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Landesarbeitsgericht Hamm·2 Sa 1122/77·20.09.1977

Kündigung wegen Lohnpfändungen: regelmäßig erst nach mehrfacher Pfändung und Abmahnung sozial gerechtfertigt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer griff eine ordentliche Kündigung als sozialwidrig an, die der Arbeitgeber mit einer Lohnabtretungsanzeige und drei Lohnpfändungen begründete. Streitpunkt war, ob dadurch eine sozial gerechtfertigte verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG vorlag bzw. ob der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss wahrheitswidrig „keine Pfändungen“ angegeben hatte. Das LAG wies die Berufung des Arbeitgebers zurück: Bei Vertragsschluss lagen keine Pfändungen vor; zudem fehlten erhebliche Zusatzbelastung und eine wirksame vorherige Abmahnung mit Gelegenheit zur Abhilfe. Die Kündigung blieb daher sozial ungerechtfertigt.

Ausgang: Berufung des Arbeitgebers gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ordentliche Kündigung ist wegen einer Lohnpfändung regelmäßig nicht bereits bei einer einzigen Pfändungsmaßnahme sozial gerechtfertigt, auch wenn sie vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlasst ist.

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Eine wegen Lohnpfändungen gestützte verhaltensbedingte Kündigung setzt im Regelfall voraus, dass mehrere Pfändungen in engem zeitlichen Zusammenhang eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung des Arbeitgebers verursachen.

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Vor einer Kündigung wegen wiederholter Lohnpfändungen ist grundsätzlich erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Konsequenzen hinweist, ihn abmahnt und ihm realistisch Gelegenheit gibt, weitere Pfändungsmaßnahmen zu vermeiden.

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Eine Kündigung wegen weiterer Pfändungen scheidet aus, wenn zwischen Abmahnung/Aufforderung und erneuter Pfändung kein ausreichender Zeitraum liegt, in dem der Arbeitnehmer sein Verhalten überhaupt ändern kann.

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Die Erklärung im Arbeitsvertrag, es bestünden „keine Pfändungen“, ist nicht schon deshalb unwahr, weil der Arbeitnehmer alte titulierte Verbindlichkeiten hat; maßgeblich ist, ob tatsächlich Pfändungen bestanden oder konkret absehbar waren.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 KSchG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 69 Abs. 3 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 658/77

Leitsatz

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schon wegen einer einzigen Lohnpfändung kündigen, selbst wenn sie schuldhaft ausgelöst worden ist.

Vielmehr ist für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im allgemeinen Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer durch mindestens 2 Lohnpfändungen innerhalb eines nicht zu langen Zeitraums eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung des Arbeitgebers verursacht, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hingewiesen und ermahnt hat, eine weitere Pfändungsmaßnahme zu vermeiden, und daß in bezug auf den Arbeitnehmer vor Ablauf geraumer Zeit eine weitere Lohnpfändung erfolgt, sofern diese nicht einer unverschuldeten Notlage des Arbeitnehmers entspringt

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 1977 verkündete Urteil der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Herne - 4 Ca 658/77 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt unverändert 5.971,-- DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Mit der Klage wird die Sozialwidrigkeit einer Kündigung geltend gemacht.

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Der am 1.9.1948 geborene Kläger ist gelernter Dreher. Bis Oktober 1973 lebte er in Bayern. Von April 1972 bis Mai 1973 befand er sich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Danach arbeitete er bis zu seiner Eheschließung am 30.4.1975 als Dreher und Hobler mit einem monatlichen Verdienst von 960,— DM netto. In der Folgezeit erzielte er als Hilfsarbeiter rund 1.500,— DM netto im Monat. Von November 1975 bis Januar 1976 war er arbeitslos. Seine Ehefrau ist beruflich nicht tätig; sie hat ein 11-jähriges Kind.

