Berufung gegen Abweisung einstweiliger Verfügung zur Versetzung nach Hamm zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin suchte mit einstweiliger Verfügung die Aussetzung ihrer Versetzung nach Hamm bis zur Hauptsacheentscheidung. Das LAG bestätigt die Abweisung der einstweiligen Verfügung, weil ein Verfügungsgrund fehlt. Die Klägerin ist arbeitsunfähig; konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Genesung oder eine bevorstehende Kündigung hat sie nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlendem Verfügungsgrund zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus, insbesondere die Dringlichkeit und die Unmöglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren.
Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn die Rechte der Antragstellerin durch Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht vereitelt oder nicht sonst erheblich gefährdet werden (z.B. bei andauernder Arbeitsunfähigkeit bis nach dem Haupttermin).
Die Darlegungslast für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes trifft die Antragstellerin; unkonkrete Befürchtungen (z. B. einer möglichen Kündigung) genügen nicht.
Ein einstweiliger Rechtsschutz kann nicht vorsorglich für ungewisse zukünftige Sachverhalte erlangt werden; bei späterer Gefährdung steht die Möglichkeit zur erneuten Antragstellung offen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Herne, 1 Ga 9/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 20.03.2015 – 1 Ga 9/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsklägerin verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung in Hamm zu erbringen.
Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten als Montiererin tätig. Sie wird seit 1998 in einem Betrieb der Verfügungsbeklagten in S beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.04.2014 teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, sie werde voraussichtlich zum 01.10.2014 in das Werk I versetzt. Mit Schreiben vom 12.01.2015 ordnete die Verfügungsbeklagte die Versetzung der Verfügungsklägerin an den Standort I zum 01.02.2015 an. Hiergegen hat sich die Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gewandt, der am 09.03.2015 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Sie begehrt, die Versetzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Im Hauptsacheverfahren ist Kammertermin auf den 05.08.2015 vor dem Arbeitsgericht Herne anberaumt worden.
Die Verfügungsklägerin wohnt in S. Sie hat vorgebracht, infolge körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage zu sein, die ihr zugewiesene Arbeitsstelle in I mit dem Kfz oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen zu können. Die Verfügungsklägerin ist seit dem 22.05.2014 durchgängig arbeitsunfähig. Mit dem Auszahlungsschein vom 09.07.2015 ist weitere Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 13.08.2015 bescheinigt worden.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Verfügungsgrund. Auf das arbeitsgerichtliche Urteil wird, auch zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, Bezug genommen.
Hiergegen hat sich die Verfügungsklägerin mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung gewandt. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen. Es fehlt am erforderlichen Verfügungsgrund.
Nach den Bestimmungen der §§ 935 ff. ZPO kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt und die Entscheidung im Eilverfahren erforderlich ist. Eine Eilentscheidung ist nicht notwendig, wenn Rechtsschutz im regulären Verfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 3. Aufl. 2015, S. 87; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. 2004, § 935 ZPO Rn. 14; Dunkl, in: Dunkl u.a., Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl. 1999, S. 127; Vollkommer, in: Zöller, 30. Aufl. 2014, § 940 ZPO Rn. 6, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nötig. Es besteht nicht die Gefahr, dass Rechte der Verfügungsklägerin vereitelt werden oder ihr sonstige Nachteile entstehen, wenn sie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwartet. Kammertermin im Hauptsacheverfahren findet am 05.08.2015 statt. Im Hauptsacheverfahren wird darüber entschieden, ob die Verfügungsklägerin verpflichtet ist, die Tätigkeit in Hamm aufzunehmen oder nicht. Da die Verfügungsklägerin bis zum 13.08.2015 arbeitsunfähig krank ist, muss sie zuvor der Versetzungsanordnung keine Folge leisten.
Soweit die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend gemacht hat, sie befürchte, im Falle einer Wiedergenesung eine außerordentliche Kündigung zu erhalten, falls sie der Weisung zur Arbeitsaufnahme in Hamm nicht nachkomme, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass eine Wiedergenesung gar nicht absehbar ist. Die Verfügungsklägerin, die, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes darlegungspflichtig ist, hat keine näheren Umstände zu einer etwaigen Wiedergenesung vorgetragen. Sie hat im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht, persönlich angehört, erklärt, es komme zunächst nur eine Wiedereingliederung in Betracht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfügungsbeklagte ungeachtet der Argumente der Verfügungsklägerin im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Versetzung vorgebracht hat, beabsichtigt, gegenüber der Klägerin eine Kündigung auszusprechen, wenn diese der Versetzungsanordnung nicht folgt.
Selbst wenn aber der Fall eintreten sollte, dass das Arbeitsgericht am 05.08.2015 nicht in der Sache entscheidet und die Verfügungsklägerin danach zeitnah wieder arbeitsfähig würde, könnte die Verfügungsklägerin nicht verlangen, dass bereits jetzt - sozusagen „auf Vorrat“ - die begehrte einstweilige Verfügung erlassen wird. Die Verfügungsklägerin hätte in diesem Fall die Möglichkeit, abermals einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Damit sind ihre Rechte gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht, worauf der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hingewiesen hat, Verhandlungstermin in dieser Sache erst 11 Tage nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anberaumt hat. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese Zeitspanne für Terminierungen des Arbeitsgerichts Herne in einstweiligen Verfügungssachen typisch ist. Bei Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung war die Verfügungsklägerin noch arbeitsunfähig, worauf in der Antragsschrift (dort S. 5) hingewiesen wurde. In der Antragsschrift hat die Verfügungsklägerin nicht vorgebracht, die baldige Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit sei absehbar oder auch nur wahrscheinlich. Aus diesem Grund bestand für das Arbeitsgericht kein Anlass zu einer schnelleren Terminierung. Wäre die Verfügungsklägerin arbeitsfähig und wäre konkret zu besorgen, dass die Verfügungsbeklagte eine außerordentliche Kündigung ausspricht, falls die Verfügungsklägerin der Versetzungsanordnung nicht Folge leistet, käme eine wesentlich schnellere Terminierung und sogar eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Betracht. Im Übrigen dient das Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht dazu, antizipierte Rechtsgutachten zu der – möglicherweise für einen Kündigungsrechtsstreit maßgeblichen – Frage zu erstellen, ob eine Vertragspflichtverletzung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers nicht nachkommt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.
Die Revision ist nicht zulässig (§ 72 Abs. 4 ArbGG).