Betriebsübergang trotz Fortführungsvertrag: Arbeitsverhältnis geht auf neue Gesellschaft über
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte u.a. die Feststellung eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) sowie Weiterbeschäftigung und Kündigungsschutz. Das Gericht bejahte einen Betriebsübergang nach § 613a BGB, weil die Beklagte zu 2) aufgrund des Fortführungsvertrags die Betriebsmittel und das Know-how eigenwirtschaftlich nutzen und am Markt wie eine Nachfolgerin auftreten konnte. Eine nachfolgende Übertragung auf eine dritte Gesellschaft wurde mangels substantiierten Vortrags nicht festgestellt. Die Kündigung der Beklagten zu 2) scheiterte, weil sie keine soziale Rechtfertigung nach dem KSchG dargelegt hatte; zudem wurden Nebenansprüche (Abrechnung, Zwischenzeugnis, RV-Nachweis) zugesprochen.
Ausgang: Klage im verbleibenden Umfang überwiegend erfolgreich: Betriebsübergang bejaht und Kündigung der Erwerberin für unwirksam erklärt; Nebenansprüche zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit durch Rechtsgeschäft übergeht und ihre Identität anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände gewahrt bleibt.
Ein Betriebsübergang kann auch ohne unmittelbare rechtsgeschäftliche Übertragung zwischen Veräußerer und Erwerber vorliegen; entscheidend ist die tatsächliche Fortführung des Betriebszwecks unter Nutzung der organisatorischen und betrieblichen Ressourcen.
Werden fremde materielle und immaterielle Betriebsmittel aufgrund einer Nutzungsvereinbarung eigenwirtschaftlich und autonom zur Marktteilnahme eingesetzt, können sie dem Nutzer als Aktiva zugerechnet werden und einen Betriebsübergang begründen.
Ist ein Betriebsübergang schlüssig dargelegt, obliegt es demjenigen, der sich auf einen weiteren Übergang oder das Ende der Inhaberschaft beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen substantiiert vorzutragen.
Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG darzulegen; fehlt entsprechender Vortrag, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.
Leitsatz
Landesarbeitsgericht Hamm
6 Sa 1383/06
noch nicht terminiert
Tenor
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis bis zum 21.09.2005 ordentlich abzurechnen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 08.11.2001 mit der Fa. S2xxxxx L1xxx GmbH & Co. F1xxxxxxxxxxxxxxxxxx KG und dem derzeitigen Gehalt von 4.269,30 EUR brutto zu beschäftigen.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung der Beklagten zu 2) vom 04.01.2006 aufgelöst worden ist.
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt.
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger für den Zeitraum 22.09. - 31.12.2005 ordentlich abzurechnen sowie den Rentenversicherungsnachweis 2005 an den Kläger heraus zu geben.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60,52 % und die Beklagte zu 2) zu 39,48 %.
7. Streitwert: 24.231,15 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage eines Betriebsüberganges.
Der 1960 geborene Kläger war seit November 2001 bei der Insolvenzschuldnerin, der S2xxxxx L1xxx GmbH & Co. F1xxxxxxxxxxxxxxxxxx KG, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigte, als Angestellter in der Konstruktion zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 4.269,30 EUR tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 08.11.2001 wird auf die Abschrift Bezug genommen, die der Kläger als Anlage zur Klageschrift zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 9 ff der Akte).
Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 11.08.2005 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt (Az: 258 IN 85/05). Mit Schreiben vom 03.08.2005 stellte der beklagte Insolvenzverwalter den Kläger von der Arbeitsleistung mit der Begründung frei, dass der Geschäftsbetrieb nur noch in einem gewissen Umfang wirtschaftlich fortgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 21.09.2005 kündigte der Beklagte zu 1) sodann das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.2005. Mit weiterem Schreiben vom 24.10.2005 sprach der Beklagte zu 1) unter Verweis auf streitige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG eine erneute Kündigung aus, nunmehr zum 30.11.2005. Schließlich erklärte der Beklagte zu 1) noch einmal mit Schreiben vom 24.02.2006 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2006.