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Am 5.2.1976 trat der Kläger als Scherenarbeiter in den Dienst der Beklagten, die Walzeisen bearbeitet und damit handelt. Sie beschäftigt durchschnittlich 18 Arbeitnehmer, darunter einen einzigen kaufmännischen Angestellten, der die Schreib- und Büroarbeiten erledigt. Die Lohn- und allgemeinen Buchhaltungsarbeiten nebst unterschriftsreifer Vorbereitung des Zahlungsverkehrs besorgt eine insoweit nebenberuflich tätige Buchhalterin gegen eine Monatspauschale von 300,— DM.

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Die Parteien vereinbarten in ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 5.2.1976 eine tägliche Arbeitszeit

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von 11 Stunden und einen Stundenlohn von 8,35 DM; dieser erhöhte sich spätestens im Januar 1977 auf 9,50 DM. Am Schluß des Vertrages erklärte der Kläger; "Mit meiner Unterschrift bestätige ich, daß ich keine Pfändungen habe".

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Ohne Grundangabe kündigte die Beklagte dem Kläger mit am nächsten Tag zugegangenem Schreiben vom 20.1. zum 2.2.1977.

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Der Kündigung des seither arbeitslosen Klägers waren 1 Lohnabtretungsanzeige und 3 Lohnpfändungen vorausgegangen, nämlich:

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Am 4. 9. teilte die W GmbH, Wolfsburg, der Beklagten mit Schreiben vom 3.9.1976 (vgl. Bl. 55) mit, der Kläger habe am 2.8.1971 den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bis zur Höhe der rückständigen Forderung von 510,10 DM (ohne Zinsen und Kosten) abgetreten. Der Kläger hatte damals bei einem Autohaus in Penzberg einen gebrauchten Pkw VW 1500 zum Preise von 2.000,— DM gekauft, auf den er 500,— DM anzahlte; der Restbetrag war in 30 Monatsraten von 50,— DM zu entrichten. Die Beklagte behielt die 510,10 DM vom Lohn des Klägers ein und führte das Geld an die Abtretungsgläubigerin ab.

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Am 10.12. wurde der Beklagten der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bottrop vom 6.12.1976 (8 M 3208/76) zugestellt (vgl. Bl. 56), durch den auf

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Antrag der Firma B & Co. KG, Berlin, der Lohn des Klägers wegen einer Hauptsumme (Teilbetrag) von 1.336,30 DM nebst 17 v. H. Zinsen ab 19.2.1975 und Kosten gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Grundlage der Pfändungsmaßnahme ist der Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Bottrop vom 20.3.1975, der wegen einer Restschuld aus einem Mietkaufvertrag vom 8.2.1974 über ein Farbfernsehgerät erlassen worden war. Der Kläger hatte seine monatlichen Ratenzahlungen aus dem Vertrag eingestellt, nachdem das Gerät defekt geworden und nicht ausgetauscht worden war. Die Beklagte führte an die Pfändungsläubige- rin zweimal je 280,— DM ab.

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Am 3.1.1977 erfolgte die Zustellung des Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bottrop vom 20.12.1976 (8 M 3354/76), der von der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, München, wegen eines Vollstreckungsbefehls des Amtsgerichts Bad Tölz vom 20.4. 1972 beantragt worden war (vgl. Bl. 57). Der Anspruch der Gläubigerin beläuft sich auf einen (Rest-) Betrag von 1.746,10 DM nebst Kosten, die auf 2 Kleinkredite aus Sommer 1970 und 1971 von etwa 2.000,— DM und

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I.                                         700,—              DM zurückgehen. Der Vollstreckungsbefehl hatte über 2.723,49 DM gelautet.

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Am 20.1.1977 - der Kläger war damals seit einigen Tagen arbeitsunfähig krank- ging der Beklagten der Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bottrop vom

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II.                                            1.1977              (8 M 85/77) zu (vgl. Bl. 58). Gläubigerin ist

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die U2 Sachversicherung-AG, Hamburg, der laut Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bottrop vom 26.5.1976 92,40 DM nebst Zinsen und Kosten zustehen. Der Kläger hatte am 24.6.1974 den Abschluß einer Unfallversicherung beantragt, aber den Erstbeitrag nicht gezahlt, weshalb die Gesellschaft das Vertragsverhältnis am 7.4.1975 kündigte und 92,40 DM als sogenannte Geschäftsgebühr verlangte.

