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Landesarbeitsgericht Hamm·18 Sa 273/01·12.06.2001

Eingruppierung Gleichstellungsbeauftragte: keine Höhergruppierung nach IVa/III BAT

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Gleichstellungsbeauftragte einer Gemeinde beschäftigt, begehrte die Feststellung einer Vergütung nach IV a BAT/VKA sowie nach Bewährungsaufstieg nach III BAT/VKA. Das LAG nahm zwar einen einheitlichen Arbeitsvorgang an und bejahte die Merkmale bis IV b (gründliche, umfassende Fachkenntnisse; selbständige Leistungen; besondere Verantwortung). Eine Heraushebung durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ nach IV a verneinte es, weil der Vortrag zu Tiefe und Anwendung der behaupteten Kenntnisse sowie zur gesteigerten Bedeutung gegenüber IV b zu pauschal blieb. Die Berufung der Gemeinde hatte Erfolg; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Gemeinde erfolgreich; Höhergruppierungsfeststellung (IV a/III BAT) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die tarifliche Bewertung nach § 22 BAT ist der Arbeitsvorgang als nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tariflich selbständig bewertbare Arbeitseinheit maßgeblich; unterschiedlich wertige, tatsächlich trennbare Tätigkeiten dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

2

Die Tätigkeit einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten kann wegen ihres gesetzlich vorgegebenen einheitlichen Ziels (Verwirklichung der Gleichberechtigung) als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten sein.

3

Das Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ der VergGr. IV a BAT/VKA verlangt gegenüber IV b ein beträchtlich gesteigertes fachliches Können und Wissen, das sich unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben muss; die pauschale Benennung von Kenntnisgebieten genügt hierfür nicht.

4

Für das Tätigkeitsmerkmal „Bedeutung“ i.S.d. VergGr. IV a BAT/VKA ist eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung gegenüber IV b erforderlich, die sich aus Tragweite und Auswirkungen der Tätigkeit ergibt; Mitwirkungs- und Widerspruchsrechte ohne Entscheidungsbefugnis begründen für sich genommen keine gesteigerte Bedeutung.

5

Ist die Ausgangseingruppierung in VergGr. IV a Fallgr. 1 b BAT/VKA nicht erfüllt, scheidet ein Bewährungsaufstieg in VergGr. III Fallgr. 1 b BAT/VKA aus.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG§ 5 Abs. 1 GO NW§ 5 Abs. 3 GO NW§ 17 LGG NW

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Dortmund, 7 (4) Ca 2094/99

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Gemeinde wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2000 – 7 (4) Ca 2094/99 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

3

Die am 25.08.1947 geborene Klägerin  hat eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Bürogehilfin am 31.01.1966 erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen des Telekollegs II Nordrhein-Westfalen wurde ihr am 25.06.1988 die Fachhochschulreife zuerkannt. Weiter nahm die Klägerin teil an einem Weiterbildungsprojekt „Frauenstudium" an der Universität Dortmund. Vom Sommersemester 1991 bis zum Sommersemester 1995 belegte die Klägerin Kurse aus den Studienfächern Sozialwissenschaft, Rechtswissenschaft, Statistik und Datenanalyse (Bl. 161 bis 170 d.A.) an der Fernuniversität in Hagen. Wegen der  weiteren von der Klägerin besuchten Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen in der Zeit vom 27.09.1990 bis zum 27.01.1999 wird auf die Übersicht der Klägerin (Bl. 159 f d.A.) verwiesen.

4

Seit dem 01.05.1988 ist die Klägerin bei der beklagten Gemeinde, die 17.500 Einwohner hat, als Gleichstellungsbeauftragte tätig.

5

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 04.05.1988, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

6

„§ 1

7

Frau C1xxxxxx H4xxxx wird ab 01.05.1988 eingestellt als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten... auf unbestimmte Zeit.

8

§ 2

9

Das   Arbeitsverhältnis  bestimmt   sich  nach   dem  Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen  ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die   für  den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

10

...

11

§ 4

12

Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT)."

13

Seit dem 01.09.1993 wird die Klägerin  nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA vergütet.

14

Durch Änderungsvertrag vom 21.03.1990 wurde die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf 30 Stunden wöchentlich erhöht.

15

.

16

Seit dem 01.12.2000 ist die Klägerin als Vollzeitkraft tätig. Eingesetzt wird sie als Gleichstellungsbeauftragte 25 Stunden wöchentlich und im sozialen Dienst mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA 13,5 Stunden wöchentlich.

17

Beide Parteien sind tarifgebunden.