Zuvor hatte der Beklagte zu 1) mit dem bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Betriebsrat am 14./15.09.2005 einen Interessenausgleich/Sozialplan einschließlich einer Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter abgeschlossen, in der auch der Kläger namentlich erwähnt wird. Insofern wird auf die Abschrift Bezug genommen, die der Beklagte zu 1) als Anlage zum Schriftsatz vom 02.11.2005 zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 30 ff der Akte).
Unter dem 19.09.2005 vereinbarte der Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2), deren Geschäftsführer der ehemalige Betriebsleiter der Insolvenzschuldnerin ist, einen sogenannten Vertrag über die Fortführung der bestehenden Aufträge bis zum Auslaufen der Produktion für den Zeitraum 01.09. bis 31.12.2005. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Kopie verwiesen, die die Beklagte zu 2) als Anlage zum Schriftsatz vom 04.01.2006 zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 122 ff der Akte).
Die Beklagte zu 2) sprach gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 04.01.2006 ebenfalls eine Kündigung zum 28.02.2006 aus.
Mit seiner am 10.10.2005 beim Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen und unter dem 14.11.2005 erweiterten Klage wehrt sich der Kläger zunächst gegen die Kündigungen des beklagten Insolvenzverwalters. Mit einer weiteren, am 15.11.2005 bei Gericht eingegangenen und unter dem 24.01.2006 erweiterten Klage macht der Kläger zudem einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) geltend. Insofern erfolgte letztmals eine Klageerweiterung unter dem 10.03.2006.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe den Betrieb der Insolvenzschuldnerin bereits zum 01.09.2005 von dem Beklagten zu 1), jedenfalls aber spätestens zum 22.09.2005 übernommen, wie sich dies auch aus dem sogenannten Fortführungsvertrag ergebe. Eine Unterbrechung der Betriebstätigkeit habe praktisch nicht stattgefunden. Die Beklagte zu 2) führe nunmehr mit dem bisherigen Betriebsleiter als Geschäftsführer den ursprünglichen Betriebszweck fort. Dazu nutze sie z. B. vorhandene Planungssoftware sowie –zeichnungen für fördertechnische Anlagen, sämtliche Dateien und Programme zur Entwicklung und Bearbeitung von Aufträgen sowie auch das Fachwissen und das Know-How der Mitarbeiter. Die Beklagte zu 2) habe dazu auch zahlreiche Mitarbeiter übernommen, darunter insbesondere Mitarbeiter mit besonderem Fachwissen, wie etwa der Konstruktionsleiter B5xxxx, der Projektleiter F5xxxx, der Planungszeichner Hoffmann, die Mitarbeiterin S6xxxx für den Bereich der Betriebs- und Wartungsanleitungen für die Kunden, den Betriebsratsvorsitzenden B6xxxxxx, den Leiter der Arbeitsvorbereitung und schließlich diverse Monteure. Auf dem Markt trete die Beklagte zu 2) bereits als Nachfolgerin der Insolvenzschuldnerin auf, wie sich aus ihrem Internetauftritt sowie einem – dem Inhalt nach unstreitigen – Werbeanschreiben an die F6x B7xxxxxxx GmbH aus D3xxxxxx vom 22.09.2005 ergebe. Ein Schreiben diesen Inhalts habe die Beklagte zu 2) unter dem gleichem Datum an mehrere Kunden der Insolvenzschuldnerin versandt. Die Beklagte zu 2) führe inzwischen den sogenannten Panrustico-Auftrag durch, der bereits im Februar 2005 an die Insolvenzschuldnerin herangetragen worden sei und jetzt noch bei der Beklagten zu 2) die alte Auftragsnummer der Insolvenzschuldnerin trage. Diese Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin durch die Beklagte zu 2) habe nicht mit Ablauf des Jahres 2005 geendet. Die Beklagte zu 2) sei dort nach wie vor mit ehemaligen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin tätig. Insbesondere die Planung und Konstruktion von Maschinen und Förderanlagen, für die auch er selbst zuständig gewesen sei, werde nach wie vor an deren Standort in L1xxx durchgeführt. Der Betrieb sei jedoch nicht auf eine zwischenzeitlich neu gegründete Gesellschaft, die S9x L2xxxxx, übergegangen. Diese habe bloß unerhebliche Betriebsmittel von dem Beklagten zu 1) erworben und sei nunmehr als eine Art Subunternehmer im Bereich der Maschinenfertigung für die Beklagte zu 2) tätig. Diesen Geschäftsbereich habe die Beklagte zu 2) inzwischen ausgelagert.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, dass mit dem Kläger bis zum 21.09.2005 bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich abzurechnen;