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Mit der am 4.2.1977 beim Arbeitsgericht Herne eingereichten Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 20.1.1977, die er für sozial ungerechtfertigt hält, geltend.

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Dementsprechend hat er beantragt,

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festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.1.1977 nicht aufgelöst worden ist.

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Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage

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damit begründet, der Kläger habe beim Abschluß des Arbeitsvertrages wissentlich die Unwahrheit gesagt, als er trotz seiner Schulden versichert habe, keine Pfändungen zu haben; denn er habe damit rechnen müssen, daß seine Gläubiger die Lohnpfändung betreiben würden, sobald ihnen sein neues Arbeitsverhältnis bekannt geworden sei.

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Der Kläger hat erwidert, weder habe eine Lohnpfändung vorgelegen noch sei eine solche voraussehbar gewesen, als er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingegangen sei. Zur Offenlegung der Lohnabtretung sei es nur deshalb gekommen, weil er versehentlich die Zahlung einer Rate von 50,— DM unterlassen habe; inzwischen sei der Restbetrag erledigt. Die Pfändung der Askanischen Bank beziehe sich allein darauf, daß er wegen seiner Reklamation berechtigterweise seine Zahlungen einstweilen eingestellt habe; jetzt zahle er wieder. Das Vorgehen der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank erkläre sich daraus, daß er in der Weihnachtszeit einmal in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Die Pfändungsmaßnahme der U betreffe einen einmaligen Betrag, der mittlerweile erledigt sei.

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Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Herne hat mit Urteil vom 1.7.1977 - 4 Ca 658/77 - der Klage auf Kosten der Beklagten stattgegeben und als Streitwert 5.971,— DM festgesetzt.

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Nach Meinung des Erstgerichts war die Erklärung des Klägers im Arbeitsvertrag über das Fehlen von Pfändungen keineswegs unwahr und vermögen auch die Pfändungen die Kündigung nicht sozial zu rechtfertigen, zumal es hier an einer Häufung von Pfändungen mit einer unzumutbaren Belastung für die Beklagte fehle.

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Gegen das ihr am 3.8. zugestellte Urteil richtet sich die am 11.8. eingelegte und am 23.8.1977 begründete

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Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

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Sie verweist darauf, daß sie sich angesichts ihrer Betriebsgröße arbeitsrechtlich geschultes Personal nicht leisten könne, weshalb jede Lohnpfändung zu einem verhältnismäßig großen Zeit- und Arbeitsaufwand führe. Der Kläger sei ihr einziger Arbeitnehmer, dessen Lohn bisher gepfändet worden sei. Bis zur 3. Pfändung habe sie die Arbeit auf sich genommen, um dem Kläger keine Schwierigkeiten zu bereiten. Allerdings habe ihr Geschäftsführer dem Kläger nach der 2. Pfändlang erklärt, daß es so nicht weitergehen könne und er mit seiner Entlassung rechnen müsse, falls er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Der Kläger sei aufgrund seines Arbeitsverdienstes hierzu durchaus in der Lage gewesen, habe jedoch diesbezüglich nichts unternommen. Die Häufung der Pfändungen habe für sie eine unzumutbare Belastung dargestellt. Das Urteil sei aber auch insofern nicht haltbar, als es eine Pflicht des Klägers, ihr von seinen Zahlungsverpflichtungen Mitteilung zu machen, verneint habe. Denn angesichts der titulierten Forderungen und seiner Zahlungsweise hätte der Kläger mit Vollstreckungsverfahren rechnen müssen.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihrem in der SchlußVerhandlung I. Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

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Der Kläger, der die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend verteidigt, bittet um

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Zurückweisung der Berufung.

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Wegen des weiteren Sachverhalts und Parteivorbringens wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

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Die Akten 6 B 211/72 Amtsgericht Bad Tölz sowie 6 B 504/75, 7 aC 173/76, 8 M 3208/76, 8 M 3354/76 und 8 M 85/77 Amtsgericht Bottrop sind ebenfalls Gegenstand der BerufungsVerhandlung gewesen.

