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Landesarbeitsgericht Hamm·2 Sa 83/09·15.09.2009

ERA-Eingruppierung Betriebshandwerker: Entgeltgruppe 9 statt 10

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine höhere Vergütung nach dem ERA der Metallindustrie NRW und wandte sich gegen seine Eingruppierung in EG 9. Streitpunkt war insbesondere die Bewertung der Merkmale „Können“, „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ und „Kooperation“ im Punkteverfahren. Das LAG gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage vollständig ab. Maßgeblich seien die übertragene Arbeitsaufgabe und die vom Meister vorgegebenen Abläufe; ein Spielraum i.S.d. Stufe 3 sowie „Abstimmung“ i.S.d. Kooperationsstufe 4 seien nicht feststellbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil abgeändert und Eingruppierungsfeststellungsklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Grundlage der ERA-Eingruppierung ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe, nicht die individuellen Fähigkeiten oder Zusatzleistungen des Beschäftigten.

2

Ein tarifliches Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren ersetzt Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG, beschränkt aber ohne ausdrückliche Schieds-/Schiedsgutachterregelung den individualrechtlichen Rechtsweg zur Eingruppierungsüberprüfung nicht.

3

Ein Handlungs- und Entscheidungsspielraum i.S.d. höheren Bewertungsstufe setzt voraus, dass die Arbeitsaufgabe signifikante, nicht nur aus Routine folgende Freiheitsgrade zur Entwicklung und Umsetzung eigener Vorgehensweisen eröffnet; bloße fachgerechte Ausführung anhand der Berufsausbildung genügt nicht.

4

Die Entscheidung über die Reihenfolge von Tätigkeiten ist nur dann eingruppierungsrelevant, wenn es zur Arbeitsaufgabe gehört, die Reihenfolge nach Dringlichkeit und betrieblichen Erfordernissen eigenständig zu optimieren; werden Aufträge im Wesentlichen vorgegeben, liegt kein entsprechender Spielraum vor.

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Kooperation in einer höheren ERA-Bewertungsstufe erfordert Abstimmungsprozesse im Sinne gemeinsamer Koordination und Rückwirkungen auf die eigene Aufgabenerledigung; reine Kommunikation, Informationsweitergabe oder Terminübernahme genügt nicht.

Relevante Normen
§ 7 ERA-ETV§ 4 Ziff. 1 ERA§ 99 BetrVG§ 317 BGB§ 101 ArbGG§ 3 ERA

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1785/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.12.2008 – 5 Ca 1785/08 – abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 8.316,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) der Metallindustrie NRW.

3

Der am 16.11.1968 geborene Kläger ist ausgebildeter Gas- und Wasserinstallateur und bei der Beklagten seit 1985 als Klempner in dem Bereich Instandhaltung, Organisationseinheit Werkstatt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung.

4

Ab 01.01.2007 ist im Betrieb der Beklagten die Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 eingeführt worden. Die Arbeitsaufgaben des Klägers, der zusammen mit dem Kläger W2 des Parallelverfahrens 2 Sa 1872/08 die Rohrleitungen und Pumpen wartet und repariert, sind von den Betriebsparteien wie folgt beschrieben worden:

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"Regelmäßige Sichtkontrolle der eingesetzten Werkzeuge, Maschinen und Messmittel nach Vorgabe. Fehler/Abstellmaßnahmen über Meister einleiten.

6

Analyse von Fehlern und Störungen in den Bereichen Sanitär, Öfen, Rohrleitungen (einschließlich Pumpen usw.) nach Einzelauftrag.

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Festgestellte Störungen/Fehler nach Schadens- und Reparaturumfang bewerten.

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Informationen weiterleiten und Abstellmaßnahmen nach Vorgabe einleiten.

9

Durchführung von Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen usw. nach Einzelauftrag/Wartungsplan und Vorgaben.

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Reparatur und Austausch von Bauteilen bis zur Funktionsprüfung. Dokumentation, Information/Rückmeldung an Meister weiterleiten.

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Bauteile/Anlagen nach Auftrag demontieren (z.B. trennschleifen und sägen).

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Ersatzteilanforderung/Bedarfsmeldung über Meister.

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Wartung und Pflege der Werkzeuge.

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Arbeitsplatzreinigung.

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Bei Bedarf fachliche Auskünfte an Werkstattleitung."