2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 08.11.2001 mit der Fa. S2xxxxx L1xxx GmbH & Co. F1xxxxxxxxxxxxxxxxxx KG und dem derzeitigen Gehalt von 4.269,30 EUR brutto zu beschäftigen, hilfsweise, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. S2xxxxx L1xxx GmbH & Co. F7xxxxxxxxxxxxxxxxxx KG ab dem 22.09.2005 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und mit dieser zu ungeänderten Arbeitsbedingungen fortbesteht;
3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 04.01.2006 aufgelöst worden ist;
4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen;
5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger für den Zeitraum 22.09. bis 31.12.2005 ordentlich abzurechnen sowie den Rentenversicherungsnachweis des Klägers für das Kalenderjahr 2005 an den Kläger heraus zu geben.
Der Beklagte zu 1) hat den Klageantrag zu 1. anerkannt.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, ein Betriebsübergang auf ihr Unternehmen liege nicht vor. Nach den Verkaufsverhandlungen bezüglich des Betriebes der Insolvenzschuldnerin zwischen dem Beklagten zu 1) und unter anderem ihrer Muttergesellschaft, der G2x GmbH B9xxxxxx-T2xxxxxxxxx aus V1xxxxxxx-S5xxxxxxxxxx gescheitert gewesen wären, sei sie im August 2005 gegründet und eingetragen worden, um die Aufträge der Insolvenzschuldnerin fortführen zu können, und zwar insbesondere diejenigen ihrer Muttergesellschaft. Hinzugekommen sei insofern lediglich ein weiterer Auftrag der Muttergesellschaft. Für die Abwicklung dieser Aufträge sind jedoch nach wie vor der Insolvenzverwalter verantwortlich gewesen; dieser sei auch Arbeitgeber der Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin geblieben. Sie, die Beklagte zu 2), habe lediglich die insoweit anfallenden Kosten übernommen. In diesem Zusammenhang seien auch nur vereinzelt Kunden der Insolvenzschuldnerin angeschrieben worden. Dabei sei es lediglich darum gegangen, die Auslastung der Produktion des Betriebes bis zum 31.12.2005 sicher zu stellen. Da letztendlich jedoch nicht alle Aufträge bis zu diesem Termin hätten fertig gestellt werden können, der Beklagte zu 1) aber nicht zu einer Verlängerung des sogenannten Fortführungsvertrages bereit gewesen sei, habe sie teilweise selbst mit Hilfe von dritten Unternehmen die Auftragsabwicklungen übernommen. Die Produktionsmittel seien insoweit jedoch im Eigentum des Insolvenzverwalters verblieben. Ihrem Unternehmen allein sei es daher gar nicht möglich, den ursprünglichen Betrieb der Insolvenzschuldnerin selbstständig fortzuführen. Tatsächlich aber sei der Betrieb der Insolvenzschuldnerin auf die S9x L2xxxxx übergegangen. Diese Gesellschaft werde geleitet von drei ehemaligen Führungskräften, den Herren B8xx, N4xxxxxxxx und S7xxxxxx. Zwischenzeitlich würden acht weitere Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin für diese Gesellschaft arbeiten, darunter der ehemalige leitende Mitarbeiter F5xxxx. Die S9x L2xxxxx würde gerade für bisherige Kunden der Insolvenzschuldnerin arbeiten und habe dazu diverse Betriebsmittel übernommen sowie auch – insoweit unstreitig – einen Teil der Produktionshallen angemietet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat sich durch Beschluss vom 24.10.2005 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Dortmund verwiesen.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat die beiden Klagen vom 10.10.2005 und vom 15.11.2005 durch Beschluss vom 07.02.2006 gem. § 147 ZPO zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2006 hat der Beklagte zu 1) der S9x L2xxxxx den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Mit Schriftsatz vom 05.04.2006 ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenientin beigetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2006 nahm der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) mit Ausnahme des Abrechnungsantrages die weiteren Klageanträge, darunter die Kündigungsschutzanträge hinsichtlich dessen Kündigung, zurück.