18

Die Aufgaben der Klägerin ergeben sich im Einzelnen aus der Arbeitsplatzbeschreibung, Stand 01.10.1993 (Bl. 99 bis 107 d.A.), nach der der Klägerin folgende Aufgaben übertragen wurden:

19

16.01.00         Durchführung von regelmäßigen Sprechstunden         8 %

20

16.02.00              Kontaktpflege zu Organisationen, Gewerkschaf-

21

ten, Betriebs- und Personalräten, Berufsverbän-

22

den, Initiativen usw. mit dem Ziel, die Situation

23

der Frauen durch   Anregungen,  Vermittlungs-

24

funktionen und Verhandlungen auf   freiwilliger

25

Basis der Entscheidungsträger zu verbessern            17 %

26

16.03.00         Erfahrungsaustausch mit  anderen  Gleichstel-

27

lungsbeauftragten, sowohl auf kommunaler als

28

auch auf Landes- und Bundesebene                           11 %

29

16.04.00         Erstellung von Informationen und Pressemittei-

30

                       lungen in   Zusammenarbeit mit  der  Stelle für

31

                       Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von In-

32

                       formationsveranstaltungen                                          14 %

33

16.05.00         Erarbeitung von Empfehlungen, die die Gleich-

34

                       stellungsbemühungen der  Gemeinde  fördern

35

                       können                                                                         10 %

36

16.06.00         Erstellung eines regelmäßig fortzuschreibenden

37

                       Frauenberichts über die Situation der Frauen in

38

                       H1xxxxxxxxx                                                                   3 %

39

16.07.00         Entwicklung eines regelmäßig fortzuschreiben-

40

den Frauenförderplans (Gleichstellungsförder-

41

plan)                                                                               4 %

42

16.08.00         Erstellung eines regelmäßigen Erfahrungsbe-

43

                                          richts                                                                             3 %

44

16.09.00         Kritische Würdigung von Rats- und Ausschuss-

45

                       vorlagen unter Gleichstellungsgesichtspunkten

46

                       und Einbringung von Änderungsvorschlägen                8 %

47

16.10.00         Unterstützung und Beratung von Mitarbeiterin-

48

                                          nen und Mitarbeitern  bei  der  Wahrnehmung

49

                                          ihrer Interessen in Gleichstellungsfragen in Zu-

50

                                          sammenarbeit mit dem Personalrat                              2 %

51

16.99.00         Sonstige Verwaltungsarbeiten                                     20 %"

52

Nach Ziffer 5.1 der Arbeitsplatzbeschreibung ist der Stelleninhaber dem Gemeindedirektor unmittelbar unterstellt. Nach Ziffer 5.2 des Geschäftsverteilungsplans sind dem Stelleninhaber keine Mitarbeiter unterstellt.

53

In § 4 der Hauptsatzung der beklagten Gemeinde (Stand 1/95) wird Folgendes ausgeführt:

54

§ 4

55

Gleichstellung von Frau und Mann

56

(1)    Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch Aufgabe der Gemeinde.

57

(2)    Der/die Gemeindedirektor/in bestellt eine/n hauptamtliche/n Gleichstellungsbeauftragte/n.

58

(3)    Die/der Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit,  die  die  Belange  der Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von   Frau  und  Mann  und  die  Anerkennung  ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gemeinde haben.

59

(4)    Der/die Gemeindedirektor/in unterrichtet die/den Gleichstellungsbeauftragte/n über alle geplanten Maßnahmen gemäß Absatz 3 so frühzeitig, dass deren Initiativen, Anregungen und Vorschläge, Bedenken  oder  sonstigen  Stellungnahmen in die Entscheidungsfindung   einfließen können.

60

Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat ein thematisches Mitzeichnungsrecht bei allen Ausschussvorlagen.

61

Der/die Gemeindedirektor/in hat sicherzustellen,  dass  die Meinung der/des Gleichstellungsbeauftragten  bei  der Bildung der Verwaltungsmeinung angemessen berücksichtigt wird.

62

(5)    Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht,  an  den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilzunehmen. In  Angelegenheiten    ihres Aufgabenbereichs kann ihr/ihm   auf Wunsch  des entsprechenden Gremiums das Wort erteilt werden."

63

In der Dienstanweisung für die Gleichstellungsbeauftragte (Bl. 32 f. d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt:

64

    1.     Aufgaben

65

2.2.              Durchführung von regelmäßigen Sprechstunden

66

2.3.              Entgegennahme  von  Anregungen,  Fragen    und Beschwerden aus  der  Bevölkerung und   Hilfestellung in enger Zusammenarbeit mit  zuständigen Einrichtungen

67

2.4.              Kontaktpflege zu Organisationen, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten, Berufsverbänden,  Initiativen usw. mit dem Ziel, die Situation der Frauen durch Anregungen, Vermittlerfunktionen  und  Verhandlungen  auf freiwilliger Basis  der  Entscheidungsträger  zu  verbessern