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Die Beklagte hat im Punktebewertungsverfahren gemäß § 3 ERA 84 Gesamtpunkte ermittelt, weil sie für die Tätigkeit des Klägers eine dreieinhalbjährige Berufsausbildung als Klempner vorausgesetzt und eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr für erforderlich hält. Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Können" gelangt die Beklagte daher zu 64 Punkten. Weitere zehn Punkte vergibt die Beklagte jeweils für die Anforderungsmerkmale "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sowie "Kooperation", so dass sie die Gesamtpunktzahl von 84 Punkten errechnet. Gemäß § 3 Nr. 2 ERA ist die Entgeltgruppe 9 bei einer Gesamtpunktspanne zwischen 78 und 88 Punkten maßgeblich.

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Der Kläger hat der ihm mitgeteilten Eingruppierung am 15.11.2006 widersprochen. In dem gemäß § 7 ERA-ETV durchgeführten besonderen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren ist zwischen den Betriebsparteien keine abweichende Eingruppierung des Klägers festgestellt worden.

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Der Kläger meint, die Beklagte hätte beim Anforderungsmerkmal "Können" für zusätzliche Fachkenntnisse richtigerweise zwölf Punkte zugrunde legen müssen, weil die ihm gestellten Arbeitsaufgaben nur nach einer Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erledigt werden könnten. Zum Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" hat der Kläger die Auffassung vertreten, hier müsse richtigerweise die Stufe 5 mit 40 Punkten angenommen werden, weil er bei den Wartungsrundgängen selbst feststelle und entscheide, wann Handlungsbedarf für eine Instandsetzung gegeben sei. Bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" sei nicht die Stufe 3, sondern die Stufe 4 mit 15 Punkten richtig, weil er Kontakt mit dem Meister bzw. dem Maschinenführer aufnehmen und den günstigen Zeitpunkt für die Reparatur selbst abklären müsse.

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Demgegenüber vertritt die Beklagte den Standpunkt, das vom Kläger angeführte Verschweißen von Kunststoffteilen gehöre zum Berufsbild eines handwerklichen Ausbildungsberufes. Entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten würden im Rahmen der Ausbildung vermittelt. Das Reparieren von Pumpen beschränke sich auf die Reparatur von einfachen Bauteilen, z.B. dem Wechsel der Dichtungen. Anspruchsvolle und komplexe Reparaturarbeiten würden von Fremdfirmen durchgeführt. Ein größerer Handlungs- und Entscheidungsspielraum sei dem Kläger nicht zuzubilligen, weil die einzelnen Betriebsabteilungen auftretende Störungen an den Werkstattmeister meldeten, der über die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturen nach Dringlichkeit und Schweregrad entscheide. Anschließend erhalte der Kläger den Reparaturauftrag zur Ausführung. Regelmäßige Abstimmungsprozesse fielen beim Kläger nicht an, weil lediglich ein Informationsaustausch stattfinde, um die erteilten Arbeitsaufträge abarbeiten zu können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.12.2008 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie zu vergüten. Im Übrigen hat es die auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12, ersatzweise Entgeltgruppe 11 gerichtete Feststellungsklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Arbeitsplatz des Klägers sei mit einer Gesamtpunktzahl von 92 Punkten zu bewerten, so dass der Kläger gemäß § 3 Ziff. 3 ERA in die Entgeltgruppe 10 einzugruppieren sei. Bei dem Anforderungsmerkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum seien die Aufgaben des Klägers in eine zu niedrige Stufe eingeordnet worden. Richtig sei die Stufe 3, denn der Kläger habe Arbeiten zu verrichten, deren Erfüllung lediglich teilweise vorgegeben seien. Der Kläger habe bei der Bearbeitung von Reparaturen nämlich zunächst die Fehler eigenständig zu analysieren. Des weiteren habe der Kläger den festgestellten Fehler zu bewerten, denn er entscheide, ob es sich um einen kleineren Fehler handele, der an Ort und Stelle behoben werden könne. Trete ein größerer Fehler auf, habe der Kläger weitere Maßnahmen zu treffen. Insoweit würden dem Kläger keine Vorgaben gemacht. Weitere Freiheitsgrade seien dem Kläger aber nicht zuzubilligen, denn er habe nicht vorgetragen, dass er selbst über die durchzuführenden Wartungen entscheiden könne und insoweit nicht an Weisungen von Vorgesetzten oder an Wartungspläne gebunden sei.

