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Landesarbeitsgericht Hamm·2 Sa 1472/03·09.12.2003

Kündigung durch „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Befugnis unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Kündigung, die der vorläufige Insolvenzverwalter vor Verfahrenseröffnung im eigenen Namen ausgesprochen hatte. Streitpunkt war u.a., ob die Klagefrist des § 113 Abs. 2 InsO gilt und ob eine fehlende Kündigungsbefugnis nachträglich genehmigt werden kann. Das LAG Hamm bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung, weil ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht kündigen darf. § 113 Abs. 2 InsO sei auf Kündigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht anwendbar; eine Genehmigung nach §§ 177, 180 BGB scheide mangels offengelegten Handelns im fremden Namen aus.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klagefrist des § 113 Abs. 2 Satz 2 InsO erfasst nur Kündigungen durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung und ist auf Kündigungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entsprechend anwendbar.

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Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis („schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter) ist nicht kündigungsbefugt; maßgeblich ist die Befugnislage im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs.

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Handelt ein Erklärungsempfänger nicht erkennbar im fremden Namen, liegt keine Vertretererklärung i.S.d. § 164 Abs. 1 BGB vor; das Rechtsgeschäft wirkt dann grundsätzlich für und gegen den Handelnden.

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Eine nachträgliche Genehmigung nach §§ 177, 180 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Handelnde seinen Vertreterwillen gegenüber dem Erklärungsempfänger nicht offengelegt hat und die Erklärung eindeutig im eigenen Namen abgegeben wurde.

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Bei mehreren Streitgegenständen in der Berufung muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung zu jedem angegriffenen Anspruch unrichtig sein soll (§ 520 Abs. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 113 Abs. 2 InsO, 164 Abs. 1 und 2 BGB, 177, 180 BGB§ 113 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 180 BGB§ 177 BGB§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO§ 113 Abs. 2 InsO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Minden, 1 Ca 662/03

Leitsatz

1. Die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO gilt nicht für Kündigun-gen des vorläufigen Insolenzverwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbe-fungnis.

2. Kündigt der ''schwache'' Insolvenzverwalter im eigenen Namen, ist die Kündigung mangels Kündigungsbefugnis unwirksam. Eine nachträglich Genehmigung gemäß den §§ 180, 177 BGB scheidet aus, wenn er seinen angeblichen Vertreterwillen ge-genüber dem Kündigungsempfänger nicht erkennbar gemacht hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitgerichts Minden vom 29.07.2003 - 1 Ca 662/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten vom 17.12.2002 bereits zum 31.03.2003 beendet worden ist oder aufgrund einer weiteren Kündigung des Beklagten erst zum 31.07.2003.

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Die 1942 geborene Klägerin war seit dem 21.04.1988 als Verkäuferin bei der Firma P1xxx K2xxx, W1xxxxx K2xxx Inhaber H1. u. H1. E1xxxx GmbH & Co. KG in der Filiale K3xxxxxx D1xxxxxx in L1xxxxxx tätig. Durch den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 19.11.2002 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss des Amtsgerichts 43 IN 1763/02 heißt es:

4

"Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

5

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten."

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Mit Schreiben vom 17.12.2002 wandte sich der Beklagte an die Klägerin mit folgendem Schreiben:

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"Insolvenzeröffnungsverfahren P1xxx K2xxx, W1xxxxx K2xxx Inhaber H1. u. H1. E1xxxx GmbH & Co. KG

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...

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Sehr geehrte Frau S5xxxxxxxxx,

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ich kündige das bestehende Beschäftigungsverhältnis zum 31.01.2003, hilfsweise zum 28.02.2003, hilfsweise zum 31.03.20003 bzw. zum nächst möglichen Zeitpunkt.

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Die Kündigung erfolgt aufgrund insolvenzbedingter Betriebseinstellung.

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Ich stelle Sie ab 01.01.2003 aus dem Beschäftigungsverhältnis frei.

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Mit freundlichen Grüßen

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gez. M1xxxx K1xxxxx

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Rechtsanwalt

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als vorläufiger Insolvenzverwalter"

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld wurde am 01.01.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.

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Die Klägerin macht mit ihrer am 25.03.2003 beim Arbeitsgericht Minden eingegangenen Klage geltend, der Beklagte sei bei Ausspruch der Kündigung am 17.12.2002 nicht kündigungsbefugt gewesen.