68

2.5.              Erfahrungsaustausch mit anderen Gleichstellungsstellen, sowohl auf kommunaler als auch auf Landes- und Bundesebene

69

2.6.              Erstellung von Informationen und Pressemitteilungen in Zusammenarbeit mit der Stelle für  Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von   Informationsveranstaltungen

70

2.7.              Erarbeitung  von   Empfehlungen,  die  die  Gleichstellungsbemühungen  der Gemeinde fördern können

71

2.8.              Erstellung eines regelmäßig fortzuschreibenden Frauenberichts über die Situation der Frauen in H1xxxxxxxxx

72

2.9.              Entwicklung eines Frauenförderungsplans für die Verwaltung, der vom Rat zu verabschieden ist

73

2.10.              Erstellung eines regelmäßigen Erfahrungsberichts

74

2.11.              Kritische Würdigung von Rats- und Ausschussvorlagen unter Gleichstellungsgesichtspunkten und Einbringung von Änderungsvorschlägen

75

2.12.              Unterstützung und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen in Gleichstellungsfragen in Zusammenarbeit mit dem Personalrat

76

2.         Kompetenzen

77

2.2.              Schwerpunktmäßige Teilnahme an Rats-    und  Aus-

78

            schusssitzungen im Einvernehmen mit dem Gemein-

79

            dedirektor

80

2.2.              Teilnahme an Amtsleiterbesprechungen

81

2.3.              Beteiligung in Personalangelegenheiten, wie  Stellenausschreibungen, Stellenbesetzungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Umsetzungen usw.

82

2.4.              Recht auf Information in gleichstellungsrelevanten Fragen bei den Ämtern."

83

In dem Gleichstellungsförderungsplan der beklagten Gemeinde vom 05.12.1991 heißt es u.a.:

84

„1.  Besetzung von Stellen

85

     ...

86

3.   Einstellungen/Auswahlverfahren

87

      ...

88

Die Gleichstellungsbeauftragte wird bei der Festsetzung von Auswahlkriterien, Anforderungs- und Qualifikationsprofilen (Ausschreibungstext) beteiligt.

89

Sie erhält Kenntnis von allen Bewerbungen auf Ausschreibungen oder für beabsichtigte Stellenbesetzungen und hat die Möglichkeit, Bewerbungsunterlagen einzusehen.

90

Sie nimmt an Vorstellungsgesprächen teil. Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sind zu beachten.

91

...

92

Ist die Gleichstellungsbeauftragte mit dem Auswahlergebnis nicht einverstanden, kann sie ihre Stellungnahme dem Gemeindedirektor vortragen.

93

...

94

IV.  Umsetzung des Gleichstellungsförderplanes

95

Die Verantwortung für die Einhaltung und  Ausführung  des Gleichstellungsplans liegt beim Rat, beim Gemeindedirektor, den    Dezernentinnen/Dezernenten,       den    Amtsleiterinnen/Amtsleitern, dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten.

96

Die Gleichstellungsbeauftragte erarbeitet auf Grundlage der Beschäftigungsanalyse gemeinsam mit dem Personalrat Vorschläge für Einzel- und Gesamtmaßnahmen.

97

Die Gleichstellungsbeauftragte legt dem  Rat  alle  zwei  Jahre einen Bericht vor über den Stand der Entwicklung und der Einhaltung des Gleichstellenförderplans.

98

Der Bericht gibt Auskunft über den Stand  der  durchgeführten Bemühungen,   zeigt  Entwicklungen  auf  und  gibt  auch Aufschluss über Aktivitäten, die nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben. Der Gleichstellungsförderplan  wird  bei  Bedarf fortgeschrieben.

99

..."

100

Bezüglich des Inhalts der Berichte über die Umsetzung des Gleichstellungsförderungsplans in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1993 und in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1996 wird auf Bl. 189 bis 212 d.A. verwiesen.

101

Wegen der Aufgabenschwerpunkte der Klägerin und die Auswirkungen ihrer Tätigkeit wird auf die Übersichten in Bl. 109 bis 158 d.A. verwiesen nebst den hierzu erstellten tagebuchartigen Aufzeichnungen.

102

Mit Schreiben vom 16.12.1997 (Bl. 34 d.A.) begehrte die Klägerin die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a III BAT/VKA.

103

Die beklagte Gemeinde lehnte mit Schreiben vom 05.02.1998 (Bl. 37 d.A.) und vom 01.10.1998 (Bl. 42 d.A.) das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin ab unter Zurückweisung auch ihrer im Schreiben vom 10.07.1998  (Bl. 39 d.A.) vorgetragenen Gründe.

104

Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 26.04.1999 anhängig gemacht.