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Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Parteivernehmung des Geschäftsführers Alfred Peters der Beklagten mit dem aus der Niederschrift vom 21.9.1977 ersichtlichen Ergebnis.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Berufung kann keinen Erfolg haben.

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Denn die Feststellung des Erstgerichts, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.1. zum 2.2.1977 (richtig: 4.2.) nicht rechtswirksam aufgelöst worden ist, weil sie im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig ist, trifft zu und ist deshalb aufrechtzuerhalten.

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II.

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Soweit die Beklagte ihre Maßnahme damit rechtfertigen will, der Kläger habe im Arbeitsvertrag vorsätzlich eine falsche Erklärung in bezug auf Lohnpfändungen abgegeben, übersieht sie, daß sie darin nicht nach Schulden, sondern nach Pfändungen gefragt hat. Solche haben indes tatsächlich nicht vorgelegen. Jedenfalls hat die Beklagte auch im zweiten Rechtszug nicht behauptet, daß gegen den Kläger während seines vor Anfang Februar 1976 zuletzt bestandenen Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Lohnabtretung bzw. eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seitens eines Gläubigers vorgegangen worden ist und die Lohnabtretung bzw. -pfändung bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst seines Vor-Arbeitgebers noch nicht restlos erledigt war.

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Der Einband der Beklagten, der Kläger hätte angesichts seiner in drei Fällen gerichtlich festgestellten Verbindlichkeiten und seiner Verhaltensweise gegenüber seinen Gläubigern mit entsprechenden Maßnahmen (Offenlegung der Lohnabtretung und/oder Ausbringung einer Lohnpfändung) rechnen müssen, ist nicht stichhaltig. Denn

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der Titel der U AG stammt erst vom 26.5.1976, d. h. aus einer nach dem Abschluß des Arbeitsvertrages der Parteien liegenden Zeit, und die anderen Verpflichtungen lagen am 5.2.1976 (Tag der Einstellung) schon so lange zurück, daß damals ein zwangsweises Vorgehen der Gläubiger nicht zu befürchten war (Abtretung vom 2.8.1971 sowie Vollstreckungsbefehle vom 20.4.1972 und 20.3.1975). Bezeichnenderweise ist der ,1. Gläubiger erst 7 Monate nach der Einstellung des Klägers an die Beklagte herangetreten, und ist eine Lohnpfändung nicht vor dem 10.12.1976 erfolgt. Daraus ist zu folgern, daß es erstmals Monate nach der Arbeitsaufnahme bei der Beklagten zu einem Zahlungsverzug des Klägers gekommen ist.

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III.

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Soweit die Beklagte ihre Kündigung mit der ihr angezeigten Lohnabtretung und den ihr zugestellten drei Pfändungs- und Uberweisungsbeschlüsse begründen will, kann sie auch hiermit nicht durchdringen.

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1.

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Die Urteile der Arbeitsgerichteund Landesarbeitsgerichte zur Kündigungsbefugnis des Arbeitgebers bei Lohn- und Gehaltspfändungen sind recht uneinheitlich und vielfach stark fehlbezogen (vgl. die Ubersicht bei Brill, DB 1976 S. 1816-1817). Eine einschlägige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bislang nicht bekannt geworden. Auch im Schrifttum hat sich noch keine einheitliehe Ansicht durchgesetzt; es werden sehr unterschiedliche Standpunkte mit oft verschiedenartigen Begründungen vertreten (zum Meinungsstand siehe Brill, DB 1976 S. 1817-1818).

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Einigkeit besteht in der Judikatur und Literatur allerdings darüber, daß der Arbeitgeber grundsätzlich einem Arbeitnehmer nicht schon wegen einer einzigen Lohnpfändung kündigen kann, selbst wenn diese schuldhaft ausgelöst worden ist. Denn der Arbeitgeber ist einerseits als Drittschuldner gesetzlich verpflichtet, einen Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluß auszuführen und andererseits kraft seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gehalten, eine durch die Pfändungsmaßnahme bedingte Arbeitsbelastung in gewissem Umfang hinzunehmen.

