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Landesarbeitsgericht Hamm·2 Sa 1872/08·15.09.2009

ERA-Eingruppierung Betriebshandwerker: keine Höhergruppierung in EG 10

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, ab 01.01.2007 nach ERA in EG 10 vergütet zu werden. Streitpunkt war, ob die übertragene Arbeit (Reparatur/Wartung Sanitär, Rohrleitungen, Pumpen, teils Kunststoffschweißen) höhere Anforderungen an „Können“, „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ und „Kooperation“ stellt. Das LAG wies die Berufung zurück, weil eine Gesamtpunktzahl von mindestens 89 Punkten nicht feststellbar sei. Maßgeblich seien die übertragenen Aufgaben; mehr als dreijährige Berufserfahrung, ein größerer Entscheidungsspielraum oder Abstimmungsprozesse i.S.d. ERA-Glossars seien nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Feststellung auf Vergütung nach EG 10 zurückgewiesen; EG 9 bleibt maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Grundlage der ERA-Eingruppierung ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe; individuelle Zusatzfähigkeiten sind nur relevant, soweit sie von der Aufgabe objektiv verlangt werden.

2

Das besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren nach ERA-ETV ersetzt Mitbestimmung nach § 99 BetrVG, beschränkt aber den individualrechtlichen Rechtsweg zur gerichtlichen Überprüfung der Eingruppierung nicht.

3

Ein über die Berufsausbildung hinausgehendes „Können“ durch Berufserfahrung von mehr als drei Jahren ist nur anzunehmen, wenn die Arbeitsaufgabe objektiv ohne diese Erfahrung nicht sachgerecht erledigt werden kann.

4

Ein größerer Handlungs- und Entscheidungsspielraum setzt voraus, dass die Arbeitsaufgabe einen relevanten Spielraum zur Entwicklung und Umsetzung eigener Vorgehensweisen eröffnet; Routineausführung ohne fachliche Anweisungen oder bloße Wahl des fachgerechten Reparaturwegs genügt hierfür regelmäßig nicht.

5

„Kooperation“ in einer höheren Bewertungsstufe verlangt Abstimmungsprozesse, die über Informationsaustausch hinausgehen und eine Koordination zur Herstellung eines Interessenausgleichs erfordern.

Relevante Normen
§ 99 BetrVG§ 317 BGB§ 101 ArbGG§ 3 ERA§ 2 Ziff. 3 ERA§ 2 Ziff. 1 ERA

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 1833/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.11.2008 – 3 Ca 1833/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 8.316,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) der Metallindustrie NRW.

3

Der am 09.02.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.1988 als Betriebshandwerker tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung.

4

Der Kläger war zuletzt in die Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens eingruppiert. Ab 01.01.2007 ist im Betrieb der Beklagten die Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 eingeführt worden. Die Arbeitsaufgaben des Klägers, der zusammen mit dem Kläger N1 des Parallelverfahrens 2 Sa 83/09 die Rohrleitungen und Pumpen wartet und repariert, sind von den Betriebsparteien wie folgt beschrieben worden:

5

"Regelmäßige Sichtkontrolle der eingesetzten Werkzeuge, Maschinen und Messmittel nach Vorgabe. Fehler/Abstellmaßnahmen über Meister einleiten.

6

Analyse von Fehlern und Störungen in den Bereichen Sanitär, Öfen, Rohrleitungen (einschließlich Pumpen usw.) nach Einzelauftrag.

7

Festgestellte Störungen/Fehler nach Schadens- und Reparaturumfang bewerten.

8

Informationen weiterleiten und Abstellmaßnahmen nach Vorgabe einleiten.

9

Durchführung von Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen usw. nach Einzelauftrag/Wartungsplan und Vorgaben.

10

Reparatur und Austausch von Bauteilen bis zur Funktionsprüfung. Dokumentation, Information/Rückmeldung an Meister weiterleiten.

11

Bauteile/Anlagen nach Auftrag demontieren (z.B. trennschleifen und sägen).

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Ersatzteilanforderung/Bedarfsmeldung über Meister.

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Wartung und Pflege der Werkzeuge.

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Arbeitsplatzreinigung.

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Bei Bedarf fachliche Auskünfte an Werkstattleitung."