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Bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" sei die Stufe 3 richtig, denn eine regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit oder Abstimmung wie sie die Stufe 4 erfordere, habe der Kläger nicht vorgetragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

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Die Beklagte will mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt erreichen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen habe der Kläger keine konkreten Tatsachen dargestellt, aus denen sich ergebe, dass er mangels Vorgabe einen Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe habe. Aus der Aufgabenbeschreibung vom 15.09.2006 lasse sich dies nicht ableiten. Der in der Abteilung Instandhaltung tätige Schlossermeister nehme die Reparaturbelege entgegen und prüfe die Schwere der Störung. Dazu halte er bei Bedarf Rücksprache mit dem jeweiligen Schichtleiter bzw. dem Betriebsleiter oder sichte den Fehler im Einzelfall vor Ort. Gelange der Schlossermeister zu dem Ergebnis, dass der Schaden durch die betriebsinterne Instandhaltung nicht behoben werden könne, werde nach Absprache mit dem Leiter Instandhaltung eine Fremdfirma mit der Reparatur beauftragt. Bei einer betriebsinternen Fehlerbeseitigung lege der Schlossermeister die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturen nach Art und Dringlichkeit fest. In diesen Entscheidungsprozess sei der Kläger an keiner Stelle eingebunden. Seine Arbeitsaufträge erhalte der Kläger von dem Schlossermeister. Ergäbe sich bei der Durchführung des ihm erteilten Einzelauftrags, dass die Reparatur aufgrund der Art und Schwere nicht vom Kläger ausgeführt werden könne, habe der Kläger den jeweiligen Schichtleiter in der Produktion zu informieren und mit dem Schlossermeister Rücksprache zu halten, der dann in Absprache mit dem Abteilungsleiter Instandhaltung, dem jeweiligen Schichtleiter und ggfls. dem Betriebsleiter über das weitere Vorgehen entscheide. Die Tätigkeit des Klägers reduziere sich letztendlich auf die Ausführung vorgegebener Arbeitsaufträge. Sie wolle allerdings nicht in Abrede stellen, dass in der Vergangenheit immer wieder Reparaturaufträge durch direkte Ansprache des Klägers erledigt worden seien. Dies widerspreche jedoch der erteilten Anweisung.

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Die Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Er trägt ergänzend vor, er habe eine Kunststoffschmutzfängersieb entwickelt, geschweißt und bearbeitet, einen Röhrenwärmetauscher errichtet, die GCR-Pumpe bearbeitet, eine Vorrichtung zum Bleigießen konzipiert und Kühlschlangen selbst entwickelt, gefertigt, ausgemessen und eingebaut. Ferner habe er Behälter zum Reinigen von Rohren entwickelt und diese komplett gebaut. Seine Tätigkeiten seien nur teilweise vorgegeben, denn er erhalte lediglich einen kleinen Notizzettel, auf dem die Störung kurz beschrieben werde. Nach Erhalt von einfachen Störungszetteln und Reparaturbelegen entscheide er über die Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe vorwiegend selbständig. Es sei nicht richtig, dass der Schlossermeister prüfe, wie und wer den Fehler zu beheben habe. Vielmehr träten die Kollegen direkt an ihn heran und teilten ihm die Störung mit. Er habe über die Bearbeitungsverfahren und die Auswahl der Arbeitsmittel zu entscheiden. Herr H2 sei nicht sein Fachvorgesetzter, denn dieser verfüge nicht über eine einschlägige Klempnerausbildung. Er erfülle daher beim Handlungs- und Entscheidungsspielraum die Stufe 3, so dass sich eine Gesamtpunktzahl von 92 Punkten ergäbe und damit sei die Entgeltgruppe 10 richtig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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Das Berufungsgericht hat den Parteien in der Berufungsverhandlung am 16.09.2009 ausführlich Gelegenheit zur Sachverhaltsdarstellung gegeben. Auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16.09.2009 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts kann nicht festgestellt werden, dass die übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben des Klägers seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 rechtfertigen. Seine Arbeitsaufgabe als Betriebshandwerker unterscheidet sich nicht von den Tätigkeiten des Kollegen W2, der ebenso wie der Kläger nur Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 beanspruchen kann.