105

Zur Stützung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:

106

Ihre Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA erfülle. Sie habe Aufgaben zu erfüllen, die mit gründlichen umfassenden Fachkenntnissen allein nicht mehr zu bewältigen seien, sondern ein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können verlangten. Von ihr werde die Fähigkeit zur empirischer und konzeptioneller Arbeit gefordert, wie sich aus  der  Dienstanweisung ergebe. Die Auswertung der erhobenen Daten sei ohne Kenntnisse über Statistik und Methoden der empirischen Sozialforschung nicht möglich. Für die Öffentlichkeitsarbeit benötige sie publizistische Kenntnisse. Für die Beteiligung in Personalangelegenheiten müsse sie rechtliche Kenntnisse haben, die sich auf die Felder Arbeitsrecht, Tarifrecht, Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht, Kündigungsrecht, Mutterschutzrecht, Schwerbehindertenrecht usw. bezögen.

107

Ihre Tätigkeit hebe sich auch durch deren Bedeutung aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus. Ihre Tätigkeit sei von großer Tragweite für die Situation der Frauen in der Gemeinde H1xxxxxxxxx, wobei sich die Auswirkungen ihrer Arbeit nicht nur auf die in der Verwaltung beschäftigten Frauen beschränke, sondern auch auf die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde H1xxxxxxxxx erstrecke. Die nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA  geforderte Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sei bei ihrer Tätigkeit spätestens seit der Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde H1xxxxxxxxx und damit seit Januar 1995 gegeben. Da  ihre Tätigkeit  somit seit Januar 1995 den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA entspreche, sei für sie nach einer vierjährigen Bewährung  ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT/VKA gegeben.  Sie könne diese Vergütung ab dem 01.01.1999 beanspruchen.

108

Die Klägerin hat beantragt

109

1.       festzustellen, dass sie seit Juli 1997 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten ist,

110

2.       festzustellen, dass sie seit dem 01.01.1999 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten ist.

111

Die beklagte Gemeinde hat beantragt

112

                   die Klage abzuweisen.

113

Die beklagte Gemeinde hat vorgetragen:

114

Der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig. Die Klägerin schildere ihre Tätigkeit nur abstrakt, ohne darzulegen, weshalb die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV a/III BAT/VKA höher zu bewerten sei, als die Tätigkeiten von Angestellten in den darunter liegenden Vergütungsgruppen. Insbesondere habe die Klägerin – wie unstreitig ist – den Angestelltenlehrgang II nicht durchlaufen, der umfangreiche Kenntnisse des Verwaltungsrechts und einem Fachhochschulabschluss gleichkomme.

115

Die Vergütungsgruppen IV a/III BAT/VKA stellten mit dem Merkmal „besonders schwierige Tätigkeiten" Spitzenanforderungen gemäß dem Aufbau des Tarifvertrags dar. Dass die Klägerin solche Spitzenleistungen erbringe, habe sie in keiner Weise vorgetragen.

116

Die der Klägerin eingeräumten Mitwirkungsrechte ließen darüber hinaus keinerlei Schluss auf eine herausgehobene Bedeutung ihrer Tätigkeit zu. Die Auswirkungen ihrer Tätigkeit seien bereits mit dem Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit konsumiert. Auch fehlten der Klägerin bedeutsame Entscheidungskompetenzen. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin bei städteplanerischen Maßnahmen entscheidend berate oder dass sie die Verwaltung berate. Hierzu sei die Klägerin nach ihrer Ausbildung nicht in der Lage. Die Tätigkeit der Klägerin sei nach alledem weder besonders schwierig noch bedeutsam.

117

Soweit die Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA für für die Zeit von Juli 1997 bis September 1998 begehre, seien die Forderung nach § 70 BAT verfallen.

118

Durch Urteil vom 12.12.2000 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der beklagten Gemeinde auferlegt. Den Streitwert hat es auf 42.377,48 DM festgesetzt.

119

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der einheitliche Arbeitsvorgang der Gleichstellungsbeauftragten erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA. Da die Bewährungszeit abgelaufen sei, habe die Klägerin ab 01.01.1999 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe  III  Fallgruppe 1 b BAT/VKA. Ihre Tätigkeit hebe sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT/VKA heraus.   Die Klägerin habe Aufgaben zu erfüllen, die mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen allein nicht mehr zu bewältigen seien, sondern ein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können verlangen würden. Auch das Tätigkeitsmerkmal der Heraushebung durch die Bedeutung sei erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin habe nicht nur Auswirkungen auf die Angestellten und Beamten der Gemeinde H1xxxxxxxxx, sondern auf die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde insgesamt. Sie wirke nach § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung der beklagten Gemeinde bei allen Vorhaben und Maßnahmen der beklagten Gemeinde mit, die die Belange der Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben würden. Durch ihr Wirken auch im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beeinflusse sie das politische Bild und das politische Ansehen der beklagten Gemeinde in der Öffentlichkeit.

