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Landesarbeitsgericht Hamm·2 Ta 209/03·17.09.2003

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Vergütungsanspruch aus technischem Verbesserungsvorschlag

ArbeitsrechtArbeitnehmererfindungsrechtZuständigkeit der ArbeitsgerichteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskunft und Vergütung für einen behaupteten technischen Verbesserungsvorschlag zu seewasserbeständigen Türschließern; das Arbeitsgericht verwies an das Landgericht. Beide Parteien legen sofortige Beschwerde ein. Das LAG Hamm gibt den Beschwerden statt und erklärt den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig, weil die Streitfrage die Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag betrifft.

Ausgang: Sofortige Beschwerden beider Parteien stattgegeben; Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Arbeitsgerichte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zuständig.

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Die Gerichte für Arbeitssachen sind nur insoweit ausschließlich zuständig für Arbeitnehmererfindungen nach § 2 Abs. 2 a ArbGG, als die festgestellte oder festzusetzende Vergütung einer Arbeitnehmererfindung Gegenstand des Rechtsstreits ist.

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Streitet ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber darüber, ob ein technischer Verbesserungsvorschlag im Sinne des § 3 ArbnErfG vorliegt und ob hierfür eine Vergütung zu zahlen ist, begründet dies die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; eine vorherige Festsetzung der Vergütung ist nicht erforderlich.

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Sind sich die Parteien in der Beschwerdeinstanz darüber einig, dass es nicht um die Anerkennung einer Arbeitnehmererfindung geht, sondern um einen technischen Verbesserungsvorschlag und dessen Vergütung, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 2 a ArbGG, 3, 39 ArbnErfG§ 39 Abs. 1 ArbnErfG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG§ 2 Abs. 2 a ArbGG§ 3 ArbnErfG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 209/03

Tenor

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde beider Parteien wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.02.2003 - 4 Ca 1527/02 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Gründe

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Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die von ihr erzielten Umsätze mit seewasserbeständigen Türschließern in Anspruch. Er behauptet, er habe im Jahre 2001 einen seewasserbeständigen Türschließer entwickelt, den die Beklagte trotz seiner Bitte nicht als Patent angemeldet habe. Er meint, er könne für diese technische Verbesserung auch ohne Patentanerkennung eine angemessene Vergütung beanspruchen. Die Beklagte habe seine Erfindung verwertet und der Firma A1xxxx GmbH einen Erstauftrag darüber erteilt.

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Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die vom Kläger eingereichte Entwicklung seewasserbeständiger Türschließer sei nicht patentfähig. Sie bestreitet ferner, dass es sich bei der vom Kläger behaupteten technischen Verbesserung um eine technische Neuheit handele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss vom 20.02.2003 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 39 Abs. 1 ArbnErfG seien die ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig, weil es um eine Arbeitnehmererfindung gehe, für die eine Vergütung oder eine Vergütungspflicht noch nicht festgestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

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Gegen den ihnen am 17.03.2003 zugestellten Beschluss haben beide Parteien

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sofortige Beschwerde

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eingelegt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist am 24.03.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen, die des Klägers am 28.03.2003 beim Landesarbeitsgericht.

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Die Parteien tragen zur Begründung ihrer Rechtsmittel übereinstimmend vor, es gehe nicht um eine Arbeitnehmererfindung, sondern um die Festsetzung der Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag des Klägers, wobei die Beklagte bestreitet, dass überhaupt ein technischer Verbesserungsvorschlag des Klägers vorliege.

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II

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Die zulässigen sofortigen Beschwerden beider Parteien sind begründet. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zuständig, denn es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis. Für Arbeitnehmererfindungen sind die Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 2 a ArbGG nur zuständig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die festgestellte oder festgesetzte Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung i.S.v. § 2 ArbnErfG ist. Vorliegend streiten die Parteien aber darüber, ob ein technischer Verbesserungsvorschlag i.S.v. § 3 ArbnErfG vorliegt und der Kläger dafür eine angemessene Vergütung beanspruchen kann. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gegeben, wenn Streit über die Frage herrscht, ob für einen technischen Verbesserungsvorschlag überhaupt eine Vergütung zu zahlen ist. Eine vorherige Festsetzung der Vergütung für den technischen Verbesserungsvorschlag ist nicht erforderlich (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., Rdnr. 114 zu § 2). Zumindest in der Beschwerdeinstanz haben die Parteien übereinstimmend klargestellt, dass es nicht um die Anerkennung einer Arbeitnehmererfindung, sondern um einen technischen Verbesserungsvorschlag des Klägers geht. Dafür sind die Arbeitsgerichte zuständig.

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III

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Für eine Kostenentscheidung ist in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 97 ZPO kein Raum, weil beide Parteien übereinstimmend den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben halten. Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 9 zu § 97).

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Hamm, den 18.09.2003

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Der Vorsitzende der 2. Kammer

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gez. Bertram

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Vorsitzender Richter am

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Landesarbeitsgericht

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/Fou.