Berufung: Nichtigkeit der Vergütungsabrede wegen Lohnwuchers abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht die Nichtigkeit einer vereinbarten Stundenvergütung wegen Lohnwuchers geltend und verlangt stattdessen den tariflichen Stundenlohn. Das Landesarbeitsgericht weist ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück. Es nimmt die Vergütungsabrede nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB an. Entscheidungsrelevant sind die Art der Tätigkeit, die Branchenverhältnisse und die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeit einer Vergütungsabrede wegen Lohnwuchers setzt voraus, dass die vereinbarte Vergütung nach den Umständen des Einzelfalls so auffällig niedrig ist, dass sie gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt.
Für die Erfolgsführung einer Lohnwucherklage obliegt dem Anspruchsinhaber die Darlegungs- und Beweislast für die maßgeblichen Umstände, die eine Sittenwidrigkeit begründen.
Bei der Beurteilung der Üblichkeit oder Auffälligkeit der Vergütung sind Branche, übliche Tariflöhne, die konkrete Tätigkeit und die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen.
Die fehlende Tarifbindung des Arbeitgebers und das Vorliegen einfacher, ohne erhebliche Qualifikation auszuführender Tätigkeiten schließt eine wirksame individualvertragliche Vergütungsvereinbarung nicht von vornherein aus.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 163/87
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 151/88 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
5 AZR 151/88
Revision zurückgewiesen
22.03.1898
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Hagen vom 24. Juni 1987
- 3 Ca 163/87 - wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Der Streitwert beträgt unverändert 1.602,96 DM,
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage macht eine Arbeiterin die Nichtigkeit ihrer Vergütungsabrede mit dem Arbeitgeber wegen Lohnwuchers und statt der vereinbarten 8,50 DM den tariflichen Stundenlohn geltend.
Die Klägerin, Mitglied der IG Metall, ist 1964 geboren und ledig (ohne Kind). Nach ihrem Hauptschulabschluß be- gann sie eine Ausbildung als Floristin, die sie nach einigen Monaten abbrach. Anschließend stand sie rund
l Jahr im Dienst der Firma , die sie im
Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der fabrik einsetzte und ihr je Arbeits- stunde 7,50 DM zahlte.
Nachdem die Klägerin etwa 9 Monate arbeitslos gewesen war und Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in unbekannter Höhe bezogen hatte, kam sie am 06.10.1986 zur Beklagten. Diese betreibt in H eine fabrik mit regelmäßig 15 Arbeitnehmern (3 Angestellte, 7 Facharbeiter, 3 Hilfsarbeiter und 2 Auszubildende).
In dem voraufgegangenen Einstellungsgespräch einigten sich die Parteien auf einen Stundenlohn, von 8,50 DM. Die Be- klagte, die einem Arbeitgeberverband nicht angehört, pflegt mit allen Mitarbeitern Vergütungsabreden frei zu treffen. Branchenmäßig rechnet sie zur metallverarbeitenden Industrie.
Die Klägerin wurde als Hilfsarbeiterin eingestellt. Ihr oblagen im wesentlichen einfache, mit der Hand auszuführen- de Einlegearbeiten im Werkzeuge. Eine Einarbeitung war hierfür nicht erforderlich. Es galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden.
Einige Zeit nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bemühte sich die Klägerin um andere Arbeit, die in einem Zeitungs-