Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG: Grundstücksverkäufe als außerordentliche Erträge
KI-Zusammenfassung
Ein Betriebsrentner verlangte die Erhöhung seiner Rente ab 01.01.2022 sowie hilfsweise Auskunft zu Anpassungen nach der Leistungsordnung B des Essener Verbandes. Das LAG Hamm wies die Berufung zurück, weil sich die Anpassung mangels Verbleibs im Arbeitsverhältnis bis zum Leistungsfall nach § 16 BetrAVG richtet und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Ablehnung der Anpassung zum 01.01.2022 entspreche billigem Ermessen, da im maßgeblichen Dreijahreszeitraum keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt wurde. Erträge aus Grundstücksveräußerungen seien regelmäßig als außerordentlich herauszurechnen; ein Auskunftsanspruch bestehe mangels relevanten Leistungsanspruchs nicht.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Anspruch auf Betriebsrentenanpassung und keine Auskunft.
Abstrakte Rechtssätze
§ 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes ist auf Versorgungsberechtigte, die vor Eintritt des Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, nicht anwendbar; für sie gilt die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG (i.V.m. § 10 Abs. 3 LO B).
Eine Sonderzusage, die lediglich die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft ohne dienstzeitanteilige Kürzung regelt, enthält ohne ausdrückliche Abrede keine Abweichung von § 16 BetrAVG hinsichtlich der Anpassung laufender Rentenleistungen.
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird und eine entsprechende negative Prognose für die künftige Ertragslage besteht.
Bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung sind Betriebsergebnis und Eigenkapital anhand handelsrechtlicher Jahresabschlüsse zu bestimmen; außerordentliche Erträge und Verluste sind regelmäßig zur Prognosebereinigung herauszurechnen, sofern sie nicht hinreichend kontinuierlich anfallen.
Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) sind als außerordentliche Erträge bei der Beurteilung der Ertragslage zu korrigieren, solange das Unternehmen nicht regelmäßig Grundstücke veräußert und ebenso regelmäßig erwirbt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 199/24
Leitsatz
1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet.
2. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von den Jahresabschlüssen zu bestimmen, die auf der Grundlage der handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellt werden.
3. Der Ausnahmecharakter außerordentlicher Erträge kann bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen.
4. Bei dem Ertrag aus der Veräußerung von Grundstücken (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) handelt es sich um einen außerordentlicher Ertrag, um den das Jahresergebnis zu korrigieren ist, sofern das Unternehmen nicht regelmäßig Grundstücke veräußert und erwirbt
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.08.2024 - 5 Ca 199/24 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen.
Der Kläger wurde am xx.yy.1949 geboren und war bis Januar 2013 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er schloss am 10.09.1985 einen Dienstvertrag mit der A AG. Unter Nr. 9 dieses Vertrages heißt es unter anderem: „Es besteht eine Pensionsordnung, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung ist. Auf die Leistung dieser Pensionsordnung haben Sie einen Rechtsanspruch.“ Mit Schreiben vom 14.04.1994 teilte die A AG dem Kläger mit, dass er beim Essener Verband seit 1994 nach der Gruppe 10 mit einem Gruppenbetrag von 1.300,00 DM angemeldet worden sei.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolge eines Betriebsüberganges später auf die C GmbH über, die im August 2010 mit der D Deutschland GmbH verschmolz. Diese Gesellschaft änderte ihren Gesellschaftsvertrag am 25.05.2023 dahin, dass die Firmierung dem Rubrum der Beklagten entspricht. Gleichzeitig änderte die Beklagte, die zuvor im Bereich des Rohrleitungsgusses tätig war, ihren Geschäftszweck. Sie gliederte ihr gesamtes operatives Geschäft nach Maßgabe eines Ausgliederungsplans auf die neu gegründete D Deutschland GmbH als übernehmenden Rechtsträger aus. Die Beklagte übertrug in diesem Zusammenhang ihr wesentliches Vermögen (Gussrohrbeschichtung und -vertrieb) auf die vorgenannte Gesellschaft. Dabei vereinbarte die Beklagte, dass der Übergang der im Betrieb der Beklagten begründeten Verbindlichkeiten, die nicht im Rahmen der Ausgliederung auf die neue Gesellschaft übergegangen waren, ausgeschlossen sein sollte. Die Ausgliederung erfolgte mit Eintragung ins Handelsregister vom 27.06.2023 mit Wirkung zum Stichtag 01.01.2023. Am 25.05.2023 schloss die Beklagte mit der neu gegründeten D Deutschland GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab; herrschende Gesellschaft ist die Beklagte. Die Beklagte fungiert seither nur noch als Konzern-Holdinggesellschaft.
Der Kläger war Prokurist der Beklagten und leitete bis zu dessen Schließung das Vertriebsbüro am Standort E. Danach - ab dem 01.06.2012 - verrichtete er seine Tätigkeit von seinem Home-Office in F aus. Die D Deutschland GmbH schloss mit dem Kläger am 20.01.2012 einen Aufhebungsvertrag ab, der unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2013 vorsah. In einer „ergänzenden Erklärung zum Aufhebungsvertrag“ vom 20.01.2012 heißt es: „Ihre betriebliche Altersversorgung für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.08.2014 regelt sich gemäß separater Zusage.“ Die Parteien schlossen unter dem 20.01.2012 eine Vereinbarung mit dem Titel „Betriebliche Altersversorgung/Sonderzusage“. Dort hießt es:
„Sofern Sie am 31.01.2013 ohne Eintritt eines Leistungsfalles aus unseren Diensten ausscheiden, gilt hinsichtlich Ihrer Versorgungszusage Folgendes:
Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit unserer Gesellschaft zum 31.01.2013 wird Ihnen eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufrechterhalten.
Abweichend von § 10 Absatz 1 der Leistungsordnung „B" des Essener Verbandes sowie ebenfalls abweichend von § 2 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes wird Ihnen bei einem Ausscheiden gemäß der vorstehenden Ziffer 1 eine Anwartschaft aufrechterhalten, die ohne eine dienstzeitanteilige Kürzung wegen des vorzeitigen Ausscheidens ermittelt wird.
Bei Eintritt eines Leistungsfalles gemäß Leistungsordnung „B" des Essener Verbandes werden die Ihnen bzw. Ihren Hinterbliebenen zustehenden Versorgungsleistungen auf der Grundlage der bei Ihrem Ausscheiden gültigen Bemessungsgrundlagen ermittelt. Dies gilt insbesondere für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe sowie die Gruppenbeträge.