120

Gegen dieses ihr am 19.01.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die beklagte Gemeinde am 16.02.2001 Berufung eingelegt und diese am 12.03.2001 begründet.

121

Die beklagte Gemeinde greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Klage sei unschlüssig.

122

Die beklagte Gemeinde beantragt

123

               das Urteil des   Arbeitsgerichts  Dortmund  vom  12.12.2000

124

-          7 (4)  Ca 2094/99 – abzuändern und die Klage abzuwei-

125

sen.

126

Die Klägerin beantragt,

127

              die Berufung der beklagten Gemeinde  gegen  das  Urteil  des

128

              Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2000 – 7 (4) Ca 2094/99 –

129

              zurückzuweisen.

130

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

131

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

133

Die zulässige Berufung ist  begründet.

134

A.   Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).

135

Die Auslegung ergibt, dass die Klägerin mit den Klageanträgen zu 1) und 2) jeweils eine Eingruppierungsfeststellungsklage erheben will mit dem Inhalt festzustellen, dass die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, an sie ab Juli 1997 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA und ab 01.01.1999 nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu zahlen. Gegen die sog. Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen keine prozessualen Bedenken (vgl. z.B. grundlegend BAG, Urteil vom 02.12.1981 – 4 AZR 301/79 – AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 27.07.1995 – 4 AZR 280/94 – AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 09.08.2000 – 4 AZR 439/99 – AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

136

B.   Die Klage ist aber nicht begründet.

137

Der Klägerin steht  der begehrte Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA seit Juli 1997 gegen die beklagte  Gemeinde  nicht  gemäߠ § 611 Abs. 1 BGB  in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu. Aus diesem Grund entfällt auch die Höhergruppierung ab 01.01.1999 im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT/VKA.

138

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Anwendung.

139

Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe III BAT/VKA entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).

140

I.   Es ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen.

141

1. Hierunter ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.03.1997 – 4 AZR 489/95 – zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 30.01.1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 23.02.1983 – 4 AZR 222/80 – AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.03.1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

142

2. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist nach diesen Grundsätzen die Tätigkeit der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Gemeinde ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, welche auch eine Aufgabe der Gemeinden ist  (§ 5 Abs. 1 GO  NW). Alle Tätigkeiten der Klägerin dienen dem Ziel, geschlechtsbezogene Benachteiligungen innerhalb der Gemeinde  aufzudecken und für ihre Abhilfe zu sorgen, aber auch die gesellschaftlichen Strukturen zum Zwecke der Chancengleichheit von Männern und Frauen zu verbessern und bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mitzuwirken, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung der Gesellschaft   haben  (§ 5 Abs. 3 GO  NW, § 17 LGG NW).  Bei der Abtrennung einzelner Aufgaben bliebe das gesetzlich vorgeschriebene einheitliche Ziel der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten unberücksichtigt (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20.09.1995 – 4 AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Hamm, Urteil vom 25.05.1990 – 18 Sa 1585/89 -; LAG Hamm, Urteil  vom  04.03.1998 – 18 Sa 1578/97 -; a.A. LAG Köln, Urteil vom 25.02.1998 – 2 Sa 1467/97 -).

143

3.  Der Arbeitsvorgang der Gleichstellungsbeauftragten ist für die begehrte tarifliche Eingruppierung der Klägerin maßgeblich.

144

Soweit die Klägerin seit dem 01.12.2000 weitere Tätigkeiten im sozialen Dienst auszuüben hat, ist die Bildung von Arbeitsvorgängen schon nicht möglich, da jeglicher Vortrag der Klägerin zu diesen Tätigkeiten fehlt.

145

II.   Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA, da die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von Gleichstellungsbeauftragten nicht speziell geregelt haben.

146

1. Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten fällt nicht unter den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in der Neufassung des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991.

147

Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten geht über Sozialarbeit hinaus. Hier geht es um die Sorge für die Verwirklichung von Gleichberechtigung für Mann und Frau im Sinne des sich aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Verfassungsauftrags, auch wenn die Beratung der Bürger und Bürgerinnen in Gleichstellungs- und Frauen- sowie Familienfragen zur Sozialarbeit gerechnet werden können. Die Beratungstätigkeit ist, wie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin ergibt, nicht Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Im Vordergrund stehen Mitwirkungstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung von Veranstaltungen, die dem  Anliegen der Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesellschaft dienen. Die Position der Gleichstellungsbeauftragten bei der beklagten Gemeinde ist auch nicht etwa dem Jugendamt, Sozialamt oder Gesundheitsamt unterstellt, sondern unmittelbar dem Bürgermeister (vgl. BAG, Urteil vom 14.04.1999 – 4 AZR 334/98 – AP Nr. 263 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

148

2. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es auf die folgenden Tarifbestimmungen der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA an:

149

Vergütungsgruppe V b

150

1.       a)    Angestellte  im   Büro-,  Buchhalterei-,   sonstigen   Innen  dienst und im  Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige   Leistungen erfordert.

