BAT-Eingruppierung: Kartenverkauf und Buchführung keine selbständigen Leistungen (LAG Hamm)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einer Stadt als Arbeitgeberin eine Höhergruppierung nach BAT/VKA (VI b bzw. V c) und erhob Eingruppierungsfeststellungsklage. Streitpunkt war, ob ihre Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie den tariflich erforderlichen Anteil selbständiger Leistungen erreichen. Das LAG fasste die Tätigkeit im Wesentlichen in die Arbeitsvorgänge „Kartenverkauf/Abrechnung“ (42 %) und „kaufmännische Buchführung mit Jahresabschluss“ (52 %) zusammen und verneinte sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen. Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzlich stattgebende Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil abgeändert und Höhergruppierungsklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die tarifliche Eingruppierung nach § 22 BAT richtet sich danach, ob mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf Arbeitsvorgänge entfällt, die die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen.
Arbeitsvorgänge sind unter Einbeziehung von Zusammenhangstätigkeiten nach sinnvoller Verwaltungsübung als abgrenzbare Arbeitseinheiten mit einem bestimmten Arbeitsergebnis zu bilden; eine tarifwidrige Atomisierung gleichartiger wiederkehrender Arbeiten ist zu vermeiden.
„Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ setzen gegenüber „gründlichen Fachkenntnissen“ eine quantitative Erweiterung der anzuwendenden Vorschriften/Anforderungen voraus; einfache, routinemäßige Buchungsvorgänge und formularmäßiges Mahnwesen genügen hierfür regelmäßig nicht.
„Selbständige Leistungen“ erfordern ein eigenständiges Erarbeiten eines Ergebnisses mit eigener geistiger Initiative sowie einen Ermessens‑/Entscheidungsspielraum; bloßes Alleinarbeiten ohne inhaltliche Entscheidungsbefugnis erfüllt das Merkmal nicht.
Wird der für eine höhere Vergütungsgruppe geforderte Mindestzeitanteil selbständiger Leistungen (z.B. 1/5 in VergGr. VI b Fallgr. 1a) nicht erreicht, scheidet eine Höhergruppierung aus, selbst wenn einzelne untergeordnete Arbeitsvorgänge selbständige Leistungen enthalten könnten.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 2896/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 18.03.1997 - 2 Ca 2896/94 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 20.05.1956 geborene, verheiratete Klägerin hat eine Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert. Zusätzlich nahm sie in der Zeit von Oktober 1976 bis März 1977 an einem Lehrgang des Berufsfortbildungswerkes des DGB Hagen in den Fachgebieten Allgemeine Betriebswirtschaft, Buchführung, Kaufmännisches Rechnen, Personalwirtschaft, Organisation und EDV, Finanz- und Investitionswirtschaft, Grundzüge der Kostenrechnung, Grundlagen der Statistik, Steuern und Bearbeitung von Zahlungsvorgängen teil.
Seit dem 01.10.1989 wird die Klägerin von der beklagten Stadt beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 07.09.1989 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem unter anderem folgendes vereinbart wurde:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
...
§ 6
Frau M......... wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 BAT eingruppiert.“
Eingesetzt wurde die Klägerin zunächst im Kulturamt der beklagten Stadt an der Kasse. Seit dem 01.04.1992 ist sie als Sachbearbeiterin für das Aufgabengebiet Vormietewesen, Abrechnung und Buchhaltung, organisatorische Betreuung von Veranstaltungen und sonstigen allgemeinen Aufgaben im Bereich Theater und Konzerte für die W......... Kulturgemeinde e.V. tätig. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung aus Mai 1994 obliegen der Klägerin folgende Tätigkeiten:
„4.11 - Bearbeiten der Vormieten (Entgegennahme von
Ab- und Anmeldungen, Einplazierung neuer Vormieter und Neuplazierung bei Änderungswünschen einschl. aller damit verbundenen Nebenarbeiten unter Einsatz der EDV
- Erstellen und Berechnung der Ausgleichsgebühren sowie Vermittlungsgebühren für die jeweilige Saison
- Berechnung der Ermäßigungen/Gruppenermäßi-
gungen, Prüfung der Antragsberechtigungen und Berechnungen im Einzelfall
- Vergabe von Ehrenkarten nach eigenem Ermes-
sen in Einzelfällen und Beratung der Vormieter 25 %
4.12 - Erstellen der Kartensätze für den freien Verkauf so-
wie der Preisliste incl. Sonderpreise und evtl. Neu-
berechnung der Preise für die verschiedenen Ver-
anstaltungen wie Musiktheater, Sprechtheater, Sin-
fonie- u. Kammerkonzerte, Topkonzerte, Kinder-
theater und Sonderveranstaltungen
- Vornahme von Reservierungen sowie Beratung von
Interessenten (Wahlvormieten - Kombination ver-
schiedener Veranstaltungen etc.)