Alle anderen Bestimmungen der Leistungsordnung „B" des Essener Verbandes werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.“
Der Essener Verband teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.08.2014 mit, sein Leistungsanspruch betrage ab dem 01.09.2014 monatlich 1.667,00 Euro brutto. Dieser Betrag wurde sodann monatlich an den Kläger ausgezahlt. In der Folgezeit wurde die Rente des Klägers nicht angepasst. Deshalb wandte sich der Kläger mit einer E-Mail vom 26.10.2022 an die Beklagte und beanstandete dies. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.03.2023 mit, die Anpassungsprüfung zum 01.01.2022 habe ergeben, dass sie die Betriebsrente aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht habe anpassen können; sie übersandte dem Kläger am 01.09.2023 ein Protokoll über die Anpassungsprüfung zum 01.01.2022.
Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen, sie habe im Rahmen der Anpassungsprüfung zum 01.01.2022 die Betriebsrente nicht erhöhen können, da in den Jahren, die der Berechnung zugrunde lagen, keine angemessene Eigenkapitalrendite erreicht worden sei. Sie hat in diesem Zusammenhang zunächst als Anlage B 1 mit dem Schriftsatz vom 11.04.2024 eine Aufstellung zu den Akten gereicht, aus der sich für das Jahr 2019 ein berichtigter Jahresüberschuss (unter Abzug außerordentlicher Erträge/Aufwendungen) in Höhe von -11.666.399,60 Euro und eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von -27,73 % ergibt; für das Jahr 2020 ergibt sich ein berichtigter Jahresüberschuss in Höhe von 40.845,17 Euro und eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 0,13 %; für das Jahr 2021 ergibt sich ein berichtigter Jahresüberschuss in Höhe von -7.810.328,12 Euro und eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von -34,11 %. Mit dem Schriftsatz vom 09.07.2024 hat die Beklagte als Anlage B 2 eine weitere Aufstellung zu den Gerichtsakten gereicht. Die Aufstellung geht, ebenso wie die Aufstellung, die als Anlage B 1 zu den Gerichtsakten gereicht wurde, vom bilanzierten Jahresüberschuss aus, berücksichtigt jedoch keine außerordentlichen Erträge/Aufwendungen, sondern addiert dem bilanzierten Jahresüberschuss lediglich die Steuern vom Einkommen und Ertrag hinzu. Auf dieser Grundlage ergibt sich für das Jahr 2019 ein berichtigter Jahresüberschuss in Höhe von 1.692.237,06 Euro und eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 4,02 %; für das Jahr 2020 ergibt sich ein berichtigter Jahresüberschuss in Höhe von -7.324.425,92 Euro und eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von -23,37 %; für das Jahr 2021 ergibt sich ein berichtigter Jahresüberschuss in Höhe von 7.146.528,95 Euro und eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 31,21 %. Nach dem Vorbringen der Beklagten betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung (Umlaufrendite langfristiger öffentlicher Anleihen nebst Risikozuschlag in Höhe von 2 %) im Jahr 2019 1,9 %, im Jahr 2020 1,7 % und im Jahr 2021 1,9 %.
Der Kläger bat den Essener Verband mit Schreiben vom 18.08.2023 um Mittelung, um welche prozentualen Beträge er die Betriebsrenten, insbesondere auch für die Beklagten, angepasst habe. Der Essener Verband teilte mit Schreiben vom 28.08.2023 mit, dass er das Schreiben zur Beantwortung an die Beklagten weitergeleitet habe. Eine Auskunft erhielt der Kläger nicht.
Mit seiner Klage hat der Kläger Ansprüche auf Erhöhung seiner Betriebsrente und Auskunftserteilung weiter verfolgt. Die Klageanträge zu 1) und 2) hat der Kläger auf die Rechtsauffassung gestützt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die ihm zustehende Betriebsrente ab Januar 2022 auf monatlich 1.859,69 Euro zu erhöhen; mit dem Klageantrag zu 1) macht der Kläger Ansprüche auf Zahlung dieser erhöhten Betriebsrente abzüglich der erhaltenen monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.667,00 Euro für den Zeitraum von Januar 2022 bis Januar 2024 geltend. Der Kläger hat hierzu - zusammengefasst - Folgendes vorgetragen: Die Beklagte habe seine Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG anpassen müssen. Die Anpassungsentscheidung, die die Beklagte zum 01.01.2022 getroffen habe, sei unzutreffend. Der Kläger hat die Angaben der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Situation und zur Höhe der Umlaufrendite langfristiger öffentlicher Anleihen in den Jahren 2019 bis 2022 bestritten. Ein Risikozuschlag in Höhe von 2 % auf die Umlaufrendite langfristiger öffentlicher Anleihen sei zur Berechnung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung der Beklagten nicht gerechtfertigt, da die Beklagte nach der Ausgliederung ihres operativen Geschäftsbetriebes nicht mehr werbend tätig sei. Einmaleffekte aufgrund außerordentlicher Erträge und Verluste könnten nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, da diese in den Kalenderjahren 2019 bis 2022 eine Kontinuität aufwiesen und keiner betriebswirtschaftlichen Korrektur bedürften. In der Zeit ab dem 01.01.2022 sei mit einer positiven Eigenkapitalverzinsung zu rechnen gewesen. Das ergebe sich aus dem Jahresabschlussbericht der Beklagten für das Jahr 2021. Die Beklagte habe auch in dem Jahresabschluss für das Jahr 2022 außerordentliche Abschreibungen vorgenommen, die unberücksichtigt hätten bleiben müssen. Im Hinblick auf die notwendige Zukunftsprognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass diese schon bei der Anpassungsprüfung zum 01.01.2022 gewusst habe, zum Beginn des Kalenderjahres 2023 werde sich ihr Geschäftszweck völlig ändern. Da die Beklagte seit Mai 2023 nur noch als Konzern-Holding-Gesellschaft fungiere, trage sie kein operatives Risiko mehr. Durch die Ausgliederung und Vermögensübertragung habe sich die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten seit dem 31.12.2022 deutlich verbessert. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beklagte nur noch an maximal zehn Betriebsrentner Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen habe. Die Beklagte habe auch eine „Ausgliederung bestehender Rentner in einen Pensionsfonds“ vorgenommen, wodurch ihre finanziellen Lasten jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Betriebsrentner verringert worden seien. Hinzu komme, dass, wie der Beklagten ebenfalls bereits am 01.01.2022 bekannt gewesen sei, aufgrund des mit der D Deutschland GmbH abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Möglichkeit bestanden habe, sich sämtliche von der vorgenannten Gesellschaft erzielten Gewinne auszahlen zu lassen. Insofern sei ein Berechnungsdurchgriff vorzunehmen. Die sich daraus für die Beklagte ergebenden zusätzlichen Erträge führten zu einer ausreichenden Eigenkapitalverzinsung. Zudem habe die Beklagte im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2021 selbst ausgeführt, sie befinde sich im direkten Besitz der G in Frankreich. Diese französische Muttergesellschaft habe einen beherrschenden Einfluss auf die gesamte Geschäftsführung der Beklagten gehabt und die Beklagte wie eine Zweigniederlassung geleitet. Deshalb sei ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens gerechtfertigt. Dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten hinreichend gut gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie ihren Mitarbeitern im Jahr 2021 eine pandemiebedingte Unterstützung in Höhe von 500,00 Euro für Vollzeitbeschäftigte und ein tarifliches Zusatzgeld zahlte. - Der Kläger hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes zur Anpassung seiner Betriebsrente verpflichtet. Zwar gehöre diese Bestimmung zum Teil I der Satzung des Essener Verbandes, der sich lediglich auf Leistungen an Angestellte beziehe, die bis zum Eintritt des Leistungsfalls in einem Dienstverhältnis standen. Hierzu gehöre der Kläger zunächst nicht, da er auf Veranlassung der Beklagten bereits vor Eintritt des Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Aus der Sonderzusage vom 20.01.2012 ergebe sich aber, dass der Kläger so zu stellen sei, als wäre er erst mit Eintritt des Leistungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zur Bezifferung seiner insoweit bestehenden Ansprüche sei der Kläger auf die Auskunft angewiesen, die er mit dem Klageantrag zu 3) geltend macht. - Der Kläger hat seine Ansprüche zudem auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützen wollen. Er hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe in der Vergangenheit die Betriebsrenten ihrer Betriebsrentner massiv erhöht. Die Anpassungsprüfungen der Beklagten seien im hier in Rede stehenden Zeitraum keineswegs negativ ausgefallen. - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Betriebsrente um 192,69 Euro monatlich zu erhöhen. Das ergebe sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von 94,3 am 01.09.2024 auf 105,2 am 01.01.2022.