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Landesarbeitsgericht Hamm·2 Sa 1693/01·25.06.2002

Lohnausgleich nach TV Lohnausgleich: Kein Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Lohnausgleich nach dem TV Lohnausgleich für den Zeitraum 24.12.–1.1.; das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12. Der zentrale Streitpunkt war, ob es zwei getrennte Ausgleichszeiträume oder einen einheitlichen Zeitraum gibt. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Auslegung als einheitlichen Ausgleichszeitraum und verneint damit den Anspruch, weil das Arbeitsverhältnis nicht bis zum Ende des Ausgleichszeitraums bestand. Die Berufung wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Lohnausgleich als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Lohnausgleich nach § 3 Abs. 2 a TV Lohnausgleich setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des im Tarifvertrag bestimmten Ausgleichszeitraums noch besteht.

2

Bei der Auslegung von Tarifvertragsregelungen ist auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte abzustellen; der Singular ‚Ausgleichszeitraum‘ kann auf einen einheitlichen Zeitraum hinweisen.

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Die bloße Aufteilung eines Ausgleichsbetrags zu Abwicklungszwecken begründet nicht mehrere eigenständige Anspruchszeiträume, sondern ist zahlungstechnisch zu verstehen.

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Eine vom Arbeitgeber während des Ausgleichszeitraums ausgesprochene Kündigung berührt den Anspruch auf Lohnausgleich nicht und führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag des Ausgleichszeitraums endet; die fristlose Entlassung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Relevante Normen
§ 2, 3 Abs. 1 und 2 TV Lohnausgleich im Baugewerbe vom 20.12.1999§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Rheine, 1 Ca 662/01

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 635/02 Rücknahme 11.10.2005 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Ein Anspruch auf Lohnausgleich gemäß § 3 Abs. 2 a des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperi-ode vom 20.12.1999 (TV Lohnausgleich) besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung des Arbeitgebers am 31. Dezember endet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2001 - 1 Ca 662/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Tatbestand

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Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger ein Lohnausgleich nach dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode vom 20.12.1999 (TV Lohnausgleich) zusteht.

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Der am 23.12.1940 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.1956 als Stuckateur tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe Anwendung.

4

Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2000, weil der Kläger ab 01.01.2001 in den Ruhestand trat.

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Die Beklagte zahlte an den Kläger für den Monat Dezember 2000 an Lohn- und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einen Betrag von 4.752,90 DM brutto. Den tariflichen Lohnausgleich, der nach der maßgeblichen Lohnausgleichstabelle streitlos 417,00 DM beträgt, zahlte sie nicht.

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Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Tarifvertrag lege einen einheitlichen Lohnausgleichszeitraum vom 24.12. bis 1. Januar fest. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 1. Januar 2001 nicht mehr bestanden habe, stehe dem Kläger der Lohnausgleich nicht zu.

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Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) vertritt in dem von ihr herausgegebenen Merkblatt ebenfalls den Standpunkt, dass kein Anspruch auf Lohnausgleich bestehe, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines zum 1. Januar 2001 beginnenden Ruhestandes aufgelöst werde.

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Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, dass zwischen zwei Ausgleichszeiträumen vom 24. Dezember bis 26. Dezember einerseits und 31.12./1. Januar andererseits unterschieden werden müsse. Es handele sich um zwei einzelne Lohnausgleichszeiträume. Am Ende des ersten Ausgleichszeitraums vom 24. bis zum 26. Dezember habe das Arbeitsverhältnis noch bestanden.

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Der TV Lohnausgleich hat bezüglich des streitigen Anspruchs folgenden Wortlaut:

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"§ 2

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Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

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Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft" (ULAK) hat die Aufgabe, einen Ausgleich für Lohnausfall in dem Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember sowie für den 31. Dezember und 1. Januar (Ausgleichszeitraum) aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden.