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I

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1. Der Kläger ist durch § 7 ERA-ETV an der individualrechtlichen Überprüfung seiner Eingruppierung nicht gehindert. Bei einer Reklamation der Eingruppierung steht dem Beschäftigten gemäß § 4 Ziff. 1 ERA der Rechtsweg offen. Ergänzend dazu ist lediglich in § 7 ERA-ETV ein besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens festgelegt worden, welches die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eingruppierungen und Umgruppierungen gemäß § 99 BetrVG ablöst. Eine Bestimmung i.S.d. § 317 BGB (Schiedsgutachterstelle) bzw. § 101 ArbGG (Schiedsgericht) ist damit nicht getroffen worden. Dies haben die Tarifvertragsparteien nunmehr in der Ergänzungsvereinbarung vom 20.02.2008 zum ERA-ETV unter Nr. 19 ausdrücklich als ihre übereinstimmende Auffassung niedergelegt. Der Rechtsweg des Beschäftigten zur Überprüfung seiner Eingruppierung ist danach tariflich nicht beschränkt.

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2. In der Sache selbst kann dem Arbeitsgericht nicht gefolgt werden. Nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts und Erläuterungen der Tätigkeiten des Klägers kann gemäß § 3 ERA eine Gesamtpunktzahl des Klägers von mindestens 89 Punkten, welche die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 rechtfertigen würde, nicht festgestellt werden.

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a) Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten sind nicht die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschäftigten, sondern gemäß § 2 Ziff. 3 ERA die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Den Zuschnitt der Aufgabenbereiche und der Einzelaufgaben legt der Arbeitgeber fest, denn er bestimmt gemäß § 2 Ziff. 1 ERA die Arbeitsorganisation und den Arbeitsauflauf im Betrieb. Im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise ist zu prüfen, ob die dem Kläger übertragenen und von ihm auszuführenden Arbeitsaufgaben ein Können verlangen, welches zusätzlich zu den durch die Berufsausbildung erworbenen Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren voraussetzen. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat dem Kläger zusätzlich zu den Fachkenntnissen eine Berufserfahrung von mehr als einem Jahr zugebilligt und dafür weitere sechs Punkte vergeben, obwohl dieses Erfordernis durchaus in Frage gestellt werden kann. Bei einem Reparaturhandwerker können zusätzlich zu den durch die Berufsausbildung erworbenen Fachkenntnissen Berufserfahrungen vonnöten sein, wenn es beispielsweise darum geht, verschiedene Anlagen und Maschinen mit unterschiedlicher Technik zu betreuen und zu reparieren. Dies kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Es ist aber weder vom Kläger überzeugend vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass er die im Betrieb der Beklagten anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erst dann erledigen kann, wenn er nach der abgeschlossenen Ausbildung dafür noch mindestens drei Jahre Berufserfahrung sammeln müsste. Es ist nämlich unstreitig, dass schwierige und umfangreiche Reparaturarbeiten nicht betriebsintern durchgeführt, sondern Fremdfirmen mit der Erledigung beauftragt werden.

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b) Mit dem Argument des Kunststoffschweißens kann das Erfordernis einer mehr als dreijährigen Berufserfahrung nicht erfolgreich begründet werden. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner (Klempner-Ausbildungsverordnung vom 10.03.1989, BGBl. I S. 420) gehört das Schweißen zu den Fertigkeiten und Kenntnissen, die Gegen-stand der Berufsausbildung sind. Außerdem ist unstreitig geworden, dass die Zusatzausbildung zum Kunststoffschweißen innerhalb von zwei Wochen absolviert werden kann, so dass diese zusätzlichen Fachkenntnisse innerhalb einer kurzen Zeitspanne vermittelt werden.

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3. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit ist dem Kläger ein größerer Spielraum, um eigene Vorgehensweise bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen, im Sinne der Stufe 3 des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" nicht eröffnet.