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.817,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 192,69 € brutto seit dem 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.02.2024 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.859,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, um welchen Prozentsatz der B die von der Beklagten zu zahlende monatliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung in der Zeit seit dem 01.09.2014 erhöht hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei zu einer Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet. Hierzu hat sie - zusammengefasst - Folgendes vorgetragen: Eine Anpassungspflicht folge nicht aus § 16 BetrAVG. Die Beklagte habe zu Recht von einer Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2022 abgesehen. In der Summe der drei Jahre des Beurteilungszeitraums von 2019 bis 2021 habe die Beklagte keine positive Eigenkapitalrendite erzielt. Eine Verbesserung im Folgejahr sei nicht zu erwarten gewesen. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen seien als ungewöhnliche Ereignisse bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit hinsichtlich einer Betriebsrentenerhöhung aus den Jahresergebnissen der Beklagten herauszurechnen. Hinsichtlich der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen in den Jahren 2019 bis 2021 hat sich die Beklagte im Wesentlichen auf außerplanmäßige Abschreibungen, Auflösung von Rückstellungen und Grundstücksverkäufe bezogen. Für die Richtigkeit der getroffenen Anpassungsentscheidung spreche auch, dass im testierten Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2022 wiederum ein um Ertragsteuern bereinigter Verlust von fast 2 Millionen Euro ausgewiesen worden sei. Wolle man diesen Wert um die besonderen Aufwendungen und Erträge korrigieren, sei zwar ein sechsstelliger Gewinn erzielt worden, der aber nur zu einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 3,28 % geführt habe. Die Beklagte sei auch heute keine „Rentnergesellschaft“, da sie durch ihre Beteiligungen weiterhin werbend am Markt tätig sei und ihr daher auch der Risikozuschlag von 2 % bei der Berechnung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zugebilligt werden müsste. Die Ergebnisse der Tochtergesellschaft flossen ab 2023 direkt in den Jahresabschluss der Beklagten ein. Die Ausgliederung des operativen Geschäfts der Beklagten zum 01.01.2023 sei für die Anpassungsprüfung, die im Jahr 2022 auf Grundlage der Jahresabschlüsse der Jahre 2019 bis 2021 durchzuführen gewesen sei, nicht von Relevanz. Die Beklagte hafte für etwa 1.100 Versorgungszusagen ehemaliger Mitarbeiter, auch wenn sie eine Vielzahl von Betriebsrentenversorgungen mitsamt dem rechnerisch erforderlichen Deckungskapital in Fonds übertragen habe. - Der Kläger könne auch keine Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Er könne sich lediglich auf Gleichbehandlung mit den Betriebsrentnern berufen, deren Rentenanpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG zu erfolgen habe. Für diese ehemaligen Mitarbeiter seien keine Anpassungen der Betriebsrenten erfolgt. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht mit den Rentnern vergleichen, deren Betriebsrenten nach § 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des B durch Beschluss des Essener Verbandes anzupassen seien. Die Anpassungsprüfung für die Betriebsrente des Klägers richte sich nicht nach § 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes, sondern nach § 10 Abs. 3 der Leistungsordnung B des B i.V.m. § 16 BetrAVG. Eine andere Regelung sei nicht in der Sonderzusage vom 20.01.2012 getroffen worden. Diese Vereinbarung beziehe sich nur darauf, dass zugunsten des Klägers auf eine zeitanteilige Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens verzichtet wird. Daher bestehe auch kein Auskunftsanspruch über Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Überprüfung und Anpassung der Betriebsrente des Klägers richte sich gemäß § 10 Abs. 3 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes nach § 16 BetrAVG, weil der Kläger vorzeitig und nicht erst mit Eintritt des Leistungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Aus der Sonderzusage zur betrieblichen Altersversorgung vom 20.01.2012 ergebe sich nichts anderes. Im Hinblick auf die Anpassung der Rentenleistungen enthalte diese Vereinbarung keine Regelung. Die Anpassungsentscheidung, die die Beklagte nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.01.2022 vorgenommen habe, entspreche billigem Ermessen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Jahresergebnisse um außerordentliche Erträge und Verluste zu korrigieren. Auch ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Korrekturen rechtfertige die von der Beklagten vorgenommene Prognose die Entscheidung, die Betriebsrenten nicht anzupassen. Ausweislich der in den testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2019 bis 2021 festgestellten Ergebnisse und unter Berücksichtigung des Jahres 2022 sei die Prognose der Beklagten nicht zu beanstanden, sie habe zukünftig nicht von einer ausreichenden Eigenkapitalverzinsung ausgehen können. Zwar habe die Beklagte in den Jahren 2019 und 2021 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, nicht jedoch im Jahr 2020. Unter Berücksichtigung der Entwicklung im Jahr 2022 habe die Beklagte allerdings davon ausgehen dürfen, dass die sehr unstete Eigenkapitalverzinsung in der Folgezeit keinen stabilen positiven Trend haben werde. Bei ihrer Prognoseentscheidung zum 01.01.2022 habe die Beklagte nicht einbeziehen müssen, dass sie das operative Geschäft ausgliedern werde, da dies erst ab Mai 2023 erfolgt sei. Das Ergebnis der G habe außer Betracht zu bleiben, da nicht ersichtlich sei, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestehe. Einen Gewinnabführungsvertrag habe die Beklagte lediglich mit der D Deutschland GmbH abgeschlossen. Da die von dieser Gesellschaft abgeführten Gewinne unmittelbar in die jeweiligen Jahresabschlüsse der Beklagten einflössen, müsse ein Berechnungsdurchgriff insoweit ausscheiden. Die Zahlung einer Coronaprämie und eines Transformationsgeldes an die Mitarbeiter der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da die Beklagte nicht verpflichtet sei, unternehmerisch so zu agieren, dass das Betriebsergebnis in Bezug auf die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG möglichst positiv ausfalle. Der Kläger könne einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Beklagte habe den Kläger nicht sachgrundlos schlechter gestellt. Sie habe sich vielmehr an die Regelungen des B gehalten, die zwischen Rentnern, die bis zum Eintritt des Leistungsfalls in einem Arbeitsverhältnis standen und Rentnern, die bereits vor Eintritt des Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis (wie der Kläger) ausgeschieden waren, differenzierten. Da sich der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs.1 BetrAVG richte, benötige er die begehrte Auskunft zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht.
