Berufung gegen Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn und beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung zurück und lehnte den Auflösungsantrag ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen und Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgewiesen; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt, Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht weist die Berufung zurück, wenn es das angegriffene Urteil in der Sache für zutreffend hält und keine Rechtsfehler erkennt.
Ein Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Auflösung nicht substantiiert dargelegt oder nicht nachgewiesen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung geboten ist.
Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Zulassungsgründe nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 357/16
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 383/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.11.2016 – 2 Ca 357/16 – wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.