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Demgegenüber meint der Beklagte, die Kündigung vom 17.12.2002 habe mit dem Übergang der Vermögungsverfügungsbefugnis auf ihn ab 01.01.2003 Wirksamkeit erlangt. Er hat vorgetragen, die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft habe die Insolvenzmasse in erheblichem Umfang geschädigt und an einer geordneten Verfahrensabwicklung nicht mitgewirkt. Zur Vermeidung der Masseunzulänglichkeit habe er mit Schreiben vom 17.12.2002 die Kündigung der Arbeitsverträge als vorläufiger Insolvenzverwalter ausgesprochen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2003 hat er das Arbeitsverhältnis erneut zum 31.07.2003 gekündigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 29.07.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Minden, welches dem Beklagten am 18.08.2003 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 17.12.2002 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.07.2003 fortbesteht. Im Übrigen hat es den Beklagten zur Vergütungszahlung für die Monate Januar bis Juni 2003 verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Kündigung des Beklagten vom 17.12.2002 sei rechtsunwirksam, weil der Beklagte als sog. schwacher Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. nicht berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen. Die Kündigung gelte auch nicht gemäß § 113 Abs. 2 InsO von Anfang an wegen Versäumung der zweiwöchigen Klagefrist als rechtswirksam, denn die gesetzlich vorgesehene Klageerhebungsfrist betreffe nur Kündigungen durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber Kündigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Durch den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.01.2003 sei die bereits am 17.12.2002 ausgesprochene Kündigung auch nicht nachträglich wirksam geworden. Die Kündigung sei auch nicht durch Genehmigung oder Einwilligung der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin nach den §§ 180 Satz 2, 177 ff BGB wirksam geworden, denn es fehle an einem substantiierten Vortrag des Beklagten dazu, wann und unter welchen Umständen die Geschäftsführerin die Kündigung genehmigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

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Mit seiner am 05.09.2003 eingegangenen und am Montag, dem 20.10.2003 begründeten Berufung will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Er meint, die Frist zur Klageerhebung gemäß § 113 Abs. 2 InsO sei nicht gewahrt. Er vertritt ferner den Standpunkt, die Klägerin hätte seine angeblich fehlende Kündigungsbefugnis unverzüglich zurückweisen müssen. Das Arbeitsgericht hätte im Übrigen der Frage nachgehen müssen, ob - wie von ihm behauptet - die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin der Kündigung zugestimmt bzw. sie nachträglich genehmigt habe. Er meint, § 180 BGB sei nicht ausschließlich bei Vertretererklärungen, sondern generell bei Verfügungen eines nicht Berechtigten anwendbar.

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Der Beklagte hat einen konkreten Berufungsantrag nicht formuliert.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos.

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I

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Der Berufung des Beklagten begegnen bereits gemäß § 520 Abs. 3 ZPO Zulässigkeitsbedenken, weil sie keine Berufungsanträge enthält. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Der Beklagte hat aber keinen Berufungsantrag angekündigt. Seiner Berufungsbegründung kann jedoch entnommen werden, dass er sein erstinstanzliches Ziel, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Die so verstandene Berufung des Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsanträge richtet, weil hierzu Ausführungen in der Berufungsbegründung fehlen.

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Die erstinstanzliche Verurteilung bezieht sich auf mehrere Streitgegenstände. Es geht einmal um den Feststellungsantrag bezüglich der Kündigung vom 17.12.2002. Im Wege der Klageerweiterung verfolgt die Klägerin Vergütungsansprüche für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2003. Sind mehrere Streitgegenstände betroffen, muss sich die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 ZPO mit jedem Anspruch auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Die Berufungsbegründung verhält sich aber nur über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 17.12.2002, ohne auf die Zahlungsansprüche der Klägerin einzugehen. Die geltend gemachten Vergütungsansprüche hängen auch nicht ausschließlich von der Wirksamkeit der Kündigung vom 17.12.2002 ab. Dies könnte allenfalls für einen Teil der Ansprüche gelten, die sich auf den Zeitraum April bis Juni 2003 beziehen. Wegen der Unklarheiten zum Umfang der Anfechtung und der fehlenden Auseinandersetzung mit den unter Nr. 2 des Tenors ausgeurteilten Zahlungsansprüchen, ist die Berufung daher nur zulässig, soweit sie sich gegen die unter Nr. 1 ausgeurteilte Feststellung wendet.