- Abrechnung der Einnahmen aus dem freien Verkauf
mit der Saalbaukasse und Überprüfung der Richtig-
keit 10 %
4.13 - Datenpflege des externen Bankeinzugsverfahrens in
Zusammenarbeit mit der Stadtsparkasse 7 %
4.14 - Verwaltung und Information der Mitglieder des Vereins
unter Einsatz der EDV
- Prüfung der Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge,
Anmahnung ausstehender Beiträge sowie verwaltungs-
mäßige Führung des Vereinskontos 3 %
4.15 - gesamte kaufm. Buchführung (amerikanisches Journal)
einschl. Mahnverfahren sowie Kassenführung des Ver-
eins und der damit anfallenden Verwaltungsarbeiten, Er-
stellen der Jahresbilanz mit einer Bilanzsumme von ca.
1.6 Millionen DM für die Saison 1993/94 52 %
4.16 - Betreuung der Veranstaltungen (Auszahlung von Honora-
ren etc.) 3 %“
Am 22.01.1993 beantragte die Klägerin schriftlich die Höhergruppierung in die VergGr. VI BAT und wiederholte diesen Antrag am 09.02.1994. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.03.1993 und 09.08.1994 die begehrte Höhergruppierung ab.
Seit dem 01.01.1996 ist die Tätigkeit der Klägerin dem Eigenbetrieb „Kulturforum W........“ zugeordnet.
Nach dem Vortrag der Klägerin hat sich ab 01.01.1996 ihr Aufgabengebiet um folgende Tätigkeiten erweitert:
a) Reservierungen der Termine für das Kindertheater,
b) die Auswahl der in der Regel 8 Theaterstücke für Kinder mit Ab-
sprache der Termine der verschiedenen Bühnen, Vereinbarung
der Preise und Zusatzkosten,
c) der Erstellung von Beschreibungen der Stücke,
d) der Verantwortlichkeit für die Abführung von Gebühren an GEMA
und die Sozialversicherung der Künstler,
e) die Erstellung eines Informationsblattes sowie eines entsprechen-
den Programmheftes für das gesamte Kinderprogramm,
f) die Organisation der Bustransfers zum Theater in Abhängigkeit von
den Anmeldungen,
g) Anforderung von Feuerwehr und Rettungsdienst,
h) die Veranlassung von Inseraten und Pressemitteilungen vor Veran-
staltungen sowie
i) die Abrechnung aller mit der Veranstaltung verbundenen Zahlungen.
Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 08.12.1994 erhoben. Mit der Klage macht sie den Höhergruppierungsanspruch nunmehr gerichtlich geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der von ihr für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c BAT erfüllt seien. Die von ihr auszuübenden Tätigkeiten würden gründliche und vielseitige Fachkenntnisse fordern und selbständige Leistungen.
Die Klägerin hat beantragt
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend
ab August 1992 Vergütung nach der VergGr. VI b BAT/VKA zu
zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung
nach der VergGr. V c BAT/VKA ab 08.12.1994 zu zahlen,
h i l f s w e i s e
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung nach
der VergGr. V c BAT/VKA ab 01.01.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin erfordere lediglich gründliche Fachkenntnisse. Die zu bearbeitenden Arbeitsvorgänge seien auf einen eng begrenzten Teilbereich eingeschränkt. Zur Erledigung der Arbeitsvorgänge seien keine eigenen Beurteilungen oder Entschließungen notwendig. Insoweit sei auch das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistungen nicht gegeben.
Durch Urteil vom 18.03.1997 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 13.829,76 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Klägerin gefolgt.
Gegen dieses, ihr am 27.05.1997 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 26.06.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.1997 am 21.08.1997 begründet.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Stützung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie weist weiter darauf hin, daß die Klägerin die Prüfungserfordernisse gemäß § 25 BAT nicht erfüllt und erhebt die Einrede der Verjährung.
Die beklagte Stadt beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 18.03.1997
- 2 Ca 2896/94 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Bochum vom 18.03.1997 - 2 Ca 2896/94 - zurück-
zuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, die Beklagte habe bei Übertragung der Tätigkeit auf das Prüfungserfordernis nach § 25 BAT verzichtet.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der beklagten Stadt ist zulässig.
Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
B. Die Berufung ist auch begründet.
I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin erstrebt die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen VI b BAT und V c BAT mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozeßrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BAG AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist aber nicht begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V. mit dem Arbeitsvertrag kein Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung einer Vergütung weder nach der VergGr. V c BAT noch nach der VergGr. VI b BAT zu. Das Berufungsgericht teilt die Auffassungen der Klägerin und des Arbeitsgerichtes nicht.