Das Urteil erster Instanz ist dem Kläger am 18.11.2024 zugestellt worden. Er hat mit einem Schriftsatz, der am 17.12.2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat mit einem am 17.02.2025 eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet, nachdem zuvor die Frist zur Berufungsbegründung durch gerichtlichen Beschluss bis zum 18.02.2025 verlängert worden war.
Der Kläger meint nach wie vor, die Beklagte sei gemäß § 16 BetrAVG verpflichtet gewesen, seine Betriebsrente zu erhöhen. Im Hinblick auf die Anpassungsentscheidung zum 01.01.2022 habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Beklagte in zwei von drei Jahren im Zeitraum von 2019 bis 2021 eine Eigenkapitalverzinsung erzielt habe, die deutlich oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung gelegen habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass im Jahr 2019 außerordentliche Erträge durch Grundstücksveräußerungen erwirtschaftet worden seien, die korrigierend bei der Feststellung des wirtschaftlichen Ergebnisses Berücksichtigung finden müssten. Die Beklagte habe nämlich über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren immer wieder Immobilien unterschiedlichen Zuschnitts veräußert. Der Kläger bestreitet den Buchwert der Immobilien und die Höhe des außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf. Die Beklagte lasse auch die Auflösung der stillen Reserven infolge der Veräußerungen der Grundstücke außer Betracht, die zu einer Wertsteigerung bei dem bilanzierten Eigenkapital führe. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht die wirtschaftliche Entwicklung für das Jahr 2022 berücksichtigt. Die Beklagte habe die Anpassungsentscheidung, die sie ihrem Vorbringen zufolge erst am 16.12.2022 traf, nicht bewusst verzögern und zurückstellen dürfen. Die Beklagte habe nach der Ausgliederung ihres operativen Geschäfts keine Betriebsrentenverpflichtungen mehr zu tragen, soweit dies den ausgegliederten Unternehmensteil betreffe. Der Kläger vertritt auch weiterhin die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente aus § 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes zu. Das Arbeitsgericht habe sich lediglich mit dem Wortlaut der Sonderzusage vom 20.01.2012 befasst und verkannt, dass die Vereinbarung von der erkennbaren Absicht getragen sei, den Kläger so zu stellen, als wäre er erst zum 31.08.2014 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er sei einem Arbeitnehmer gleichgestellt worden, der erst wegen Bezuges einer Altersrente aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre, denn der Kläger habe die volle Versorgungsanwartschaft erhalten sollen. Damit hätten die Betriebsparteien auf die §§ 1 bis 8 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes Bezug genommen. Der Kläger will die Klageanträge zu 1 und 2 auch darauf stützen, dass die geforderte Rentenerhöhung sich aus den Anpassungsentscheidungen des B für die Zeit seit dem 01.09.2014 ergebe. Im Hinblick auf die eingeforderten Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes trägt der Kläger ergänzend vor, die Beklagte habe die Betriebsrenten für alle Betriebsrentner erhöht, auch soweit die Anpassungsentscheidung auf § 16 Abs. 1 BetrAVG gestützt worden sei; sie habe nur den Kläger von dieser Erhöhung ausgenommen. Die Beklagte gewähre über die Deutsche Pensionsfonds AG Betriebsrenten an 11.500 Rentner und richte sich in Bezug auf die Erhöhung der Betriebsrenten auch im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG nach den Empfehlungen des B.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.08.2024 (Az. 5 Ca 199/24)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.817,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 192,69 € brutto seit dem 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.02.2024 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.859,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, um welchen Prozentsatz der B die von der Beklagten zu zahlende monatliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung in der Zeit seit dem 01.09.2014 erhöht hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bereits aufgrund der nicht um außerordentliche Aufwendungen/Erträge korrigierten Jahresergebnisse der Beklagten die Entscheidung, die Betriebsrenten nicht zu erhöhen, billigem Ermessen entsprochen habe. Die Summe des mittleren Eigenkapitals in den Jahren 2019 bis 2021 habe 96.314.678,68 € betragen und die Summe der Jahresergebnisse dieser drei Jahre 1.514.340,09 €. Daraus ergebe sich eine durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung von nur 1,57 %, während die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Durchschnitt der drei Jahre 1,83 % betrage. Soweit der Kläger die Richtigkeit einzelner Bilanzpositionen bestreite, sei sein Vorbringen unsubstantiiert. Die Beklagte hat als Anlage BB 2 mit dem Schriftsatz vom 21.08.2025 einen Auszug aus der Buchhaltung der Beklagten mit einer Aufstellung der im Jahr 2019 ergebniswirksam verbuchten Grundstücksversäußerungen vorgelegt. Aus dieser Aufstellung ergibt sich in Summe des Jahres ein Erlös von 21.307.201,89 €, ein Buchwert in Höhe von 14.136.035,65 € sowie ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von 7.171.166,24 €. Die Beklagte hat ferner notariell beurkundete Grundstückskaufverträge vorgelegt. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Ergebnisse des Jahres 2022 berücksichtigt, da zum Zeitpunkt des Anpassungsbeschlusses vom 16.12.2022 dem Geschäftsführer der Beklagten aufgrund des monatlichen Reportings die Ergebnisse bis einschließlich November 2022 bekannt gewesen seien. Von der Ausgliederung des operativen Geschäftsbetriebes seien nur die laufenden Arbeitsverhältnisse betroffen gewesen und damit auch nur die Betriebsrentenzusagen dieser aktiven Mitarbeiter. Alle sonstigen Verpflichtungen aus laufenden Betriebsrenten für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter mit unverfallbaren Anwartschaften seien bei der Beklagten verblieben. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der G bestehe nicht und sei auch nicht im Handelsregister eingetragen. Soweit der Kläger sich auf Gleichbehandlung mit den Rentnern des Essener Verbandes, die an den Pensionsfond übertragen worden seien, und mit Rentnern der Beklagten aus dem Standort H (Einzelzusage C GmbH H, Versorgungsordnungen 503 und 504) berufen wolle, verkenne er, dass er mit diesen Rentnern nicht vergleichbar ist. Im Hinblick auf die Rentner mit einer Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes, die durch Übernahme des früheren Arbeitgebers des Klägers, der G GmbH & Co. KG, in den Bestand der Beklagten gelangten, seien keine Anpassungen für Rentner erfolgt, die - wie der Kläger - mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden seien.
