BAT-Eingruppierung: Kein Bewährungsaufstieg in VergGr III mangels Darlegung besonderer Leistungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, technische Angestellte (Architektin) im öffentlichen Dienst, begehrte ab 01.01.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT (Bewährungsaufstieg) und hilfsweise die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Das LAG Hamm wies die Berufung zurück, weil die Klägerin weder Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen noch konkrete Tatsachen zur „Heraushebung durch besondere Leistungen“ i.S.d. VergGr IV a Fallgr. 1 schlüssig dargelegt hatte. Eine Entgeltdiskriminierung nach § 612 Abs. 3 BGB sowie Ansprüche aus Gleichbehandlung oder Schadensersatz wegen unterbliebener Stellenausschreibung verneinte das Gericht. Auch ein Anspruch auf Zuweisung von Tätigkeiten einer bestimmten Fallgruppe innerhalb derselben Vergütungsgruppe bestehe nicht.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in einem BAT-Eingruppierungsstreit zurückgewiesen; kein Anspruch auf VergGr III BAT oder auf Übertragung bestimmter Fallgruppen-Tätigkeiten.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT ist die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen zu bestimmen; maßgeblich ist, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit auf Arbeitsvorgänge entfällt, die die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen.
Der Arbeitsvorgang ist nach tatsächlichen Gesichtspunkten als rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit zu bilden; bei ingenieurmäßiger Betreuung von Bauvorhaben kann die Arbeitsvorgangsbildung objektbezogen nach einzelnen Baumaßnahmen erfolgen.
Ein Bewährungsaufstieg setzt voraus, dass der Beschäftigte während der Bewährungszeit und am Stichtag Arbeitsvorgänge ausübt, die den Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe zuzuordnen sind; hierfür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast, einschließlich nachvollziehbarer Zeitanteile.
„Besondere Leistungen“ i.S.d. VergGr IV a BAT (technische Berufe) erfordern eine qualitative Heraushebung gegenüber der VergGr IV b; die in der Protokollerklärung genannten Beispiele sind als Maßstab für die Auslegung heranzuziehen und verlangen konkrete Tatsachen zum Schwierigkeitsgrad der übertragenen Aufgaben.
Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt kein Anspruch auf höhere Tarifvergütung, wenn lediglich einzelne Arbeitnehmer übertariflich oder irrtümlich höher vergütet werden; ebenso begründet die bloße Zuordnung im Stellenplan keinen Anspruch auf eine bestimmte tarifliche Eingruppierung.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Dortmund, 6 Ca 3450/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.04.1993 - 6 Ca 3450/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin.
Die 1949 geborene Klägerin beendete 1980 erfolgreich ihr Ingenieurstudium mit der Fachrichtung Architektur. Seit dem 13.07.1981 ist sie bei der Beklagten als technische Angestellte tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 26.03.1982 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag, in dem unter anderem folgendes vereinbart wurde:
"...
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Febru ar 1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und Besonderen Dienstordnungen Anwendung.
...
§ 5
Frau B wird gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert."
Die Klägerin wurde eingesetzt im Hochbauamt (Amt 65). Im Stellenplan der Beklagten wurde die Stelle geführt unter der laufenden Nr. 0140 Sachbearbeiter, Bauunterhaltung und Ausführung von Neubaumaßnahmen. Seit 1984 war diese Stelle im Stellenplan nach der Vergütungsgruppe IV a BAT ausgewiesen, allerdings versehen mit einem ku-Vermerk. Die anderen zwei Sachbearbeiterstellen Bauunterhaltung und Ausführung von Neubaumaßnahmen, laufende Nr. 0110 und 0150 waren bis 1991 im Stellenplan der Vergütungsgruppe IV a BAT zugeordnet, seit 1992 der Vergütungsgruppe IV a/III BAT. Seit 1992 wird im Stellenplan die Stelle der Klägerin bewertet mit V b/IV b/IV a BAT.