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Abschnitt I

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Lohnausgleich

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§ 3

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Anspruch auf Lohnausgleich

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(1) Um in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit eine weitgehende Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse zu gewährleisten, erhält der Arbeitnehmer für den Ausgleichszeitraum einen Pauschalbetrag (Lohnausgleich). Der Lohnausgleich dient zugleich der Abdeckung von Ansprüche auf Entgeltzahlung an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

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(2) Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder Arbeitnehmer,

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a) dessen Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb (Baubetrieb) am 23. Dezember besteht und am Ende des Ausgleichszeitraumes noch besteht und

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b) der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als 13 Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse im Baugewerbe nachweist.

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(3) Bei Krankheit im Ausgleichszeitraum besteht der Anspruch auf Lohnausgleich nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens 9 Tage gearbeitet hat.

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(4) Eine in den Zeitraum vom 24. Dezember bis 1. Januar wirkende Kündigung des Arbeitgebers berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich nicht. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag des Ausgleichszeitraumes. Dies gilt nicht bei einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde.

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(5) Eine Anrechnung des Lohnausgleichs auf den Urlaub findet nicht statt.

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(6) Wird während des Ausgleichszeitraums gearbeitet, so ist der Lohnausgleich neben dem Lohn zu zahlen. Die Entscheidung darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet wird oder nicht, trifft der Arbeitgeber. Darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes das Aufsuchen der Baustelle für den einzelnen Arbeitnehmer zumutbar ist oder nicht, entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Betriebsbedürfnisse und der Interessen des Arbeitnehmer nach Beratung mit dem Betriebsrat. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auf die Entfernung und die Verkehrsverbindung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dessen Beschäftigungsort besondere Rücksicht zu nehmen.

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(7) In Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach den Feiertagen verringert sich nach den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes der Lohnausgleich um 20 v.H. für jeden betreffenden Feiertag, bei angeordneter Arbeit während des Ausgleichszeitraums gleichzeitig um 20 v.H. für jeden versäumten Arbeitstag."

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Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 02.10.2001 abgewiesen, den Streitwert auf 417,00 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Lohnausgleichsanspruch bestehe nicht, denn das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 31.12.2000 auflöst worden. Von zwei selbständigen Ausgleichszeiträumen könne nicht ausgegangen werden, weil der Tarifvertrag auch an anderer Stelle nur von einem Ausgleichszeitraum spreche. Diese Auslegung werde durch die historische Entwicklung bestätigt. In dem Vorgängertarifvertrag vom 25.06.1992 sei es darum gegangen, einen Ausgleich für Lohnausfall in dem Zeitraum 24. Dezember bis zum 1. Januar (Ausgleichszeitraum) zu sichern. Vor dem Hintergrund des Wegfalls der Schlechtwettergeldregelungen zum 31.12.1995 seien die zwischen Weihnachten und Neujahr liegenden Wochentage in Arbeitstage umgewandelt worden. Damit sei nur der Anspruch beschränkt worden, ohne dass sich an den sonstigen Voraussetzungen etwas geändert habe. Lediglich die Anzahl der Tage, für die der pauschale Lohnausgleich gewährt worden sei, habe sich vermindert. Für dieses Verständnis der tariflichen Regelung spreche § 3 Abs. 4 TV Lohnausgleich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. Zur Begründung des Rechtsmittels bekräftigt er seinen Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des ersten Ausgleichszeitraums am 26. Dezember noch nicht beendet gewesen sei. Gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts spreche, dass die Zeitspanne vom 27.12. bis zum 30.12. gerade nicht über den Lohnausgleich abgedeckt sei. Die vom Arbeitsgerichts vertretene Auffassung zur Kündigungsschutzregelung in § 3 Abs. 4 TV Lohnausgleich sei keineswegs zwingend.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2001 – 1 Ca 662/01 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 213,21 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.04.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für richtig und trägt ergänzend vor, die Tarifvertragsparteien hätten bei Änderung des Tarifvertrages keineswegs den Willen gehabt, zwei Ausgleichszeiträume zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten vielmehr Einigung darüber erzielt, dass die zwischen dem 27. Dezember und 30. Dezember liegenden Arbeitstage nicht mehr zum Ausgleichszeitraum gehörten, sondern entweder als Arbeitstage genutzt oder als Urlaubstage gewährt würden. Auch die ULAK vertrete den Standpunkt, dass vom 27. bis 29. Dezember normale Arbeitstage anfielen und es sich um einen einheitlichen Ausgleichszeitraum handele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den überzeugenden Gründen des Arbeitsgerichts und nimmt darauf gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.