Im vorstehenden Tatbestand sind gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp wiedergegeben worden. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Der Kläger hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist nicht veranlasst. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die Klage mit dem Antrag zu 1) ist unbegründet.
Der Kläger kann die begehrte Zahlung weiterer Betriebsrente für den Zeitraum von Januar 2022 bis Januar 2024 von der Beklagten nicht verlangen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente zu erhöhen, die der Kläger nach Maßgabe der Pensionszusage bezieht, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die A AG mit Schreiben vom 14.04.1994 erteilte.
a) Der Kläger kann die begehrte Erhöhung seiner Betriebsrente nicht auf § 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes stützen.
aa) Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Leistungsordnung B des B für seine Betriebsrentenzusage maßgeblich ist.
Die Anwendung der Leistungsordnung des Essener Verbandes ergibt sich aus dem Schreiben der A AG vom 14.04.1994. Die zwischen den Parteien vereinbarte „Sonderzusage“ vom 20.01.2012 nimmt nur Bezug auf die Leistungsordnung B des Essener Verbandes. Nach dem Vorwort der Leistungsordnung B des Essener Verbandes gilt sie für Anmeldungen ab dem 01.01.1989. Dies betrifft auch den Kläger, dessen Anmeldung ihm mit Schreiben vom 14.04.1994 mitgeteilt wurde.
bb) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes, nach der die Zahlbeträge der laufenden Leistungen vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen ist, gilt jedoch für den Kläger nicht.
Das folgt aus der Systematik der Leistungsordnung B des Essener Verbandes. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 gehört zum Teil I der Leistungsordnung B des Essener Verbandes. Dieser Teil betrifft Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben. Für den Kläger gilt dies nicht. Er schied nämlich, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, vor dem Eintritt des Leistungsfalles aus. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 20.01.2012 zum 31.01.2013. Der Leistungsfall trat erst ab September 2014 ein, als der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendete. Vorher wird das Ruhegeld nach § 2 der Leistungsordnung B des B nicht gezahlt.
Für die Angestellten, die wie der Kläger, vor Eintritt des Leistungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt Teil II der Leistungsordnung B des Essener Verbandes. § 10 Abs. 3 sieht insoweit vor, dass die Leistungen ab Eintritt des Leistungsfalls nach § 16 BetrAVG überprüft werden.
cc) Die Parteien trafen keine von den Vorgaben der Leistungsordnung B des Essener Verbandes abweichende Vereinbarung.
(1) Im Aufhebungsvertrag vom 20.01.2012 findet sich keine Regelung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
(2) Mit der „Sonderzusage“ vom 20.01.2012 vereinbarten die Parteien entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Erhöhung seiner Betriebsrentenleistungen sich nach § 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes richtet.
Nach dem Wortlaut der „Sonderzusage“ verhält sich die Vereinbarung nicht über die Frage der Erhöhung der Betriebsrente. Aus der Systematik der „Sonderzusage“ ergibt sich, dass lediglich eine Abweichung von § 10 Abs. 1 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes gewollt war. Das folgt aus Nr. 2 der „Sonderzusage“. Danach soll der Kläger (nur) insoweit begünstigt werden, als er eine dienstzeitanteilige Kürzung seiner Anwartschaft wegen des vorzeitigen Ausscheidens nicht hinnehmen muss. Die Sonderregelung unter Nr. 2 der „Sonderzusage“ betrifft nur die Höhe der Anwartschaft, nicht die Erhöhung von Leistungen. Die Erhöhung ist nicht Bestandteil der Anwartschaft. Eine Erhöhung kommt nach allgemeinem Sprachgebrauch erst in Betracht, nachdem der Leistungsbezug einsetzt. Das ergibt sich auch aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 BetrAVG („laufende Leistungen“). Nichts Anderes entspricht dem Sinn und Zweck der „Sonderzusage“. Sie zielt auf eine Besserstellung des Klägers, jedoch nur im Hinblick auf die Höhe und Berechnung seiner Anwartschaft, nicht im Hinblick auf die Anpassung der Rentenleistungen. Die Parteien haben unter Nr. 4 der „Sonderzusage“ gerade festgehalten, dass „alle anderen Bestimmungen“ der Leistungsordnung B des Essener Verbandes durch diese Vereinbarung nicht berührt werden. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass hinsichtlich einer Erhöhung der dem Kläger zustehenden Betriebsrentenleistungen abweichend von § 16 BetrAVG eine Willensübereinstimmung beider Parteien bestand. Deshalb kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht.
(3) Schließlich ergibt sich eine von den Bestimmungen der Leistungsordnung B des Essener Verbandes abweichende Regelung über die Erhöhung der dem Kläger zufließenden Betriebsrentenleistungen nicht aus der ergänzenden Erklärung zum Aufhebungsvertrag vom 20.01.2012.
Dort heißt es zur betrieblichen Altersversorgung, dass diese sich für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.08.2014 „gemäß separater Zusage“ regelt. Die angesprochene „separate Zusage“ ist die „Sonderzusage“ vom 20.01.2012, die ihrerseits keine von den Vorgaben der Leistungsordnung B des Essener Verbandes abweichende Bestimmung enthält (siehe oben unter II 1 a cc (2) der Entscheidungsgründe). Dass es weitere Zusagen an den Kläger hinsichtlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gab, ist nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass die ergänzende Erklärung zum Aufhebungsvertrag bezüglich der betrieblichen Altersversorgung nur die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 31.08.2014 in den Blick nimmt. Das ist jedoch nicht die Leistungszeit, da der Kläger Betriebsrente erst ab September 2014 bezog. Erst mit Bezug der Betriebsrente kann sich aber überhaupt die Frage der Erhöhung stellen.
b) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG zu erhöhen.
aa) Die Anpassungsentscheidung hinsichtlich des Zeitraums, der Gegenstand des Klageantrags zu 1) ist, hatte die Beklagte zum 01.01.2021 zu treffen.
Nach § 16 Abs. 1 hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte verpflichtet war, eine Anpassungsprüfung zum 01.01.2016, zum 01.01.2019 und zum 01.01.2022 vorzunehmen. Die Parteien haben das in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 13.11.2025 übereinstimmend erklärt. Diese zeitliche Abfolge entspricht dem Dreijahreszeitraum nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Es ist nicht zu beanstanden, dass alle im Unternehmen anfallende Prüfungstermine hinsichtlich der Anpassung von Betriebsrentenleistungen zu einem einheitlichen Jahrestermin gebündelt werden (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02).
bb) Für die Anpassungsprüfung, die gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erfolgen hat, gelten folgende Grundsätze:
Die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (BAG, Urteil vom 11.10.2011 - 3 AZR 527/09).