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Die Beklagte hat im Punktebewertungsverfahren gemäß § 3 ERA 84 Gesamtpunkte ermittelt, weil sie für die Tätigkeit des Klägers eine dreieinhalbjährige Berufsausbildung als Klempner vorausgesetzt und eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr für erforderlich hält. Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Können" gelangt die Beklagte daher zu 64 Punkten. Weitere zehn Punkte vergibt die Beklagte jeweils für die Anforderungsmerkmale "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sowie "Kooperation", so dass sie die Gesamtpunktzahl von 84 Punkten errechnet. Gemäß § 3 Nr. 2 ERA ist die Entgeltgruppe 9 bei einer Gesamtpunktspanne zwischen 78 und 88 Punkten maßgeblich.

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Der Kläger hat der ihm am 25.10.2006 mitgeteilten Eingruppierung widersprochen. In dem gemäß § 7 ERA-ETV durchgeführten besonderen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren ist zwischen den Betriebsparteien keine abweichende Eingruppierung des Klägers festgestellt worden.

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Der Kläger meint, die Beklagte hätte beim Anforderungsmerkmal "Können" für zusätzliche Fachkenntnisse richtigerweise zwölf Punkte zugrunde legen müssen, weil die ihm gestellten Arbeitsaufgaben nur nach einer Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erledigt werden könnten. Zum Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" hat der Kläger die Auffassung vertreten, hier müsse richtigerweise die Stufe 5 mit 40 Punkten angenommen werden, weil er bei den Wartungsrundgängen selbst feststelle und entscheide, wann Handlungsbedarf für eine Instandsetzung gegeben sei. Bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" sei nicht die Stufe 3, sondern die Stufe 4 mit 15 Punkten richtig, weil er Kontakt mit dem Meister bzw. dem Maschinenführer aufnehmen und den günstigen Zeitpunkt für die Reparatur selbst abklären müsse.

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Demgegenüber vertritt die Beklagte den Standpunkt, das vom Kläger angeführte Verschweißen von Kunststoffteilen gehöre zum Berufsbild eines handwerklichen Ausbildungsberufes. Entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten würden im Rahmen der Ausbildung vermittelt. Das Reparieren von Pumpen beschränke sich auf die Reparatur von einfachen Bauteilen, z.B. dem Wechsel der Dichtungen. Anspruchsvolle und komplexe Reparaturarbeiten würden von Fremdfirmen durchgeführt. Ein größerer Handlungs- und Entscheidungsspielraum sei dem Kläger nicht zuzubilligen, weil die einzelnen Betriebsabteilungen auftretende Störungen an den Werkstattmeister meldeten, der über die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturen nach Dringlichkeit und Schweregrad entscheide. Anschließend erhalte der Kläger den Reparaturauftrag zur Ausführung. Regelmäßige Abstimmungsprozesse fielen beim Kläger nicht an, weil lediglich ein Informationsaustausch stattfinde, um die erteilten Arbeitsaufträge abarbeiten zu können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich auf Eingruppierung in die EG 12, ersatzweise EG 11, ersatzweise EG 10 gerichtete Feststellungsklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zutreffend in die EG 9 eingruppiert. Für die Ausübung seiner Tätigkeit sei im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Können" eine abgeschlossene Berufungsausbildung als Klempner streitlos erforderlich. Zusätzlich benötige der Kläger aber keine über drei Jahre hinausgehende Berufserfahrung. Aus seinem Vortrag zum Schweißen von Kunststoffteilen ergebe sich die Notwendigkeit einer mehr als dreijährigen Berufserfahrung nicht.

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Bei dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sei die Stufe 2 = 10 Punkte zutreffend. Auch hier sei der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, denn er habe nicht substantiiert erläutert, warum er nicht lediglich "nach Vorgaben" bzw. "nach Einzelauftrag" wie in der Aufgabenbeschreibung vom 15.09.2006 angegeben arbeite. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt, dass ein Großteil der Reparaturaufträge durch direkte Ansprache des Klägers abgearbeitet werde und auf die Anweisung verwiesen, dass der Werkstattmeister über die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturen entscheide. Bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" sei die Stufe 4 = 15 Punkte nicht erfüllt, denn der Kläger habe zwar regelmäßige Kommunikation, nicht aber regelmäßige Abstimmungsprozesse vorgetragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