151

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten  gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und  V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

152

...

153

Vergütungsgruppe IV b

154

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

155

...

156

Vergütungsgruppe IV a

157

1.       a)       Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

158

...

159

b)     Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

160

...

161

Vergütungsgruppe III

162

1.       a) ...

163

b)   Angestellte im Büro-,   Buchhalterei-, sonstigen  Innendienst und im  Außendienst,   deren  Tätigkeit   sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus  der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe  IV  a Fallgruppe 1 b.

164

..."

165

3. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf. Zunächst müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 17.08.1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20.09.1995 – AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

166

Eine pauschale Überprüfung des Vorliegens der Tätigkeitsmerkmale genügt, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und eine übereinstimmende Rechtsauffassung zur Bewertung des Arbeitsvorgangs vertreten (BAG, Urteile vom 17.08.1994, a.a.O. und vom 20.09.1995, a.a.O.).

167

III.   Die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA und der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA sind erfüllt.

168

Da die Parteien übereinstimmend die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA als erfüllt ansehen, reicht für die Prüfung der Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppen eine pauschale Überprüfung.

169

1. Die Tätigkeit der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, wie die pauschale Überprüfung ergibt.

170

a) Zu den Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch das Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt.

171

Nach dem Klammersatz in Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA bedeuten gründliche,  umfassende Fachkenntnisse gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal  der  gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse der Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 1 b bis V c Fallgruppe 1 b BAT/VKA eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Fachkenntnisse sind mithin dann anzunehmen, wenn ein breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen auf den für den Aufgabenkreis des Angestellten in Betracht kommenden  Gebieten  der  Verwaltung  gefordert  wird (vgl.  BAG, Urteil   vom   10.12.1997 – 4 AZR  221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.; Clemens u.a., BAT, Teil II, VKA, Anm. 61).

172

b) Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entscheidung enthält. Es muss sich um das selbständige Erarbeiten eines eigenen Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Bearbeitungsspielraum bei der Erarbeitung der Arbeitsergebnisse ist kennzeichnend (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 250/96 – AP Nr. 235 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.09.1994 – 4 AZR 542/93 – AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu      §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 14.08.1985 – 4 AZR 21/84 – AP Nr. 109 zu  §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

173

c) Beide Tätigkeitsmerkmale erfüllt die Klägerin.

174

aa) Sie benötigt Kenntnisse aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. So werden von ihr Rechtskenntnisse aus den Bereichen Arbeitsrecht, Eherecht, Sozialrecht und Arbeitsförderungsrecht gefordert, insbesondere im Bereich der Beratungstätigkeit, bei der Erstellung des Frauenförderungsplans und bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen. Bei ihrer Beteiligung bei Personalangelegenheiten und bei Rats- und Ausschussvorlagen benötigt die Klägerin zusätzliches Fachwissen verwaltungsrechtlicher, beamtenrechtlicher, tarifrechtlicher  und personalvertretungsrechtlicher Art.

175

Bei der Konzipierung und Entwicklung des Frauenförderungsplans sind statistische Daten auszuwerten und wissenschaftliche Literatur zu sichten. Dies gilt auch bei der Vorbereitung von Veranstaltungen und deren Durchführung. Für die Öffentlichkeitsarbeit sind publizistische Grundkenntnisse und Erfahrungen notwendig.

176

bb) Die Klägerin erbringt auch selbständige Leistungen. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten verlangt ein hohes Maß an Eigeninitiative und innovativem Handeln. Für alle Aufgabenbereiche steht der Klägerin der verlangte Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu.

177

2. Der von der Klägerin auszuübende Arbeitsvorgang erfüllt auch die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA.

178

Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, wie die pauschale Überprüfung ergibt.

179

a) Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne dieser Vergütungsgruppe kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen und materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen im Behördenapparat sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.06.1997 – 4 AZR 728/95 -). Die Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe in Rede steht, muss beträchtlich überschritten sein. Die Tarifvertragsparteien fordern eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung, weil sie ausdrücklich eine „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

180

b) Dass die Tätigkeit der Klägerin besonders verantwortungsvoll ist, ergibt sich schon aus ihrer gesetzlichen Stellung nach § 16 LGG  NW. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG  NW ist die Gleichstellungsbeauftragte von fachlichen Weisungen frei. Weiter kommt dies in der Verwaltung der beklagten Gemeinde dadurch zum Ausdruck, dass die Klägerin unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt ist.

