Betriebsrente: Wirksame Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin (Gewerkschaft) eine höhere Betriebsrente und wandte sich gegen die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 sowie gegen die Ablösung älterer Unterstützungsrichtlinien. Das LAG Hamm wies die Berufung zurück und bestätigte die Berechnung nach UR 88 i.V.m. der Gesamtbetriebsvereinbarung 16.12.1998. Die Festschreibung stelle nur einen Eingriff in künftige, noch nicht erdiente Zuwächse dar und sei durch sachlich-proportionale Gründe (wirtschaftliche Entwicklung/Versorgungslast) sowie bei der Gewerkschaft zusätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Ansprüche aus UR 83 (auch über Gleichbehandlung) und UR 80 verneinte das Gericht; ein Berechnungsfehler beim Teilzeitfaktor liege nicht vor.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zu höherer Betriebsrente zurückgewiesen; Festschreibung 31.12.1997 wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung ist bei Handeln eines vollmachtlosen Vertreters schwebend unwirksam und kann nach § 177 Abs. 1 BGB auch stillschweigend genehmigt werden.
Die Festschreibung eines bemessungsentgeltbezogenen Berechnungsfaktors für eine Versorgungsleistung greift regelmäßig nur in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwachsraten ein (dritte Stufe des dreistufigen Prüfungsschemas) und bedarf sachlich-proportionaler Gründe.
Eine rückwirkende Anknüpfung eines „Einfrierstichtags“ verletzt den Vertrauensschutz nicht, wenn der Arbeitnehmer vor Entstehung etwaiger Zuwächse hinreichend konkret auf die beabsichtigte Änderung hingewiesen wurde und keine schutzwürdige Erwartung entstehen konnte.
Bei Eingriffen einer Gewerkschaft in ein Versorgungswerk sind die Rechtfertigungsanforderungen unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 GG zu modifizieren; die Gewerkschaft muss eine drohende Einschränkung koalitionsspezifischer Handlungsspielräume darlegen, nicht aber die konkrete Mittelverwendung (z.B. Höhe von Rücklagen für Arbeitskämpfe) rechtfertigen.
Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz setzen eine tatsächliche Schlechterstellung gegenüber der begünstigten Vergleichsgruppe voraus; eine spätere Absenkung der eigenen Versorgungszusage begründet für sich keinen Anspruch auf Anwendung eines fremden Versorgungsregelwerks.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 645/23
Leitsatz
Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Betriebsrente, die der Klägerin zusteht. Die beklagte Gewerkschaft hat die bei ihr geltenden Bestimmungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung („Unterstützungsrichtlinien“) während der Beschäftigungszeit der Klägerin mehrfach abgeändert und insbesondere das für die Berechnung von Unterstützungsleistungen maßgebende Bemessungsentgelt zum 31.12.1997 festgeschrieben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.04.2024 - 5 Ca 645/23 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Betriebsrente, die die Beklagte an die Klägerin zu zahlen hat. Die Beklagte hat die bei ihr geltenden Bestimmungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung während der Beschäftigungszeit der Klägerin mehrfach abgeändert und insbesondere das für die Berechnung von Unterstützungsleistungen maßgebende Bemessungsentgelt zum 31.12.1997 festgeschrieben. Die Klägerin hält diese Änderungen für rechtsunwirksam.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gewerkschaft. Sie ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB. Die Unterstützungskasse ist die überbetriebliche Versorgungskasse des DGB, der ihm angeschlossenen Einzelgewerkschaften sowie gewerkschaftlichen Einrichtungen.
Die Klägerin wurde am 05.04.1959 geboren. Sie war bei der Beklagten vom 01.10.1980 bis zum 30.06.2022 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Überwiegend übte sie eine Teilzeittätigkeit aus.
Unter Ziffer 4 des Anstellungsvertrages der Parteien vom 26.08.1980 heißt es: „Besondere Vereinbarungen: Die [Beklagte] als Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. nimmt die Anmeldung dort vor und zahlt die Beiträge.“ Die Parteien schlossen unter dem 18.02.2000 einen neuen Arbeitsvertrag, der keine besondere Bestimmung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enthält.
Die Unterstützungskasse wurde bei Eintritt der Klägerin im Wege eines Umlageverfahrens finanziert. Die bestehende Beitragsordnung sah vor, dass die Mitglieder einen bestimmten Beitragssatz des Bruttoarbeitsentgelts der begünstigten Mitarbeiter entrichten. Die Beiträge der Kassenmitglieder dienten zur Abdeckung der Unterstützungsleistungen, die die Kasse in jedem Geschäftsjahr gewährt.
In den Unterstützungs-Richtlinien 1980 des Unterstützungskasse des DGB e.V. (nachfolgend: UR 80), die bei der Einstellung der Klägerin galten, ist u.a. geregelt, dass die Unterstützungskasse eine Altersunterstützung für die Beschäftigten der Kassenmitglieder leistet. Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anmeldungszeit 2 v.H. des Bemessungsentgelts, wobei die Unterstützung 60 v. H. des Bemessungsentgelts und zusammen mit den anrechenbaren Leistungen als Gesamtversorgung 75 v. H. des Bemessungsentgelts nicht übersteigen darf. Das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung ist das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles. Eine anteilige Kürzung erfolgt, falls während der Anmeldungszeit auch Teilzeitarbeit geleistet wird. Die Klägerin hat mit der Klageschrift eine Ablichtung der UR 80 in der Fassung vom 01.01.1986 als Anlage K 3 zu den Akten gereicht (Bl. 28 ff. der elektronischen Gerichtsakten erster Instanz).
Bereits die Satzung der Unterstützungsvereinigung für Gewerkschaftsangestellte des DGB, die vom Bundesausschuss am 24.01.1950 beschlossen wurde und zum 01.01.1950 in Kraft trat, sah eine Unterstützung für alle Angestellten des DGB der angeschlossenen Gewerkschaften vor. Für Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, war eine Unterstützung vorgesehen, die nach einer Wartezeit von drei Jahren 20 % des Brutto-Gehaltes beträgt, steigend mit jedem weiteren Jahr um 3 % bis zu einem Höchstbetrag von 60 % des Brutto-Gehaltes. Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung waren anzurechnen, soweit sie einschließlich der Altersunterstützung den Betrag von 75 % des Brutto-Gehaltes übersteigen. Grundlage für die Berechnung der Unterstützung war das Brutto-Gehalt der letzten 12 Monate. Die Beklagte hat mit dem Schriftsatz vom 17.09.2025 als Anlage BB 6 eine Ablichtung dieser Satzung zu den Akten gereicht (Bl. 351 der elektronischen Gerichtsakten zweiter Instanz).
Ausweislich des Protokolls für die 33. Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse des B e.V., die am 01.10.1982 in C stattfand, wurde in der Mitgliederversammlung der Beschluss gefasst, für die ab 01.01.1983 einzustellenden Beschäftigten der Kassenmitglieder die Anmeldung zurückzustellen, bis neue Unterstützungs-Richtlinien beschlossen sind. Für diejenigen Arbeitnehmer, die bei der Beklagten ab dem 01.01.1983 eingestellt wurden, erfolgte keine Zusage von Unterstützungsleistungen nach Maßgabe der UR 80 mehr. Für diese Arbeitnehmer wurden die Unterstützungs-Richtlinien 1983 (nachfolgend UR 83) angewandt. Diese bestimmen u.a., dass begünstigte Mitarbeiter, die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, Altersunterstützung erhalten. Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anrechnungszeiten 0,8 v. H. des Bemessungsentgeltes. Die Anrechnung von gesetzlichen Renten ist nicht vorgesehen. Das Bemessungsentgelt berechnet sich auf Grundlage des Bemessungszeitraums von 12 Kalendermonaten vor Eintritt des Unterstützungsfalles. Die Klägerin hat mit der Klageschrift als Anlage K 5 eine Ablichtung der UR 83 zu den Akten gereicht (Bl. 50 der elektronischen Gerichtsakten erster Instanz).
Mit Wirkung zum 01.04.1988 änderte die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse die UR 80, die bei Eintritt der Klägerin galten. Hinsichtlich der Berechnung der Unterstützung war nunmehr bestimmt, dass die Gesamtversorgung nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v. H. des Bemessungsentgelts beträgt und ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v. H., ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v. H. des Bemessungsentgelts steigt. Vorgesehen war ferner, dass die Gesamtversorgung 70 v. H. des Bemessungsentgelts nicht übersteigen darf und dass die Unterstützung der Betrag ist, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und andere anrechenbaren Leistungen gemindert wird. Bezüglich des Bemessungsentgelts sollen weiterhin die letzten 12 Kalendermonate vor dem Eintritt des Unterstützungsfalles maßgeblich sein. In der geänderten Fassung der UR 80 heißt es zudem, dass diese Unterstützungs-Richtlinien ab 01.01.1994 die Bezeichnung Unterstützungs-Richtlinien 1988 (nachfolgend: UR 88) erhalten. Zur Ergänzung der UR 88 existiert eine „Altlast-Regelung“. Danach gehören zur Altlast die Unterstützungsanwartschaften nach den bis zum 31.03.1988 geltenden Unterstützungs-Richtlinien, soweit sie die Gesamtversorgungszusagen in den UR 88 übersteigen. Der übersteigende Betrag stellt einen „Ausgleich“ dar, der die Unterstützung nach den UR 88 erhöht und der Teil des Unterschiedsbetrages ist, der dem Verhältnis der Anmeldungszeit bis zum 31.03.1988 zu der gesamten Anmeldungszeit bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles entspricht. Die Klägerin hat die UR 88 in der Fassung von Juli 1994 mit der Klageschrift als Anlage K 4 (Bl. 38 ff. der elektronischen Gerichtsakten erster Instanz) und in der zuletzt gültigen Fassung, Stand Mai 2012, mit dem Schriftsatz vom 26.09.2023 als Anlage K 13 (Bl. 407 ff. der elektronischen Gerichtsakten erster Instanz) zu den Akten gereicht. Nach § 4 Abs. 5 der UR 88 i.d.F. von Juli 1994 kann das Kassenmitglied für das Bemessungsentgelt eine Obergrenze festsetzen. § 4 Abs. 7 der UR 88 Stand Mai 2012 sieht insoweit vor, dass das Kassenmitglied durch einseitige Erklärung bestimmen kann, dass Erhöhungen des Arbeitsentgelts nach einem bestimmten Zeitpunkt das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützungsleistungen nicht mehr erhöhen.
Bevor die UR 80 mit Wirkung zum 01.04.1988 geändert wurden, hatte der Gesamtbetriebsrat der Beklagten es abgelehnt, dass die Beklagte in der Mitgliederversammlung der Änderung der UR 80 zustimmen durfte. Deshalb wurde ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt. Der Spruch der Einigungsstelle vom 22.10.1987 liegt den Parteien nicht vor. In der Begründung des Spruchs, den die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 18.10.2023 als Anlage B 32 zu den Akten gereicht hat (Bl. 480 ff. der Gerichtsakten erster Instanz), heißt es unter anderem: „Die Einigungsstelle ist der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen der Unterstützungsrichtlinien 1980 durch die vorgesehenen Bestandsschutzregelungen, die jedenfalls einen Eingriff in bereits erdiente Teile der Unterstützungsaussicht vermeiden (…) in billiger Weise den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer Rechnung tragen. Diesem Anliegen dient auch die den Bedenken der vom Betriebsrat benannten Mitgliedern der Einigungsstelle begegnende Aufnahme der Ziffer 3 e in den Regelungsspruch, wonach die Unterstützung nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung nicht hinter die Leistungen zurückfallen darf, die nach den Unterstützungsrichtlinien 1983 gewährt werden müssten.“ Unter dem 19.11.1987 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Betriebsvereinbarung in Ausfüllung der Ziffer 5 des Spruchs der Einigungsstelle vom 22.10.1987“, die vorsieht, dass der Gesamtbetriebsrat damit einverstanden ist, dass die Beklagte in der nächsten Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse den „UR 80 in der Fassung 1988 vom 01.11.1987“ zustimmt.
Der Vorstand der Beklagten beschloss am 11.11.1997 unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 UR 88, das ruhegehaltsfähige Bruttoentgelt auf den Stand zum 31.12.1997 festzuschreiben. Mit Schreiben von November 1997 informierte die Beklagte die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer - auch die Klägerin - darüber, dass es aufgrund der negativen Entwicklung der Einnahmen notwendig sei, auch die Belastung aus den bestehenden Versorgungsregelungen zu verringern und die betriebliche Altersversorgung neu zu regeln, worüber die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat Gespräche und Verhandlungen führe. Der Beschluss des Vorstandes vom 11.11.1997 werde mit Wirkung vom 08.12.1997 in Kraft treten, sofern bis dahin nicht eine andere Gesamtlösung mit dem Gesamtbetriebsrat erreicht worden sei. Mit Schreiben vom 05.01.1998 informierte die Beklagte die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer - auch die Klägerin - unter Bezugnahme auf das Schreiben aus November 1997 darüber, dass es trotz intensiver Gespräche zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat bei den unterschiedlichen Auffassungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geblieben sei. Der Vorstand der Beklagten habe sich am 15.12.1997 noch einmal mit der Situation befasst und strebe eine Gesamtregelung an, in der es allerdings bei der Festschreibung der Bemessungsgrundlage zum 31.12.1997 für die Berechnung der Leistungen bei der Unterstützungskasse bleiben solle.