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Mit seiner Berufung will der Kläger seine Eingruppierung in die EG 10 erreichen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, er führe Arbeitsaufgaben aus, die eine mehr als dreijährige Berufserfahrung erforderten. Neben seiner Tätigkeit als Klempner sei er nämlich auch für das Kunststoffschweißen von Platten zuständig. Das Kunststoffschweißen, welches 25 bis 30 % seiner Tätigkeit umfasse, sei nicht Inhalt der Facharbeiterausbildung eines Heizungsmonteurs. Bei dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sei die Stufe 4 gegeben, weil er die Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig erfülle. Zusammen mit seinem Kollegen R3 N1 habe er ein Kunststoffschmutzfängersieb entwickelt, geschweißt und bearbeitet. Ferner habe er einen Röhrenwärmertauscher mit vier Anschlüssen selbst konzipiert. Zusammen mit dem Kollegen N1 habe er die GCR-Pumpe bearbeitet, das Druckrohr an der Saugseite eingeschweißt und eine Vorrichtung eingebaut, um die Pumpe auf Dichtigkeit zu überprüfen. Außerdem habe er Vorrichtungen zum Bleigießen, Kühlschlangen und Behälter zum Reinigen der Rohre entwickelt und eingebaut. Bei der Wahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel bestehe ein Spielraum, da entsprechende Vorgaben fehlten. Typisch für die Bewertungsstufe 4 sei im Bereich "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe. Die Arbeitsabläufe gestalteten sich in der Weise, dass er lediglich einen kleinen Notizzettel über die kurz beschriebene Störung erhalte. Er entscheide dann über die Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe selbständig. Einen Meister, der ihm fachliche Anweisungen erteile, gäbe es nicht. Bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" sei er in die Stufe 4 einzuordnen, weil in größerer Häufigkeit Abstimmungsprozesse anfielen. Der Leiter der Instandhaltung, Dipl.-Ing. C1, verfüge über eine andere, nicht klempnerfachspezifische berufliche Qualifizierung. Eine klempnerfachspezifische Ausbildung hätten weder der Meister der Mechanik, Herr H3, noch der Vorarbeiter, Herr K4. Daraus ergebe sich, dass die Reparaturmeldung aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ihm oder dem Kollegen N1 zugeleitet werde. Im Falle von Reparaturarbeiten stimme er sich mit den anderen Gewerken ab. Die Reparatur von Pumpen und die Konstruktion von Pumpenanschlüssen seien in Absprache mit sämtlichen Schichtmeistern und Maschinenführern durchzuführen, so dass er Kontakt mit sämtlichen Schichtleitern und Maschinenführern halte.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie zu vergüten.

27

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie trägt ergänzend vor, das vom Kläger angeführte Kunststoffschweißen, welches keineswegs 25 bis 30 % der Tätigkeit des Klägers ausmache, belege das Erfordernis einer mehr als dreijährigen Berufserfahrung nicht. Für die Zusatzausbildung zum Kunststoffschweißen sei lediglich ein zweiwöchiges Seminar erforderlich. Anders als vom Kläger dargestellt sei ihm bei dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" lediglich ein geringer Spielraum bezüglich der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmitteln eröffnet. Die Störungen an den Produktionsanlagen seien nämlich anhand von Reparatur-Belegen, welche in Stichpunkten die Art der Störung beschrieben, zu erledigen. Der in der Abteilung Instandhaltung tätige Schlossermeister nehme die Reparaturmeldungen der Betriebsabteilungen entgegen und prüfe anhand der Angaben die Schwere der Störung. Hierzu nehme er bei Bedarf mit dem jeweiligen Schichtleiter bzw. mit dem Betriebsleiter Rücksprache. Wenn man im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelange, dass der Schaden durch die betriebsinterne Instandhaltung nicht behoben werden könne, werde nach Absprache mit dem Leiter der Instandhaltung eine Fremdfirma mit der Reparatur beauftragt. Könne die Fehlerbeseitigung nach Einschätzung des Schlossermeisters durch den Kläger ausgeführt werden, lege dieser und nicht der Kläger die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturen nach Art und Dringlichkeit fest. Seine Arbeitsaufträge erhalte der Kläger durch den Schlossermeister. Ergäbe sich bei der Ausführung des Arbeitsauftrages, dass die Reparatur nicht betriebsintern durchgeführt werden könne, habe der Kläger den jeweiligen Schichtleiter der Produktion zu informieren und mit dem Schlossermeister Rücksprache zu halten, der dann nach Absprache mit dem Abteilungsleiter Instandhaltung, dem jeweiligen Schichtleiter bzw. Betriebsleiter über das weitere Vorgehen entscheide. Bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" sei die Stufe 3 richtig, denn aus dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht ableiten, dass die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben regelmäßige Abstimmung erforderlich mache. Der Kläger beschreibe lediglich den Austausch von Informationen, ohne dass damit unterschiedliche Interessenlagen in Einklang zu bringen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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Das Berufungsgericht hat den Parteien in der Berufungsverhandlung am 16.09.2009 ausführlich Gelegenheit zur Sachverhaltsdarstellung gegeben. Auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16.09.2009 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Auch das Berufungsgericht kann nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts nicht feststellen, dass die übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben des Klägers seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 rechtfertigen.