1.Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung und der Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.09.1989 die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.
2. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppen VI b BAT und V c BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT).
a) Dabei ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dies ist eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (BAG AP Nrn. 114, 120 und 161 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung sind wiederkehrende gleichartige Arbeiten, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten (vgl. BAP AP Nrn. 8, 12, 16 und 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist ausgehend von den in der Arbeitsplatzbeschreibung aus Mai 1994 angeführten Tätigkeiten von folgenden Arbeitsvorgängen auszugehen:
aa) Der gesamte Kartenverkauf einschließlich der Abrechnung ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Zu diesem Arbeitsvorgang zählen die unter Ziffer 4.11 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten im Rahmen der Vormiete. Zum Vormiete-bereich gehört auch die unter 4.13 angegebene Datenpflege. Weiter gehören zu dem Arbeitsvorgang Kartenverkauf die Arbeitsabläufe, die die Klägerin zum freien Verkauf einschließlich der Abrechnung vorgetragen hat (Ziffer 4.12). Dieser Arbeitsvorgang nimmt 42 % der Gesamttätigkeit der Klägerin in Anspruch.
bb) Des weiteren ist der unter 4.15 angegebene Arbeitsvorgang „kaufmännische Buchführung“ mit Erstellung des Jahresabschlusses ein einheitlicher Arbeitsvorgang, der 52 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nimmt.
cc) Die weiteren Arbeitsvorgänge Verwaltung und Information der Mitglieder des Vereins und die Betreuung von Veranstaltungen nehmen jeweils 3 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch.
3. Bei den von der Klägerin auszuübenden Arbeitsvorgängen handelt es sich um Verwaltungstätigkeiten. Für die Eingruppierung der Klägerin sind folgende Vorschriften der Anlage 1 a) zum BAT-VKA heranzuziehen:
„Vergütungsgruppe VII
1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst
und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann).
c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b).
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
Vergütungsgruppe VI b
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b.
Vergütungsgruppe V c
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.“
4. Die angeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf, so daß zunächst zu überprüfen ist, ob die Tätigkeit der Klägerin den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. VII BAT Fallgr. 1 a entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (vgl. z.B. BAG AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
a) Ob die Tätigkeitsmerkmale unter den Parteien unstreitig sind, spielt keine Rolle, da die Parteien über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen und diese nicht unstreitig stellen können. Allerdings kann je nach den Umständen eine pauschale rechtliche Überprüfung ausreichend sein bei einer übereinstimmenden Bewertung der Arbeitsvorgänge durch die Parteien (BAG AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die der Klägerin übertragenen Arbeitsvorgänge erfordern gründliche Fachkenntnisse im Sinne der VergGr. VII BAT Fallgr. 1 a. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, so daß lediglich eine pauschale Überprüfung notwendig ist. Nach der von den Tarifvertragsparteien gegebenen Klammerdefinition erfordern gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenbereiches. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nrn. 78 und 185 zu §§ 22, 23 BAT 1972) hat das tarifliche Merkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“ sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind.
b) Solche gründlichen Fachkenntnisse sind erforderlich für den Arbeitsvorgang der kaufmännischen Buchführung einschließlich der Erstellung des Jahresabschlusses für die Mitgliederbetreuung und für die Betreuung der Veranstaltungen.
Daß der Kartenverkauf und die Abrechnung des Kartenverkaufs gründliche Fachkenntnisse erfordert, ist auch bei einer pauschalen Bewertung nicht ersichtlich. Es handelt sich um einfache Routinetätigkeiten, die sich auf einen eng begrenzten Teilbereich beschränken und die sich mit Erfahrungswissen erledigen lassen.
5. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfüllt die Klägerin nicht die quali- fizierenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. VI b BAT Fallgr. 1 a und Fallgr. 1 b.
a) Ein Vergütungsanspruch nach der VergGr. VI b BAT Fallgr. 1 b entfällt schon, da der Klägerin die von ihr auszuübende Tätigkeit ab 01.04.1992 übertragen wurde und die sechsjährige Bewährungszeit zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Rechtsstreits noch nicht abgelaufen war.
d) Des weiteren liegen die Voraussetzungen der VergGr. VI b BAT Fallgr. 1 a nicht vor.
Der von der Klägerin maßgeblich zu 52 % ihrer Gesamtarbeitszeit ausgeübte Arbeitsvorgang der kaufmännischen Buchführung einschließlich des Mahnverfahrens und des Jahresabschlusses erfordert, wie schon dargelegt, zwar gründliche Fachkenntnisse, aber keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse.