In dieser Verhandlung erkannte der Beklagte zu 1) den ihm gegenüber geltend gemachten Abrechnungsantrag an.
Entscheidungsgründe
Die beiden verbundenen Klagen sind im noch zu entscheidenden Umfang zulässig und begründet.
I.
Das mit der S2xxxxx L1xxx GmbH & Co. F1xxxxxxxxxxxxxxxxxx KG begründete Arbeitsverhältnis des Klägers besteht mit der Beklagten zu 2) fort. Dieses Arbeitsverhältnis ist im Wege eines Betriebsüberganges gem. § 613 a BGB von dem Beklagten zu 1) auf die Beklagte 2) übergegangen.
1.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB sowie auch der ihm zugrunde liegenden Richtlinie 77/187/EWG (2001/23/EG) vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht und ihre Identität bewahrt und damit der Erwerber in die Arbeitgeberstellung des Betriebsveräußerers einrückt. Diese wirtschaftliche Einheit wird von einer Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung gebildet. Ob diese Einheit im Wesentlichen unverändert fortbesteht und trotz des Rechtsträgerwechsels ihre Identität bewahrt, ist anhand verschiedener Umstände des konkreten Einzelfalles zu bestimmen. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Arbeitsorganisation sowie der Betriebsmethoden, der Führungskräfte sowie des Personals, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Einigkeit besteht insoweit, dass nicht stets alle Indizien erfüllt sein müssen, um einen Betriebsübergang zu bejahen; ihr relatives Gewicht und ihre Bedeutung sind in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Betriebstätigkeit zu bestimmen (vgl. hierzu insgesamt nur zuletzt EUGH vom 20.11.2003, NZA 2003, 1385, Rd.-Nr. 30 - Abeler sowie vom 11.03.1997, NZA 1997, 433, Rd.-Nr. 15 f. – Ayse Süzen; BAG vom 16.05.2002, AP-Nr. 237 zu § 613 a BGB; vom 18.09.2003, AP-Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Konzern sowie vom 24.05.2005, NZA 2006, 31).