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I

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1. Der Kläger ist durch § 7 ERA-ETV an der individualrechtlichen Überprüfung seiner Eingruppierung nicht gehindert. Bei einer Reklamation der Eingruppierung steht dem Beschäftigten gemäß § 4 Ziff. 1 ERA der Rechtsweg offen. Ergänzend dazu ist lediglich in § 7 ERA-ETV ein besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens festgelegt worden, welches die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eingruppierungen und Umgruppierungen gemäß § 99 BetrVG ablöst. Eine Bestimmung i.S.d. § 317 BGB (Schiedsgutachterstelle) bzw. § 101 ArbGG (Schiedsgericht) ist damit nicht getroffen worden. Dies haben die Tarifvertragsparteien nunmehr in der Ergänzungsvereinbarung vom 20.02.2008 zum ERA-ETV unter Nr. 19 ausdrücklich als ihre übereinstimmende Auffassung niedergelegt. Der Rechtsweg des Beschäftigten zur Überprüfung seiner Eingruppierung ist danach tariflich nicht beschränkt.

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2. In der Sache selbst ist dem Arbeitsgericht zu folgen. Nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts und Erläuterungen der Tätigkeiten des Klägers kann gemäß § 3 ERA eine Gesamtpunktzahl des Klägers von mindestens 89 Punkten, welche die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 rechtfertigen würde, nicht festgestellt werden.

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a) Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten sind nicht die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschäftigten, sondern gemäß § 2 Ziff. 3 ERA die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Den Zuschnitt der Aufgabenbereiche und der Einzelaufgaben legt der Arbeitgeber fest, denn er bestimmt gemäß § 2 Ziff. 1 ERA die Arbeitsorganisation und den Arbeitsauflauf im Betrieb. Im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise ist zu prüfen, ob die dem Kläger übertragenen und von ihm auszuführenden Arbeitsaufgaben ein Können verlangen, welches zusätzlich zu den durch die Berufsausbildung erworbenen Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren voraussetzen. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat dem Kläger zusätzlich zu den Fachkenntnissen eine Berufserfahrung von mehr als einem Jahr zugebilligt und dafür weitere sechs Punkte vergeben, obwohl dieses Erfordernis durchaus in Frage gestellt werden kann. Bei einem Reparaturhandwerker können zusätzlich zu den durch die Berufsausbildung erworbenen Fachkenntnissen Berufserfahrungen vonnöten sein, wenn es beispielsweise darum geht, verschiedene Anlagen und Maschinen mit unterschiedlicher Technik zu betreuen und zu reparieren. Dies kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Es ist aber weder vom Kläger überzeugend vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass er die im Betrieb der Beklagten anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erst dann erledigen kann, wenn er nach der abgeschlossenen Ausbildung dafür noch mindestens drei Jahre Berufserfahrung sammeln müsste. Es ist nämlich unstreitig, dass schwierige und umfangreiche Reparaturarbeiten nicht betriebsintern durchgeführt, sondern Fremdfirmen mit der Erledigung beauftragt werden.

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b) Mit dem Argument des Kunststoffschweißens kann das Erfordernis einer mehr als dreijährigen Berufserfahrung nicht erfolgreich begründet werden. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner (Klempner-Ausbildungsverordnung vom 10.03.1989, BGBl. I S. 420) gehört das Schweißen zu den Fertigkeiten und Kenntnissen, die Gegenstand der Berufsausbildung sind. Außerdem ist unstreitig geworden, dass die Zusatzausbildung zum Kunststoffschweißen innerhalb von zwei Wochen absolviert werden kann, so dass diese zusätzlichen Fachkenntnisse innerhalb einer kurzen Zeitspanne vermittelt werden.

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3. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit ist dem Kläger ein größerer Spielraum, um eigene Vorgehensweise bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen, im Sinne der Stufe 3 des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" nicht eröffnet.