181

IV.   Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lässt sich dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht entnehmen, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA erfüllt.

182

1. Die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals „Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit" sind nicht erfüllt.

183

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und  seine fachliche Erfahrung. In  der  Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und b BAT/VKA wird somit ein Wissen verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt. Die erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Dabei ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit gegenständlich nicht beschränkt haben. Sie fordern lediglich, dass die Tätigkeit de Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgemäß muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.03.1997 – 4 AZR 511/95 – AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20.03.1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

184

b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vortrag der Klägerin, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, nicht zu entnehmen.

185

Zur Bewertung der Tiefe und Breite des Wissens reicht die pauschale Aufzeigung von Kenntnissen und Kenntnisgebieten nicht aus. Vorzutragen war die Darlegung des fachlichen Wissens und Könnens, konkret bezogen auf die Anforderungen des Aufgabengebiets der Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde H1xxxxxxxxx.

186

Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Klägerin, pauschal gesehen, Kenntnisse aus vielen Fachgebieten benötigt, so z.B. im Tarifrecht, Beamtenrecht, Kündigungsschutzrecht, Bundeserziehungsgeldgesetz, Arbeitsschutzrecht, Arbeitszeitrecht, Urlaubsrecht, Sozialgesetzbuch, Schwerbehindertenrecht, Landespersonalvertretungsgesetz und die unterschiedlichen Förderprogramme. Außerdem sind publizistische Grundkenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei Veröffentlichungen erforderlich. Auch muss die Klägerin in der Lage sein, wissenschaftliches Schrifttum und sonstige Publikationen auszuwerten und die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verarbeiten. Schließlich benötigt sie Verhandlungsgeschick und Erfahrung im Umgang mit Organisationen, politischen Gremien und Einzelpersonen und, wie sie es nennt, eine hohe soziale Kompetenz.

187

Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen – weil die Angabe der benötigten Kenntnisse zu pauschal ist -, ob es sich dabei um ein deutlich wahrnehmbar breiter angelegtes Wissen und Können handelt,   als das, was schon für die Tätigkeit von Angestellten in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA  und der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA erforderlich ist.

188

Welches konkrete Wissen z.B. aus den angeführten Rechtsgebieten verlangt wird für die Aufgabenerfüllung der Klägerin, ist nicht genannt. Dies gilt für die Beratungstätigkeit, für die von der Klägerin vorgetragenen Problemlösungen und Konzeptentwicklungen, und auch für die Durchführung von Veranstaltungen. Typisch ist die Entwicklung des Gleichstellungsförderungsplans durch die Klägerin. Der Gleichstellungsförderungsplan wird vorgelegt, ebenfalls die  Berichte über die Umsetzung des Gleichstellungsförderungsplans. In diesem Rahmen hätte die Klägerin durchaus vortragen können, wie und auf welchem Wege sie Daten gesammelt hat, wie sie wissenschaftliche Literatur gesichtet hat und verarbeitet hat, Forschungsergebnisse auf ihre Übertragbarkeit überprüft hat und die Ergebnisse ausgewertet hat und in den Plan hat einfließen lassen. Ein solcher konkreter Vortrag zur Anwendung des vorgetragenen erforderlichen Wissens und der Kenntnisse fehlt.

189

Dies gilt auch für die Durchführung von Veranstaltungen. Die Klägerin hat zwar stichwortartig und durch tagebuchähnliche Aufzeichnungen die konkreten Arbeitsschwerpunkte der letzten zehn Jahre dargelegt. Inwieweit und mit welcher Tiefe hier die von ihr vorgetragenen Kenntnisse eingesetzt werden mussten, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.   Die abstrakte schlagwortartige Schilderung der Anforderungen mit der abschließenden Behauptung, dass die geforderte tarifliche besondere Schwierigkeit vorliegt, genügt nicht (vgl. Neumann, NZA 1986, 729, 730).  Grundsätzlich verkennt das Berufungsgericht nicht, dass bei der Erstellung von Publikationen und bei der Durchführung von Projekten und Veröffentlichungen die Klägerin sich zuvor die erforderlichen Informationen aneignen muss. Inwieweit aber hier wissenschaftliche Literatur z.B. gesichtet, aufgearbeitet und Gesetze auszulegen sind, ist nicht nachvollziehbar. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit publizistische Grundkenntnisse erforderlich sind. Der Vortrag der Klägerin erlaubt aber nicht den Schluss, dass vertiefte Kenntnisse erforderlich sind.

190

Die von der Klägerin eingereichten Dokumentationen reichen nicht aus, um die Fähigkeit zu empirischer und konzeptioneller Arbeit nachzuweisen.

