Zuständigkeit: Arbeitsgerichtsweg verneint, Streit an Amtsgericht verwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Herausgabe ausgefüllter Lohnsteuerkarten und behauptet, Arbeitnehmer der Beklagten gewesen zu sein. Das LAG entschied, dass kein Arbeitsverhältnis, keine Heimarbeit und keine arbeitnehmerähnliche Stellung vorliegt, da Weisungsgebundenheit, Verwertung der Arbeitsergebnisse und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht nachgewiesen sind. Daher fehlt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; der Rechtsstreit wurde an das Amtsgericht verwiesen.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Arbeitsgerichtszuständigkeit verneint, Streit an das zuständige Amtsgericht verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 1 ArbGG ist entscheidend, dass eine Eingliederung in die betriebliche Organisation und arbeitsbegleitende Weisungsgebundenheit vorliegt; bloße Vorgaben über Zielsetzungen begründen diese Eingliederung nicht zwingend.
Heimarbeit i.S.d. HAG (§ 2 Abs. 1 HAG) setzt voraus, dass der Tätige erwerbsmäßig für einen Auftraggeber in selbstgewählter Arbeitsstätte arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlassen wird; reine Kontaktanbahnung genügt nicht.
Die Qualifikation als arbeitnehmerähnliche Person erfordert wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber; kurze Dauer der Tätigkeit und fehlende Angaben zu anderweitigen Einkünften sprechen gegen eine solche Abhängigkeit.
Im Rechtswegbestimmungsverfahren ist bei fehlender Zuständigkeit der Arbeitsgerichte der Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 993/03
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgericht Bochum vom 25.09.2003 - 3 Ca 993/03 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Emsbüren verwiesen.
Der Käger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Gegenstands der Beschwerde wird auf 602,50 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung und Herausgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarten 2002 und 2003 in Anspruch.
Der Kläger war für die Beklagte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung vom 01.12.2002 bis 31.01.2003 tätig. Seiner Darstellung zufolge installierte er im Auftrag der Beklagten in seiner Wohnung einen Telefonanschluss, um von dort aus Telefondienstleistungen für die Beklagte zu erbringen. Er rief Kunden an, um die Beklagte zu empfehlen, Geschäfte anzubahnen oder zu vermitteln. An eine bestimmte Arbeitszeit war er nicht gebunden. Nach Darstellung des Klägers sollte er mindestens einhundert Kunden täglich anrufen und das Ergebnis seiner Aqusitionsgespräche der Beklagten mitteilen.
Die Parteien vereinbarten eine monatliche Vergütung von 750,-- Euro.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt.
Der Kläger meint, er sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, und es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25.09.2003 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei Arbeitnehmer gewesen, denn er sei in die Organisation der Beklagten durch die Art seiner Tätigkeit eingebunden gewesen. Jedenfalls sei der Kläger arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
Gegen den ihr am 06.10.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte
Beschwerde
eingelegt, die am 13.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, denn der Kläger sei nicht in ihre betriebliche Organisation eingebunden gewesen. Es seien ihm lediglich Vorgaben gemacht worden, die er beim Führen der Telefongespräche habe beachten müssen. In der Gestaltung seiner Arbeitszeit sei der Kläger frei gewesen. Er habe nur telefonisch erreichbar sein müssen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 27.01.2004 nicht abgeholfen.
Der Kläger tritt der sofortigen Beschwerde der Beklagten entgegen und trägt ergänzend vor, es sei zunächst seine Aufgabe gewesen, Kunden telefonisch zu werben. Er habe dann für den entsprechenden Fahrer eine Kundenliste zusammenstellen müssen. Er sei den Weisungen der Beklagten bzw. ihres Ehemannes unterworfen gewesen, denn ihm sei vorgeschrieben worden, welche und wie viele Kunde er täglich anzurufen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Zur Auflage des Gerichts zum Umfang einer anderweitig erzielten Auskünfte hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, er könne die Frage nicht konkret beantworten, weil sich der Kläger mit ihm nicht mehr in Verbindung gesetzt habe. Einem Aktenvermerk entnehme er jedoch, dass der Kläger im Zeitraum 01.12.2002 bis 31.01.2003 keine weiteren Einkünfte erzielt habe, sondern von seiner Lebensgefährtin unterhalten worden sei.
II.
Die gemäß den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben.
1.
Der Kläger war kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, denn er brauchte keine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten und war hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit frei. Es war ihm selbst überlassen, wann er die Kunden anrief und wie er Ablauf und Inhalt der Telefongespräche gestaltete. Arbeitsbegleitenden Weisungen wie sie typisch sind für ein Arbeitsverhältnis unterlag der Kläger nicht. Die Vorgaben der Beklagten beinhalten keine Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern sind als Rahmenbedingungen zu verstehen, um eine zweckgerichtete Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen zu ermöglichen.
2.
Der Kläger gehörte auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zum Kreise der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten gemäß § 1 Abs. 1 HAG. Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte, z.B. der eigenen Wohnung, allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrage von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Beklagte kann nicht als Auftraggeberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG angesehen werden. Es lässt sich auch nicht sagen, dass der Beklagte der Klägerin die Verwertung seiner Arbeitsergebnisse überlassen hätte. Es ging lediglich darum Kundenkontakte zu knüpfen, denen die Beklagte die von ihr erbrachten Dienstleistungen anbieten konnte (vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 05.08.2003 – 2 Ta 733/02).
3.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 letzte Alternative ArbGG ist. Es kann offen bleiben, ob der Kläger in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist, weil die geleisteten Dienste soziologisch gerade für ein Arbeitsverhältnis typisch sind. Jedenfalls war der Kläger von der Beklagten wirtschaftlich nicht abhängig. Dagegen spricht bereits die kurze Dauer der Tätigkeit. Zu seinen Ungunsten ist letztlich ausschlaggebend, dass er zu den anderweitig erzielten Einkünften trotz ausdrücklicher Aufforderung vom 01.03.2004 keine konkreten Angaben gemacht hat. Dies war erforderlich, weil die Beklagte geltend gemacht hat, der Kläger sei nicht gehindert gewesen, für weitere Auftraggeber tätig zu werden. Es sei auch nicht darauf angekommen, dass der Kläger die Telefonate persönlich geführt habe. Er hätte daher auch seine Freundin mit der Führung der Telefonate betrauen können. Es sei auch nicht zwingend, dass der Kläger zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die vereinbarten Einkünfte angewiesen sei. Dem ist der Kläger nicht in substantiierter Form entgegen getreten. Sein Prozessbevollmächtigter hat lediglich aus seiner Erinnerung vorgetragen, dass der Kläger von seiner Lebensgefährtin unterhalten worden sei. Dieser Vortrag genügt nicht, denn der Kläger ist für die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig.
III.
Da die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind, war der Rechtsstreit auf Anregung der Beklagten an das zuständige Amtsgericht Emsbüren zu verweisen, § 17 a Abs. 2 GVG.
IV.
Der Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind drei Zehntel des Wertes der Hauptsache in Ansatz gebracht worden.
Hamm, den 16.08. 2004
Das Landesarbeitsgericht
Der Vorsitzende der 2. Kammer
gez. Bertram
Vorsitzender Richter
am Landesarbeitsgericht