Unter dem 16.12.1998 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“. Dort ist unter anderem bestimmt, dass für die Versorgungsaussichten der Mitarbeiter nach den UR 88 bzw. den UR 83 das Bemessungsentgelt zum 31.12.1997 festgeschrieben wird und dass die nach Maßgabe der UR 1988 anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls zum 31.12.1997 festgeschrieben wird. Die Betriebsvereinbarung enthält ferner Bestimmungen über einen „Mindestbesitzstand“. Für Mitarbeiter mit Versorgungsaussichten nach den UR 88 ist im Wesentlichen vorgesehen, dass zunächst die Gesamtversorgung unter Berücksichtigung des individuellen Anstiegs des Bemessungsentgelts für sämtliche versorgungsfähige Dienstzeiten (auch für versorgungsfähige Dienstzeiten nach dem 31.12.1997) sowie die hierauf anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für sämtliche rentenversicherungsrelevanten Zeiten (auch für Zeiten nach dem 31.12.1997) ermittelt wird. Das Ergebnis wird multipliziert mit dem Faktor, der sich aus der abgeleisteten Zeit der Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.1997 im Verhältnis zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ergibt. Die Klägerin hat eine Ablichtung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 mit der Klageschrift als Anlage K 6 zu den Akten gereicht (Bl. 62 ff. der elektronischen Gerichtsakten erster Instanz).
Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.11.1998 wurde für den Gesamtbetriebsrat von dessen Vorsitzenden Herrn F unterzeichnet. Für die Beklagte unterzeichneten ihr 2. Vorsitzender sowie Herr H als Personalleiter. In § 18 Nr. 3 e) der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 01.01.1998 heißt es: „Zum Abschluss von rechtsgültigen Geschäften des Vorstandes gehören zwei Unterschriften, die eines bzw. einer Vorsitzenden, des Hauptkassierers bzw. der Hauptkassiererin oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.“ Mit Schreiben vom 18.05.1998 hatte die Beklagte unter anderem auch den Gesamtbetriebsrat darüber informiert, dass in der Vorstandssitzung vom 12.05.1998 beschlossen worden sei, dem Personalleiter Herrn H (der später die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 unterzeichnete) eine Vollmacht „in Personalangelegenheiten“ zu erteilen. Der Personalleiter ist danach „in sonstigen Personalangelegenheiten zeichnungsberechtigt gemeinsam mit einem zeichnungsberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitglied anstelle eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieds“.
Unter dem 16.12.1998 unterzeichneten diejenigen, die auch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom gleichen Datum unterzeichneten, eine weitere Vereinbarung mit folgendem Wortlaut: „Eine Obergrenze gemäß § 4 Abs. 5 der Richtlinie 1983 bzw. der Richtlinie 1988 wird nur einvernehmlich zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat festgelegt.“ Mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.11.1999 und der Versorgungsordnung 2000 wurde für alle Beschäftigten der Beklagten zusätzlich eine beitragsfinanzierte Versorgung eingeführt.
Die Klägerin schied zum 30.06.2022 aus den Diensten der Beklagten und bezieht seit Juli 2022 eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.841,77 Euro. Mit dem Unterstützungsbescheid vom 06.07.2022, den die Klägerin mit der Klageschrift als Anlage K 8 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 104 der elektronischen Gerichtsakten erster Instanz), teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die ihr zustehende Unterstützungsleistung insgesamt monatlich 770,08 Euro brutto beträgt; davon entfällt ein Betrag in Höhe von 585,22 Euro auf die Altersunterstützung nach den UR 88. Die Anlage 1 des Unterstützungsbescheides verhält sich über die Berechnung dieser Altersunterstützung. Die Beklagte berechnete die der Klägerin zustehende Unterstützung nach Maßgabe der UR 88 auf der Grundlage des festgeschriebenen Bemessungsentgelts 1997 (Vollzeitentgelt: 3.348,88 Euro). Die Beklagte legte bei der Berechnung eine Anrechnungszeit (in ganzen Jahren) von 41 Jahren, einen Teilzeitgrad in Höhe von 0,7851, einen Versorgungsgrad von 70 % und eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.255,23 Euro zugrunde. Unter Berücksichtigung der „Altlast-Regelung“ der UR 88 ergab sich nach der Berechnung der Beklagten für die Klägerin keine höhere Unterstützung als 585,22 Euro. Im Unterstützungsbescheid vom 06.07.2022 berechnete die Beklagte auch den Mindestbesitzstand für die Klägerin nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998. Dabei legte sie das aktuelle Vollzeitentgelt der Klägerin bei Ausscheiden in Höhe von 6.044,47 Euro, eine Anrechnungszeit (in ganzen Jahren) von 43 Jahren, einen Teilzeitgrades von 0,7302, einen Versorgungsgrades von 70 % und eine gesetzliche Rente in Höhe von aktuell 1.841,77 Euro zugrunde. Nach der Berechnung der Beklagten folgt daraus eine Unterstützung in Höhe von 1.247,80 Euro. Für die Berechnung des Mindestbesitzstandes nahm die Beklagte eine ratierliche Kürzung (17,25 Jahre/43,58 Jahre) vor und errechnete einen Betrag in Höhe von 493,88 Euro, also einen Betrag, der niedriger ist als die der Klägerin zustehende Unterstützung auf Basis des Bemessungsentgelts 1997.
Die Beklagte zahlte ab Juli 2022 an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 770,08 Euro brutto. Dieser Betrag besteht aus der Unterstützung nach Maßgabe der UR 88 in Höhe von 585,22 Euro sowie aus Leistungen nach Maßgabe der Versorgungsordnung 2000 in Höhe von 184,86 Euro. Über die Höhe der Leistungen nach der Versorgungsordnung 2000 besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Mit der E-Mail vom 12.07.2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie erachte die Berechnung der Unterstützungsleistungen nach den UR 88 als Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Mitarbeitern, die ab 1983 eingestellt worden seien. Sie bat die Beklagte, eine „Gegenrechnung“ vorzunehmen und „zukünftig nach der 83-er-Regelung zu verfahren“. Mit der E-Mail vom 13.10.2022 übersandte die Beklagte an die Klägerin eine „unverbindliche Vorausberechnung von UK-Leistungen“, die sich - fiktiv - für die Klägerin ergäben, falls die UR 83 für sie gölten. Die Berechnungen der Beklagten schließen mit einer Unterstützungsleistung in Höhe von 820,31 Euro. Bereits mit Schreiben vom 29.09.2022 hatte die Beklagte der Klägerin das Angebot einer Vereinbarung übermittelt, die vorsah, dass ein Betrag in Höhe von 14.050,80 Euro brutto an die Klägerin zur Abgeltung etwaiger Rechtsansprüche wegen einer Benachteiligung gegenüber den Mitarbeitern, für die die UR 83 gelten, gezahlt wird. Dieses Angebot nahm die Klägerin nicht an.
Zum 01.07.2023 wurde die Betriebsrente der Klägerin um 13,2 % auf insgesamt 871,73 Euro erhöht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Zahlung in Höhe von 662,47 Euro nach Maßgabe der UR 88 (auf Grundlage des zum 31.12.1997 festgeschriebenen Bemessungsentgelts) sowie einem Betrag in Höhe von 209,26 Euro nach Maßgabe der Versorgungsordnung 2000. Hierüber informierte die Beklagte die Klägerin mit dem Schreiben vom 07.07.2023.
Mit ihrer Klage, die am 19.05.2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und später mehrfach erweitert worden ist, hat die Klägerin mit einem Zahlungs- und einem Feststellungsantrag höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durchsetzen wollen. Gegenstand des Zahlungsantrags sind Ansprüche auf Altersunterstützung im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2023 gewesen.
Die Klägerin stützt ihre Klage vorrangig auf Bestimmungen der UR 88. Sie hat die Auffassung vertreten, die Festschreibung des Bemessungsentgelts für die ihr zustehenden Unterstützungsleistungen nach den UR 88 zum 31.12.1997 sei rechtswidrig; daher sei die Unterstützung auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts in Höhe von 6.044,47 Euro zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens zu berechnen. - Die Klägerin hat die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 für unwirksam gehalten. Die Beklagte sei bei dem Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß vertreten worden. Die Vollmacht des Personalleiters, der die Gesamtbetriebsvereinbarung unterzeichnete, berechtige ihn nicht, für die Beklagte eine neue Versorgungsordnung zu vereinbaren. Der Sammelbegriff der „sonstigen Personalangelegenheiten“ in der Vollmacht gemäß Schreiben vom 18.05.1998 erstrecke sich nicht auf den Abschluss derartiger Vereinbarungen. Die Klägerin hat bestritten, dass der Gesamtbetriebsvereinbarung ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrates zugrunde gelegen habe. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 sei auch ihrem Inhalt nach unwirksam. Die rückwirkende Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Anwartschaft der Klägerin und in die bereits erdiente Dynamik dar. In die vom 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 erworbenen Anwartschaften werde ohne Besitzstandswahrung eingegriffen. Für den Eingriff in die zukünftigen dienstzeitabhängigen noch nicht erdienten Zuwachsraten der Altersunterstützung lägen keine zureichenden Gründe vor. Es fehle an der notwendigen Substanzgefährdung der Beklagten als Versorgungsschuldnerin. Der Eingriff in die der Klägerin zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung komme nur als ultima ratio in Frage. Konkrete anderweitige Sparmaßnahmen der Beklagten seien nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Lichte des Artikels 9 Abs. 3 GG. Die Beklagte habe ihre Vermögensverhältnisse und die Gefährdung der geschützten koalitionsspezifischen Tätigkeiten nicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, welcher Anteil ihrer laufenden Einnahmen aufgrund welcher Entscheidungsfindung dem Streikfonds zugeführt werde. - Die Klägerin hat zudem bemängelt, die Beklagte habe bei der Berechnung der Unterstützung einen falschen Teilzeitfaktor in Höhe von 0,7302 zugrunde gelegt. Bei richtiger Berechnung betrage dieser Faktor 0,7322. Die Klägerin hat ihre Berechnung des Teilzeitgrades tabellenartig in der Anlage K 20 zum Schriftsatz vom 04.01.2024 dargestellt (Bl. 535 der elektronischen Gerichtsakten erster Instanz). Zu berücksichtigen sei richtigerweise die Zeit von Beginn der Anmeldung der Klägerin (01.10.1980) bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles (30.06.2022). Der von der Beklagten genannte Teilzeitfaktor von 0,7302 beziehe sich hingegen auf die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin. Die Klägerin sei jedoch bereits mit 63 Jahren ausgeschieden. - Die Klägerin hat ihre Forderung folgendermaßen berechnet: Für den Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 stehe ihr eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.441,12 Euro zu, nämlich 184,86 Euro aus der Versorgungsordnung 2000 und weiteren 1.256,26 Euro nach den Bestimmungen der UR 88. Den letztgenannten Betrag hat die Klägerin auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts in Höhe von 6.044,47 Euro, eines Teilzeitfaktors von 0,7322, eines Versorgungsgrades von 70 % und abzüglich der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.841,77 Euro berechnet. Die Differenz zu dem Betrag, den die Beklagte monatlich zahlte (770,08 Euro) beträgt danach 671,04 Euro. Für den Zeitraum von Jul 2023 bis Dezember 2023 errechnet die Klägerin - nach der erfolgten Erhöhung der Betriebsrente - Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.631,35 Euro monatlich (209,26 Euro gemäß der Versorgungsordnung 2000 und weitere 1.422,09 Euro gemäß den UR 88). Die Differenz zum Betrag in Höhe von 871,73 Euro, den die Beklagte im vorgenannten Zeitraum zahlte, beträgt 759,62 Euro monatlich.
Die Klägerin will ihre Ansprüche auch auf die Bestimmungen der UR 83 stützen. - Die Klägerin hat gemeint, sie werde gegenüber den Mitarbeitern, die nach dem 01.01.1983 eingestellt worden seien und eine Betriebsrentenzusage nach den UR 83 erhalten hätten, grundlos benachteiligt. Die Benachteiligung resultiere daraus, dass nach den UR 88, anders als nach den UR 83, die leistungssteigernde Dauer der Betriebszugehörigkeit auf 30 Jahre begrenzt sei und die gesetzliche Rente angerechnet werde. Der Steigerungssatz der UR 88 sei auf 70 % des Bemessungsentgelts begrenzt. Dieser Prozentsatz sei nach 30 Jahren erreicht. Eine entsprechende Grenze sähen die UR 83 nicht vor. Darin liege eine Schlechterstellung langjährig Beschäftigter. Die Stichtagsregelung, die die Beklagte vorgenommen habe, sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Selbst wenn die Einführung der UR 83 für alle nach dem 01.01.1983 eintretenden Mitarbeiter ursprünglich aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt gewesen möge, könne dies die Schlechterstellung der Klägerin nicht rechtfertigen. Denn nach Inkrafttreten der UR 83 sei das Versorgungsniveau der Mitarbeiter, für die zum damaligen Zeitpunkt unter die UR 80 galten, durch Änderungen der UR 80 schrittweise gesenkt worden, bis ihr Versorgungsniveau unter das Versorgungsniveau der UR 83 gefallen sei. Die Betriebsrente der Klägerin sei später durch die Einführung der UR 88 deutlich reduziert worden. - Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der Berechnung der ihr zustehenden Betriebsrente nach den UR 83 sei ungeachtet des Umstandes, dass dieses Regelwerk erst zum 01.01.1983 eingeführt worden sei, als Eintrittsdatum für sie der 01.10.1980 zu berücksichtigen, da auch bei den nach dem 01.01.1983 eingestellten Mitarbeitern die gesamte Dauer der Anmeldezeit bei der Berechnung der Unterstützungsleistung Berücksichtigung finde. Daher sei die Vergleichsberechnung, die die Beklagte mit der E-Mail vom 13.10.2022 übermittelte und die einen Anspruch der Klägerin nach den UR 83 in Höhe von 820,31 Euro aufweist, unzutreffend. Richtigerweise sei eine Anrechnungszeit von 41 Jahren, der daraus resultierend ein Versorgungsgrad in Höhe von 32,8 % und ein Teilzeitfaktor von 0,7851 (entsprechend der Berechnung der Beklagten im Unterstützungsbescheid vom 06.07.2022) und ein Bemessungsentgelt in Höhe von 3.348,88 Euro zugrunde zu legen. Die Unterstützung für die Klägerin nach den UR 83 betrage dann 862,38 Euro monatlich im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023. Infolge der Rentenerhöhung betrage der Anspruch der Klägerin nach Maßgabe der UR 83 ab Juli 2023 monatlich 976,21 Euro. Abzüglich der Beträge, die die Beklagte monatlich tatsächlich zahlte, ergibt sich nach der Berechnung der Klägerin ein Rückstand in Höhe von insgesamt 5.208,36 Euro für den gesamten Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2023.