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a) Ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe besteht nicht, denn es gehört nicht zur Arbeitsaufgabe des Klägers, die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturaufträge nach Dringlichkeit, Zeitumfang und betrieblichen Erfordernissen selbst festzulegen. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er einen Teil der auftretenden Störungen auf Zuruf erledigt. Ein Spielraum für eine eigene Vorgehensweise ist damit aber nicht verbunden. Im Normalfall bekommt er einen Auftragszettel, aus dem hervorgeht, wann und wo er welche Reparatur zu erledigen hat. Der Kläger hat seine Tätigkeit zusammen mit dem Kollegen N1 des Parallelverfahrens 2 Sa 83/09 in der mündlichen Verhandlung wie folgt geschildert:

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"Im Rahmen der regelmäßigen Begehung werden zunächst die Wartungsarbeiten erledigt. Werden dabei kleinere Störungen entdeckt, weil z.B. ein Schlauch defekt ist oder ein Filter ausgewechselt werden muss, dann wird dies sofort ohne weitere Anweisung erledigt. In der Regel wird dem Kläger der Reparaturauftrag aber entweder aus dem Betrieb oder über die Werkstattleitung erteilt. Es kommt vor, dass der Kläger unmittelbar vom Betriebsmeister angesprochen wird und dann die Störung sofort vor Ort erledigt. Kann die Reparatur betrieblich nicht erledigt werden, werden darüber der Meister bzw. die Werkstattleitung informiert. Das vom Kläger geschilderte Auswechseln der Pumpe gehört zum Tagesgeschäft und erfolgt ohne Rücksprache."

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Daraus ergibt sich, dass von einer nur teilweise vorgegebenen Arbeitsaufgabe und einem größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum im Sinne der Stufe 3 nicht gesprochen werden kann. Die Beseitigung der Störungen geschieht bei kleineren Reparaturen und Routinetätigkeiten gewissermaßen von selbst nach Ansprache durch den betreffenden Betriebsmeister oder wenn die Störung sofort erkennbar und unmittelbar bei der Begehung erledigt werden kann. Im Übrigen erhält der Kläger einen Auftragszettel, welcher bestimmt, wo und wann er welche Reparaturen durchzuführen hat. Allerdings werden diese Abläufe in der Praxis nicht immer streng eingehalten, weil sich aufgrund Routine und Erfahrung vieles von selbst ergibt und genaue Anweisungen überflüssig sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers eine eigene Entscheidung darüber, welche Störungen zuerst zu beseitigen sind, nicht erfordert. Die Erledigung der Reparaturaufträge werden dem Kläger durch Auftragszettel vorgegeben und ergeben sich im Übrigen aus der Routine bzw. den Abläufen in der betrieblichen Praxis, so dass signifikante Freiheitsgrade zur Optimierung gerade nicht bestehen.

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b) Der Kläger hat auch nicht darüber zu befinden, welche Reparaturen betriebsintern durchgeführt und welche Störungen durch Hinzuziehung externer Firmen beseitigt werden. Die Anhörung des Klägers und seines Kollegen N1 in der Berufungsverhandlung am 16.09.2009 hat ergeben, dass darüber der Meister bzw. die Werkstattleitung nach Rückmeldung durch die Betriebshandwerker entscheidet. Auch das selbständige Auswechseln der Pumpen ist nicht das Ergebnis eines Spielraums, der durch Ausübung eines eigenständigen Entscheidungsprozesse genutzt wird. Das Auswechseln einer Pumpe, die jederzeit bei der Beklagten vorrätig ist, gehört vielmehr zum Tagesgeschäft der Betriebshandwerker. Aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Kompetenz kann der Kläger ggfls. vor Ort feststellen, ob das Auswechseln der Pumpe überhaupt erforderlich ist oder ob es ausreicht, das Sieb zu säubern. Freiheitsgrade mit einem größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum sind damit nicht verbunden.

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c) Weitergehend begründet der Kläger die Bewertungsstufe 3 mit der Erwägung, ihm würden keine fachlichen Anweisungen erteilt, er entscheide über die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturaufträge und mangels Vorgaben auch über das Vorgehen bei der eigentlichen Reparatur selbst, weil er lediglich einen Notizzettel mit einer kurzen Beschreibung der Störung erhalte. Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme eines größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraums nicht. Der Kläger verkennt, dass nach der ERA-Anlage 1 a) Ziff. 2 ein Spielraum bestehen muss, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Wie groß dieser Spielraum ist, richtet sich nach den Vorgaben. Die Stufe 2 wird erreicht, wenn die Erfüllung der Arbeitsaufgaben zwar weitgehend vorgegeben ist, aber ein geringer Spielraum für eigene Vorgehensweise besteht, um die Arbeitsaufgabe zu erfüllen. Der Beschäftigte muss planen und selbst festlegen, wie bestimmte Tätigkeiten am besten und fehlerfrei ausgeführt werden. Wie sorgfältig, genau und zuverlässig ein Arbeitnehmer arbeitet, ist keine Frage der Eingruppierung, sondern Gegenstand der Leistungsbeurteilung gemäß § 10 ERA. Die Entscheidung über die Reihenfolge der Tätigkeiten – was mache ich zuerst – ist nur dann eine Frage des Handlungs- und Entscheidungsspielraums, wenn es zur Arbeitsaufgabe gehört, diesen Spielraum zur Optimierung zu nutzen. Diese Voraussetzungen sind – wie bereits dargestellt – nicht gegeben.