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Deshalb können Lohnpfändungen nur bei Hinzutreten weiterer Umstände den Arbeitgeber zu einer - meist ordentlichen - Kündigung berechtigen.

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Von dem Sonderfall des Arbeitnehmers abgesehen, der bei dem Arbeitgeber eine herausgehobene oder Vertrauensstelle bekleidet oder mit der Verwaltung von Geld befaßt ist, ist im allgemeinen für die soziale Rechtfertigung einer fristgemäßen Kündigung Voraussetzung, daß 1) der Arbeitnehmer durch mindestens zwei Lohnpfändungen innerhalb eines nicht allzu langen Zeitraums eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung des Arbeitgebers verursacht, daß 2) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer

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hierauf hingewiesen und ermahnt hat, eine weitere Pfändungsmaßnahme zu vermeiden, und daß 3) in bezug auf den Arbeitnehmer vor Ablauf geraumer Zeit erneut ein Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluß ergeht, sofern nicht diese abermalige Lohnpfändung einer unverschuldeten Zwangslage des Arbeitnehmers entspringt.

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2.

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Diese Voraussetzungen sind im Falle der Parteien nicht erfüllt.

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Zwar sind beim Kläger innerhalb von bloß 4 1/2 Monaten (4.9.1976 - 20.1.1977) insgesamt 4 Lohnpfändungen angefallen. (Die Abtretungsanzeige steht einer solchen Pfändung gleich.) Sie haben jedoch keine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung der Beklagten verursacht. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte derartige Arbeiten gar nicht von eigenen Arbeitnehmern erledigen läßt, sondern einer betriebsfremden Lohnbuchhalterin überläßt, die sämtliche Buchhaltungsarbeiten einschliesslich Lohnbuchhaltung ausführt und auch die Zahlungen der Beklagten unterschriftsreif bearbeitet. Da diese (in einem fremden Arbeitsverhältnis stehende) Mitarbeiterin ein pauschales Monatsentgelt bekommt, hat die Beklagte durch den Mehraufwand an Zeit und Arbeit, den Lohnpfändungen verursachen, keinerlei besondere Unkosten. Außerdem ist der Kläger der einzige Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, bei dem eine Lohnpfändung durchgeführt worden ist.

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Es kommt hinzu, daß die Beklagte den Kläger nach Erhalt der Abtretungsanzeige bzw. des ersten Pfändungsund Überweisungsbeschlusses keineswegs in der erforderlichen Weise "abgemahnt" hat. Nach der Parteiaussage ihres Geschäftsführers hat diese dem Kläger zwar Anfang September 1976 erklärt, er wolle dies noch einmal durchgehen lassen. Aber nach der 1. Lohnpfändung von Mitte Dezember 1976 hat der Geschäftsführer dem Kläger sogar seine Hilfe bei der Bereinigung der Angelegenheit (Mietkaufvertrag über das Fernsehgerät) angeboten und auch gewährt. Richtig ist, daß Peters anlässlich der Anfang Januar 1977 ausgebrachten 2. Lohnpfändung zum Kläger bemerkt hat, so gehe das nicht weiter, und ihn aufgefordert hat, diese Dinge zu klären. Dazu war indes keine Gelegenheit mehr. Denn der 3. Pfän- dungs- und Uberweisungsbeschluß traf bereits 17 Tage später bei der Beklagten ein. Allein der geringe zeitliche Abstand der letzten beiden Pfändungen beweist, daß der Kläger überhaupt nich-tfln der Lage war, der Aufforderung der Beklagten, seine finanziellen Angelegenheiten zu ordnen (und weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden), zu entsprechen.

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IV.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens treffen nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte als erfolglose Rechtsmittelklägerin.

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Der vom Erstgericht auf 5.971,— DM festgesetzte Streitwert ist unverändert geblieben und nach § 69 Abs. 2 ArbGG beibehalten.

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Die Revision ist gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG zugelassen worden, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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