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1. Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Wortlaut von § 2 TV Lohnausgleich von einem Ausgleich für Lohnausfall in dem Zeitraum 24. bis 26. Dezember sowie für den 31. Dezember und 1. Januar spricht. Die Aufteilung des Lohnausgleichsbetrages in einen Anteil von 15/22,5 für Dezember und 7,5/22,5 für Januar 2001 könnte diese Auslegung unterstützen. Die Systematik des Tarifvertrages und seine Entstehungsgeschichte führen aber zu dem Ergebnis, dass nur von einem einzigen Lohnausgleichszeitraum auszugehen ist. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß § 3 Abs. 2 a TV Lohnausgleich am Ende des Ausgleichszeitraums, nämlich am 01.01.2001, nicht mehr bestand, sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.

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Der Lohnausgleich ist zu zahlen, weil die Arbeit vom 24. bis 26. Dezember sowie am 31. Dezember und 1. Januar ausfällt. Gemäß § 3 Abs. 1 werden damit gleichzeitig die Ansprüche auf Feiertagsbezahlung und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgedeckt. § 2 TV Lohnausgleich hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern beschreibt das Ziel des Tarifvertrages, nämlich einen aus Beitragsmitteln aufzubringenden Lohnausgleich zu sichern. Die Aufteilung der Lohnausgleichsbeträge betrifft nur die Abwicklung der Auszahlung. Besteht ein Ausgleichsanspruch, wird ein Teil davon dem Dezemberentgelt und der restliche Teil der Januarvergütung hinzugerechnet. Für die an insgesamt fünf Tagen ausfallende Arbeitszeit sind zusammen 22,5 vergütungspflichtige Stunden anzurechnen und auszugleichen.

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2. Schon in § 2 TV Lohnausgleich ist nur von einem Ausgleichszeitraum (Singular) die Rede. Demgemäß heißt es in § 3 Abs. 1, dass der Arbeitnehmer für den Ausgleichszeitraum einen Pauschalbetrag erhält. Ebenso bestimmt § 3 Abs. 2 a TV Lohnausgleich, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Ausgleichszeitraums noch bestehen muss. Eine Unterscheidung zwischen einem ersten Ausgleichszeitraum vom 24. bis 26 Dezember sowie vom 31. Dezember bis 1. Januar wird nicht gemacht. Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass ein anderes Verständnis mit § 3 Abs. 4 TV Lohnausgleich nicht vereinbar wäre. Für die Richtigkeit der Auffassung der Beklagten streitet schließlich § 3 Abs. 6 Satz 1 TV Lohnausgleich. Darin wird das Schicksal des Lohnausgleichs geregelt, wenn während des Ausgleichszeitraums gearbeitet wird. Dabei können nur die Tage zwischen dem 27.12. und dem 30.12. gemeint sein. Deshalb können die Tarifvertragsparteien mit dem Ausgleichszeitraum im Sinne von § 3 Abs. 2 a TV Lohnausgleich nur die Zeit zwischen dem 24. Dezember und 1. Januar verstanden haben.

40

II

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Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

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Da der Rechtsstreit die Auslegung eines bundesweit geltenden Tarifvertrags betrifft, hat das Berufungsgericht die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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Bertramdu PinBaum
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