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Prüfung der Anpassungsentscheidung auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften, soweit sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG, Urteil vom 14.07.2015 - 3 AZR 252/14). Demgegenüber kann der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung keine Umstände berücksichtigen, von denen er noch keine Kenntnis haben kann (BAG, Urteil vom 28.06.2011 - 3 AZR 859/09).
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt oder wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird (BAG, Urteil vom 14.07.2015 - 3 AZR 252/14).
Zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers in § 16 Abs. 1 BetrAVG ist davon auszugehen, dass sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nach einem Basiszins und einem Risikozuschlag bestimmt. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 v.H. (BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 3 AZR 489/17, Urteil vom 11.11.2014 - 3 AZR 116/13). Damit wird in Anlehnung an Modelle der Unternehmensbewertung ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von den Jahresabschlüssen zu bestimmen, die auf der Grundlage der handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellt werden. Allerdings sind beim erzielten Betriebsergebnis gegebenenfalls betriebswirtschaftliche gebotene Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt etwa für Scheingewinne oder für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Auch der Ausnahmecharakter außerordentlicher Erträge kann bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG, Urteil vom 15.11.2022 - 3 AZR 505/21). Wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, sind nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 3 AZR 489/17). Das Eigenkapital kann auch nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind bei dem erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 3 AZR 489/17).
Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält (Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 8. Aufl. 2022, § 16 BetrAVG Rdnr. 347 f. m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Dabei bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl des vorhandenen Eigenkapitals als auch der erzielten Betriebsergebnisse. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen, sodann hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG, Urteil vom 14.07.2015 - 3 AZR 252/14, Urteil vom 11.11.2014 - 3 AZR 116/13).
cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, von einer Erhöhung der Betriebsrenten zum 01.01.2022 abzusehen, nicht zu beanstanden, da die Entscheidung billigem Ermessen entspricht.
Es kann offenbleiben, ob nach den Zahlen zur Höhe des Eigenkapitals, die die Beklagte für den Zeitraum von 2019 bis 2022 vorgetragen hat, bereits von einem Eigenkapitalverzehr auszugehen ist, der einer Anpassung der Versorgungsleistungen entgegensteht. Die Beklagte hat sich hierauf nicht berufen und zu einer diesbezüglichen Prognose auch keinen näheren Vortrag gehalten.
Dahingestellt bleiben kann ebenfalls, ob nach den (nicht berichtigten) Zahlen, die sich aus der Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2024 ergeben, Rückschlüsse auf eine nicht hinreichende Eigenkapitalverzinsung ergeben, die einer Erhöhung der Versorgungsleistungen entgegensteht. Dies ist nicht zweifelsfrei, da die Beklagte nach den vorgetragenen Zahlen in den Jahren 2019 und 2021 einen Jahresüberschuss erzielte, wobei der Überschuss des Jahres 2021 allein die Verluste des Jahres 2020 annähernd ausgleicht. Es ist auch fraglich, ob bei der Prognose, die die Beklagte zum 01.01.2022 aufzustellen hatte, die Zahlen des Geschäftsjahres 2022 zu berücksichtigen sind, von denen die Beklagte, wie sie vorgebracht hat, erst Ende 2022 Kenntnis erlangte.
Jedenfalls ist davon auszugehen, dass nach dem Vortrag, den die Beklagte in der Berufungsinstanz zu außerordentlichen Erträgen im Geschäftsjahr 2019 gehalten hat, im Geschäftsjahr 2019 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt wurde. In Verbindung mit den Zahlen aus der Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2024 hinsichtlich der Eigenkapitalverzinsung in den Jahre 2020 und 2021 (die Zahlen aus der Anlage B 2 lassen außerordentliche Aufwendungen und Erträge außer Betracht, die nach Ansicht des Klägers nicht berücksichtigungsfähig sind), ergibt sich, dass eine angemessene Eigenkapitalverzinsung im Zeitraum von 2019 bis 2021 nicht erreicht wurde. Insoweit steht die die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Rahmen einer Entscheidung nach billigem Ermessen der vom Kläger begehrten Erhöhung seiner Rente entgegen.
(1) Nach dem Vorbringen der Beklagten ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG sowohl für das Geschäftsjahr 2019 als auch für das Geschäftsjahr 2020 ein deutlich negatives Jahresergebnis erzielt wurde, das durch Jahresüberschüsse aus dem Geschäftsjahr 2021 nicht kompensiert wurde.
Im Hinblick auf das Jahr 2019 hat die Beklagte vorgetragen, es seien Grundstücksveräußerungen erfolgt, aus denen ein Erlös in Höhe von 21.307.201,89 € erzielt worden sei. Da die veräußerten Grundstücke einen Buchwert in Höhe von 14.136.035,65 € besäßen, sei ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von 7.171.166,24 € erzielt worden. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden. Soweit der Veräußerungserlös den Buchwert überschreitet, handelt es sich um einen Ertrag, um den das Jahresergebnis zu korrigieren ist. Eine betriebswirtschaftliche Korrektur ist geboten, weil es sich um einen außerordentlichen Ertrag handelt, der einem nicht repräsentativen Geschäftsvorgang entspringt. Die Veräußerung von Anlagevermögen in Form des Verkaufs von Grundstücken stellt keinen regelmäßigen Geschäftsvorfall dar. Die Reduzierung des Anlagevermögens und damit der „Substanz“ des Vermögens ist eine endliche Möglichkeit zur Verschaffung von Liquidität und trägt daher den Charakter des Außerordentlichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung von Grundstücken regelmäßig erfolgt, solange nicht ebenso regelmäßig ein Zukauf von Grundstücken stattfindet. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitraum von 2019 bis 2021 regelmäßig auch Grundstücke erwarb.
Damit ist nach dem Vorbringen der Beklagten für das Geschäftsjahr 2019 von einem negativen Jahresergebnis und mithin von keiner angemessenen Eigenkapitalverzinsung auszugehen. Dies gilt ebenso für das Geschäftsjahr 2020, selbst nach dem Zahlenwerk, dass sich aus der Anlage B 2 ergibt und höhere (nicht um außerordentliche Aufwendungen und Erträge korrigierte) Jahresüberschüsse ausweist als das Zahlenwerk nach der Anlage B 1. Legt man zugunsten des Klägers die Zahlen aus der Anlage B 2 zugrunde, so erzielte die Beklagte lediglich im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung.