33

II

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Die Kündigung des Beklagten vom 17.12.2002 ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

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1. Die dreiwöchige Kündigungsfrist gemäß § 113 Abs. 2 InsO findet vorliegend keine Anwendung. Sie gilt nicht für Kündigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters. § 113 Abs. 2 Satz 2 InsO bestimmt ausdrücklich, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden muss. § 113 Abs. 1 und Abs. 2 InsO sind insoweit kongruent. Die Vorschrift gilt gemäß § 27 InsO nur, wenn ein Eröffnungsbeschluss vorliegt und das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt hat. Eine Bezugnahme auf den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 InsO fehlt, so dass sich aus gesetzessystematischen Gründen eine Ausdehnung der Geltung des § 113 InsO verbietet (Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., Rdnr. 125 zu § 113; Bertram, NZI 2001, 625, 626).

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2. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass die Kündigung vom 17.12.2002 bereits deshalb unwirksam ist, weil der Beklagte als sog. schwacher Insolvenzverwalter nicht kündigungsbefugt war. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Bei Ausspruch der angegriffenen Kündigung war die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 22 InsO nicht auf den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter übergangen. Nicht er, sondern nur die Schuldnerin war zu diesem Zeitpunkt befugt, Kündigungen auszusprechen. Ob sie dies gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur mit Zustimmung des Beklagten hätte tun können, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

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Entgegen der Meinung des Beklagten war die von ihm unberechtigterweise ausgesprochene Kündigung nicht genehmigungsfähig gemäß den §§ 180, 177 BGB. Der Beklagte hat nämlich nicht für die Insolvenzschuldnerin, sondern im eigenen Namen gehandelt. Das Recht der Stellvertretung wird vom Offenheitsprinzip beherrscht. Ein Vertretergeschäft gemäß § 164 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn dem anderen Teil offengelegt wird, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht den Handelnden, sondern den Vertretenen treffen sollen (Münch.Komm. z. BGB-Schramm, 4. Aufl., Rdnr. 14 zu § 164). Wenn der Beklagte die Kündigung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Insolvenzschuldnerin erklären wollte, hätte er dies gegenüber der Klägerin in irgendeiner Form zum Ausdruck bringen müssen (Staudinger-Schilken, BGB, 13. Bearb. 1995, Rdnr. 16 zu § 164). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Kündigungsschreiben vom 17.12.2002 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass nicht etwa der Beklagte selbst kündigen wollte, sondern die Kündigung im Namen der Insolvenzschuldnerin, der P1xxx K2xxx, W1xxxxx K2xxx Inhaber H1. u. H1. E1xxxx GmbH & Co. KG erfolgen sollte. Der Briefkopf, die Formulierung (ich kündige ...) und die Unterschrift sind eindeutig und nicht auslegungsfähig. Allerdings braucht bei einer Vertretererklärung der Name des Vertretenen nicht genannt zu werden, wenn sich nur aus der Erklärung ergibt, dass sie in fremdem Namen abgegeben werden soll (Münch.Komm.-Schramm, 4. Aufl., Rdnr. 18 zu § 164 BGB). Vorliegend hat der Beklagten seinen Vertreterwillen aber in keiner Weise erkennbar gemacht. Er wird daher aus der Erklärung selbst verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus § 164 Abs. 1 BGB, erst recht aber aus § 164 Abs. 2 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Rdnr. 16 zu § 164). Die im eigenen Namen abgegebene Kündigungserklärung kann nicht nachträglich durch Genehmigung gemäß § 180 BGB in eine Kündigungserklärung der Insolvenzschuldnerin umgedeutet werden.

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3. Ohne rechtliche Bedeutung ist mithin der Vortrag des Beklagten, die Insolvenzschuldnerin habe der Kündigung zugestimmt bzw. sie genehmigt. Im Übrigen fehlt dazu ein lebensnaher Sachverhalt, welcher eine derartige Annahme auch nur wahrscheinlich machen könnte. Der Beklagte hat nämlich vorgetragen, dass die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin nicht an einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung mitgewirkt und für die Erteilung von Auskünften sowie Beantwortung von Fragen nicht zur Verfügung gestanden habe.

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III

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Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

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IV

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Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Entscheidung von der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abweicht.

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BertramBertram für den inzwischen ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter SauerHimmelmann