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Die mangelnden fachlichen Anweisungen zur Behebung der auf dem Auftragszettel nur kurz beschriebenen Störung beinhalten keinen nennenswerten Spielraum für eigene Vorgehensweisen, denn die fachlich korrekte Behebung einer Störung wird durch die genossene Berufsausbildung vermittelt und ist in diesem Sinne durch die Regeln des in der Berufsausbildung vermittelten Klempnerhandwerks vorgegeben, denn es ist Ausfluss der Fachkompetenz des Klägers, die erteilten Reparaturaufträge sach- und fachgerecht zu erledigen. Die Entscheidung darüber, ob es erforderlich ist, eine Pumpe auszutauschen oder ob es ausreicht das Sieb zu säubern, beinhaltet lediglich einen gewissen Handlungs- und Entscheidungsspielraum im Sinne der Bewertungsstufe 2. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Auftrag lautet, ein Sieb zu säubern, sich aber herausstellt, dass die gesamte Pumpe ausgetauscht werden muss.

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d) Schließlich kann der Kläger die Bewertungsstufe 3 nicht mit seinem Vortrag erreichen, er habe zusammen mit dem Kollegen W2 u.a. ein Kunststoffschmutzfängersieb und andere technische Geräte entwickelt und bearbeitet. Dies kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, denn sein Vortrag lässt nicht erkennen, dass derartige Tätigkeiten zu seinen Arbeitsaufgaben gemäß § 2 Ziff. 3 ERA gehören und diese Tätigkeiten seine Arbeitsaufgabe insgesamt prägen.

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4. Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe des Klägers erfordert neben regelmäßiger Kommunikation keine Abstimmungsprozesse im Sinne der Stufe 4 des Anforderungsmerkmals "Kooperation". Abstimmung im Sinne von Ziffer 3 der ERA-Anlage 1 a bedeutet mehr als regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien ist damit die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen und Aufgaben verschiedener Beschäftigter gemeint, um unterschiedliche Interessenlagen in Einklang zu bringen. Die Bewertungsstufe 4 des Anforderungsmerkmals "Kooperation" ist nur erfüllt, wenn es die Arbeitsaufgabe erfordert, sich mit anderen Beschäftigten bezüglich eines bestimmten Sachverhalts auseinanderzusetzen und sich daraus Rückwirkungen auf die eigene Aufgabenerledigung ergeben. Abstimmung bedeutet mehr als die bloße Entgegennahme oder Weitergabe von Informationen oder Absprachen (vgl. dazu V Nr. 1 Abstimmung des gemeinsamen ERA-Glossars für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 20.12.2005). In diesem Sinne stimmt der Kläger nicht mit dem Betriebsmeister ab, zu welchem Zeitpunkt die Reparatur durchgeführt werden soll, sondern dies legt der Betriebsmeister nach praktischen Erfordernissen fest. Die Absprache beschränkt sich darauf, dass der Kläger den vom Betriebsmeister für richtig gehaltenen Termin entgegennimmt und sich danach bei der Reparaturausführung richtet. Der Kläger behauptet zwar eine Abstimmung der Reparaturarbeiten mit den Gewerken, sein Vortrag lässt aber nicht erkennen, dass es darum geht, eigene Interessen mit den Interessen des Betriebes in Einklang zu bringen. Deshalb wird bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" die Bewertungsstufe 4 noch nicht erreicht.

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5. Insgesamt kann daher eine Gesamtpunktzahl von mindestens 89 Punkten nicht festgestellt werden. Der Kläger ist vielmehr richtig in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert.

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II

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Der Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz geändert und ist daher neu auf die dreijährige Differenz zwischen der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 10 festgesetzt worden.

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III

53

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht geklärt zu werden brauchten.