sollten, die nach Abschluss des Tarifvertrages begründet worden seien.

66

Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.09.2011– 5 Ca 442/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie

68

1.              einen Betrag in Höhe von 1.333,17 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.03.2011,

69

2.              einen weiteren Betrag in Höhe von 179,37 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.04.2011,

70

3.              einen weiteren Betrag in Höhe von 182,12 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.06.2011,

71

4.              einen weiteren Betrag in Höhe von 193,42 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 14.07.2011,

72

5.              einen weiteren Betrag in Höhe von 154,11 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 05.08.2011,

73

6.              einen weiteren Betrag in Höhe von 262,19 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26.08.2011,

74

zu zahlen.

75

Die Beklagte beantragt,

76

die Berufung zurückzuweisen.

77

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil dahin gehend, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, die Klägerin unterfalle persönlich den Tarifverträgen der A1 NRW nicht, weil die unter § 1 Satz 2 der iGZ-DGB-Tarifverträge geregelte Geltungsbereichsausnahme im Fall der Klägerin nicht einschlägig sei.

78

Insoweit sei zum einen zu berücksichtigen, dass § 7 des Tarifvertrages ausdrücklich und unmissverständlich regele, dass die Änderungen in § 1 des Tarifvertrages erst ab dem 01.07.2010 gelten. Dies berücksichtigend sei § 1 Satz 2 letztlich dahin gehend zu lesen, dass der Tarifvertrag u.a. keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen finde, wenn das Zeitarbeitsunternehmen ab dem 01.07.2010 in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Konzernunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer übernehme und diese ab dem 01.07.2010 auf ihren ursprünglichen oder vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt würden. Der Wortlaut des § 1 i.V.m. § 7 des iGZ-DGB-Tarifwerks sei eindeutig und lasse eine Auslegung eines Rückbezuges nicht zu. Der zeitliche Anwendungsbereich sei in § 1 Satz 2 gerade hineinzulesen.

79

Zudem werde das Ergebnis im Kontext des Gesamtregelwerkes durch eine weitere Regelung in § 3 des iGZ-DGB-Entgelttarifvertrages gestützt.

80

Hätten die Tarifvertragsparteien eine Rückwirkung beabsichtigt, hätte es ihnen freigestanden, eine solche mithilfe einer Übergangsregelung oder aber ausdrücklich im Tatbestand der Geltungsbereichsausnahme zu vereinbaren. Dies sei aber gerade nicht geschehen.

81

Die Beklagte verbleibt im Übrigen bei ihrer Auffassung, die Entstehungsgeschichte vor dem Hintergrund des Referentenentwurfs zur Änderung des AÜG bestätige die gefundene Auslegung. Die Beklagte behauptet hierzu weiterhin, bei den Verhandlungen zum Abschluss des neuen iGZ-DGB-Entgeltrahmentarifvertrages habe Übereinstimmung bestanden, dass vom Tatbestand erfasste Vorgänge erst ab dem 01.07.2010 zum equal-pay hätten führen sollen.

82

Ausgehend von dem Grundsatz, dass Tarifnormen grundsätzlich nur für die Zukunft gelten, sei im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für eine Rückwirkung zudem eine klare und unmissverständliche Vereinbarung erforderlich gewesen.

83

Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen eine fehlende Rückwirkung nicht, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht verletzt.

84

Eine unbegrenzte rückwirkende Anwendung der Geltungsbereichsausnahme bringe zudem eine unsichere Rechtslage mit sich, weil dann fraglich wäre, ab wann genau der § 1 Satz 2 eingreifen solle.

85

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

88

A.

89

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

90

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.

91

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

92

B.

93

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet.

94

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin für die Zeit ab 01.07.2010 keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des equal-pay zur Seite stehen.

95

I.              Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Dies gilt allerdings dann nicht, soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG.

96

§ 9 Nr. 2 AÜG sieht dabei die Möglichkeit vor, dass im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können.

97

II.              Vorliegend besteht nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ein solcher Tarifvertrag in Form des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen von der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (künftig: ETV iGZ-DGB).

98

Die Beklagte unterfällt nicht der Ausnahme zum Geltungsbereich in § 1 Satz 2.

99

Sowohl der Manteltarifvertrag, als auch der Entgelttarifvertrag sowie der Entgeltrahmentarifvertrag, jeweils abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen sehen in § 1 Satz 2 wörtlich identisch die Ausnahme vom Geltungsbereich vor.

100

Alle drei genannten Tarifverträge sehen darüber hinaus jeweils vor, dass die Änderungen ab dem 01.07.2010 maßgeblich sein sollen. Der Entgeltrahmentarifvertrag regelt dies in seinem § 7, der Entgelttarifvertrag im § 5 und der Manteltarifvertrag im § 11.

101

2.              Die Beklagte unterfällt der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht, da auch nach Auffassung der Kammer die Tarifnorm keine Anwendung findet für Fallgestaltungen, die vor dem 01.07.2010 eingetreten sind.

102

Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen zum Geltungsbereich, insbesondere § 1 Satz 2 des ETV DGB-iGZ.

103

a)              Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12.12.1973, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 1; BAG 12.09.1984, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14; (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz. 397 und 399).

104

Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG 12.09.1984, a.a.O.; BAG 10.11.1993, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 70).

105

b)              Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien war davon auszugehen, dass das Ausnehmen von Unternehmen aus dem Geltungsbereich nur dann mit Wirkung ab 01.07.2010 erfolgt, wenn die Voraussetzungen in einer Zeit ab dem 01.07.2010 geschaffen werden.

106

aa)              Hierfür spricht zum einen die Wortwahl der Tarifvertragsparteien, soweit unter Buchstabe a) von „übernimmt", unter Buchstabe b) von „eingesetzt werden" und in Buchstabe c) von „umgangen werden" die Rede ist.

107

Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass das die Wahl der gegenwärtigen Zeitform nicht absolut zwingend dafür spricht, dass nicht auch bereits in der Vergangenheit ins Geschehen gesetzte Tatbestände hiervon erfasst sind, weil häufig mit der Wahl des Präsens auch Dauertatbestände wiedergegeben werden.

108

Zu bedenken ist jedoch insoweit, dass unter den Buchstaben b) und c) mit „eingesetzt werden" und mit „umgangen werden" Zeitformen gewählt worden sind, die auf künftige Tatbestände hinweisen.

109

Hätte ein Tatbestand geregelt werden sollen, der bereits jetzt vorliegt, hätte es nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien unter den Buchstaben b) und c) die Wortwahl „einsetzt" und „umgeht" gewählt hätten.

110

Gegen die Annahme, dass auch bereits ins Geschehen gesetzte Tatbestände erfasst sein sollen spricht darüber hinaus, dass die Tarifvertragsparteien dann naheliegenderweise jedenfalls alternativ zu den gewählten Zeitformen aufgenommen hätten „übernommen hat", „eingesetzt hat" und „umgangen hat".

111

In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist dabei auch die Regelung zum Inkrafttreten der Bestimmung jeweils ab dem 01.07.2010 zu berücksichtigen.

112

Zwar kann die entsprechende Inkrafttretensregelung für die Änderungen, allein für sich betrachtet, auch so verstanden werden, dass Zeitarbeitsunternehmen mit dem genannten Datum auch dann aus dem Geltungsbereich herausfallen, wenn sie die Voraussetzungen bereits in der Vergangenheit erfüllt haben; jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahl der Zeitform in § 1 Satz 2 mit dem Fehlen eines sprachlichen Hinweises darauf, dass auch bereits in Vollzug gesetzte Tatbestände erfasst sein sollen, lässt den Schluss zu, dass Überlassungen der genannten Art, die am 01.07.2010 bereits vorgelegen haben, nicht erfasst sein sollen.

113

bb)              Auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung spricht für das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis.

114

(1)              Soweit die Klägerin hierzu rügt, dass vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis führe zu einer Ungleichbehandlung und insbesondere zur Benachteiligung länger beschäftigter, älterer Arbeitnehmer, kann hieraus ein Argument für die von ihr vorgenommene Auslegung entnommen werden.

115

Denn jeder Stichtagsregelung ist es immanent, dass bei ansonsten identischen Bedingungen Sachverhalte allein deswegen unterschiedlich behandelt werden, weil sie vor bzw. nach dem Stichtag gelegen haben.

116

(2)              Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Tarifvertragsparteien neben der Festsetzung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Änderungen keine Übergangsregelung getroffen haben, die zu erwarten gewesen wäre, wenn die Tarifvertragsparteien auch Regelungen hätten treffen wollen, die in der Vergangenheit umgesetzte Tatbestände erfassen soll.

117

(3)              Zwar ist auch die Frage, ob ein Tarifvertrag sich auf Tatbestände erstreckt, die in der Vergangenheit liegen, durch Auslegung der tariflichen Regelung zu ermitteln; im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedarf es jedoch für diese Art der Rückwirkung einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung (BAG, 22.07.1988, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 44).

118

Die eindeutige Vereinbarung einer Rückwirkung tariflicher Normen ist dabei notwendig und unverzichtbar, weil Tarifnormen wie Gesetze grundsätzlich nur für die Zukunft gelten.

119

Zwar würde auch nach dem Verständnis der Klägerin die Beklagte nicht „rückwirkend" für eine Zeit vor dem 01.07.2010 aus dem Geltungsbereich ausgenommen; ebenso wie bei dem Erfordernis einer eindeutigen Vereinbarung einer Rückwirkung bedarf es jedoch einer klaren und unmissverständlichen Regelung auch dann, wenn Tatbestände erfasst werden sollen, die bereits in der Vergangenheit vorgenommen worden sind und abgeschlossen worden sind.

120

cc)              Die von den Parteien geschilderte Entstehungsgeschichte zum Abschluss des Tarifvertrages spricht jedenfalls nicht für das Auslegungsverständnis der Klägerin.

121

(1)              Ob das von der Beklagten behauptete Einverständnis der Tarifvertragsparteien darüber bestand, erst Fallgestaltungen ab dem 01.07.2010 sollten erfasst sein, kann dahinstehen, da ein solches Einverständnis, wenn es denn im Wortlaut ausreichend Niederschlag gefunden hätte, allenfalls ein Kriterium für die Auslegungsvariante der Beklagten sein kann.

122

(2)              Ohne Bedeutung ist insoweit, dass bei einer vergangenheitsbezogenen Regelung Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen aus Buchstabe a) gegeben sein könnten; denn diese Unklarheit besteht auch, wenn nur Fallgestaltungen ab dem 01.07.2010 erfasst sind.

123

(3)              Für die Auslegungsvariante der Beklagten spricht aber der zeitliche Zusammenhang der tariflichen Regelung mit der beabsichtigten Novellierung des AÜG im Zusammenhang mit der politischen Diskussion über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Stammarbeitnehmer, der Eingehung von Arbeitsverhältnissen bei einem Zeitarbeitsunternehmen und dem zeitlich damit verbundenen Entleihen auf Arbeitsplätze, auf denen die Arbeitnehmer vorher als Stammarbeitnehmer des Entleihers eingesetzt waren.

124

Insoweit bestand die Absicht, solche Regelungsmöglichkeiten künftig zu beschränken.

125

Die Nichtsanktionierung von Tatbeständen aus der Vergangenheit hat schließlich im AÜG in § 19 Eingang gefunden.

126

Gerade auch vor dem Hintergrund des Wissens der Tarifvertragsparteien, dass die verpönten Fallgestaltungen sich auch bereits in der Vergangenheit zugetragen haben, dann ein Stichtag für das Eingreifen der Änderungen festgelegt worden ist, ohne eine Übergangsregelung zu treffen, spricht dafür, dass Fallgestaltungen der in § 1 Satz 2 geschilderten Art aus der Vergangenheit nicht zum Herausfallen aus dem Geltungsbereich führen sollten.

127

3.              Ist die Beklagte daher für die vorliegende Fallgestaltung aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht herausgenommen, existierte ein solcher im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, der ein Abweichen vom Grundsatz des equal-pay zulässig machte.

128

C.

129

Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

130

Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage war Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.