Nach dieser Rechtsprechung ist ein Betriebsübergang nicht davon abhängig, dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung der wirtschaftlichen Einheit unmittelbar zwischen Veräußerer und Erwerber stattfindet. Zum Schutz der Arbeitnehmer sollen vielmehr bestehende Arbeitsverhältnisse stets bei Aufrechterhaltung des Betriebszwecks und ggf. der Verfügungsmöglichkeit der materiellen und immateriellen Betriebsmittel auf den Nachfolger übergehen, unabhängig vom Eigentum an den Betriebsmitteln. Der soziale Schutzbedarf wird nicht dadurch geringer, dass der Betriebsinhaber seine Betriebsmittel aus wirtschaftlichen Gründen nicht zum Eigentum erwirbt, sondern sie lediglich least, pachtet und sie einem Kreditgeber sicherungsübereignen muss (BAG vom 11.12.1997, NZA 1998, 532). Die Annahme oder Ablehnung eines Betriebsüberganges setzt als eines von mehreren Indizien den Übergang materieller Aktiva vom Veräußerer auf den Erwerber voraus, wie auch immer sich dieser rechtstechnisch gestaltet. In der Nutzung auftraggebereigener Betriebsmittel kann jedoch nur dann eine Übernahme von Aktiva des Vorgängers gesehen werden, wenn sie dessen Betrieb zugerechnet werden, obwohl sie nicht in seinem Eigentum stehen (BAG vom 22.01.1998, NZA 1998, 638; BAG vom 14.05.1998, NZA 1999, 486).
Ist danach zwischen zwei Unternehmen eine Nutzungsvereinbarung getroffen, wonach der Nutzer die Betriebsmittel zur Erfüllung seines eigenen Betriebszwecks autonom einsetzen kann, er sie mithin zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen bekommt, sind sie ihm als Aktiva seines Betriebes zurechenbar (BAG vom 14.05.1998, a.a.O.). Für die rechtliche Einordnung dieser vertraglichen Abrede zwischen den Parteien ist unerheblich, ob es ein Vertrag eigener Art, ein Pachtvertrag oder ein Nießbrauch ist. Dies ist für die Zugehörigkeit der Betriebsmittel zum Betrieb des Nutzers nicht entscheidend. Stattdessen kommt es darauf an, ob der Nutzer lediglich seine vertraglich geschuldete Leistung mit den betrieblichen Einrichtungen des Eigentümers erbringt oder ob er einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil aus ihrer Verwendung am Markt ziehen durfte. Wenn der Betrieb zwar von der Bereitstellung externer Mittel abhängt, über deren Existenz und Nutzungsart der Betriebsinhaber aber keine Entscheidungsbefugnis besitzt und für deren Wartung und Erhaltung er nicht verantwortlich ist, können sie ihm nicht zugerechnet werden. Kann der tatsächliche Nutzer dagegen mit den Betriebsmitteln des Eigentümers auf eigene Rechnung wirtschaften, weil er sie beispielsweise für seine Leistungsangebote an außenstehende Dritte nutzen darf, werden sie dadurch zu Aktiva seines Betriebes.
2.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin im Wege eines Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
a)
Dies folgt maßgeblich aus dem Vertrag zwischen dem beklagten Insolvenzverwalter und der Beklagten zu 2) über die Fortführung der bestehenden Aufträge bis zum Auslaufen der Produktion vom 19.09.2005. Danach erhielt die Beklagte zu 2) jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin im bisherigen Umfang zumindest für den Zeitraum 01.09. bis 31.12.2005 im Wesentlichen eigenverantwortlich weiter zu führen. Zwar sollte die Insolvenzschuldnerin bzw. der Beklagte zu 1) formaler Vertragspartner der Kundenverträge sein. Tatsächlich aber übernahm die Beklagte zu 2) vollständig dessen Stellung, wie sich aus dem sogenannten Fortführungsvertrag ergibt, dessen tatsächliche Umsetzung in der vereinbarten Art und Weise seitens der Beklagten auch nicht bestritten worden ist. Nach diesem Vertrag übernahm die Beklagte zu 2) sämtliche anfallenden Personal-, Material- und sonstigen Kosten, die sich aus der Fortführung der Aufträge der Insolvenzschuldnerin ergaben. Sie übernahm zudem sämtliche insoweit anfallenden Gewährleistungsverpflichtungen. Dafür sollten ihr sämtliche Zahlungen aus diesen Aufträgen zustehen. Ferner ist die Beklagte zu 2) unstreitig jedenfalls an einzelne weitere Kunden der Insolvenzschuldnerin werbend herangetreten, um zusätzliche Aufträge zu erhalten. Die Beklagte zu 2) hat in diesem Zusammenhang nicht bestritten, jedenfalls die Möglichkeit gehabt zu haben, auf diese Weise an sämtliche Kunden der Insolvenzschuldnerin herantreten zu können. Ebenso wenig hat sie bestritten, Zugriff auf das "Know How" der Insolvenzschuldnerin erhalten zu haben. Die Beklagte zu 2) sollte nach dem Fortführungsvertrag auch die Verhandlungen mit den Kunden selbst führen.
