Berufung zurückgewiesen: Kein Nachweis tatsächlicher Zahlungen bei Rückforderung von Lohn
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt in der Berufung die Rückzahlung von Vergütungen, die sie vermeintlich für Zeiten fortgesetzter Erkrankung an die Klägerin gezahlt habe. Die Kammer hält einen Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB für unbegründet, weil die Beklagte keinen konkreten Nachweis des Zahlungszuflusses erbracht hat. Abrechnungen allein genügen nicht; es fehlten überdies aussagekräftige Überweisungsbelege. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Widerklage wegen Rückforderung gezahlter Vergütungen bleibt unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückerstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller den tatsächlichen Zufluss der streitigen Leistungen substantiiert darlegt und beweist.
Derjenige, der Zahlungserfüllung behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, an welchen Tagen und in welcher Höhe die abgerechneten Nettoforderungen dem Empfänger tatsächlich zugeflossen sind.
Abrechnungen ohne konkreten Zahlungsnachweis begründen keinen hinreichenden Nachweis des tatsächlichen Zahlungszuflusses; hierfür sind nachprüfbare Überweisungsbelege mit eindeutiger Zuordnung zum geltend gemachten Zeitraum erforderlich.
Fehlt der Nachweis einer Bereicherung, ist ein Rückforderungsanspruch abzuweisen und die Widerklage des Leistenden als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 1904/03
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 551/04 Beschwerde unzulässig verworfen 20.10.2004 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.12.2003 - 2 Ca 1904/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Vergütungsrückzahlungsansprüche.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als examinierte Krankenschwester/Altenpflegerin im Nachtdienst seit dem 14.11.1990 beschäftigt.
Mit Schreiben vom 08.12.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die Klägerin wehrte sich gegen die Kündigung in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsge-richt Minden 1 Ca 2163/02. In dem Rechtsstreit gab das Arbeitsgericht dem Kündigungs-schutzantrag der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte weiter auf die Zahlung von Zu-schlägen für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003 in Höhe von 1.479,67 €. Zu diesem Zeitpunkt war die übrige Vergütung bis Januar 2003 abgerechnet und ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 28.03.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten unter anderem Folgendes mit:
"Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,
in der vorbezeichneten Angelegenheit ist
1.
die Differenzvergütung für Februar 2003 (Nachtzuschläge etc.) zur Abrechnung und Zahlung fällig. Weiterhin bitte wir Sie, bei Ihrer Mandantin zu veranlassen, dass das Weihnachtsgeld entsprechend
der Handhabung im Betrieb auch unserer Mandantin ausgezahlt wird.
2.
Die Märzvergütung ist aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzu-ges Anfang April 2003 abzurechnen und auszuzahlen.
3.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Minden sieht eine Zahlungsverpflich-tung in Höhe von 1.479,67 € brutto zuzüglich Zinsen vor.
Bitte veranlassen Sie Ihre Mandantin, dass dieser Betrag einschließ-lich der Zinsen abgerechnet wird und die Zahlung unserer Mandantin auf dem Konto
spätestens am Mittwoch, den 2. April 2003
zugegangen ist."
Mit der Klage vom 23.04.2003 in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien Arbeitsgericht Minden 3 Ca 957/03 hat die Klägerin als Vergütung für den Monat März 2003 1.643,56 € verlangt.
Am 12.04.2003 zahlte die Beklagte 1.578,50 € an die Klägerin aus. Auf dem Überweisungsträger war das Aktenzeichen 01836/02 ARB 88-0V vermerkt. Dies war das Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Kündigungsschutzverfahren. Die Klägerin nahm dann mit Schriftsatz vom 05.05.2003 in dem Rechtsstreit Arbeitsgericht Minden 3 Ca 957/03 die Klage zurück.
Nach der Behauptung der Beklagten hat sie die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Februar bis April 2003 abgerechnet und die sich ergebenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgeführt und Nettobeträge an die Klägerin ausgezahlt. Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 27.08.2003 erhoben. Mit der Klage hat sie Vergütungsansprüche für die Monate Juli und August 2003 geltend gemacht.
Die Beklagte hat mit der Widerklage gezahlte Vergütung für 39 Tage zurückverlangt, an denen die Klägerin in der Zeit Februar bis April 2003 wegen Fortsetzungserkrankungen arbeitsunfähig krank war.
Durch Urteil vom 11.12.2003 hat das Arbeitsgericht der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Vergütungsansprüche im Wesentlichen zugesprochen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Der Streitwert ist auf 5.058,84 € festgesetzt worden.
Zur Widerklage hat es ausgeführt, dass die Klägerin schon nicht bereichert sei, da konkrete Zahlungen für die Zeit der Folgeerkrankungen von der Beklagten nicht vorgetragen worden seien.
Die Beklagte hat gegen die Abweisung der Widerklage in dem ihr am 19.01.2004 zugestellten Urteil des Arbeitsgerichts am 26.01.2004 Berufung eingelegt und diese am 18.03.2004 begründet.
Die Beklagte behauptet weiterhin, sie habe die abgerechnete Vergütung für die Monate Februar und April 2003 auch an die Klägerin ausgezahlt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.12.2003 – 2 Ca 1904/03 – abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.126,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.12.2003 – 2 Ca 1904/03 – zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Akten der Rechtsstreitigkeiten Arbeitsgericht Minden 1 Ca 2163/02 und 3 Ca 957/03 waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin ist nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB verpflichtet, den mit der Widerklage verfolgten Betrag als überzahlten Lohn an die Beklagte zurückzuzahlen.
Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB hat derjenige, der durch Leistungen eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dies herauszugeben.
Wie schon das Arbeitsgericht gerügt hat, steht auch für das Berufungsgericht nicht fest, dass der Klägerin für 39 Tage der Fortsetzungserkrankungen in den Monaten Februar bis April 2003 eine Vergütung zugeflossen ist.
Die Beklagte hat zwar für die Monate 2/2003 bis 4/2003 Abrechnungen vorgelegt. Durch diese Abrechnungen ist aber die von der Klägerin bestrittene Zahlung nicht bewiesen. Die Beklagte hätte im Einzelnen Beweis antreten müssen dafür, dass der Klägerin für Februar 2003 der abgerechnete Betrag von 998,32 €, für März 2003 über 1.264,71 € und für April in Höhe von 1.264,71 € auch tatsächlich ausgezahlt worden ist.
Soweit Überweisungsbelege vorgelegt worden sind, beziehen sich diese auf die erstinstanzlich titulierte Vergütung für die Monate Juli und August 2003 (Überweisung vom 23.12.2003 über 1.447,94 €) und auf die Forderungen, die noch aus dem Kündigungsschutzprozess offen waren (Überweisung vom 11.04.2003 über 1.578,50 €), wie sich aus dem Aktenzeichen des Überweisungsträgers ergibt.
Bezeichnenderweise stimmt der Auszahlungsbetrag 1.578,50 € auch nicht mit den abgerechneten Monatsbeträgen im Zeitraum Februar bis April 2003 überein. Da die Beklagte Erfüllung behauptet, hätte sie auch ganz konkret vortragen müssen, an welchen Tagen die abgerechneten Nettoforderungen der Klägerin zugeflossen sind. Da schon keine Bereicherung schlüssig vorgetragen worden ist, besteht auch kein Rückzahlungsanspruch.
II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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