Die Klägerin hat Ansprüche schließlich aus den Bestimmungen der UR 80 herleiten wollen. - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die UR 80 seien nicht wirksam durch die UR 88 abgelöst worden. Es könne nicht rechtens sein, dass ein Arbeitgeber, in dessen Unternehmen zwei Versorgungsordnungen bestünden, Einsparungen vornimmt, indem er nur die Leistungen einer Versorgungsordnung kürzt, und zwar so, dass sie unter die Leistungen der anderen Versorgungsordnung fallen, die er unverändert lässt. Genau dies habe die Beklagte jedoch getan. Sie habe für die bis zum 31.12.1982 eingetretenen Mitarbeiter die Unterstützungsleistungen gemäß den UR 80 durch die zum 01.04.1988 in Kraft getretenen Änderungen in Gestalt der UR 88 gesenkt, und zwar unter das Niveau der UR 83. Die betriebliche Altersversorgung nach den UR 83 für die ab dem 01.01.1983 eingetretenen Mitarbeiter habe die Beklagte jedoch unberührt gelassen. Bei der Umsetzung der Änderungen der UR 80 sei der Spruch der Einigungsstelle vom 22.10.1987 nicht beachtet worden, wonach die Unterstützung der unter die UR 80 fallenden Mitarbeiter nicht unter das Niveau der Versorgungsleistung nach den UR 83 fallen dürfe. - Zur Höhe ihrer Ansprüche gemäß den UR 80 hat die Klägerin Folgendes ausgeführt: Bei Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 6.044,47 Euro zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.477,55 Euro bis Juni 2023 und ab Juli 2023 (nach der Rentenerhöhung) in Höhe von 1.672,59 Euro. Bei Zugrundelegung des Bemessungsentgelts 1997 in Höhe von 3.348,88 Euro stünde der Klägerin nach Maßgabe der UR 80 bis Juni 2023 ein Anspruch auf Zahlung einer Unterstützungsleistung in Höhe von 716,68 Euro monatlich und ab Juli 2023 (nach der Rentenerhöhung) ein Anspruch in Höhe von 811,38 Euro monatlich zu. Den Berechnungsweg hat die Klägerin in den Auflistungen näher dargelegt, die sie mit dem Schriftsatz vom 04.01.2024 als Anlagen K 21 und K 22 zu den Akten gereicht hat (Bl. 536 ff. der elektronischen Gerichtsakten erster Instanz). Auf Basis ihrer Berechnung bei Zugrundelegung des Bemessungsentgelts 1997 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Beträge, die die Beklagte tatsächlich an sie zahlte, eine Differenz in Höhe von insgesamt 2.470,38 Euro für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2023 berechnet.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.610,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 671,04 EUR brutto seit dem 01.08.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.09.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.10.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.11.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.12.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.01.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.02.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.03.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.04.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.05.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.06.2023,
aus weiteren 671,94 Euro brutto seit dem 01.07.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.08.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.09.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.10.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.11.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.12.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.01.2024,
zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2024 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.631,35 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Ansprüche, die die Klägerin auf die Bestimmungen der UR 88 stützen will, hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Altersunterstützung der Klägerin zutreffend berechnet zu haben. - Die Beklagte hat gemeint, das Bemessungsentgelt zur Berechnung der Unterstützungsleistung sei wirksam zum 31.12.1997 festgeschrieben worden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998, die dies vorsehe, sei rechtswirksam. Die Beklagte sei bei Abschluss der Betriebsvereinbarung wirksam vertreten worden. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Verstoß gegen die Satzung der Beklagten berufen, da durch die Satzung keine Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung des § 77 Abs. 2 BetrVG erfolgen könne. Der Personalleiter sei ausweislich des Schreibens vom 18.05.1998 hinsichtlich „sonstiger Personalangelegenheiten“ bevollmächtigt gewesen. Dabei handele es sich um einen Sammelbegriff, um nicht alle denkbaren Einzelmaßnahmen auflisten zu müssen. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass der Gesamtbetriebsvereinbarung ein wirksamer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde gelegen habe. Hierzu hat die Beklagte behauptet, ihr sei seinerzeit vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden mitgeteilt worden, der Gesamtbetriebsrat habe die Zustimmung zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung erteilt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf die Anwartschaften der Klägerin vom 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen, denn spätestens mit den Schreiben aus November 1997 und vom 05.01.1998 sei die Klägerin darüber informiert worden, dass die Beklagte sich entschlossen habe, das Bemessungsentgelt auf den 31.12.1997 festzuschreiben. Im Übrigen sei zur Rechtfertigung des Eingriffs ausreichend, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen. Aufgrund der Mindestbesitzstandsregelung, die die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 enthalte, finde kein Eingriff in Zuwächse statt, die sich dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben. Im Streitfall lägen sogar triftige Gründe vor, die einen Eingriff in die erdiente Dynamik zu rechtfertigen imstande wären. Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen: Seit Beginn der 1990er-Jahre sei die Entwicklung der Zahl der Gewerkschaftsmitglieder rückläufig gewesen; es habe ein Missverhältnis von Beschäftigten zu Leistungsempfängern bestanden. Von 1980 bis 1994 hätten sich die Zuwendungen an die DGB-Unterstützungskasse verdoppelt. In den Jahren 1995 bis 1997 habe sich die Rentenlast im Vergleich zum Beitragsaufkommen verdoppelt; ausweislich des Gutachtens der G GmbH vom 17.05.1995 sei zukünftig im Zeitraum von 1996 bis 2014 mit einem erheblichen Anstieg der Versorgungslast zu rechnen gewesen, insbesondere sei ein Anstieg der ungedeckten Verpflichtungen von etwa 70 % zu erwarten gewesen. Die Vermögensentwicklung der Beklagten sei in den Jahren 1990 und 1992 bis 1994 defizitär verlaufen bei gleichzeitigem Anstieg der Pensionsleistungen, auch in den Jahren 1996 und 1997 habe die Beklagte stets ein Jahresdefizit erwirtschaftet. Die Beklagte hat insoweit auf Geschäftsberichte Bezug genommen. Die negative Prognose, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung vor dem Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 aufzustellen gewesen sei, habe sich in den Folgejahren als zutreffend erwiesen. Die Beklagte habe mehrere Einsparprogramme durchgeführt; die seit Mitte 1990er Jahre eingeleiteten Einsparmaßnahmen hätten sich jedoch als nicht ausreichend erwiesen. Hätte die Beklagte nicht leistungsmindernd eingegriffen, wären die Versorgungsverpflichtungen und somit die Zuwendungen zur Unterstützungskasse weiter angestiegen. Die hierdurch abfließenden Mittel hätten nicht nur den jährlichen Fehlbetrag weiter erhöht, sondern dementsprechend auch die gewerkschaftlichen Handlungsspielräume und insbesondere die Zuführungen zum Streikfonds weiter eingeschränkt. Die Beklagte sei als Gewerkschaft nicht verpflichtet, ein wirtschaftliches oder koalitionspolitisches Gesamtkonzept darzulegen. Insbesondere müsse sie die Höhe der Streikrücklage nicht offenbaren. Es sei die Pflicht der Klägerin, den Sachvortrag der Beklagten inhaltlich zu würdigen und gegebenenfalls dezidiert zu bestreiten. Im Internet abrufbare, öffentlich zugängliche Informationen - wie insbesondere die Geschäftsberichte - seien allgemeinkundig im Sinne des § 291 ZPO. Im Übrigen spreche bereits die Zustimmung des Gesamtbetriebsrates für die Notwendigkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Einsparmaßnahme. - Die Beklagte habe den Teilzeitgrad der Klägerin zutreffend berechnet. Zur Bestimmung des Teilzeitgrades sei die Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres heranzuziehen.
Die Klägerin könne auch nicht Ansprüche aus den UR 83 in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Es fehle bereits an einer gleichheitswidrigen Gruppenbildung, da die Anmeldung bei der Unterstützungskasse einzig vom Eintrittszeitpunkt abhängig gewesen sei. Die Klägerin werde durch die Anwendung der UR 88 im Vergleich zu den UR 83 auch nicht benachteiligt. Bei durchschnittlich andauernden Arbeitsverhältnissen von weniger als 30 Jahren erwiesen sich die Bestimmungen der UR 83 als „schlechterstellend“; eine Ausnahme bestehe allenfalls bei langjähriger Dienstzeit. Das Gesamtversorgungssystem der UR 88 sei gegenüber dem endgehaltsabhängigen System der UR 83 mit festen Steigerungssätzen auch deshalb für die Arbeitnehmer von Vorteil, weil aufgrund der degressiven Rentenformel die Betriebszugehörigkeit in den ersten Jahren des Arbeitsverhältnisses am stärksten wirke und die Arbeitnehmer deshalb bereits schon nach kurzer Zeit einen relativ hohen Versorgungsgrad erreichen könnten. Da der Arbeitgeber über das „Ob“ der betrieblichen Altersversorgung und über die Dotierung des Versorgungswerks grundsätzlich frei entscheiden könne, sei es auch zulässig gewesen, nur die nach einem Stichtag eingetretenen Arbeitnehmer zu bedenken und zuvor eingestellte Arbeitnehmer nicht. Sowohl die Entkopplung von der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die bessere Kalkulierbarkeit des seinerzeit neu eingeführten Festbetragssystems seien als wirtschaftliche Sachgründe für die stichtagsbezogene Differenzierung anzusehen. Mit der Einführung der UR 83, die ein Versorgungsniveau von 32 % nach 40 Dienstjahren vorsahen, sei eine Reduktion des betrieblichen Versorgungsniveaus verbunden und beabsichtigt gewesen. Bei Einführung der Gesamtversorgung nach den UR 88 in den 1950er-Jahren habe damit gerechnet werden können, dass die gesetzliche Rente ca. 50 % bis 55 % des letzten Bruttoeinkommens erreiche, so dass von einer Betriebsrente in Höhe von ca. 15 % bis 20 % des ruhegeldfähigen Einkommens auszugehen gewesen sei. Bei Schließung der Gesamtversorgung Ende 1982 habe davon ausgegangen werden müssen, dass die gesetzliche Rente nur noch 30 % des letztlichen Bruttoeinkommens betrage, so dass von einer Betriebsrente von bis zu 40 % im unveränderten Gesamtversorgungssystem auszugehen gewesen sei.
Die Klägerin könne schließlich keine Ansprüche aus den UR 80 geltend machen. Die UR 80 seien wirksam - in Gestalt der UR 88 - abgeändert worden. Der Grund für die Änderung habe darin bestanden, dass die Unterstützungskasse in den Jahren 1985 und 1986 erhebliche Defizite erwirtschaftet habe. Die jährlichen Defizite seien auf die Art der Finanzierung im Umlageverfahren zurückzuführen gewesen. Die Beitragssumme habe im Jahr 1986 ca. 75 Millionen DM betragen. Die Ausgaben beliefen sich demgegenüber auf 96 Millionen DM. Auch angesichts der „Altlast-Regelung“, durch die ein teilweiser Ausgleich für die Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze gewährt worden sei, könne die sachliche Rechtfertigung der Änderung nicht angezweifelt werden. Die Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % auf 70 % habe überdies dem Abbau bereits eingetretener und der Vermeidung künftiger Überversorgung gedient. Bei Arbeitnehmern, deren Einkommen nach den Steuerklassen 1, 4 und 5 besteuert werde, sei es oftmals zu einer Nettoversorgung bis zu 25 % über dem Nettoarbeitsentgelt gekommen; nur selten habe das Nettoversorgungsniveau weniger als 110 % des Nettoarbeitsentgelts betragen. Die Unterstützungs-Richtlinien der DGB-Unterstützungskasse seien indes seinerzeit von dem Grundprinzip einer angemessenen Gesamtversorgung in Höhe von 75 % des Brutto-Arbeitsverdienstes ausgegangen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf Unterstützungsleistungen nach den UR 88 erfüllt. Das Bemessungsentgelt sei durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 wirksam auf den 31.12.1997 festgeschrieben worden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei formal ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Personalleiter habe die Beklagte ordnungsgemäß vertreten. Der Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zähle zu den „sonstigen Personalangelegenheiten“ im Sinne der Vollmacht vom 18.05.1998. Die Vollmachtserteilung enthalte keine Begrenzung auf bestimmte Personalangelegenheiten. Es sei auch davon auszugehen, dass der Gesamtbetriebsvereinbarung ein wirksamer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde gelegen habe. Da die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten auch in der Folgezeit Änderungen erfahren hätten, reiche ein einfaches Bestreiten der Beschlussfassung mit Nichtwissen seitens der Klägerin nicht aus. Die Neuregelung durch die Gesamtbetriebsvereinbarung halte einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Es handele sich um einen Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse. Ausreichend seien daher sachlich-proportionale Gründe. Dies gelte auch für die in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 bereits erdienten Anwartschaften. Die Klägerin habe insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen können, da die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom November 1997 auf die bevorstehenden Änderungen hingewiesen habe. Die Beklagte habe nachvollziehbar vorgetragen, sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden zu haben. Soweit die Klägerin das von der Beklagten vorgetragene Zahlenwerk bestreite, habe die Beklagte ihren Vortrag durch ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Prognosezeitraum 1995 bis 2014, durch die Geschäftsberichte für die Jahre 1992 bis 2002 sowie durch weitere Anlagen umfangreich belegt. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die dort aufgeführten Zahlen und Statistiken nicht den Tatsachen entsprächen. Die von der Beklagten ergriffene Maßnahme, nämlich die Festschreibung des Bemessungsentgelts auf den 31.12.1997, halte sich im Rahmen dessen, was nach dem Maßstab vernünftiger Gewerkschaftspolitik geboten war. Die Interessen der Klägerin seien nicht unzumutbar beeinträchtigt worden, da die Gesamtbetriebsvereinbarung Mindestbesitzstandsregelungen enthalte und die Beklagte auch andere Mittel zur Kosteneinsparung ergriffen habe. - Die Klägerin könne ihre Ansprüche auch nicht auf die UR 83 stützen. Sie falle nicht unter den Anwendungsbereich der UR 83. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus den UR 83 in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Stichtagsregelung rechtfertige die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern mit einer Versorgungszusage nach den UR 80 und Arbeitnehmern mit einer Versorgungszusage nach den UR 83. Die gewählte Stichtagsregelung sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beklagten, der bezweckten Kostenreduzierung und der besseren Kalkulierbarkeit der Versorgungslast zulässig. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Gruppe der schlechter gestellten Arbeitnehmer mit einer Versorgungszusage nach den UR 88, die mehr als 30 Dienstjahre absolviert hätten, so groß sei, dass nicht mehr von Härtefällen, sondern von einem Normalfall auszugehen sei. - Schließlich könne die Klägerin auch keine Ansprüche aus den UR 80 geltend machen. Die UR 80 seien wirksam auf die UR 88 umgestellt worden. Die Beklagte sei befugt gewesen, die UR 80 nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen einer bestehenden Überversorgung anzupassen. Nach dem Vortrag der Beklagten sei von einer planwidrigen Überversorgung auszugehen. Mit der Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze werde die Neuregelung der zwischenzeitlich eingetretenen Überversorgung gerecht.