(2) Das Vorbringen der Beklagten zum vorhandenen Eigenkapital, zum Jahresüberschuss und zur Eigenkapitalverzinsung muss gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO als zwischen den Parteien unstreitig gelten, da der Kläger keinen beachtlichen Gegenvortrag gehalten hat.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Grundstücksveräußerungen im Geschäftsjahr 2019. Die Beklagte hat die Veräußerungsvorgänge unter Beifügung notariell beurkundeter Verträge im Einzelnen mit ihrem Schriftsatz vom 21.08.2025 dargelegt. Der Kläger hat nicht konkret bestritten, dass die Grundstücksverkäufe überhaupt erfolgten. Der Kläger hat zwar den Buchwert und den Ertrag bestritten. Der Ertrag ergibt sich indes unproblematisch aus dem erzielten Verkaufserlös (der wiederum aus dem vereinbarten Kaufpreis folgt) abzüglich des Buchwertes. Der Ertrag wäre allerdings bei einem höheren Buchwert geschmälert. Es bestehen indes nach dem Vorbringen der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass der Buchwert der Grundstücke unzutreffender Weise zu niedrig angesetzt ist. Wäre der Buchwert hingegen tatsächlich nicht höher, sondern niedriger als angegeben, so wäre auch der außerordentliche Ertrag höher zu veranschlagen, was - bei Herausrechnung dieses Ertrages aus dem Jahresergebnis - zu einem noch schlechteren Ergebnis führte. Wenn der Kläger rügt, Wertsteigerungen durch Auflösung stiller Reserven seien nicht berücksichtigt worden, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Wertsteigerung, die beim bilanzierten Eigenkapital zu berücksichtigen wäre, überhaupt eingetreten ist.
Im Übrigen hat der Kläger die für die wirtschaftliche Lage der beklagten maßgeblichen Zahlen, die sich aus der Aufstellung ergeben, die die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegt hat, nicht hinreichend bestritten. Die Zahlen entstammen den veröffentlichten Bilanzen. Umstände, die darauf hindeuten könnten, die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Beklagten seien unrichtig, sind nicht ersichtlich.
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, die Beklagte habe zu Unrecht Steuern vom Einkommen und vom Ertrag „abgezogen“. Das Gegenteil ist der Fall: Die Beklagte hat die gezahlten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zusätzlich zum bilanzierten Jahresüberschuss bzw. -verlust hinzugerechnet, da nur die sonstigen Steuern als Aufwendungen des Unternehmens beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigten sind (BAG, Urteil vom 22.01.2019 - 3 AZR 489/17).
(3) Den Angaben der Beklagten für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 zufolge - die nach dem zuvor Gesagten vom Kläger nicht hinreichend bestritten und daher bei der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind - erzielte die Beklagte lediglich im Jahr 2021 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung.
Da die Betriebsergebnisse in den Jahre 2019 und 2020 negativ waren, ist in diesen Jahren keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht worden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte einen Risikozuschlag in Höhe von 2 % auf den grundsätzlich geltenden Basiszinssatz für sich in Anspruch nehmen kann. Dafür, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - der Risikozuschlag zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen ist, spricht, dass sie trotz Ausgliederung des operativen Geschäfts weiterhin für Verluste ihrer Tochtergesellschaft haftet. Bei der Beklagten handelt es sich auch nicht um eine „Rentnergesellschaft“. Ihr Zweck besteht nicht nur in der Abwicklung bestehender Rentenverpflichtungen. Vielmehr hält die Beklagte auch Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Angaben der Beklagten zur angemessenen Eigenkapitalverzinsung ausgehend von der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zutreffend sind. Nimmt man zugunsten des Klägers an, die Umlaufrendite habe 2019 -0,23 %, 2020 -0,56 % und 2021 -0,28 % betragen (so Rolfs, a.a.O. Rdnr. 193), so bleibt die von der Beklagten erzielte Rendite in den Jahren 2019 und 2020 deutlich dahinter zurück.
(4) Zum Anpassungsstichtag, dem 01.01.2022, war eine negative Prognose hinsichtlich der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten aufzustellen.
(a) Grundlage für die Prognose bildet der dreijährige Zeitraum von 2019 bis 2021.
Da der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen zu prüfen hat, entspricht es der Wertung dieser gesetzlichen Vorschrift, dass ein Prognosezeitraum von drei Jahren grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist. Die drei zurückliegenden Jahre vor dem Anpassungsstichtag sind wegen ihrer zeitlichen Nähe zur Prüfverpflichtung des Arbeitgebers natürlicherweise von besonderer Aussagekraft. Da die Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, zuvor eine Anpassungsentscheidung zum 01.01.2019 zu treffen hatte, ist eine Ausdehnung des für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Zeitraums in die Vergangenheit nicht geboten.
(b) Der Zeitraum von 2019 bis 2021 lässt keine positive Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten zu.
Die Beklagte erwirtschaftete in den Jahren 2019 und 2020 ein negatives Betriebsergebnis und vermochte keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erzielen. Die Jahresverluste aus 2019 und 2020 werden durch den Jahresüberschuss aus 2021 nicht kompensiert. Für 2019 ergibt sich, ausgehend von dem Zahlenwerk nach Maßgabe der Anlage B 2 ein Verlust in Höhe von 5.478.929,18 € (1.692.237,06 € abzüglich außerordentlicher Erträge in Folge von Grundstücksversäußerungen in Höhe von 7.171.166,24 €). 2020 betrug der Jahresverlust 7.324.425,92 €. Der Gewinn aus 2021 betrug 7.146.528,95 €. Eine Tendenz, die eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage aufzeigen könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass sich die Jahresverluste kontinuierlich verminderten.
(c) Die wirtschaftliche Entwicklung im Folgejahr 2022 stellt die negative Prognose nicht in Frage.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die wirtschaftliche Entwicklung des Jahres 2020 von der Beklagten, als sie die Anpassungsentscheidung zu treffen hatte, vorhergesehen werden konnte. Die Berücksichtigung von Umständen, die sich der Kenntnis des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag entziehen, scheidet aus.
Wollte man ungeachtet dessen die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten im Jahre 2022 berücksichtigen, so ändert dies an der negativen Prognose nichts. Denn die Beklagte erwirtschaftete im Jahr 2022 ebenfalls ein negatives Ergebnis und erzielte keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Das ergibt sich schon aus den Zahlen, die der Anlage B 2 (ohne eine Korrektur des Ergebnisses infolge außerordentlicher Aufwendungen/Erträge) entnehmen lassen. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten zu den Geschäftszahlen des Jahres 2022 nicht konkret bestritten. Er hat insbesondere keine Umstände aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, die Zahlen seien unrichtig bilanziert worden.
(5) Die Beklagte verstieß nicht gegen die Grenzen billigen Ermessens, wenn sie angesichts der im Zeitraum von 2019 bis 2021 zu verzeichnenden und zukünftig zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung von einer Anpassung der Betriebsrenten absah.