Das zusätzliche Merkmal der Vielseitigkeit der Fachkenntnisse liegt nicht vor.
Bei „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert (vgl. BAG AP Nrn. 87 und 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Vielseitigkeit ist ausschließlich quantitativ zu sehen und kann einmal aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen entnommen werden. Sie kann aber auch erfüllt sein, wenn ein Angestellter nur auf einem speziellen, schmalen Sachgebiet tätig ist.
Eine solche Erweiterung der Fachkenntnisse erfordert die kaufmännische Buchhaltung nicht. Es handelt sich bei den von der Klägerin vorzunehmenden Buchungsvorgängen um einfache Buchungsvorgänge. Auch für den Jahresabschluß sind keine Sonderkenntnisse erforderlich. Soweit die Klägerin auf die Änderung und Umstellung des Journals hinweist, so sind hierin besondere fachliche Anforderungen, die über gründliche Fachkenntnisse hinausgehen, nicht zu sehen. Besondere Anforderungen stellt auch nicht das Mahnwesen. Die Mahnungen selbst werden unstreitig formularmäßig gehalten. Soweit die Klägerin ab 01.01.1996 auch für die Beantragung von Mahnbescheiden zuständig ist, so ist die Ausfüllung mit gründlichen Fachkenntnissen durchzuführen. Die einzelnen Positionen eines Mahnbescheides werden ausführlich erläutert. Die Eintragungen stellen keine besonderen Schwierigkeiten. Rechtliche Kenntnisse sind für die Ausfüllung nicht erforderlich (vgl. BAG AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß die zwei von ihr beantragten Mahnbescheide besondere Anforderungen an sie stellten.
c) Auch die restlichen Arbeitsvorgänge „Verwaltung und Information der Vereinsmitglieder“ und „Betreuung der Veranstaltungen“ erfordern jeweils für sich gesehen nicht die tariflich vorgeschriebenen Fachkenntnisse. Inwieweit die Verwaltung und Information der Mitglieder über gründliche Fachkenntnisse hinausgehende Kenntnisse erfordert, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß die Klägerin auch Mietverträge abschließt. Der Abschluß der Mietverträge stellt aber keine besonderen fachlichen Anforderungen und läßt sich in der Regel durch einen Anruf bewerkstelligen.
Daß der Abschluß von Werkverträgen besondere Kenntnisse erfordert, ist ebenfalls aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Insoweit bleibt allein zu berücksichtigen, daß die Klägerin wissen muß, wie ein Vertrag zustande kommt.
6. Ob bei einer Gesamtbetrachtung (gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT) aller der von der Klägerin auszuübenden Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der ab 01.01.1996 erfolgten Änderungen das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse als erfüllt anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der VergGr. VI BAT Fallgr. 1 a scheitert schließlich daran, daß die Klägerin nicht mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erbringt.
a) Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Es muß sich um das selbständige Erarbeiten eines eigenen Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie immer geachteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Bearbeitungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses ist kennzeichnend (BAG AP Nrn. 109 und 185 zu §§ 22, 23 BAT).
b) Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Klägerin maßgeblich auszuübenden Arbeitsvorgänge des Kartenverkaufs und der kaufmännischen Buchhaltung einschließlich des Jahresabschlusses nicht.
Die Klägerin arbeitet zwar selbständig im Sinne des Sprachgebrauchs bei der Erledigung der Einzeltätigkeiten dieser Arbeitsvorgänge, das heißt ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen von Vorgesetzten. Dieses Alleinarbeiten bzw. selbständig arbeiten im Sinne des Sprachgebrauchs erfüllt aber nicht, wie dargelegt, das tarifliche Merkmal der „selbständigen Leistungen“.
Bei den von der Klägerin maßgeblich auszuübenden Arbeitvorgängen fallen Entscheidungen, wie sie das tarifliche Merkmal fordert, nicht an. Der Neuaufbau und die Umstellung des Journals ist eine buchhalterische Tätigkeit. Die Umstellung führt nicht dazu, daß jede Buchung eine selbständige Leistung wird, auch wenn sie nach einem neuen System erfolgt.
c) Da die Arbeitsvorgänge „Kartenverkauf und kaufmännische Buchhaltung einschließlich der Erstellung des Jahresabschlusses“ 94 % der Gesamttätigkeit der Klägerin in Anspruch nehmen, kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen zwei Arbeitsvorgänge, die 6 % der Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen erfordern oder nicht. Der tariflich geforderte Zeitanteil von 20 % wird damit nicht erreicht.
C. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß.