Berichtigungsbeschluss nach §319 ZPO wegen offenkundigen Schreibfehlers
KI-Zusammenfassung
Das LAG Hamm berichtigt den Tatbestand eines Urteils nach §319 ZPO, weil ein im Urteil genanntes Datum offenkundig falsch (in der Zukunft) und damit als Schreibfehler erkennbar ist. Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Parteien; die Vorsitzende entscheidet allein. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen und der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Berichtigung des Urteilstatbestands wegen offenkundigen Schreibfehlers gemäß §319 ZPO stattgegeben; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein offenkundiger Schreibfehler im Urteilstext kann nach §319 ZPO berichtigt werden, ohne dass es einer materiellen Neubeurteilung des Sachverhalts bedarf.
Ein Fehler ist offenkundig, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit ohne weitere Beweiserhebung erkennbar ist (z.B. ein Datum, das in der Zukunft liegt und damit offenkundig unzutreffend ist).
Berichtigungsentscheidungen können nach den zuständigen Verfahrensvorschriften auch von der Vorsitzenden allein ergehen, soweit die maßgeblichen Vorschriften dies vorsehen (§§64 Abs.7, 53 Abs.1 ArbGG i.V.m. §§319, 128 Abs.4 ZPO).
Gegen einen Berichtigungsbeschluss ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach ArbGG und ZPO nicht vorliegen, sodass der Beschluss unanfechtbar bleibt (§§78 Satz 2, 72 Abs.2 ArbGG i.V.m. §574 Abs.1 Nr.2 ZPO).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 209-21
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils nach Anhörung der Parteien gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Angabe auf Seite 2 des Urteils
„… sowie als Anlage 1 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Nr.XXX vom 01.01.2029 ...“
durch die Angabe
„…sowie als Anlage 1 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Nr. XXX vom 01.01.2019...“
ersetzt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Es handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler, weil das angegebene Datum in der Zukunft liegt und daher in einer bereits abgeschlossenen Anlage zu einem Vertrag nicht zutreffend sein kann. Zudem liegen die Zahlen 1 und 2 auf der Computertastatur nebeneinander.
Die Entscheidung ergeht durch die Vorsitzende allein (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.