(a) Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage muss der grundsätzlich bestehende Anpassungsbedarf des Klägers als Versorgungsempfänger zurücktreten.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Versorgungsempfänger ein berechtigtes Interesse daran an, den realen Wert seiner Betriebsrente aufrechtzuerhalten und eine Auszehrung der Versorgungsleistung zu vermeiden. Dies gilt jedoch nur, soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig und ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage eine Anpassung der Betriebsrenten zumutbar ist. Im Streitfall erweist sich eine Erhöhung der Betriebsrente für die Beklagte als unzumutbar. Solange die Beklagte keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, stehen im Unternehmen keine ausreichenden Mittel für die Erhöhung der Betriebsrenten zur Verfügung. Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, eine weitere Verschlechterung ihres Jahresergebnisses durch Erhöhung von Versorgungsleistungen hinzunehmen.
(b) Besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich.
Die begehrte Rentenerhöhung erweist sich nicht deshalb für die Beklagte als zumutbar, weil die Zahl der Betriebsrentner, wie der Kläger behauptet, nur gering ist. Auch für eine geringe Zahl von Betriebsrentnern muss die Beklagte keine Mittel zur Rentenerhöhung um den Preis einer weiteren Verschlechterung des Unternehmensergebnisses dulden. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte, wie der Kläger behauptet, lediglich „ca. 10“ Betriebsrentner zu versorgen hat. Der Kläger hat die von ihm (vermutete) Zahl der Betriebsrentner nicht schlüssig vorgetragen. Er behauptet nämlich andererseits, „die Beklagte“ gewähre über die Deutsche Pensionsfonds AG Betriebsrenten an 11.500 Rentner.
Die Beklagte muss sich auch nicht vorhalten lassen, sie habe an ihre aktiven Arbeitnehmer tarifliche und pandemiebedingte Sonderleistungen in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Das ändert an der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag, dem 01.01.2022, nichts. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wäre (BAG, Urteil vom 14.07.2015 - 3 AZR 252/14).
Die wirtschaftliche Lage der Beklagten ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch, dass sie mit der D Deutschland GmbH (ihrer „Tochtergesellschaft“) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschloss. Die Beklagte erhält durch diesen Vertrag nicht nur Zugriff auf den Gewinn der vorbezeichneten Gesellschaft. Sie muss vielmehr auch deren Verlust tragen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass am Anpassungsstichtag konkrete Gewinne der Tochtergesellschaft absehbar waren.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, es müsse ein Berechnungsdurchgriff auf die G (die „Muttergesellschaft“ der Beklagten) erfolgen. Dem Parteivorbringen lässt ein hinreichender Anlass für einen solchen Durchgriff nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Beklagten und der vorbezeichneten Gesellschaft ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen wurde. Jedenfalls ist ein Beherrschungsvertrag nicht im Handelsregister eingetragen worden, obgleich dies nach § 294 AktG erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt auch für Unternehmen in Rechtsform einer GmbH (Langenbucher, in: Schmidt/Lutter, 5. Aufl. 2024, § 294 AktG Rdnr. 2).
Schließlich kann die Änderung des Geschäftszwecks der Beklagten, die seit 2023 eine Holding-Gesellschaft ist, nicht dazu führen, dass eine Erhöhung der Betriebsrenten zum Anpassungsstichtag, dem 01.01.2022, hätte erfolgen müssen. Die Änderung des Geschäftszwecks trat erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Anpassungsstichtag ein. Dass zum Anpassungsstichtag eine konkrete Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung aufgrund der Änderung des Geschäftszwecks absehbar war, ist nicht ersichtlich.
c) Die Beklagte ist auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers in dem begehrten Umfang zu erhöhen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Arbeitsrecht unbestrittenermaßen Anwendung (dazu BAG, Urteil vom 03.09.2014 - 5 AZR 6/13 m.w.N.). Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass das in Art. 3 GG kodifizierte Ideal der Gerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln, auch den Arbeitgeber bindet. Ihm sind unzulässige Benachteiligungen der Arbeitnehmer untersagt. Dies gilt gemäß § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (dazu etwa BAG, Urteil vom 14.11.2017 - 3 AZR 515/16). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer; er hat nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt wurden (BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 808/07).
Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern sachgrundlos schlechter gestellt wurde. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte Arbeitnehmern, die mit dem Kläger vergleichbar sind, eine dem Kläger vorenthaltene Erhöhung der Betriebsrenten gewährte. Soweit die Beklagte die Betriebsrente von Mitarbeitern erhöhte, die nicht - wie der Kläger - bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles aus ihren Diensten ausschieden, vollzog sie, wie das Arbeitsgericht richtig ausführt, lediglich die Regelungen des Essener Verbandes nach. Der Kläger ist mit Arbeitnehmern, die bis zum Eintritt des Leistungsfalls im Arbeitsverhältnis standen und daher einen Anspruch auf Erhöhung nach § 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes haben, nicht vergleichbar. Dem Kläger steht nämlich ein solcher Anspruch nicht zu (siehe oben unter II 1 a der Entscheidungsgründe). Dass es überhaupt einen Arbeitnehmer gab, dessen Betriebsrentenanpassung sich nach § 16 BetrAVG richtet und der zum 01.01.2022 eine Rentenerhöhung erhielt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat nicht einen einzigen Arbeitnehmer namentlich benannt oder sonstwie konkret bezeichnet, dem eine solche Rentenerhöhung gewährt wurde. Soweit der Kläger sich auf eine Gleichbehandlung mit den Betriebsrentnern beruft, denen die Beklagte „über die Deutsche Pensionsfond AG“ Renten gewährt, hat die Beklagte aufgezeigt, dass diese mit dem Kläger nicht vergleichbar sind. Der darlegungspflichtige Kläger hat hierzu keinen weiteren Vortrag gehalten und die Vergleichbarkeit mit jenen Betriebsrentnern nicht näher aufgezeigt.
2. Die Klage mit dem Antrag zu 2) ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.02.2024 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.859,69 Euro brutto zu zahlen. Gegenstand des Feststellungsantrags ist die Zahlungspflicht der Beklagten nach Ablauf des Zeitraums, der bezüglich des Zahlungsantrags zu 1) streitgegenständlich ist. Da dem Kläger die begehrte Zahlung nicht zusteht, weil die Beklagte zur geforderten Erhöhung der Betriebsrente nicht verpflichtet ist, kann auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.
3. Die Klage mit dem Auskunftsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mitbringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG, Urteil vom 04.11.2012 - 10 AZR 783/11). Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte benötigt. Das setzt im Regelfall einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus.
An einem Leistungsanspruch des Klägers, für den er die eingeforderte Auskunft benötigt, fehlt es hier. Der Kläger kann nämlich eine Erhöhung seiner Betriebsrente nach § 8 Abs. 2 der Leistungsordnung B des Essener Verbandes nicht verlangen (siehe oben unter II 1 a der Entscheidungsgründe). Daher ist die begehrte Auskunft für ihn nicht von Nutzen, um seine Rechte wahrzunehmen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.
IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.