191

Auch wenn von der Klägerin nicht im einzelnen konkret vorgetragen, kann sich das Berufungsgericht ein Bild machen vom Umfang des verwaltungsrechtlichen Wissens, welches die Klägerin vorhalten muss bei ihrer Beteiligung bei Rats- und Ausschussvorlagen und der arbeitsrechtlichen, beamtenrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Kenntnisse, die für die Mitwirkungs- und Beteiligungstätigkeiten in Personalangelegenheiten erforderlich sind.

192

Aus den schriftlichen Anweisungen, so der Dienstanweisung vom 13.04.1988, der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.10.1993 und § 4 der Hauptsatzung ergibt sich, dass der gesamte Aufgabenbereich der Klägerin sehr vielgestaltig ist. Die Vielgestaltigkeit lässt aber keine konkreten Rückschlüsse auf die Tiefe des erforderlichen Fachwissens im Sinne des tariflichen Merkmals „besondere Schwierigkeit" zu.

193

Die  durch die Vielfältigkeit der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten erforderlichen Kenntnisse werden schon durch die Erfüllung der Vergütungsmerkmale „gründliche, umfassende Fachkenntnisse" der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfasst.  Für die begehrte Höhergruppierung wäre es erforderlich gewesen, konkret bei den anfallenden Einzeltätigkeiten vorzutragen, warum die tariflich geforderten deutlich gesteigerten Anforderungen an das fachliche Wissen und Können im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA vorliegen.

194

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hebt sich der von ihr auszuübende Arbeitsvorgang „Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten" auch nicht durch die Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus.

195

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Bedeutung einer Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und b BAT/VKA eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung nötig, die sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen muss und sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebiets sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben kann (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.1995 – 4 AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 05.03.1997 – 4 AZR 511/95 – AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

196

b) Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich die tariflich geforderte gesteigerte Bedeutung in Abgrenzung zu der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA nicht entnehmen.

197

Schon kraft der Entscheidung des Gesetzgebers dient die Tätigkeit der Klägerin letztlich der Umsetzung  des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau (§ 5 GO  NW; §§ 15 bis 21 LGG NW). Das allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der „Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA sei erfüllt. Einen verfassungsmäßigen Auftrag erfüllen beispielsweise auch Sozialarbeiter, die dafür Sorge tragen müssten, dass Behinderte nicht benachteiligt werden. Verwaltungsangestellte, die selbständige Leistungen im Sinne der tariflichen Definition erbringen, haben den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu verwirklichen (vgl. z.B. LAG Köln, Urteil vom 25.02.1998 – 2 Sa 1467/97 -; BAG, Urteil vom 14.04.1999 – 4 AZR 334/98 – AP Nr. 263 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

198

Wenn die Klägerin vorträgt, sie wirke bei Entscheidungen mit, deren Auswirkungen für die Betroffenen unter Umständen erheblich sind, z.B. Personalentscheidungen und Ratsentscheidungen, so ist zu berücksichtigen, dass es  um Mitwirkungshandlungen der Klägerin geht, die Auswirkungen aber auf Betroffene durch die Entscheidungen selbst, die die Klägerin nicht treffen darf, bewirkt werden.

199

Eine andere Wertung erlaubt auch das durch § 5 Abs. 5 GO NW, § 19 LGG NW eingeführte Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nicht. Es führt nicht zu einem Mitentscheidungsrecht, sondern lediglich zu einem Widerspruchsrecht, welches die endgültige Entscheidung der Dienststelle aber nicht verhindern kann (vgl. z.B. Busshoff-Schuhl, ZTR 2000, 107. 110).

200

Der Vortrag, dass ihre gesamte Tätigkeit weiter von großer Tragweite für alle Einwohner und für das Erscheinungsbild der beklagten Gemeinde sei, ist zu pauschal. Das Erreichen von vielen Personen lässt nicht den Schluss zu, dass auch auf die Lebensverhältnisse eingewirkt wird.

201

Die Tatsache, dass die Gleichstellungsstelle dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sei, ist schon von den Merkmalen der besonderen Verantwortung konsumiert.

202

Im Rahmen der Bedeutung muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass der Klägerin keine Arbeitnehmer unterstellt sind.

203

Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Klägerin durch ihre Arbeit das politische Bild und das  Ansehen der Gemeinde H1xxxxxxxxx in der Öffentlichkeit positiv beeinflusst. Diese Auswirkung des Verwaltungshandelns wird aber nicht nur von der Klägerin, sondern von jedem Verwaltungsangestellten verlangt.

204

V.   Da schon die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA für die von der Klägerin angestrebte Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT/VKA nicht gegeben sind, steht der Klägerin er begehrte Vergütungsanspruch aus der Vergütungsgruppe III BAT/VKA nicht zu.

205

C. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.

206

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

207

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.