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a) Ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe besteht nicht, denn es gehört nicht zur Arbeitsaufgabe des Klägers, die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturaufträge nach Dringlichkeit, Zeitumfang und betrieblichen Erfordernissen selbst festzulegen. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er einen Teil der auftretenden Störungen auf Zuruf erledigt. Ein Spielraum für eine eigene Vorgehensweise ist damit aber nicht verbunden. Im Normalfall bekommt er einen Auftragszettel, aus dem hervorgeht, wann und wo er welche Reparatur zu erledigen hat. Der Kläger hat seine Tätigkeit zusammen mit dem Kollegen N1 des Parallelverfahrens 2 Sa 83/09 in der mündlichen Verhandlung wie folgt geschildert:

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"Im Rahmen der regelmäßigen Begehung werden zunächst die Wartungsarbeiten erledigt. Werden dabei kleinere Störungen entdeckt, weil z.B. ein Schlauch defekt ist oder ein Filter ausgewechselt werden muss, dann wird dies sofort ohne weitere Anweisung erledigt. In der Regel wird dem Kläger der Reparaturauftrag aber entweder aus dem Betrieb oder über die Werkstattleitung erteilt. Es kommt vor, dass der Kläger unmittelbar vom Betriebsmeister angesprochen wird und dann die Störung sofort vor Ort erledigt. Kann die Reparatur betrieblich nicht erledigt werden, werden darüber der Meister bzw. die Werkstattleitung informiert. Das vom Kläger geschilderte Auswechseln der Pumpe gehört zum Tagesgeschäft und erfolgt ohne Rücksprache."

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Daraus ergibt sich, dass von einer nur teilweise vorgegebenen Arbeitsaufgabe und einem größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum im Sinne der Stufe 3 nicht gesprochen werden kann. Die Beseitigung der Störungen geschieht bei kleineren Reparaturen und Routinetätigkeiten gewissermaßen von selbst nach Ansprache durch den betreffenden Betriebsmeister oder wenn die Störung sofort erkennbar und unmittelbar bei der Begehung erledigt werden kann. Im Übrigen erhält der Kläger einen Auftragszettel, welcher bestimmt, wo und wann er welche Reparaturen durchzuführen hat. Allerdings werden diese Abläufe in der Praxis nicht immer streng eingehalten, weil sich aufgrund Routine und Erfahrung vieles von selbst ergibt und genaue Anweisungen überflüssig sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers eine eigene Entscheidung darüber, welche Störungen zuerst zu beseitigen sind, nicht erfordert. Die Erledigung der Reparaturaufträge werden dem Kläger durch Auftragszettel vorgegeben und ergeben sich im Übrigen aus der Routine bzw. den Abläufen in der betrieblichen Praxis, so dass signifikante Freiheitsgrade zur Optimierung gerade nicht bestehen.

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b) Der Kläger hat auch nicht darüber zu befinden, welche Reparaturen betriebsintern durchgeführt und welche Störungen durch Hinzuziehung externer Firmen beseitigt werden. Die Anhörung des Klägers und seines Kollegen N1 in der Berufungsverhandlung am 16.09.2009 hat ergeben, dass darüber der Meister bzw. die Werkstattleitung nach Rückmeldung durch die Betriebshandwerker entscheidet. Auch das selbständige Auswechseln der Pumpen ist nicht das Ergebnis eines Spielraums, der durch Ausübung eines eigenständigen Entscheidungsprozesse genutzt wird. Das Auswechseln einer Pumpe, die jederzeit bei der Beklagten vorrätig ist, gehört vielmehr zum Tagesgeschäft der Betriebshandwerker. Aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Kompetenz kann der Kläger ggfls. vor Ort feststellen, ob das Auswechseln der Pumpe überhaupt erforderlich ist oder ob es ausreicht, das Sieb zu säubern. Freiheitsgrade mit einem größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum sind damit nicht verbunden.

