Berufung gegen Zahlungsklage wegen offener Lohnansprüche zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte ausstehende Lohn- und Urlaubsansprüche; das ArbG verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Beklagte rügte Barzahlungen und Sachleistungen als Erfüllung, konnte dies jedoch nicht substantiiert nachweisen. Das LAG respektiert die Beweiswürdigung des ArbG, weist die Berufung als unbegründet zurück und lässt die Revision nicht zu.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil wegen offener Lohn- und Urlaubsansprüche als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Barauszahlungen sind konkret und substantiiert nachzuweisen; das Fehlen einer vom Empfänger ausgestellten Quittung schwächt den Zahlungsnachweis erheblich.
Bei fehlerfrei durchgeführter Beweisaufnahme ist die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 286 ZPO) von der Berufungsinstanz zu respektieren.
Behauptungen über erbrachte Sachleistungen als Lohnersatz sind durch konkrete Tatsachen und Belege zu belegen; bloße Angaben Dritter ersetzen keinen konkreten Nachweis.
Soweit die Berufung sich auf gesonderte Streitgegenstände bezieht, ist sie unzulässig, wenn der Berufungsführer die Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen nicht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO substantiiert vorträgt.
Der unterlegene Berufungsführer hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 3571/08
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 29.04.2009 – 1 Ca 3571/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.640,43 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte die Vergütungsforderungen des Klägers aus dem in der Zeit vom 01.06.2008 bis 31.10.2008 bestandenen Arbeitsverhältnis als Installateur und Heizungsbauer erfüllt hat.
Gemäß den erteilten Lohnabrechnungen stehen dem Kläger für die Monate Juni 2008 bis einschließlich September 2008 an Lohn 4.793,78 € netto zu, die der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2008 gegen den Beklagten schriftlich durch seine Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hat. Hinzu kommen Vergütungsansprüche des Klägers für 11 Tage im Oktober 2008 in Höhe von 649,00 € brutto sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 816,90 € brutto und 592,33 € brutto Urlaubsgeld.
Der Beklagte wendet ein, er habe die Vergütungsansprüche des Klägers erfüllt, denn er habe ihm den Lohn in Teilbeträgen allerdings ohne Quittung in bar ausgehändigt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten nach Vernehmung der Zeugen B3 und I1 J1 durch Urteil vom 29.04.2009 zur Zahlung von 4.582,30 € netto sowie 2.058,23 € brutto zuzüglich Zinsen sowie zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 36 % und dem Beklagten zu 64 % auferlegt und den Streitwert auf 7.100,53 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vergütungsforderungen des Klägers in Höhe von insgesamt 4.782,30 € seien nur in Höhe von 200,00 € netto erfüllt worden, so dass dem Kläger noch ein Betrag von 4.582,30 € netto zustehe sowie ein anteiliger Lohnanspruch für den Monat Oktober und Urlaubsabgeltung nebst Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 2.058,23 € brutto. Die Beweisaufnahme habe die Behauptung des Beklagten, er habe am 09.07.2008 an den Kläger 1.000,00 € in bar gezahlt, nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen B3 und auch die von ihm geschilderten weiteren Umstände genügten nicht, um die Kammer von der tatsächlichen Übergabe eines Barbetrages zu überzeugen. Weitere Barzahlungen zur Erfüllung der Julivergütung habe der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, denn er habe weder die konkreten Zahlungszeitpunkte noch die näheren Umstände angeben können. Die Beweisaufnahme habe auch nicht bestätigt, dass der Kläger am 02.09.2008 von dem Beklagten 1.500,00 € in bar erhalten habe, denn der dazu vernommene Zeuge I1 J1 habe ausgesagt, er sei bei der Geldübergabe nicht dabei gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung will der Beklagte die Abweisung der Zahlungsklage erreichen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen sei die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000,00 € in bar am 09.07.2008 durchaus wahrscheinlich, denn der Zeuge B3 habe bekundet, dass sich in seinem Portemonnaie 200,00 € befunden hätten. Er habe sodann 800,00 € von seinem Konto abgehoben und danach sei seine Geldbörse leer gewesen. Auch die weitere Barzahlung in Höhe von 1.500,00 € am 02.09.2008 sei nachgewiesen, weil der Zeuge J1 bestätigt habe, ihm 1.500,00 € zur Bezahlung seiner Mitarbeiter gegeben zu haben. Jedenfalls habe der Kläger als Ausgleich für seine Lohnansprüche Sachwerte in Gestalt eines Flachbildfernsehers und einer Kaffeemaschine aus dem Gastronomiebereich mit einem Anschaffungswert von etwa 3.000,00 € erhalten. Der Kläger sei einverstanden gewesen, dass er diese Gegenstände anstelle einer Lohnzahlung erhalte. Ergänzend trägt der Beklagte vor, der Kläger habe den Zeugen H4 und S2 Anfang September 2008 erklärt, von ihm sein gesamtes ausstehendes Geld erhalten zu haben. Er kaufe sich davon einen großen LCD-Fernseher.
