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Landesarbeitsgericht Hamm·2 Ta 279/07·17.07.2007

Sofortige Beschwerde gegen Zulässigkeit des Rechtswegs als Einfirmenvertreter abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZuständigkeit der ArbeitsgerichteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts ein, der Kläger sei als Einfirmenvertreter i.S.v. § 5 Abs. 3 ArbGG zu behandeln. Streitgegenstand war, ob vertragliche Zustimmungserfordernisse den Kläger faktisch an Tätigkeiten für Dritte hinderten. Das LAG Hamm bestätigte die Entscheidung und verwies auf obergerichtliche Rechtsprechung. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die betreffende Person nach § 5 Abs. 3 ArbGG als Einfirmenvertreter im Sinne des ArbGG einzuordnen ist.

2

Ein Handelsvertreter, dessen Vertrag die vorherige schriftliche Einwilligung des Unternehmens für anderweitige Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeiten vorsieht und eine solche Einwilligung nicht erteilt ist, ist als Einfirmenvertreter anzusehen.

3

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG sind kumulativ zu prüfen; hierzu gehört insbesondere das Fehlen von Provisionen oder Aufwendungsersatz in den letzten sechs Monaten.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 ArbGG, 92 a Abs. 1 HGB§ 5 Abs. 3 ArbGG§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG§ 84, 92 HGB§ 92a Abs. 1 HGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bocholt, 4 Ca 1652/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 29.03.2007 - 4 Ca 1652/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

78,57 € festgesetzt.

Gründe

2

I

3

Die Parteien streiten im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsweges darüber, ob der Kläger als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG anzusehen ist.

4

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

5

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 29.03.2007 für zulässig erklärt, weil es sich bei dem Kläger um einen Einfirmenvertreter i.S.v. § 5 Abs. 3 ArbGG handele. Da der Kläger aufgrund des geschlossenen Vermögensberatervertrages für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der schriftlichen Einwilligung der Beklagten bedurft habe, eine solche Einwilligung aber nicht erteilt worden sei, sei es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses, welcher der Beklagten am 10.04.2007 zugestellt worden ist, wird auf seine Gründe Bezug genommen.

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Der dagegen eingelegten

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sofortige Beschwerde,

8

die beim Arbeitsgericht am 12.04.2007 eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen.

9

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts könne nicht gefolgt werden. Wenn der Kläger – was er allerdings selbst nicht behaupte – um Zustimmung zu einer anderen Tätigkeit nachgesucht hätte, wäre sie ihm erteilt worden.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 29.03.2007 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt zu verweisen.

12

Der Kläger verteidigt den angegriffenen Beschluss und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

14

II

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung entschieden. Auf seine Gründe wird Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Angriffe der Beschwerde bleiben erfolglos.

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Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eröffnet, weil der Kläger zu den Personen gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gehört, die als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gelten. Ein Handelsvertreter gemäß §§ 84, 92 HGB, der nur mit Genehmigung der Versicherung für ein anderes Unternehmen tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Dies ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr geklärt (BAG vom 15.02.2005 – 5 AZB 13/04, NJW 2005, 1146 unter II 2 b aa der Gründe; OLG Karlsruhe vom 21.06.2006 – 15 W 16/06, VersR 2007, 207). Der Kläger war im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein Einfirmenvertreter, denn er bedurfte gemäß I des Vermögensberater-Vertrages für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Gesellschaft. Solange eine solche Einwilligung wie im vorliegenden Fall nicht vorliegt, durfte der Kläger nicht für weitere Unternehmer tätig werden. Die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG liegen unstreitig vor, denn der Kläger hat in den letzten sechs Monaten weder Provision noch Aufwendungsersatz erhalten.

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III

18

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt ein Drittel des Hauptverfahrens.

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Hamm, den 18.07.2007

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Der Vorsitzende der 2. Kammer

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gez. Bertram

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Vorsitzender Richter am

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Landesarbeitsgericht

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/Fou.