Während der Zeit der Beschäftigung fielen bei der Klägerin folgende Erziehungszeiten an:
| 22.05.1983 | bis | 25.09.1983 |
| 01.09.1986 | bis | 05.05.1987 |
| 22.03.1988 | bis | 24.10.1988 |
| 23.06.1991 | bis | 26.03.1992 |
Wegen der Arbeitsabläufe der Sachbearbeitertätigkeit der Klägerin wird auf ihre Stellenbeschreibung (Bl. 43 bis 45 d.A.) verwiesen. Die Klägerin wird seit dem 13.01.1982 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet. Mit Schreiben vom 05.04.1992 teilte sie dem Stadtdirektor der Beklagten folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Dr. S,
nach Beendigung meines Erziehungsurlaubes habe ich am 27.03.92 meine Arbeit im Hochbauamt wiederaufgenommen.
Ich erhielt erst nach Wiedereinstieg ins Berufsleben Kenntnis von dem rückwirkend zum 01.01.91 in Kraft getretenen Techniker-Tarifvertrag. Bei der Höhergruppierung der Techniker und Ingenieure lt. o.g . T arifvertrag wurde ich durch einen KU-Vermerk in meiner Vergütungsgruppe dahingehend benachteiligt, indem man mir die Aufwertung von BAT IV a nach BAT III versagte.
Zum besseren Verständnis sei erwähnt, daß ich eine von drei beliebig auswechselbaren da identischen Ingenieurstellen innerhalb des Bauunterhaltungs-/Neubaumaßnahmenbereichs innehabe, jedoch meine Stelle im Gegensatz zu denen der männlichen Kollegen mit einem KU-Vermerk ausgestattet wurde. Nunmehr erhielt ich Kenntnis von einer Rückstufung meiner Planstelle nach BAT IV b/V b, die die Beibehaltung meiner jetzigen Vergütungsgruppen legalisieren soll.
Da ich erst nach Arbeitswiederaufnahme von diesem Vorgang erfuhr, widerspreche ich hiermit dieser Entscheidung und mache die Ansprüche auf die o.g. Höhergruppierung geltend.
Ich bitte um Beantwortung meines Schreibens bis zum 24.04.1992 und vertraue auf eine interne Lösung."
Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung ab.
Mit der vorliegenden am 12.08.1992 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin hat vorgetragen:
Seit dem 01.01.1991 sei sie nach der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 c zu vergüten. Sie habe sich acht Jahre in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 bewährt. Sie verrichte sämtliche Ingenieurleistungen entsprechend der Phasen 1 bis 9 der HOAI. 1992 sei die Stelle des Stellenplans 0110 besetzt worden, ohne sie von der Ausschreibung zu unterrichten. Ihre Tätigkeit unterscheide sich weder qualitativ noch quantitativ von den Ingenieurtätigkeiten, die von den Inhabern der Planstellen 0110 und 0150 verrichtet würden. Es werde im Team gearbeitet.
Die Beklagte sei zumindest verpflichtet, ihr Schadensersatz zu· leisten, da die Beklagte sie in dem Glauben gelassen habe, daß sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a BAT erfülle. Weiter habe die Beklagte die Fürsorgepflicht verletzt, da sie ihr die Stellenausschreibung der Stelle 0110 nicht zur Kenntnis gebracht habe. Weiter liege in der Besserbehandlung der männlichen Kollegen eine Diskriminierung nach §§ 612 Abs. 2 und 611 a BGB.
Im übrigen habe sie einen Anspruch auf Zuweisung von Tätigkeiten, die tatsächlich der Vergütungsgruppe IV a BAT zuzu ordnen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie beginnend mit dem 01.01.1991 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten,
h i l f s w e i s e,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Tätigkeiten zu übertragen, die die Qualifikationsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 8 erfüllen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Klägerin sei zutreffend eingruppiert entsprechend dem Stellenplan nach denVergütungsgruppen IV b/IV a BAT. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 c erfülle. Auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stehe der Klägerin die verlangte Vergütung nicht zu, da eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechtes nicht vorliege. Aus der Eingruppierung anderer Arbeitnehmer könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten.
Durch Urteil vom 22.04.1993 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf erlegt. Den Streitwert hat es auf 18.000,00 DM festgesetzt.
In der Begründung ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten gefolgt.
Es hat den Vortrag der Klägerin als unschlüssig angesehen.
Gegen dieses ihr am 24.05.1993 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 22.06.1993 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.08.1993 am 23.08.1993 begründet.
Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie rügt insbesondere, daß das Arbeitsgericht die Darlegungslast überspannt habe. das Arbeitsgericht habe eine Diskriminierung verneint, obwohl sie mit den Inhabern der Stellen des Stellenplans 0110 und 0150 im Team gearbeitet habe und vergleichbare Tätigkeiten verrichtet habe. Sie betont, daß die von ihr besetzte Stelle des Stellenplans 0140 bei ihrer Einstellung der Vergütungsgruppe III BAT zugeordnet gewesen sei und beide Parteien davon ausgegangen seien, daß diese Stelle zumindest die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 erfülle. Insoweit bestehe auch ein Anspruch auf Zuweisung von Tätigkeiten mit der Wertigkeit dieser Fallgruppe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vorn 22.04.1993 - 6 Ca 3450/92 - abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 01.01.1991 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Tätigkeiten zu übertragen, die die Qualifikationsmerkrnale der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 8 erfüllen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vorn 22.04.1993 - 6 Ca 3450/92 - zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist darauf hin, daß die Klägerin schon keine Arbeitsvorgänge vorgetragen habe. Die Arbeitsvorgänge seien objektbezogen zu sehen. Bei der Tätigkeit der Klägerin handele es sich um Regeltätigkeiten eines Ingenieurs entsprechend der Beispiele in der Protokollerklärung Nr. 11.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
A
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZP0).
B
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
I
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig. Mit dem Feststellungsantrag erstrebt die Klägerin die Zuordnung zu der Vergütungsgruppe III BAT mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozeßrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BAG, AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.; BAG, AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II
Die Klage ist aber nicht begründet.
1. Die Klägerin hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 26.03.1992 als Vertragsrecht Anwendung.
b) Nach § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
aa) Bei dieser Feststellung ist von dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangs tätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. z.B. BAG, AP Nr. 115, 116, 120 und 159 zu§§ 22, 23 BAT 1975).
Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für eine Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. BAG, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Unter Zusammenhangstätigkeiten sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellte bei der tarifrechtlichen Bewertung der Arbeitseinheit nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, um eine dem Tarifvertrag entgegenstehende Zerstückelung zu verhindern (vgl. AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" sind weiter wiederkehrende, gleichartige Arbeiten, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten (vgl. BAG AP Nr. 8, 12, 16 und 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
In der Protokollnotiz zu Absatz 2 des § 22 BAT sind als Beispiele für Arbeitsvorgänge genannt: Unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz.
bb) Geht man von den Beispielen der Protokollnotiz aus, insbesondere von dem Beispiel "Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils", so sind als Arbeitsvorgang die von der Klägerin betreuten Baumaßnahmen anzusehen. Der Arbeitsvorgang ist objektbezogen zu bilden. Hierfür spricht auch die nach dem Vortrag der Klägerin· unterschiedliche Schwierigkeit der von ihr betreuten Objekte. Die Modernisierung der Sanitäranlage einer Schule stellt an das fachliche Können weniger Anforderungen als z.B. die Errichtung einer Musikschule.
Eine konkrete Bewertung der einzelnen von der Klägerin betreuten Objekte nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen erübrigt sich schon, da konkrete zeitliche Angaben in bezug auf die Durchführung der einzelnen Objekte fehlen. Der zeitliche Anteil in bezug auf die Gesamtarbeitszeit kann nicht festgestellt werden. Auch fehlen Tatsachen, die eine Schätzgrundlage für die Schätzung bilden könnten. Wegen Fehlens der konkreten Zeitangaben kann nicht festgestellt werden, welche Arbeitsvorgänge die Klägerin zumindest zur Hälfte ausgeführt hat.
c) Selbst wenn man davon ausgeht, daß die von der Klägerin auszuübende Gesamttätigkeit "Bauunterhaltung und Ausführung von Neubaumaßnehmen" als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, so erfüllt dieser Arbeitsvorgang nicht die Voraussetzungen der im Rahmen des Bewährungsaufstiegs zu erfüllenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1.
aa) Für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin sind die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 15.06.1972 in der Fassung vom 24.04.1991 (Angestellte in technischen Berufen) maßgebend.
Die Fallgruppen des Tarifvertrages für Angestellte in technischen Berufen bauen aufeinander auf. Die Grundeingruppierung der Ingenieure erfolgt in der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1. Nach sechsmonatiger Berufsausübung wird der Ingenieur in die Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 höhergruppiert, wenn er entsprechende Tätigkeiten ausübt. In die nächsthöhere Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe l sind Ingenieure einzugruppieren, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 hinaushebt.