44

c) Weitergehend begründet der Kläger die Bewertungsstufe 3 mit der Erwägung, ihm würden keine fachlichen Anweisungen erteilt, er entscheide über die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturaufträge und mangels Vorgaben auch über das Vorgehen bei der eigentlichen Reparatur selbst, weil er lediglich einen Notizzettel mit einer kurzen Beschreibung der Störung erhalte. Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme eines größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraums nicht. Der Kläger verkennt, dass nach der ERA-Anlage 1 a) Ziff. 2 ein Spielraum bestehen muss, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Wie groß dieser Spielraum ist, richtet sich nach den Vorgaben. Die Stufe 2 wird erreicht, wenn die Erfüllung der Arbeitsaufgaben zwar weitgehend vorgegeben ist, aber ein geringer Spielraum für eigene Vorgehensweise besteht, um die Arbeitsaufgabe zu erfüllen. Der Beschäftigte muss planen und selbst festlegen, wie bestimmte Tätigkeiten am besten und fehlerfrei ausgeführt werden. Wie sorgfältig, genau und zuverlässig ein Arbeitnehmer arbeitet, ist keine Frage der Eingruppierung, sondern Gegenstand der Leistungsbeurteilung gemäß § 10 ERA. Die Entscheidung über die Reihenfolge der Tätigkeiten – was mache ich zuerst – ist nur dann eine Frage des Handlungs- und Entscheidungsspielraums, wenn es zur Arbeitsaufgabe gehört, diesen Spielraum zur Optimierung zu nutzen. Diese Voraussetzungen sind – wie bereits dargestellt – nicht gegeben.

45

Die mangelnden fachlichen Anweisungen zur Behebung der auf dem Auftragszettel nur kurz beschriebenen Störung beinhalten keinen nennenswerten Spielraum für eigene Vorgehensweisen, denn die fachlich korrekte Behebung einer Störung wird durch die genossene Berufsausbildung vermittelt und ist in diesem Sinne durch die Regeln des in der Berufsausbildung vermittelten Klempnerhandwerks vorgegeben, denn es ist Ausfluss der Fachkompetenz des Klägers, die erteilten Reparaturaufträge sach- und fachgerecht zu erledigen. Die Entscheidung darüber, ob es erforderlich ist, eine Pumpe auszutauschen oder ob es ausreicht das Sieb zu säubern, beinhaltet lediglich einen gewissen Handlungs- und Entscheidungsspielraum im Sinne der Bewertungsstufe 2. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Auftrag lautet, ein Sieb zu säubern, sich aber herausstellt, dass die gesamte Pumpe ausgetauscht werden muss.

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d) Schließlich kann der Kläger die Bewertungsstufe 3 nicht mit seinem Vortrag erreichen, er habe zusammen mit dem Kollegen N1 u.a. ein Kunststoffschutzfängersieb und andere technische Geräte entwickelt und bearbeitet. Dies kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, denn sein Vortrag lässt nicht erkennen, dass derartige Tätigkeiten zu seinen Arbeitsaufgaben gemäß § 2 Ziff. 3 ERA gehören und diese Tätigkeiten seine Arbeitsaufgabe insgesamt prägen.

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4. Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe des Klägers erfordert neben regelmäßiger Kommunikation keine Abstimmungsprozesse im Sinne der Stufe 4 des Anforderungsmerkmals "Kooperation". Abstimmung im Sinne von Ziffer 3 der ERA-Anlage 1 a bedeutet mehr als regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien ist damit die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen und Aufgaben verschiedener Beschäftigter gemeint, um unterschiedliche Interessenlagen in Einklang zu bringen. Die Bewertungsstufe 4 des Anforderungsmerkmals "Kooperation" ist nur erfüllt, wenn es die Arbeitsaufgabe erfordert, sich mit anderen Beschäftigten bezüglich eines bestimmten Sachverhalts auseinanderzusetzen und sich daraus Rückwirkungen auf die eigene Aufgabenerledigung ergeben. Abstimmung bedeutet mehr als die bloße Entgegennahme oder Weitergabe von Informationen oder Absprachen (vgl. dazu V Nr. 1 Abstimmung des gemeinsamen ERA-Glossars für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 20.12.2005). In diesem Sinne stimmt der Kläger nicht mit dem Betriebsmeister ab, zu welchem Zeitpunkt die Reparatur durchgeführt werden soll, sondern dies legt der Betriebsmeister nach praktischen Erfordernissen fest. Die Absprache beschränkt sich darauf, dass der Kläger den vom Betriebsmeister für richtig gehaltenen Termin entgegennimmt und sich danach bei der Reparaturausführung richtet. Der Kläger behauptet zwar eine Abstimmung der Reparaturarbeiten mit den Gewerken, sein Vortrag lässt aber nicht erkennen, dass es darum geht, eigene Interessen mit den Interessen des Betriebes in Einklang zu bringen. Deshalb wird bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" die Bewertungsstufe 4 noch nicht erreicht.

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5. Insgesamt kann daher eine Gesamtpunktzahl von mindestens 89 Punkten nicht festgestellt werden. Der Kläger ist vielmehr richtig in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert.

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II

50

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

51

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht geklärt zu werden brauchten.