Das Urteil erster Instanz ist der Klägerin am 29.08.2024 zugestellt worden. Sie hat mit einem Schriftsatz, der am 26.09.2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit einem am 29.11.2024 eingegangen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Frist zur Berufungsbegründung durch gerichtlichen Beschluss bis zum 29.11.2024 verlängert worden war.
Die Klägerin vertritt zunächst weiterhin die Auffassung, die UR 88 seien nicht wirksam durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 abgeändert worden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei schon aus formalen Gründen unwirksam. Der Personalleiter sei nicht wirksam zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung bevollmächtigt worden. Eine Vollmacht sei weder vorgelegt noch kundgetan worden. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, hinsichtlich des erforderlichen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats eigene Erkundigungen einzuziehen. Für die Festschreibung des Bemessungsentgelts auf den 31.12.1997 lägen keine triftigen Gründe entsprechend § 16 BetrAVG vor. Die Beklagte habe bis 1997 ihre wirtschaftliche Substanz weiter stärken können. Sie habe nicht vorgetragen, was zu ihren Handlungsspielräumen und Entwicklungsmöglichkeiten gehöre und welche gewerkschaftlichen Zielsetzungen sie gehabt habe. Sachlich-proportionale Gründe, die den Eingriff hätten rechtfertigen können, lägen nicht vor. Die Beklagte habe nicht abgewartet, welche Wirkungen die von ihr behaupteten anderen Einsparmaßnahmen hatten. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten sei die Klägerin zu Nachforschungen oder zu einer Auseinandersetzung mit einem Gutachten nicht verpflichtet. - Die Klägerin stünden entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Ansprüche nach Maßgabe der UR 83 zu. Die Klägerin bestreitet den Eintritt einer Kostenreduzierung durch Einführung der UR 83. Sie meint, es liege eine erhebliche Schlechterstellung der Mitarbeiter vor, deren Versorgungszusage sich nach den UR 88 richte. Auf Grundlage der UR 83 ergebe sich eine um 47 % höhere Unterstützungsleistung. Von dieser Benachteiligung sei nicht nur eine kleine Zahl von Arbeitnehmern betroffen; vielmehr gehe der Gesamtbetriebsrat davon aus, dass es sich um über 230 Mitarbeiter handele. Die Beklagte habe in ihrer Vergleichsrechnung selbst festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf höhere Unterstützungsleistungen zustünde, wenn sie dem Anwendungsbereich der UR 83 unterfiele. - Die Klägerin macht schließlich Ansprüche nach Maßgabe der UR 80 geltend. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die UR 80 seien durch die UR 88 nicht wirksam abgeändert worden. Der Spruch der Einigungsstelle vom 22.10.1987 habe in Ziffer 3 e vorgesehen, dass die Unterstützung nach Maßgabe der geänderten UR 80 nicht hinter die Leistungen der UR 83 zurückfallen dürfe. Der Gesamtbetriebsrat habe gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.11.1987 der Einführung der UR 88 nur mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Leistungen nicht unter das Niveau der UR 83 fallen. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Lage der Unterstützungskasse vor Inkrafttreten der UR 88 mit Nichtwissen bestritten; sie meint, die Beklagte habe einen viel zu kurzen und zufälligen Zeitraum abgebildet. Zudem sei die Unterstützungskasse nicht der Versorgungsschuldner, sondern lediglich der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung; Versorgungsschuldnerin sei ausschließlich die Beklagte als Arbeitgeberin. Es liege auch keine Überversorgung vor. Die Ausgestaltung der Versorgungszusage in den 1950er-Jahren sei der falsche Bezugspunkt, da die UR 80 zum 01.01.1980 in Kraft getreten seien und eine etwaige Zweckverfehlung nur in Bezug auf dieses Jahr festgestellt werden könne. Die „Altlasten-Regelung“ stelle keinen wirksamen Ausgleich für den vorgenommenen Eingriff durch die Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % auf 70 % dar. Im Ergebnis habe die Klägerin keinen Ausgleichsbetrag erhalten. - Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung die Zahlungsklage auf den Zeitraum bis Oktober 2024 erweitert. Mit dem Schriftsatz vom 08.04.2025 hat sie eine weitere Klageerweiterung auf den Zeitraum bis März 2025 vorgenommen. Schließlich hat die Klägerin die Zahlungsklage mit dem Schriftsatz vom 06.08.2025 auf den Zeitraum bis Juli 2025 erweitert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Bochum vom 26.04.2024, Az. 5 Ca 645/23, wird abgeändert und
die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.042,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 671,04 Euro brutto seit dem 01.08.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.09.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.10.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.11.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.12.2022,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.01.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.02.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.03.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.04.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.05.2023,
aus weiteren 671,04 Euro brutto seit dem 01.06.2023,
aus weiteren 671,94 Euro brutto seit dem 01.07.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.08.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.09.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.10.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.11.2023,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.12.2023
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.01.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.02.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.03.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.04.2024
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.05.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.06.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.07.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.08.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.09.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.10.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.11.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.12.2024,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.01.2025,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.02.2025,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.03.2025
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.04.2025,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.05.2025,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.06.2025,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.07.2025,
aus weiteren 759,62 Euro brutto seit dem 01.08.2025,
zu zahlen;
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2025 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.631,35 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin könne aus den UR 88 keine (weiteren) Ansprüche geltend machen. Die UR 88 seien durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 abgeändert und das Bemessungsentgelt wirksam zum 31.12.1997 festgeschrieben worden. Die Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien umfasse auch die Einschätzung, zu welchem Stichtag die Umsetzung der einvernehmlich beschlossenen Maßnahme notwendig und sinnvoll erscheine. Insoweit sei auch die Art der Zusage und der gewählte Durchführungsweg zu berücksichtigen. Der Klägerin sei eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage erteilt worden, deren Inhalt sich nach den Unterstützungsrichtlinien der DGB-Unterstützungskasse richtete. Diese Versorgungsbestimmungen seien die Betriebsparteien allein nicht zu ändern imstande. Es sei für die Beklagte als Kassenmitglied nur möglich gewesen, eine Obergrenze für das Bemessungsentgelt festzusetzen. Die Beklagte habe ab 1992 bis einschließlich 1998 stets Jahresfehlbeträge in Millionenhöhe zu verzeichnen gehabt. Hierdurch sei es zu einem Substanzverzehr in Form eines sinkenden Eigenkapitals gekommen. Es sei daher offenkundig, dass die gewerkschaftlichen Handlungsräume zunehmend eingeschränkt worden seien. Die Kosten für die gewerkschaftliche Tätigkeit seien jahrelang nicht gedeckt gewesen. Die Beklagte habe in einem mehrstufigen System Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen ermittelt und kontrolliert. Dieses mehrstufige Kontrollsystem gewährleiste die Richtigkeit der jeweiligen Geschäftsberichte bzw. der darin abgetragenen wirtschaftlichen Lage. - Aus den UR 83 könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht anwendbar. Die stichtagsbezogene Differenzierung hinsichtlich der Anwendbarkeit der UR 80 und UR 88 einerseits und der UR 83 andererseits beruhe nicht auf einer einseitigen Entscheidung der Beklagten, sondern sei das Resultat der Festlegung aller Trägerunternehmen der Unterstützungskasse. Es liege kein gestaltendes Verhalten der Beklagten vor, sondern Normenvollzug. -Die Klägerin könne die Klage auch nicht auf die UR 80 stützen. Die UR 80 seien wirksam durch die UR 88 abgeändert worden. Dem Spruch der Einigungsstelle vom 22.10.1987 lasse sich nicht entnehmen, dass die von der Unterstützungskasse vorgeschlagene Änderung bzw. Neufassung der UR 88 habe abgeändert werden sollen. Soweit der Einigungsstellenspruch unter Ziffer 3 e vorgesehen habe, ein Versorgungsniveau entsprechend der UR 83 zu gewährleisten, sei eine derartige Regelung weder mittelbar noch unmittelbar in die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.11.1987 aufgenommen worden. Der Gesamtbetriebsrat sei damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte der von der Unterstützungskasse vorgeschlagenen Modifikation der UR 80 in der Fassung vom 01.11.1987 zustimmt. Diese Fassung habe keinerlei Mindestgarantie vorgesehen. Für die Änderungen lägen sachlich-proportionale Gründe vor. Seinerzeitige Berechnungen hätten ergeben, dass die Rücklagen der B-Unterstützungskasse ohne Beitragserhöhungen bereits im Jahr 1991 vollständig aufgebraucht worden wären. Zudem habe eine erhebliche Überversorgung vorgelegen. Die 1988 geänderte Rentenformel habe sich erstmals in der Satzung der Unterstützungskasse befunden, die am 01.01.1950 in Kraft getreten sei. Seither habe eine Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des letzten Bruttoentgelts bestanden. Als die Richtlinien im Jahr 1950 geschaffen worden seien, habe das Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit durchschnittlich 87,4 % des Bruttoeinkommens betragen. Danach hätten 75 % des Bruttoeinkommens durchschnittlich 85,81 % des Nettoeinkommens entsprochen. In diesem Umfang habe der bisherige Lebensstandard der Versorgungsberechtigten gesichert werden sollen. Diese Geschäftsgrundlage sei aufgrund der Entwicklung im Steuer- und Sozialabgabenrecht in der Zeit von 1950 bis zur Änderung der UR 80 im Jahr 1987/1988 gestört worden. In diesem Zeitraum sei die durchschnittliche Nettoverdienstquote von 87,4 % auf 68 % gefallen. Infolgedessen habe die durchschnittliche Gesamtversorgung eines Arbeitnehmers im Jahr 1987 110,3 % des letzten Nettoentgelts betragen. Die Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % auf 70 % sei geeignet gewesen, der eingetretenen planwidrigen Überversorgung zu begegnen. Die Absenkung habe billigem Ermessen entsprochen; die Überversorgung sei lediglich auf 102,94 % reduziert, mithin gar nicht vollständig abgebaut worden.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Die Klägerin hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das erstinstanzliche Urteil ist nicht abzuändern. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die begehrte Zahlung in Höhe von 27.042,98 Euro nebst Zinsen zu.
a) Die Klageerweiterungen, die die Klägerin zweitinstanzlich mit der Berufungsbegründung sowie mit den Schriftsätzen vom 08.04.2025 und vom 06.08.2025 vorgenommen hat, sind gemäß § 533 ZPO zulässig.
Mit den zuvor genannten Schriftsätzen hat die Klägerin ihre Klage im Sinne des § 263 ZPO geändert. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 264 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat die Klage nicht nur bezüglich Nebenforderungen erweitert.
Die Voraussetzungen, die § 533 ZPO an die Zulässigkeit einer Klageänderung stellt, sind erfüllt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 07.08.2025 in die Klageänderung ausdrücklich eingewilligt. Die Klägerin stützt die Klageänderungen auf Tatsachen, die ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigen sind. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren neue Tatsachen vorgebracht hat, ist deren Berücksichtigung zulässig. Ein Grund, die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel der Klägerin nach § 67 ArbGG abzulehnen, ist nicht ersichtlich.
b) Die Klage mit dem Zahlungsantrag ist zulässig.
Die Klage ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den Klagegrund hinreichend bezeichnet und für die Streitgegenstände, die sie im Wege der alternativen Klagehäufung geltend macht, die erforderliche Rangfolge festgelegt.
Es liegt eine alternative Klagehäufung vor. Die Klägerin hat mit der Zahlungsklage trotz des einheitlichen Klageantrages drei prozessuale Ansprüche in den Prozess eingeführt. Nach dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt; vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrages aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 6 AZR 111/24). Im Streitfall stützt die Klägerin die Klageforderung auf die Anwendung unterschiedlicher Regelwerke der betrieblichen Altersversorgung, nämlich auf die UR 80, die UR 83 und die UR 88. Im Hinblick auf diese Regelwerte trägt die Klägerin jeweils unterschiedliche Tatsachen vor, die - aus Sicht der Klägerin - deren Geltung begründen oder entgegenstehen.
Im Streitfall bestehen indes gegen die alternative Klagehäufung keine Bedenken. Zwar ist eine gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßende alternative Klagehäufung unzulässig (BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 6 AZR 111/24, Urteil vom 25.01.2024 - 6 AZR 363/22). Die Klägerin hat aber für die von ihr geltend gemachten Streitgegenstände die erforderliche Reihenfolge der rechtlichen Prüfung festgelegt. Diese Rangfolge lässt sich bereits durch Auslegung ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze bestimmen. Schon aus dem Inhalt dieser Schriftsätze ergibt sich, dass die Klägerin die Klageforderung vorrangig auf die Anwendung der UR 88 stützen will (wobei die Berechnung der ihr zustehenden Unterstützungsleistungen aus Sicht der Klägerin nicht auf der Grundlage eines zum 31.12.1997 festgeschriebenen Bemessungsentgelts, sondern auf der Grundlage des aktuellen Bemessungsentgelts zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens zu erfolgen hat); hilfsweise will die Klägerin die Klageforderung auf die Anwendung der UR 83 stützen (die Geltung dieses Regelungswerkes ergibt sich nach Auffassung der Klägerin aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes) und äußerst hilfsweise beruft sich die Klägerin auf die Anwendung der UR 80 (sie trägt hierzu vor, die UR 80 seien durch die UR 88 nicht wirksam abgeändert worden). Die Klägerin hat jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 07.08.2025 klargestellt, dass dies die von ihr intendierte Rangfolge der geltend gemachten Streitgegenstände ist.
c) Ein über die erhaltenen Zahlungen hinausgehender Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Verbindung mit den Bestimmungen der UR 88.
Dabei geht die erkennende Kammer davon aus, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Versorgung der Klägerin nach Maßgabe der Unterstützungsrichtlinien des DGB-Unterstützungskasse e.V. besteht. Dem Arbeitsvertrag vom 26.08.1980 lässt sich eine solche Zusage entnehmen. Anders kann die Verpflichtung der Beklagten unter Nr. 4 dieses Arbeitsvertrages, die Klägerin zur Unterstützungskasse anzumelden, nicht verstanden werden. Der Arbeitsvertrag vom 18.02.2000, der unter § 7 vorsieht, dass vorherige Verträge ungültig sind, enthält zwar keine ausdrückliche Versorgungszusage. Jedoch gelten nach § 3 dieses Vertrages die allgemeinen Anstellungsbedingungen und Richtlinien. Diese Vertragsbestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach auch auf die Richtlinien des DGB-Unterstützungskasse e.V. Dass (weiterhin) eine Versorgungszusage auf Grundlage dieser Richtlinien zugunsten der Klägerin besteht, entspricht auch dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien.
Aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergibt sich, dass die UR 88 für Versorgungsansprüche der Klägerin maßgebend sind. Allerdings galt, als die Klägerin in die Dienste der Beklagten trat, noch das Regelungswerk der UR 80. Dieses Regelungswerk ist aber durch die UR 88 ersetzt worden. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Inhalt der UR 88, insbesondere aus der „Altlast-Regelung“. Die Anwendung der UR 88 stellt die Klägerin im Rahmen des vorrangig geltend gemachten Streitgegenstandes auch nicht in Frage. Sie beruft sich nur hilfsweise darauf, dass die UR 80 weiter gölten.
Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin auf Gewährung von Altersunterstützung, die sich aus § 11 der UR 88 ergeben, durch Zahlung des geschuldeten Betrages im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2022 bis Juli 2025 erfüllt. Damit sind die Ansprüche der Klägerin gemäß § 362 BGB erloschen. Die Beklagte hat die Ansprüche zutreffend berechnet und die geschuldete Unterstützungsleistung an die Klägerin ausgezahlt. Bei der Berechnung der Altersunterstützung für die Klägerin nach § 11 der UR 88 legte die Beklagte das richtige Bemessungsentgelt gemäß § 4 Abs. 5 der UR 88 i.V.m. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 zugrunde (dazu nachfolgend unter aa); sie wandte auch den richtigen Teilzeitfaktor gemäß § 4 a der UR 88 an (dazu nachfolgend unter bb).
aa) Die Altersunterstützung der Klägerin ist auf der Grundlage des zum 31.12.1997 festgeschriebenen Bemessungsentgelts zu berechnen.
Zwar sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 der UR 88 vor, dass die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles den Zeitraum für die Berechnung des Bemessungsentgelts bilden. Diese Bestimmung ist indes durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998, die unter A II 1 eine Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 vorsieht, wirksam abgeändert worden.
Die erkennende Kammer lässt es offen, ob die Beklagte aufgrund der Bestimmung unter § 4 Abs. 5 der UR 88, wonach das Kassenmitglied für das Bemessungsentgelt eine Obergrenze festsetzen kann, einseitig befugt war, das Bemessungsentgelt festzuschreiben, wie es mit dem Beschluss des Vorstandes vom 11.11.1997 geschehen ist, oder ob wegen der damit notwendig einhergehenden Änderungen der Verteilungsgrundsätze das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten war. Der Gesamtbetriebsrat hat jedenfalls sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt und der Maßnahme durch Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 zugestimmt. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Änderung der Versorgungszusage betrifft alle Betriebe der Beklagten und kann nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der Betriebe geregelt werden.
Es kann auch dahinstehen, ob allein durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung einzelvertragliche Versorgungszusagen abgeändert werden konnten, oder ob es insoweit einer Grundlage in der Versorgungszusage selbst bedarf. Im Streitfall lässt sich eine Änderungsbefugnis dem Grunde nach aus den UR 88 ableiten Zwar ist erst der Vorschrift des § 4 Abs. 7 in der Fassung der UR 88 Stand Mai 2012 zu entnehmen, dass das Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung bestimmen kann, dass Erhöhungen des Arbeitsentgeltes nach einem bestimmten Zeitpunkt das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen. Diese Bestimmung galt bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 noch nicht. Zu diesem Zeitpunkt galt aber bereits die Bestimmung unter § 4 Abs. 5 der UR 88 i.d.F. von Juli 1994, die vorsieht, dass das Kassenmitglied für das Bemessungsentgelt eine Obergrenze festsetzen kann. Eine solche Obergrenze wird auch dann festgesetzt, wenn das Bemessungsentgelt zu einem bestimmten Zeitpunkt festgeschrieben wird mit der Folge, dass spätere Entgelterhöhungen die Höhe der Unterstützungsleistung nicht mehr steigern.
(1) Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 ist durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen.
Da es sich bei einer (Gesamt)-Betriebsvereinbarung um einen privatrechtlichen kollektiven Normenvertrag handelt (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 17/02; Fitting, 32. Aufl. 2024, § 77 BetrVG Rdnr. 18; Kania, in: ErfK zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, § 77 Rdnr. 17), bedarf es zum Abschluss der Vereinbarung zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Diese Willenserklärungen liegen im Streitfall vor. Aus der Ablichtung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998, die die Klägerin als Anlage K 6 mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat, ergibt sich, dass der 2. Vorsitzende der Beklagten und der Personalleiter Herr H Willenserklärungen für die Arbeitgeberin und Herr F eine Willenserklärung für den Gesamtbetriebsrat abgegeben haben, indem sie die Vereinbarung unterzeichneten.
Es kann offenbleiben, ob die Beklagte durch den 2. Vorsitzenden und den Personalleiter beim Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam vertreten wurde. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Personalleiter zur Abgabe der Willenserklärung für die Beklagte wirksam bevollmächtigt war und ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung der Beklagten zur Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung führt. Unterstellt man, dass der 2. Vorsitzende und der Personalleiter als vollmachtslose Vertreter handelten, weil dem Personalleiter mit dem Schreiben vom 18.05.1998 keine Vollmacht zum Abschluss der in Rede stehenden Gesamtbetriebsvereinbarung erteilt wurde oder die Vollmachtserteilung die Bestimmungen der Satzung nicht abzuändern vermochte, und die Beklagte daher nicht satzungsgemäß vertreten war, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998.
Handelt für eine Betriebspartei ein vollmachtsloser Vertreter, so ist eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung schwebend unwirksam mit der Folge, dass die Vorschrift des § 177 Abs. 1 BGB Anwendung findet und der Abschluss der Vereinbarung genehmigt werden kann (Richardi/Picker, in: Richardi,17. Aufl. 2022, § 77 BetrVG Rdnr. 78; Schäfer, in: Beck OK, Stand 01.01.2025, § 177 BGB Rdnr. 18; so im Ergebnis auch BAG, Urteil vom 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 für den vollmachtslos handelnden Betriebsratsvorsitzenden). Der Normencharakter der Betriebsvereinbarung steht der Anwendung dieser vertragsrechtlichen Vorschriften nicht entgegen (dazu BAG, Urteil vom 08.02.2022 - 1 AZR 233/2, Rdnr. 33). Eine Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB erklärte die Beklagte stillschweigend durch ihren Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit. Die Beklagte verteidigt die Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung und will sich das Handeln ihrer Vertreter zurechnen lassen.
(2) Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 wurde in der erforderlichen Schriftform gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG abgeschlossen.
Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin selbst hat eine Ablichtung der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgelegt, die Unterschriften trägt. Dass diese Unterschriften nicht ordnungsgemäß erfolgten, hat keine Partei vorgebracht.
(3) Es ist davon auszugehen, dass der Gesamtbetriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Beschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 fasste.
Die Rüge der Klägerin, es fehle an einem wirksamen Beschluss des Gesamtbetriebsrates, greift nicht durch. Zwar sind Erklärungen des (Gesamt-)Betriebsratsvorsitzenden, die nicht von einem entsprechenden Beschluss des Gremiums gedeckt sind, unwirksam; jedoch spricht eine - allerdings jederzeit widerlegbare - Vermutung dafür, dass der (Gesamt-)Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, falls der Vorsitzende für das Gremium eine Erklärung abgab (BAG, Urteil vom 21.02.2002 - 2 AZR 581/00, Urteil vom 24.02.2000 - 8 AZR 180/99).
Diese Vermutung gilt im Streitfall. Herr F, der die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 unterzeichnete, war zum damaligen Zeitpunkt Gesamtbetriebsratsvorsitzender. Er hatte den Gesamtbetriebsrat bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vertreten.
Die Vermutung ist nicht widerlegt. Umstände, die darauf hindeuten könnten, der Gesamtbetriebsrat habe keinen (wirksamen) Beschluss über den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 gefasst, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für eine Beschlussfassung (oder zumindest nachträgliche Genehmigung) durch den Gesamtbetriebsrat, dass dieser selbst in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „GBR aktuell“, Ausgabe 2/98 vom 03.11.1998, über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung berichtete und mitteilte: „Der Gesamtbetriebsrat hat entsprechend beschlossen“. Dies ergibt sich aus der Ablichtung der Zeitschrift „GBR aktuell“, die die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 30.07.2025 als Anlage BB 2 zu den Akten gereicht hat (Bl. 260 der elektronischen Gerichtsakten zweiter Instanz). Die Klägerin hat hierzu keinen Gegenvortrag gehalten.
(4) Die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 in den Bestimmungen unter A II 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 ist rechtswirksam.
(a) Bei der verschlechternden Neuregelung einer Versorgungsordnung sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten.
Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht in dem von ihm entwickelten dreistufigen Prüfungsschema (vgl. etwa BAG, Urteil vom 02.07.2024 - 3 AZR 247/23 m.w.N.) zutreffend konkretisiert. Es bedarf danach je nach Intensität des Eingriffs in die Versorgungsordnung unterschiedlich gewichtiger Gründe. Der unter Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2 a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus (Eingriff auf erster Stufe). Zuwächse, die sich - wie etwa bei entgeltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergeben und die erdiente Dynamik betreffen, können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden (Eingriff auf zweiter Stufe). Eine Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen für dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten erfordert sachlich-proportionale Gründe (Eingriff auf dritter Stufe).
Der Anwendung dieser Grundsätze steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Klägerin eine Zusage bezogen auf die jeweils geltenden Richtlinien des B Unterstützungskasse e.V. erteilt wurde. Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch ein Änderungsvorbehalt berechtigen zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 02.09.2014 - 3 AZR 951/12; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 8. Aufl. 2022, Anh. § 1 BetrAVG Rdnr. 617).
(b) Nach Maßgabe des dreistufigen Prüfungsschemas liegt im Streitfall (lediglich) ein Eingriff auf der dritten Stufe vor.
Dadurch, dass mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 das Bemessungsentgelt zum 31.12.1997 festgeschrieben wird, ändert sich nur eine der Berechnungsgrößen für die Versorgungsansprüche der Klägerin. Insofern wird in noch nicht erdiente Zuwachsraten eingegriffen, weil nach den UR 88 für das Bemessungsentgelt als Faktor für die Berechnung Unterstützungsleistung auf die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles abzustellen ist. Die Steigerung des Bemessungsentgelts, die von der weiteren Dienstzeit der Klägerin abhängt, wird durch die Stimmungen unter A II 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung „abgeschnitten“, wodurch sich dieser Berechnungsfaktor für die Klägerin verschlechtert.
(aa) Es liegt kein Eingriff (auf erster Stufe) in den bereits erdienten Teilbetrag der Versorgung gemäß §§ 2, 2a BetrAVG vor.
Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 verschlechtert die Versorgungszusage für die Klägerin nur durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997. Bis dahin bereits erworbene Ansprüche auf Basis dieses festgeschriebenen Bemessungsentgelts bleiben unberührt.
(bb) Es liegt auch kein Eingriff (auf zweiter Stufe) in die bereits erdiente Dynamik vor.
(aaa) Soweit die Versorgungsanwartschaft der Klägerin aufgrund der Bestimmungen unter A II 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 keinen weiteren Wertzuwachs aufgrund der künftigen Entwicklung des variablen Faktors „Bemessungsentgelt“ erfährt, wird diese Verschlechterung durch die Mindestbesitzstandsregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung kompensiert.
Nach den Bestimmungen über den Mindestbesitzstand für Mitarbeiter mit Versorgungsaussichten nach den UR 88 unter A III 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 wird die fiktive Vollleistung bei unveränderter Fortgeltung der UR 88 ermittelt und diese Leistung sodann auf den Neuordnungsstichtag quotiert. Wie sich aus der Vergleichsberechnung der Beklagten im Unterstützungsbescheid vom 06.07.2022 ergibt, steht der Klägerin danach ein Mindestbesitzstand in Höhe von 493,88 Euro zu. Die Klägerin erhält seit dem Eintritt des Versorgungsfalls jedoch eine höhere Leistung auf der Grundlage der UR 88 in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 (nämlich ab Juli 2022 eine Altersunterstützung in Höhe von 585,22 Euro). Liegt die gewährte Betriebsrentenleistung monatlich über dem erdienten dynamisierten Teilbetrag, so fehlt es an einem Eingriff in die erdiente Dynamik (BAG, Urteil vom 02.07.2024 - 3 AZR 247/23). Dabei kann offenbleiben, ob der Teilzeitfaktor, den die Beklagte bei der Berechnung des Mindestbesitzstandes zugrunde legte (0,7302), zutreffend ist. Aus dem Teilzeitfaktor, den die Klägerin für richtig hält (0,7322) ergibt sich kein Mindestbesitzstand, der höher ist als die Altersunterstützung, die die Klägerin tatsächlich bezieht.
Die Klägerin kann demgegenüber nicht geltend machen, ein Eingriff auf der zweiten Stufe liege vor, weil sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 bereits Unterstützungsleistungen in Höhe von 599,78 Euro „erdient“ habe. Diesen Betrag errechnet die Klägerin nicht nach Maßgabe der Bestimmungen der UR 88, sondern nach Maßgabe der Bestimmungen der UR 83 (Berufungsbegründung vom 29.11.2024, dort Seite 11, Bl. 81 der elektronischen Gerichtsakten zweiter Instanz). Der Klägerin ist aber keine Versorgungszusage nach dem UR 83 erteilt worden. Sie macht Ansprüche auf Leistungen nach den UR 83 (hilfsweise) wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Im Hinblick auf das Einfrieren des Bemessungsentgelts nach den Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 fehlt es jedoch an einer Ungleichbehandlung zwischen den Mitarbeitern, die eine Versorgungszusage nach den UR 88 erhalten haben, und den Mitarbeitern, für die die UR 83 gelten. Denn nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung wird auch das Bemessungsentgelt für diejenigen Mitarbeiter, denen eine Versorgungszusage nach den UR 83 erteilt wurde, auf den 31.12.1997 festgeschrieben. Wollte man zugunsten der Klägerin annehmen, sie habe Versorgungsleistungen nach den UR 83 beanspruchen können, so läge gleichwohl kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor. Denn auch in diesem Fall wäre die ihr zustehende Unterstützungsleistung höher als der Mindestbesitzstand, den die Klägerin (auf Basis der UR 88) mit 599,78 Euro angibt. Die Klägerin berechnet nämlich selbst (auf Basis des Bemessungsentgelts 1997) eine ihr zustehende Rente nach Maßgabe der UR 83 in Höhe von 862,38 Euro.
(bbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Eingriff in die erdiente Dynamik auch nicht daraus, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 das Bemessungsentgelt „rückwirkend“ zum 31.12.1997 festschreibt.
Die Klägerin meint, in ihre vom 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 erworbenen „Anwartschaften“ werde durch die Gesamtbetriebsvereinbarung rückwirkend ohne Besitzstandswahrung eingegriffen. Das trifft nicht zu.
Ein Eingriff in erworbene Anwartschaften der Klägerin liegt schon deshalb nicht vor, weil die Festschreibung nur einen Eingriff in das Bemessungsentgelt als variablen Faktor für die Berechnung der Unterstützungsleistung bewirkt. Die Betriebszugehörigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 wirkt weiterhin rentensteigernd. Ein weiterer Eingriff in das Bemessungsentgelt läge nur vor, falls im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 eine Entgelterhöhung für die Klägerin stattgefunden hätte. Hierzu hat die Klägerin jedoch keinen Vortrag gehalten.
Jedenfalls besteht hinsichtlich eines Zuwachses in Form einer Entgeltsteigerung im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 16.12.1998 kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin. Bei einem Eingriff in Versorgungsregeln ist das Vertrauen des Arbeitnehmers nicht schutzwürdig, wenn zur Zeit der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ansprüche zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden (BAG, Urteil vom 03.05.2022 - 3 AZR 472/21, Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 674/07). Die Klägerin musste mit einer Änderung zum 31.12.1997 rechnen, nachdem die Beklagte sie mit dem Schreiben von November 1997 über die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 informiert hatte und die Beklagte mit dem Schreiben vom 05.01.1998 mitteilte, sie werde ungeachtet der zum damaligen Zeitpunkt geführten Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat an der Festschreibung des Entgelts festhalten.
(c) Im Streitfall liegen sachlich-proportionale Gründe vor, die den Eingriff in nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse rechtfertigen.
(aa) Insoweit gelten folgende Grundsätze:
Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (BAG, Urteil vom 02.09.2014 - 3 AZR 951/12, Urteil vom 11.05.1999 - 3 AZR 21/98). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ablösenden Regelung (BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 3 AZR 201/17).
Der Arbeitgeber muss die Willkürfreiheit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse belegen (BAG, Urteil vom 02.09.2014 - 3 AZR 951/12, Urteil vom 15.02.2011 - 3 AZR 35/09); er hat gegebenenfalls geeignete Unterlagen vorzulegen und zu Berechnungen vorzutragen (Rolfs, a.a.O., Anh. § 1 BetrVG Rdnr. 633, 644 b). Dabei ist nicht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne vorzunehmen, Regelungszweck und Kürzungsumfang müssen aber in einem vernünftigen Verhältnis stehen.
In Betracht kommt zum Beispiel eine Änderung der Ertragslage, wenn das Versorgungsniveau die Leistungskraft des Unternehmens übersteigt oder wenn ein unabhängiger Sachverständiger Sanierungsbedarf feststellt (Rolfs, a.a.O., Anh. § 1 BetrAVG Rdnr. 637). Es bedarf nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 3 AZR 468/04). Jedoch muss der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (BAG, Urteil vom 02.09.2014 - 3 AZR 951/12). Ein Anzeichen sowohl für ein sachliches Änderungsbedürfnis als auch für die Proportionalität der ablösenden Regelung kann in der Mitbestimmung durch den Konzernbetriebsrat liegen; insoweit besteht eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum für die Betriebsparteien (BAG, Urteil vom 02.07.2024 - 3 AZR 247/23, Urteil vom 19.03.2019 - 3 AZR 201/17, Urteil vom 16.02.2010 - 3 AZR 181/08).
(bb) Schon nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist festzustellen, dass im Streitfall sachlich-proportionale Gründe für den vorgenommenen Eingriff in die Versorgungsregelungen vorliegen.
(aaa) Es ist festzustellen, dass die Festschreibung des Bemessungsentgelts im Zusammenhang mit einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung der Beklagten erfolgte.
Die Beklagte hat dies detailliert dargelegt. Sie hat anhand der Aufwands- und Ertragsrechnungen der Jahre 1975 bis 1994 vorgetragen, dass ihre Einnahmen im Wesentlichen aus Beiträgen der Mitglieder bestehen und dass ihre Einnahmen zwar bis 1992 angestiegen sind, dass dem aber auch gestiegene Ausgaben gegenüberstanden. Nach dem Zahlenwerk, das die Beklagte vorgelegt hat, kam es 1990 zu einem Defizit von mehr als 10 Millionen DM, 1992 zu einem Defizit von mehr als 18 Millionen DM, 1993 zu einem Defizit von mehr als 97 Millionen DM und 1994 zu einem Defizit von mehr als 63 Millionen DM. Aus dem Geschäftsbericht 1992 bis 1994, den die Beklagte auszugsweise vorgelegt hat, ergibt sich ein Rückgang der Vollbeitragszahler. Damit entsprach im Jahr 1993 die Vermögensminderung mehr als 10 % der Gesamteinnahmen der Beklagten. Dem Geschäftsbericht 1995 bis 1998 lässt sich entnehmen, dass die Zahl der Mitglieder in diesem Zeitraum sank. Auch in den Jahren 1995 bis 1998 kam es zu erheblichen Jahresfehlbeträgen (1995: mehr als 13 Millionen DM, 1996: mehr als 13 Millionen DM, 1997: etwa 39 Millionen DM, 1998: mehr als 13 Millionen DM). Aufgrund der jährlichen Fehlbeträge macht die Beklagte zu Recht geltend, dass es zu einer erheblichen Vermögensminderung und einem Substanzverzehr kam.
Die schlechte wirtschaftliche Entwicklung, die bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 zu prognostizieren war, hat sich durch die spätere Entwicklung bestätigt. Wie sich aus den Aufwands- und Ertragsrechnung der Beklagten für die Jahre 1999 bis 2000 und dem von ihr auszugsweise vorgelegten Geschäftsbericht 1999 bis 2000 ergibt, kam es in den Jahren 1999 bis 2002 wiederum zu Defiziten.
Das Zahlenwerk, das die Beklagte insoweit unter Vorlage von Belegen und Berechnungen vorgetragen hat, muss gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zwischen den Parteien als unstreitig gelten. Die Klägerin hat die Zahlen zwar pauschal bestritten. Sie hat jedoch keinen konkreten Gegenvortrag gehalten und insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern Zahlen unzutreffend ermittelt oder wiedergegeben wurden. Näheres Vorbringen der Klägerin hierzu wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, dass ein mehrstufiges System zur Ermittlung und Kontrolle der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen besteht (Schriftsatz vom 04.04.2024, dort Seite 13 ff., Bl. 611 ff. der elektronischen Gerichtsakten erster Instanz). Das Bundesarbeitsgericht nimmt in diesem Fall sogar an, dass der Vortrag des Arbeitgebers durch Indizien bewiesen ist (BAG, Urteil vom 13.12.2005, 3 AZR 217/05). Die Klägerin hat nicht konkret in Abrede gestellt, dass ein solches mehrstufiges Kontrollsystem bei der Beklagten existiert. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass dieses System ineffektiv oder fehlerbehaftet sei.
Jedenfalls hält die erkennende Kammer den Vortrag der Beklagten aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO für wahr (so auch LAG Köln, Urteil vom 26.03.2024 - 5 Sa 157/23 in einem parallel gelagerten Rechtsstreit, der gegen die Beklagte geführt wurde). Insbesondere die detaillierten Angaben in den Geschäftsberichten vermitteln der erkennenden Kammer die Überzeugung, dass das Zahlenwerk, das dem Vorbringen der Beklagten zugrunde liegt, zutreffend ist. Im Laufe des Rechtsstreits hat sich nicht eine einzige Zahlenangabe als unrichtig oder auch nur als zweifelhaft erwiesen.
(bbb) Es kam, bevor sich die Beklagte entschloss, das Bemessungsentgelt zum 31.12.1997 festzuschreiben, auch zu Fehlentwicklungen der betrieblichen Altersversorgung.
Die Beklagte hat hierzu konkret vorgebracht, dass das Verhältnis von Arbeitnehmern, die durch eine Versorgungszusage begünstigt sind, und Rentnern, die Versorgungsbezüge erhalten, sich in den Jahren von 1975 (Verhältnis Begünstigte/Rentner: 3,992 : 1) bis zum Jahre 1995 (Verhältnis Begünstigte/Rentner: 2,188 : 1) verschlechtert hatte. Zugleich stieg die Summe der Unterstützungsleistungen im vorgenannten Zeitraum von 5.322.540,00 DM auf 35.342.158,00 DM an. Die Beklagte hat das versicherungsmathematische Gutachten der G mbH vom 17.05.1995 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass in den Jahren bis 2014 mit einem erheblichen Anstieg der Versorgungslast zu rechnen war. Ausweislich des Gutachtens war zu prognostizieren, dass die ungedeckten Rentenverpflichtungen der Beklagten, die 1995 bereits 772,3 Millionen DM betrugen, bis zum Jahre 2014 auf 1,374 Milliarden DM anwachsen. Zudem hat die Beklagte im Einzelnen beschrieben, dass sich die Entwicklung des Beitragsaufkommens und der Rentenlast im Zeitraum von 1975 bis 1995 verschlechterte. Betrug das Verhältnis zwischen Rentenlasten und Beiträgen im Jahr 1975 noch 1,77 %, so war es im Jahr 1995 auf 4,33 % angestiegen.
Auch dieses von der Beklagten vorgetragene Zahlenwerk muss als zwischen den Parteien unstreitig gelten. Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten insoweit zwar pauschal bestritten, jedoch keinen näheren Gegenvortrag gehalten. Sie hat nicht dartun können, dass auch nur eine der Zahlen, die die Beklagte vorgetragen hat, unzutreffend ist. Die Klägerin hat auch zum Gutachten der G vom 17.05.1995 nicht konkret Stellung genommen und insbesondere nicht dargelegt, dass das Gutachten von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgeht oder zu unzutreffenden Schlussfolgerungen gelangt. Zwar mag man von der Klägerin nicht erwarten können, dass sie sich wie eine Versicherungsmathematikerin mit den Einzelheiten des Gutachtens auseinandersetzt. Wenn aber die Beklagte vorträgt, sie habe die Entscheidung, in die versorgungszusagen nach den UR 88 durch eine Festschreibung des Bemessungsentgelts auch auf den Inhalt des Gutachtens vom 17.05.1995 gestützt, so ist die Klägerin nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO gehalten, zumindest darzulegen, weshalb das Gutachten keine taugliche Grundlage für die Entscheidung der Beklagten bilden konnte. Wenn insoweit kein konkreter Angriff der Klägerin erfolgt, ist ein sachgerechter Vortrag der Beklagten zur Verteidigung des Gutachtens nicht möglich.
(ccc) Es ist zudem davon auszugehen, dass sich der Eingriff in die für die Klägerin geltenden Versorgungsregeln in ein plausibles Gesamtkonzept einfügt, das auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten und auf die Beseitigung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtet war.
Die Beklagte hat auch dies im Einzelnen dargelegt. Sie hat geschildert, dass sie vor dem Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 mehrere Maßnahmen zur Kosteneinsparung im Rahmen des Konzepts „Strukturmaßnahmen zur Ausgabenanpassung und Organisationsentwicklung 1994 bis 1996“ ergriff. Dieses Konzept umfasste die Schließung und den Verkauf von zwei „Feriotels“, ein Strukturkonzept zur Einsparung von Personalkosten, den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung „Allgemeine Anstellungsbedingungen“ (die unter anderem vorsah, dass die Beklagte die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei Neueinstellungen nicht mehr übernimmt) sowie den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans vom 09.01.1996. Die Beklagte hat ihr Vorbringen durch die Vorlage von Unterlagen veranschaulicht. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten.
(ddd) Das Festschreiben des Bemessungsentgelts zum 31.12.1997 erweist sich als angemessene Maßnahme.
Angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten und der Fehlentwicklungen im Bereich der Altersversorgung über den DGB-Unterstützungskasse e.V. bestand ein dringendes Bedürfnis der Beklagten nach einer Abänderung der Versorgungsregeln und einer Abmilderung der Versorgungslast. Demgegenüber muss die Klägerin nur einen Eingriff in zukünftige, noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse hinnehmen, soweit der Berechnungsfaktor des Bemessungsentgelts für die Unterstützungsleistung betroffen ist. Steigerungen aufgrund der weiteren Dienstzeit der Klägerin werden durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 nicht angetastet. Für die Angemessenheit des Eingriffs spricht auch, dass die UR 88 als Maßnahme des einzelnen Kassenmitglieds nur eine Begrenzung des Bemessungsentgelts vorsieht. Die Beklagte hat sich damit des einzigen ihr zustehenden Gestaltungsmittels bedient (eine Veränderung der übrigen Bestimmungen der Versorgungszusage nach den UR 88 wäre nur durch Mehrheitsentscheidung der Kassenmitglieder möglich gewesen). Die Beklagte hat auch nicht einseitig diejenigen Mitarbeiter belastet, deren Versorgungszusage sich nach den UR 88 richtet. Das Bemessungsentgelt ist für die Arbeitnehmer, denen eine Versorgungszusage nach den UR 83 erteilt wurde, ebenfalls zum 31.12.1997 festgeschrieben worden. Unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative und des Beurteilungsspielraums, der den Betriebsparteien zusteht, ist die Maßnahme im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Gesamtbetriebsrat hat ihr durch den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 zugestimmt.
(cc) Ist somit bereits nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass sachlich-proportionale Gründe für den in Rede stehenden Eingriff bestehen, gilt dies erst recht, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Beklagten nicht um ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen handelt, sondern um eine Gewerkschaft.
(aaa) Das Bundesarbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass dann, wenn eine A als Arbeitgeberin Eingriffe in ein betriebliches Versorgungswerk vornimmt, die allgemeinen Grundsätze für die Rechtfertigung des Eingriffs zu modifizieren sind, weil die Gewerkschaft sich auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen kann (dazu und zum Folgenden: BAG, Urteil vom 03.05.2022 - 3 AZR 472/21).
Im Hinblick auf das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe, die einen Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse rechtfertigen, muss die Gewerkschaft darlegen, dass die Nichtablösung ihres Versorgungssystems ihre gewerkschaftlichen Handlungsspielräume künftig einschränken würde. Über die vorhandenen und bereits fest geplanten Maßnahmen als Ausdruck gewerkschaftlichen Tätigwerdens muss die wirtschaftlich drohende Situation eine Einschränkung der gewerkschaftlichen Handlungsspielräume befürchten lassen. Der Eingriff ist gerechtfertigt, sofern gewerkschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten über das bereits bestehende und festgelegte Maß hinaus so beeinträchtigt werden, dass eine vernünftige Gewerkschaftspolitik dies zum Anlass nehmen kann, zu reagieren. Dabei hat die Gewerkschaft die Verwendung ihrer finanziellen Mittel für koalitionspolitische Zwecke nicht zu rechtfertigen. Insbesondere der Umfang ihrer Mittel und insoweit die Höhe der zu bildenden Rücklagen für zukünftig gegebenenfalls erforderliche Arbeitskämpfe liegen grundsätzlich in der Entscheidungsgewalt der Gewerkschaft.
(bbb) Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Handlungsspielräume der Beklagten als Gewerkschaft künftig eingeschränkt wären, falls die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 nicht abgeschlossen und das Bemessungsentgelt nicht auf den 31.12.1997 festgeschrieben worden wäre.
Aufgrund der dann stärker wachsenden Versorgungsverpflichtungen hätte die Beklagte der Unterstützungskasse höhere Zuwendungen machen müssen. Die dadurch abfließenden Mittel hätten, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, für Zuführungen zum Streikfonds nicht zur Verfügung gestanden. Die Entscheidung über die Höhe des Streikfonds gehört aber zum Kernbereich der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit. Die Beklagte traf eine sachlich nachvollziehbare Einschätzung, wenn sie weitere Zuwendungen zum Streikfonds für notwendig erachtete. Die Kammer folgt der Beklagten darin, dass die Neuregelung des § 116 Abs. 3 AFG nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.07.1995 - 1 BvF 2/86 im Hinblick auf die Fernwirkungen eines Arbeitskampfes zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung der streikführenden Gewerkschaft zu führen geeignet waren (falls die Arbeitnehmer in mittelbar arbeitskampfbetroffenen Betrieben kein Kurzarbeitergeld erhalten können, steht zu befürchten, dass die Gewerkschaft dies durch Streikgeldzahlungen ausgleichen muss, um zu vermeiden, dass sie aufgrund des entstehenden „Binnendrucks“ zum Einlenken im Arbeitskampf gezwungen wird). Dass die Beklagte sich hiergegen durch eine Aufstockung des Streikfonds zu wappnen versuchte, ist eine Maßnahme im Rahmen vernünftiger Gewerkschaftspolitik.
bb) Die Beklagte legte bei der Berechnung der Altersunterstützung, die die Klägerin seit Juli 2022 bezieht, auch keinen zu niedrigen Teilzeitfaktor zugrunde.
§ 4 a Abs. 1 der UR 88 bestimmt insoweit Folgendes: „Eine Teilzeitbeschäftigung vermindert das Bemessungsentgelt, das aus einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung erzielt würde, in dem Verhältnis, in dem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat.“ Nach § 5 Abs. 2 der UR 88 ist die Anmeldungszeit die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles. Die Anmeldungszeit der Klägerin beträgt nach diesen Bestimmungen 41,75 Jahre (01.10.1980 bis 30.06.2022).
Die Klägerin hat als Anlage K 20 eine tabellenartige Auflistung ihrer Beschäftigungszeiten vorgelegt. In dieser Aufstellung sind zeitabschnittsweise die wechselnden wöchentlichen Arbeitszeiten der Klägerin mit der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in Abgleich gebracht worden. Die Klägerin hat für die einzelnen Zeitabschnitte einen Teilzeitfaktor errechnet, indem sie die Dauer des Zeitabschnitts mit dem Anteil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit an der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigte. Auf diese Weise gelangt sie zu einem durchschnittlichen Teilzeitfaktor von 0,732217.
Die Beklagte legte aber bei der Berechnung der Altersunterstützung einen für die Klägerin noch günstigeren (weil höheren) Teilzeitfaktor bzw. Teilzeitgrad von 0,7851 zugrunde. Das ergibt sich aus der Anlage 1 des Unterstützungsbescheides vom 06.07.2022, die sich über die Berechnung der Ansprüche der Klägerin (bezogen auf das Bemessungsentgelt 1997) verhält. Lediglich bei der Berechnung des Mindestbesitzstandes legte die Beklagte einen geringeren Teilzeitgrad von 0,7302 zugrunde, was nicht zu beanstanden ist. Der Teilzeitgrad von 0,7302 ergibt sich, wenn man die Zeit vom Eintritt der Klägerin in die Dienste der Beklagten bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres zugrunde legt. Das entspricht den Vorgaben der Bestimmungen unter A III 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998. Dort heißt es unter dem ersten Spiegelstrich, dass zur Berechnung der Mindestbesitzstandsleistungen zunächst die Gesamtversorgung „für Alter 65“ unter Berücksichtigung des individuellen Anstiegs des Bemessungsentgelts zu ermitteln ist.
cc) Andere Fehler bei der Berechnung der ihr zustehenden Altersunterstützung nach den UR 88 hat die Klägerin nicht aufgezeigt; solche Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich.
d) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche nach Maßgabe der UR 83 zu.
aa) Zwischen den Parteien besteht keine vertragliche Vereinbarung, die vorsieht, dass die UR 83 für Versorgungsansprüche der Klägerin maßgebend sind.
Nach § 1 Abs. 3 der UR 83 gelten sie nur für „Begünstigte, die ab 01.01.1983 bei einem Mitglied der Unterstützungskasse eingestellt werden.“ Die Klägerin trat jedoch bereits am 01.10.1980 in die Dienste der Beklagten. Die Parteien schlossen auch keine besondere Vereinbarung darüber ab, dass die Versorgungsansprüche der Klägerin sich ausnahmsweise nach den UR 83 richten sollen.
bb) Die Klägerin kann nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, dass sie so gestellt wird, als seien die Bestimmungen der UR 83 auf sie anwendbar.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Arbeitsrecht unbestrittenermaßen Anwendung (dazu BAG, Urteil vom 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 m.w.N.). Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass das in Artikel 3 GG kodifizierte Ideal der Gerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln, auch den Arbeitgeber bindet. Ihm sind unzulässige Benachteiligungen der Arbeitnehmer untersagt. Dies gilt gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (dazu etwa BAG, Urteil vom 14.11.2017 - 3 AZR 515/16).
Da der Gleichbehandlungsgrundsatz die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers beschränkt (BAG, Urteil vom 25.01.2012 - 4 AZR 147/10), greift er nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG, Urteil vom 14.03.2019 - 6 AZR 171/18 m.w.N.). Im Streitfall hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe keine gestaltende Entscheidung getroffen. Der zeitliche Geltungsbereich der Unterstützungskassenrichtlinien werde nicht von der Beklagten als Arbeitgeberin, sondern von der Unterstützungskasse bzw. deren Trägerunternehmen festgelegt; die Schließung der Versorgung nach Maßgabe der UR 80 und die Einführung der UR 83 für Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1983 eintraten, habe nicht auf einer alleinigen Entscheidung der Beklagten beruht, sondern sei das Resultat einer Entscheidung aller Trägerunternehmen der Unterstützungskasse gewesen. Die erkennende Kammer lässt es offen, ob dieser Argumentation zu folgen ist, oder ob dadurch der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässigerweise eingeschränkt wird, weil die Beklagte sich die Entscheidungen der Unterstützungskasse, die ihrerseits an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist (so Rolfs, a.a.O., Anh. § 1 BetrAVG Rdnr. 42a, 67), zurechnen lassen muss. Die erkennende Kammer kann zugunsten der Klägerin annehmen, dass der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet ist.
(1) Die Klägerin vermag keine Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herzuleiten, da sie gegenüber den Arbeitnehmern, deren betriebliche Altersversorgung sich nach den UR 83 richtet, nicht schlechter gestellt wird.
Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt eine Schlechterstellung des betroffenen Arbeitnehmers voraus. Aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung folgen nur Ansprüche für die benachteiligten Arbeitnehmer, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe „besser“ behandelt zu werden (BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 169/10).
An der erforderlichen Schlechterstellung der Klägerin fehlt es, da sie selbst vorträgt, dass bei der Einführung der UR 83 ein höheres Versorgungsniveau für die Arbeitnehmer bestand, deren betriebliche Altersversorgung sich nach den UR 80 richtete. Die Klägerin hat insoweit in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2023 vorgetragen, das Versorgungsniveau der Mitarbeiter, für die zum damaligen Zeitpunkt die UR 80 galten, sei (erst) nach dem Inkrafttreten der UR 83 schrittweise gesenkt worden, bis ihr Versorgungsniveau unter das Versorgungsniveau der UR 83 fiel. Die Betriebsrente der Klägerin sei später durch Einführung der UR 88 deutlich abgesenkt worden, und zwar unter das Niveau der UR 83. Eine vor dem 01.01.1983 eingestellte Mitarbeiterin habe „zunächst eine höhere Betriebsrente als die unter die UR 83 fallenden Mitarbeiter“ erhalten, sie sei jedoch dann nachträglich durch die Einführung der UR 88 schlechter gestellt worden.