b)
Darin liegt eine eigenwirtschaftliche Nutzung fremder Betriebsmittel, so dass die dem sogenannten Fortführungsvertrag zugrunde liegenden und ihn begleitenden Umstände kennzeichnend für die hier vorliegenden Voraussetzungen eines Betriebsüberganges i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB sind. Die Beklagte zu 2) konnte aufgrund dieses Vertrages die sachlichen und immateriellen Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin wie eigene nutzen und damit am Markt auftreten, wie auch das Werbeschreiben vom 22.09.2005 zeigt. Damit sind bereits die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges erfüllt, so dass es auf den Übergang von Personal bzw. jedenfalls von sogenannten Know-How-Trägern nicht mehr ankäme. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2) infolge des Fortführungsvertrages auch bereits die Arbeitgeberfunktion hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der Insolvenzschuldnerin bzw. des Beklagten zu 1) übernommen hat. Formal mag sich der Beklagte zu 1) durch den Fortführungsvertrag die Leitungsmacht und das Direktionsrecht gegenüber den Mitarbeitern vorbehalten haben und letztendlich in Person des Insolvenzsachbearbeiters Schulze auch ausgeübt haben. Tatsächlich jedoch wäre es der Beklagten zu 2) auf diese Weise kaum möglich gewesen, ihre Verpflichtung aus dem Fortführungsvertrag, insbesondere in Gewährleistungshinsicht, ohne besonderes Risiko zu erfüllen. Die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos der Fortführung des Betriebs, wie es die Beklagte zu 2) durch den Fortführungsvertrag getan hat, erscheint ohne eigene hinreichende Einflussmöglichkeit auf die Produktionsabläufe kaum nachvollziehbar. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die vertraglich vorgesehene Inspektions- und Überwachungsfunktion faktisch bereits zu einer Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts geführt hat, was die Beklagte zu 2) durch ihren Geschäftsführer N1xx als ehemaligen Betriebsleiter der Insolvenzschuldnerin sowie weitere leitende Mitarbeiter ausgeübt hat. Jedenfalls fehlt jegliches Vorbringen beider Beklagten, welche Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin bzw. des Beklagten zu 1) denn sonst aufgrund welcher Qualifikationen und Erfahrungen die Fortführung des Betriebes tatsächlich geleitet haben wollen. Dem Insolvenzsachbearbeiter Schulze allein dürfte dazu die nötige Eignung fehlen. Jedenfalls ist nicht behauptet worden, dass er die insoweit nötigen fachlichen Kenntnisse aufweist.