Nach der Protokollerklärung Nr. 8 zum Tarifvertrag für Angestellte in technischen Berufen sind als Beispiele für besondere Leistungen angeführt:
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
In der Protokollerklärung Nr. 11 zum Tarifvertrag für Angestellte in technischen Berufen sind als entsprechende Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 und V b BAT Fallgruppe 1 angeführt:
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen, Kosten und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
bb) Die Klägerin begehrt die Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstieges unter Bezugnahme auf die Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 c. Hierunter fallen Ingenieure, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1.
Damit besteht ein Anspruch auf den begehrten Bewährungsaufstieg, wenn die Klägerin an dem Tage, von dem ab sie die höhere Vergütung im Wege des Bewährungsaufstieges begehrt, die tariflichen Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 erfüllt, wenn die volle Bewährungszeit von acht Jahren abgelaufen ist und sie sich während der Bewährungszeit bei der Erledigung von Arbeitsvorgängen bewährt hat, die der Ausgangsvergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 zuzuordnen sind.
cc) Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Aus ihrem Vortrag läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß ihr während der Bewährungszeit und am 01.01.1991 Tätigkeiten übertragen gewesen sind, die die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 erfüllen.
Da die Fallgruppen aufeinander aufbauen, ist zunächst zu überprüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b BAT entspricht, alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind.
Im vorliegenden Falle gehen beide Parteien davon aus, daß der von der Klägerin ausgeübte Arbeitsvorgang Bauunterhaltung und Ausführung von Neubaumaßnahrnen den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b BAT entspricht. Insoweit reicht eine pauschale Überprüfung. Die Planung und Überwachung von Bauleistungen bei den von der Klägerin durchgeführten Neu-, Um-, Erweiterungsbauten, Restaurierungen, Instandsetzungen, Modernisierungen sind Ingenieurtätigkeiten. Diese Tätigkeiten entsprechen auch den Beispielen, die in der Protokollerklärung Nr. 11 angeführt sind.
Mit dem Arbeitsgericht ist aber festzustellen, daß der Vortrag der Klägerin nicht ausreicht, um eine Heraushebung durch besondere Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 annehmen zu können.
Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Leistungen verlangt eine erhöhte Qualität - der Arbeit, die den Einsatz gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 erhöhten Wissens und Könnens erfordert. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der "besonderen Leistungen" durch die Anführung von Beispielen in der Protokollerklärung Nr. 8 näher konkretisiert. Die Beispiele sind nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien als Maß und Richtlinie für die Auslegung des Begriffs "besondere Leistungen" heranzuziehen.
Daß der Tätigkeit der Klägerin die Schwierigkeit immanent ist, die dem Beispiel in der Protokollerklärung Nr. 8, örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnungen immanent ist, läßt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die Stellenbeschreibung der Klägerin läßt keinen Schluß auf die Schwierigkeit der von ihr betreuten Bauvorhaben zu. Die Stellenbeschreibung schildert lediglich den Ablauf der Tätigkeit. Diese Schilderung gilt aber für Ingenieurtätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 in demselben Maße.
Bei den von der Klägerin angeführten konkreten Baumaßnahmen: "Umbau eines Hallenbades", "Errichtung der Musikschule der Stadt L", "Umbau und Erweiterung der L-Schule" und "Großinstandsetzung der W-Schule" fehlen konkrete Angaben, aus denen sich der Schwierigkeitsgrad der Baumaßnahme ergibt. Aus dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß es sich hier um schwierige Bauten im Sinne der Protokollerklärung 8 handelt, wie das Arbeitsgericht auch bemängelt hat.
Dies gilt auch für die Baumaßnahmen aus dem Jahre 1987, wo die Klägerin lediglich das Projekt und die Baukosten für das Jahr 1987 angeführt hat.
2. Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT auch nicht gestützt auf § 612 Abs. 3 BGB erhalten. Nach § 612 Abs. 3 BGB darf beim Arbeitsverhältnis für die gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts.