Der Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern die Zahlungsklage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Er trägt ergänzend vor, die Aussage des Zeugen B3 sei teilweise unzutreffend, weil er am 09.07.2008 das Auto nicht gewaschen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung der ausstehenden Vergütungsansprüche des Klägers verurteilt. Auf seine ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung lassen eine abändernde Entscheidung nicht zu.
I.
1. Die ausführliche und sorgfältig durchgeführte Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Arbeitsgericht hat überzeugend begründet, warum es aufgrund der Aussage des Zeugen B3 nicht von einer Barzahlung an den Kläger in Höhe von 1.000,00 € überzeugt ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Zeuge B3 die angebliche Geldübergabe selbst nicht gesehen hat. Der Hinweis des Beklagten auf die in der Geldbörse vorhandenen 200,00 € und die Abhebung von weiteren 800,00 € können zwar Indizien für die Absicht des Beklagten sein, entsprechende Zahlung an den Kläger zu leisten. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann nach der Aussage des Zeugen B3 auch in Zusammenschau mit den übrigen Umständen nicht zuverlässig beurteilt werden. Schon der zeitliche Ablauf ist nicht eindeutig, weil der Zeuge B3 von nachmittags gesprochen hat, die Abhebung des Geldes jedoch erst um 18.04 Uhr erfolgte. Ob der Beklagte an dem betreffenden Tag tatsächlich Geld und in welcher Höhe übergeben hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Überzeugungsbildung des Arbeitsgerichts ist zu respektieren, denn bei einer fehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme gilt gemäß § 286 ZPO die freie Beweiswürdigung des Gerichts.
2. Schon gar nicht ist nachgewiesen, dass der Beklagte am 02.09.2008 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.500,00 € an den Kläger tatsächlich ausgezahlt hat. Der Zeuge J1, der Bruder des Beklagten, hat dazu lediglich bekundet, er habe dem Beklagten 1.500,00 € gegeben, weil dieser ihn um Geld für seine Mitarbeiter gebeten habe. Die Übergabe des Geldes an den Kläger hat der Zeuge J1 nicht wahrgenommen. Die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, es sei deshalb von einem Zahlungsnachweis nicht überzeugt, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat es schlicht versäumt, sich vom Kläger eine Quittung geben zu lassen.
3. Schließlich bleibt auch der Einwand des Beklagten erfolglos, der Kläger hätte zum Ausgleich der noch offenen Lohnforderungen Sachwerte erhalten und dies als Ersatz für den ausstehenden Lohn akzeptiert. Ein lebensnaher Sachverhalt ist dazu vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Etwaige Äußerungen des Klägers gegenüber Dritten können den konkreten Nachweis nicht ersetzen. Im Übrigen ist der Vortrag des Beklagten widersprüchlich, weil er einerseits behauptet, die Lohnansprüche des Klägers seien durch Barzahlungen erfüllt worden, aber andererseits geltend macht, der Kläger habe anstelle von Bargeld die Übergabe von Sachwerten akzeptiert.
4. Bezüglich der anteiligen Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat Oktober, die Urlaubsabgeltung für 10 Tage und das zusätzliche Urlaubsgeld ist die Berufung bereits unzulässig, weil es sich dabei um gesonderte Streitgegenstände handelt und der Beklagte sich insoweit in der Berufungsbegründung nicht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Im Übrigen hat der Beklagte die Erfüllung dieser Ansprüche weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen. Eine Lohnabrechnung über die ausstehende Vergütung des Klägers im Oktober 2008 ist nicht erteilt worden, so dass nicht einmal die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern überprüft werden kann.
II.
Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Da sich der Streitwert in der Berufungsinstanz geändert hat, ist er im Umfang der Zahlungsansprüche neu festgesetzt worden.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären waren.