c)
Vor diesem Hintergrund eines Betriebsüberganges im Zuge der Umsetzung des sogenannten Fortführungsvertrages vom 19.09.2005 muss ferner zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte zu 2) auch weiterhin, jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, Inhaberin des Betriebes der Insolvenzschuldnerin ist. Der Fortführungsvertrag war zwar auf den 31.12.2005 befristet. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwieweit diese rechtlich vereinbarte Befristung sich auch in tatsächlicher Hinsicht ausgewirkt hat bzw. umgesetzt worden ist. Dem Kläger ist es gelungen, anhand des Vertrages und seiner Begleitumstände einen Betriebsübergang darzulegen. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, einen etwaigen weiteren Betriebsübergang nach Ablauf des 31.12.2005, entweder auf einen anderen Erwerber oder aber auch ggf. zurück auf den Beklagten zu 1) darzulegen. Dem sind die Beklagten jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Es ist lediglich unbestritten, dass die Beklagte zu 2) nach wie vor in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin unternehmerisch aktiv ist. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, diese Aktivitäten allein gar nicht durchführen zu können und im Übrigen auch den Umfang ihrer Aktivitäten reduziert zu haben, fehlt es dazu an entsprechendem substantiierten Vorbringen. Es fehlen nähere Angaben jedenfalls der Beklagten zu 2) zur Quantität und Qualität der Belegschaft ab dem 01.01.2006, zum Umfang der weiteren eigenwirtschaftlichen Betriebsmittel sowie zur Auftragslage. Eine deutliche Zäsur in ihrem betrieblichen Auftreten am Markt zwischen den Zeiträumen vor dem 31.12.2005 und nach dem 01.01.2006 ist mithin nicht ersichtlich. Klare Veränderungen hat die Beklagte zu 2) dazu nicht vorgebracht.
d)
Der Betriebsübergang umfasst auch das Arbeitsverhältnis des Klägers. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass Planungs- und Konstruktionsleistungen bei der Beklagten zu 2) nach wie vor anfallen. Jedenfalls hat die Beklagte zu 2) diesbezüglich keinerlei Angaben dazu gemacht, wie denn nun die entsprechenden Aufgaben erfüllt würden. Im brigen dürfte jedoch die gesamte Fortführung des Produktionsbetriebes der Insolvenzschuldnerin, jedenfalls auf der Grundlage des Fortführungsvertrages, eine Tätigkeit wie die des Klägers in der Vergangenheit bedingen.
e)
Hingegen ist hier nicht von einem Betriebsübergang auf die Streitverkündete jedenfalls zum 01.01.2006 auszugehen. Die von der Beklagten zu 2) insofern angeführten personellen und sachlichen Betriebsmittel sind im dargelegten Umfang keineswegs geeignet, den Kern der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes der Insolvenzschuldnerin auszumachen. Es ist nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Gesellschaft der Streitverkündeten den Betrieb der Insolvenzschuldnerin fortführen sollte bzw. überhaupt wirtschaftlich und ausstattungsmäßig dazu in der Lage sein sollte. Jedenfalls ist auch ein entsprechendes Auftreten der Streitverkündeten am Markt wie das der Beklagten zu 2) selbst als erklärte Nachfolgerin der Insolvenzschuldnerin nicht festzustellen.
II.
Aufgrund des damit zur Überzeugung des Gerichts vorliegenden Betriebsüberganges ergibt sich auch die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 2), den Kläger auf der Grundlage seines Arbeitsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin tatsächlich zu beschäftigen.
III.
Ebenso folgt aus dem Übergang dieses Arbeitsverhältnisses die weitere Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie auch zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Betriebsüberganges jedenfalls für den Zeitraum 22.09. bis 31.12.2005 sowie schließlich zur Herausgabe des Rentenversicherungsnachweises des Klägers für das Kalenderjahr 2005.
IV.
Das im Wege des Betriebsüberganges begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ist nicht durch deren Kündigung vom 04.01.2006 aufgelöst worden. Die Beklagte zu 2) hat entgegen der ihr insoweit nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast keinerlei Angaben zu einer vermeintlichen sozialen Rechtfertigung dieser Kündigung gemacht. Das Kündigungsschutzgesetz ist jedoch zweifellos auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) anwendbar. Die Kündigung vom 04.01.2006 ist mithin sozial nicht gerechtfertigt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind im Hinblick auf das jeweilige Obsiegen der Parteien verhältnismäßig geteilt worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung umfasst diese den gesamten Wert aller geltend gemachten Streitgegenstände, also auch der nunmehr zurückgenommenen Anträge.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. den §§ 42 Abs. 4 GKG, 46 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festgesetzt worden.
Vollrath