Die spätere Schlechterstellung der Klägerin durch Absenkung der Leistungen (in Gestalt der UR 88) begründet jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Versorgung nach den UR 83. Vielmehr ist die Absenkung der Leistungen unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob eine Verschlechterung der erteilten Zusage rechtlich zulässig war. Diesen Gesichtspunkt greift die Klägerin auf, indem sie (äußerst hilfsweise) Ansprüche nach den UR 80 geltend macht und zur Begründung ausführt, die UR 80 seien nicht wirksam durch die UR 88 abgeändert worden (dazu nachfolgend unter II 1 e der Entscheidungsgründe).
(2) Eine Ungleichbehandlung zwischen den Mitarbeitern, deren betriebliche Altersversorgung sich nach den UR 80 richtet, und den Mitarbeitern, die ab dem 01.01.1983 eingestellt wurden und unter den Geltungsbereich der UR 83 fallen, wäre jedenfalls gerechtfertigt.
Gewährt ein Arbeitgeber nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muss er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (BAG, Urteil vom 30.03.1994 - 10 AZR 681/92). Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine billigenswerten Gründen gibt. Billigenswert sind Gründe, die auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Wertentscheidungen verstoßen. Ob der Arbeitgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung wählt, ist nicht zu überprüfen (BAG, Urteil vom 18.09.2001 - 3 AZR 656/00).
Nach diesen Grundsätzen beruht die Einführung der UR 83 auf einer zulässigen Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen unterliegen einer Willkürkontrolle (BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 6 AZR 59/19); sie stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar, sofern sie auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhen (BAG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 AZR 478/17). Besteht der Zweck der Stichtagsregelung in der Kostenreduzierung und besseren Kalkulierbarkeit eines Betriebsrentensystems, ist dies nicht zu beanstanden.
Danach war die Beklagte befugt, aus wirtschaftlichen Erwägungen für die Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.1983 eintraten, nicht mehr die UR 80, sondern die UR 83 anzuwenden. Durch die UR 83, die ja keine Gesamtversorgungszusage beinhalten, erfolgt eine Entkopplung des Betriebsrentensystems von der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies dient der besseren Kalkulierbarkeit der Versorgungslasten. Der Stichtag orientiert sich am Inkrafttreten der neuen Regelungen nach Maßgabe der Mehrheitsentscheidung der Mitglieder der Unterstützungskasse in ihrer Versammlung vom 01.10.1982 und begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
e) Die Klägerin kann den Klageanspruch schließlich nicht auf die Bestimmungen der UR 80 stützen.
aa) Nach den vertraglichen Vereinbarungen, die die Parteien trafen, sind für die Ansprüche der Klägerin auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nicht die Bestimmungen der UR 80, sondern die Bestimmungen der UR 88 maßgebend.
Die Parteien haben zwar die Anwendung der UR 88 nicht ausdrücklich vereinbart. Nach Ziffer 4 des Anstellungsvertrages vom 26.08.1980 hat die Beklagte lediglich die Verpflichtung übernommen, die Klägerin bei der Unterstützungskasse anzumelden. Damit richten sich Ansprüche der Klägerin auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Richtlinien der Unterstützungskasse, soweit dies rechtswirksam sind. Bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf eine Versorgungsordnung ist im Zweifel eine dynamische Verweisung gewollt (BAG, Urteil vom 14.07.2015 - 3 AZR 517/13). Dies muss erst recht gelten, wenn nur die Anmeldung des Arbeitnehmers zu einer Unterstützungskasse, welche Leistungen nach Maßgabe ihrer Satzung oder bestimmter Richtlinien gewährt, vereinbart wird. Die bei Eintritt der Klägerin in die Dienste der Beklagten noch geltenden UR 80 sind durch die UR 88 abgelöst worden. Nach § 1 Abs. 3 der UR 88 gelten sie für alle begünstigten Arbeitnehmer, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. Zum Kreis dieser Arbeitnehmer zählt auch die Klägerin.
bb) Die UR 88 lösten die UR 80 in rechtswirksamer Weise ab.
(1) Soweit die Änderungen, die in den UR 88 gegenüber den UR 80 erfolgten, eine Schlechterstellung der Klägerin bewirkten (insbesondere durch die Absenkung der Gesamtversorgung auf maximal 70 % des Bemessungsentgelts), liegen hierfür rechtfertigenden Gründe vor.
Die erkennende Kammer lässt es offen, ob - wie die Beklagte meint - die wirtschaftliche Lage der Unterstützungskasse vor dem Inkrafttreten der UR 88 die erstrebte Reduzierung von Versorgungsansprüchen rechtfertigen kann. Insbesondere bleibt dahingestellt, ob es auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ankommt, weil sie die Versorgungszusage erteilte und damit Schuldnerin der Versorgungsleistungen ist, oder ob es auf die finanzielle Lage der Unterstützungskasse ankommt, weil sie durch Beiträge der Kassenmitglieder finanziert wird und der Beklagten ein Interesse an der Rückführung der gestiegenen Aufwendungen zur Unterstützungskasse auf den ursprünglich gewollten Dotierungsrahmen zuzubilligen ist (dazu Rolfs, a.a.O., Anh. § 1 BetrAVG Rdnr. 635, 636). Jedenfalls ist die verschlechternde Abänderung, die durch die UR 88 gegenüber den UR 80 erfolgte, durch den damit bezweckten Abbau einer planwidrigen Überversorgung sachlich gerechtfertigt.
(a) Für den Abbau einer planmäßigen Überversorgung durch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gelten folgende Grundsätze:
Eine Versorgungszusage zielt regelmäßig darauf ab, dem Arbeitnehmer im Ruhestand - bzw. seinen Hinterbliebenen - eine der Ruhestandssituation angemessene finanzielle Existenzbasis zu gewährleisten. Ist das angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört, was ein Anpassungsrecht des Arbeitgebers auslöst (dazu und zum Folgenden: BAG, Urteil vom 17.01.2012 - 3 AZR 555/09). Ob eine planwidrige Überversorgung vorliegt, hängt vom Versorgungszweck ab, der mit der jeweiligen Versorgungsordnung erstrebt wird. Dabei kann sich der Umfang der angestrebten Versorgung nicht nur aus einer Nettogesamtversorgungsobergrenze ergeben, sondern auch aus einer bruttoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze. Beide Grenzen dienen dem gleichen Ziel: Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll. Ist das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört. Eine die Anpassungsbefugnis begründende Überversorgung kann auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad anstrebt und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird. Beruht die Versorgungszusage nicht auf einer individuellen Vereinbarung, sondern auf einer allgemeinen Versorgungsordnung, kommt es für die Feststellung des Versorgungsziels auf den Zeitpunkt an, in dem das Versorgungswerk geschaffen wurde. Es ist nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen, da eine Gesamtzusage für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung hat.
Der Abbau der Überversorgung darf nicht über das sachlich Gebotene hinausgehen. Zulässig ist es lediglich, das ursprüngliche Versorgungsziel wieder zu erreichen, nicht aber, die Versorgung auf ein noch geringeres Maß zurückzuführen. Die Absenkung kann in mehreren Schritten erfolgen. Der Arbeitgeber, der zunächst einen geringeren Eingriff vornimmt, als ihm dies rechtlich möglich wäre, wird dadurch nicht gehindert, sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals auf die Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Rolfs, a.a.O., Anh. § 1 BetrAVG Rdnr. 499 ff. m.w.N.).
(b) Nach diesen Grundsätzen lag bei Inkrafttreten der UR 88 eine planwidrige Überversorgung durch die UR 80 vor.
Als Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks ist der 01.01.1950 anzusehen, weil ab diesem Zeitpunkt Versorgungszusagen nach dem Muster der späteren UR 80 erteilt wurden. Die 1988 geänderte Rentenformel fand sich erstmals in der Satzung der Unterstützungskasse wieder, welche am 24.01.1950 beschlossen wurde und am 01.01.1950 in Kraft trat.
Die am 24.01.1950 beschlossene Satzung der Unterstützungskasse sah eine Versorgungsobergrenze von 75 % des Bruttoentgelts vor. Wie sich aus den Zahlen des statistischen Jahrbuchs 1963 (dort Seite 544) ergibt, betrug im Jahr 1955 das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt der Arbeitnehmer 243,00 DM. Das durchschnittliche monatliche Nettoentgelt betrug 212,00 DM, also 87,4 % des Bruttoentgelts. Eine Versorgung in Höhe von 75 % des Bruttoentgelts entsprach mithin 86 % des Nettoentgelts.
Ausweislich des statistischen Jahrbuchs für die Bundesrepublik Deutschland 1991 (dort Seiten 628, 641) betrug im Jahr 1987 das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt der Arbeitnehmer 3.151,00 DM. Das durchschnittliche Nettoentgelt betrug monatlich 2.144,00 DM, also 68 % des Bruttoentgelts. Eine Versorgung in Höhe von 75 % des Bruttoentgelts entsprach mithin 110 % des Nettoentgelts.
Damit liegt eine planwidrige Überversorgung vor. Die Bruttoentgeltgrenze in der Satzung vom 24.01.1950 bewirkte einen Versorgungsgrad von 86 % des Nettoeinkommens. Demgegenüber war dieser Versorgungsgrad aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht auf 110 % angestiegen. Diese Entwicklung war bei Inkrafttreten der Satzung im Jahr 1950 nicht absehbar. Es sind keine Hinweise darauf erkennbar, dass eine Überversorgung in dieser Größenordnung hingenommen werden sollte.
(c) Der Abbau der Überversorgung durch die UR 88 ging nicht über das sachlich Gebotene hinaus.
Die Beklagte bringt zu Recht vor, dass die Änderung der UR 80 in Gestalt der UR 88 deutlich hinter dem rechtlich Zulässigen zurückblieb. Um das ursprünglich angestrebte Versorgungsniveau von 86 % des Nettoeinkommens zu erreichen, wäre sogar eine Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze auf etwa 58 % zulässig gewesen. Dass die Beklagte einen schonenderen Eingriff durchführte, ist (erst recht) zulässig.
(2) Die Zustimmung des Betriebsrats liegt vor.
Die Begrenzung der Gesamtversorgung durch ein neues Regelungswerk erfordert regelmäßig die Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. Rolfs, a.a.O. Anh. § 1 BetrAVG Rdnr. 504 m.w.N.). Im Streitfall schloss die Beklagte nach Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens mit dem Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.11.1987 ab, die vorsieht, dass die Beklagte befugt ist, in der Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse den Änderungen nach Maßgabe der UR 88 zuzustimmen.
(3) Es kann offenbleiben, ob die UR 88 zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens oder zu einem späteren Zeitpunkt das ursprüngliche Niveau der Versorgungsleistungen für die Klägerin - gemessen an den UR 80 - unter das Versorgungsniveau nach Maßgabe der UR 83 absenkte.
Eine besondere Rechtspflicht der Beklagten, die Versorgungsleistungen nach Maßgabe der UR 80 nicht unter das Niveau der UR 83 fallen zu lassen, ist nicht erkennbar. Diese Verpflichtung folgt insbesondere nicht aus dem Spruch der Einigungsstelle vom 22.10.1987. Zwar scheint sich aus der Begründung des Einigungsstellenspruchs zu ergeben, dass eine Absenkung der UR 80 unter das Niveau der UR 83 nicht gewollt war. Jedoch heißt es in der Begründung des Einigungsstellenspruchs, dass die Leistungen „nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung“ (nämlich der Bestimmung unter Ziffer 3 e des Spruches) nicht hinter die UR 83 zurückfallen dürfen. Welchen Inhalt der Spruch der Einigungsstelle in Ziffer 3 e hat, lässt sich nicht klären, da der Spruch beiden Parteien nicht mehr vorliegt. Jedenfalls stellt die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.11.1987 gegenüber dem Spruch der Einigungsstelle, der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG als Betriebsvereinbarung anzusehen ist, die spätere Regelung dar, die gegenüber einer früheren Regelung vorrangig ist. In der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.11.1987 erklärt sich der Gesamtbetriebsrat damit einverstanden, dass die Beklagte in der nächsten Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse den „Unterstützungsrichtlinien in der Fassung 1988 vom 01.11.1987“ (also den UR 88) zustimmt. Etwaige Beschränkungen im Sinne einer Mindestgarantie der Versorgung auf dem Niveau der UR 83 sind in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.11.1987 nicht vorgesehen.
2. Die Klage mit dem Feststellungsantrag ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.01.2024 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.631,35 Euro brutto zu zahlen. Die Klägerin errechnet diesen Betrag als Gesamtbetrag aus den Leistungen der Versorgungsordnung 2000 in Höhe von 209,26 Euro (die sie unstreitig beanspruchen kann und auch tatsächlich bezieht) und weiteren Leistungen in Höhe von 1.422,09 Euro, die ihr nach ihrer Auffassung vorrangig nach den UR 88 (ohne die Festschreibung des Entgelts zum 31.12.1997), hilfsweise nach den UR 83 und äußerst hilfsweise nach den UR 80 zustehen. Die Rechtsauffassung der Klägerin ist jedoch unzutreffend. Ihr stehen über den Betrag von insgesamt 871,73 Euro (209,26 Euro nach der Versorgungsordnung 2000 und weitere 662,47 Euro nach den UR 88 i.V.m. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998), die sie seit Juli 2023 monatlich erhält, keine weiteren Leistungen zu. Die Beklagte hat die der Klägerin zustehenden Versorgungsleistungen zutreffend berechnet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 1 der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.
IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.