Berufung zu fristloser Kündigung wegen Spesenbetrug: GPS-Aufzeichnungen zulässig, Kündigung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer klagte gegen eine fristlose Kündigung wegen mehrerer Fälle von Spesenbetrug, gestützt auf GPS-Aufzeichnungen des Firmenfahrzeugs. Das Gericht hält die GPS-Aufzeichnungen für verwertbar und erkennt zwar den wichtigen Kündigungsgrund an, sieht aber nach Abwägung von Treu und Glauben und langer Betriebszugehörigkeit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für drei Tage als zumutbar. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten. Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
GPS-Aufzeichnungen von dienstlich genutzten Fahrzeugen sind verwertbar und verletzen nicht ohne weiteres das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sofern keine lückenlose Überwachung vorliegt und der Arbeitnehmer über die Aufzeichnung informiert war.
Mehrfache vollendete und versuchte Spesenbetrugsfälle können einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bilden, der grundsätzlich die fristlose Kündigung rechtfertigt.
Besteht ein wichtiger Grund, ist trotzdem eine Interessenabwägung vorzunehmen; bei langer Betriebszugehörigkeit und geringfügigem Schaden kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine sehr kurze Übergangsfrist als zumutbar erscheinen und die fristlose Kündigung unwirksam machen.
Erhebt eine Partei substantiiertes Vorbringen zur Widerlegung von Behauptungen und bleibt die Gegenseite diesem nicht hinreichend entgegengetreten, kann das Gericht das unangefochtene bzw. widerlegte Beweismaterial zugrunde legen.
Vorinstanzen
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 773/09 - Beschwerde zurückgewiesen 05.11.09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.08.2008 – 4 Ca 986/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 27.03.2008 festgestellt.
I
Allerdings hat der Kläger durch sein Verhalten den Tatbestand eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB erfüllt, denn er hat in sechs Fällen einen vollendeten Spesenbetrug und in drei Fällen einen versuchten Spesenbetrug begangen. Die Einlassung des Beklagten, er habe im Anschluss an die GPS-Aufzeichnungen noch Kunden besucht, wird durch den Vortrag der Beklagten widerlegt. Diese hat nämlich mit Schriftsatz vom 20.05.2008 (Bl. 120 bis 129 GA) im Einzelnen begründet, warum die Behauptungen des Klägers nicht zutreffen können, ohne dass dieser darauf substantiiert gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eingegangen ist.
1. Die Verwertung der GPS-Aufzeichnungen ist zulässig und verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht (vgl. BAG vom 13.12.2007 – 2 AZR 537/06, NZA 2008, 1008). Die aufgezeichneten Rückkehrzeiten des Klägers sind unstreitig. Schon deshalb ist es dem Gericht nicht verwehrt, die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen zu verwerten (BAG vom 13.12.2007 – 2 AZR 537/06 unter B II 1 b der Gründe, NZA 2008, 1008). Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zwar auch im Arbeitsverhältnis zu beachten und schützt den Arbeitnehmer vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz und auch vor anderen Eingriffen. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können aber durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung kann hier eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht festgestellt werden, denn es muss richtig gesehen werden, dass der Kläger nicht etwa an seinem Arbeitsplatz lückenlos überwacht worden ist, sondern es sind lediglich die Fahrtzeiten des ihm aus dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Fahrzeugs aufgezeichnet worden. Der Kläger wusste dies und war damit einverstanden. Von einer erheblichen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts mit der Folge eines prozessualen Verwertungsverbots kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
2. In der Sache selbst ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass der Kläger zwar einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gesetzt hat, die Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien aber nicht zu dem Ergebnis führt, dass es der Beklagten unzumutbar war, die dreitägige Frist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einzuhalten. Die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers von mehr als 17 Jahren und die Geringfügigkeit der Spesen lassen ausnahmsweise die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses um nur noch drei Tage als zumutbar und hinnehmbar erscheinen.
II
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.