Eine solche Diskriminierung liegt nicht vor. Die Beklagte ist tarifgebunden und wendet auf alle Angestellten den Bundes-Angestelltentarifvertrag nebst dessen Vergütungsordnung an. So wurde auch bei der Klägerin in § 2 des Arbeitsvertrages die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vereinbart. Daß mit den Angestellten, die die Planstellen 0110 und 0150 besetzen, eine hiervon abweichende Regelung vereinbart worden ist, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen. Nach den §§ 22, 23 BAT regelt sich damit der Vergütungsanspruch nach der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit. Der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag kommt in der Regel lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu. Auch die Ausweisung einer Stelle im Haushalts- oder Stellenplan ist ohne Belang für den Anspruch des Angestellten auf tarifgerechte Einstufung. Dem Haushalts- und Stellenplan kommt lediglich haushaltsrechtliche Bedeutung zu. Die Vergütung des Angestellten richtet sich allein nach seiner auszuübenden Tätigkeit (vgl. Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des Bundes-Angestelltentarifvertrages, 6. Aufl., Rz. 191 bis 195).
3. Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT auch nicht gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.
Ein rechtserheblicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deshalb eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BAG, AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG NZA 1993, 172).
Eine solche willkürliche Ungleichbehandlung ist nicht gegeben. Die Beklagte wendet als generalisierendes Vergütungssystem die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrages auf alle ihre Arbeitnehmer an. Auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird der tariflichen Vorschriften der Vergütungsordnung behandelt. Selbst wenn die Beklagte die Angestellten, die die Stellen 0110 und 0150 besetzen, nach einer höheren Vergütungsgruppe vergütet als · die der Klägerin, so ist diese Ungleichbehandlung nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin zu begründen. Der vorgetragenen Ungleichbehandlung liegt kein generalisierendes System zugrunde . Es handelt sich um Einzelfälle . Aus der irrtümlichen falschen Anwendung tariflicher Vorschriften in Einzelfällen oder aus der bewußten Zahlung einer übertariflichen Vergütung in Einzelfällen können Ansprüche nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hergeleitet werden ( vgl. BAG, AP Nr. 2 zu § 35 TV-AL II; BAG, AP Nr. 48, 60, 67, 78, 107, 115 und 130 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4. Die Klägerin kann die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT auch nicht als Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen.
Die Beklagte hat die ihr obliegende Fürsorgepflicht der Klägerin gegenüber nicht verletzt, auch wenn ihr die Stellenausschreibung hinsichtlich der neu zu besetzenden Stelle 0110 nicht mitgeteilt worden ist.
Zur Stellenausschreibung war die Beklagte nur entsprechend der Dienstvereinbarung über Stellenausschreibungen verpflichtet. Daß die Beklagte nach der Dienstvereinbarung verpflichtet war, auch Arbeitnehmern, die sich im Erziehungsurlaub befinden, die Stellenausschreibung zukommen zu lassen, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen.
Des weiteren ist nicht vorgetragen, daß die Klägerin die Stelle erhalten hätte, wenn sie sich beworben hätte. Im übrigen hätte die Klägerin die achtjährige Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 noch nicht zurückgelegt, wenn sie die Stelle erhalten hätte, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat.
5. Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet.
Wenn die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages vom 26.03.1992 konstitutive Wirkung hat, so ist die Beklagte nach dieser Vereinbarung nicht verpflichtet, der Klägerin Tätigkeiten zu übertragen, die die Qualifikationsmerkmale der Vergütungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 8 erfüllen.
Zwar besteht bei der Vereinbarung einer bestimmten Vergütungsgruppe die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vertragsgemäß nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe zu beschäftigen (vgl. BAG, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch darauf, daß er mit Tätigkeiten betraut wird, die einer bestimmten Fallgruppe der Vergütungsgruppe zuzurechnen sind. Die Grenzen des Direktionsrechts ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Direktionsrechts einem Angestellten, der eine Tätigkeit ausübt, die die Anforderungen der Fallgruppe einer Vergütungsgruppe erfüllt, aus der ein Bewährungsaufstieg möglich ist, im Rahmen des Direktionsrechts eine Tätigkeit übertragen, die einen Bewährungsaufstieg nicht mehr zuläßt, sofern sie nur derselben Vergütungsgruppe zuzuordnen ist (vgl. BAG, AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Tatsache, daß bei Vertragsabschluß die Stelle der Klägerin bei der Beklagten im Stellenplan nach der Vergütungsgruppe III ausgewiesen war, ist für den vertraglichen Anspruch ohne Bedeutung. Die Ausweisung einer Stelle im Haushaltsplan hat, wie schon dargelegt, lediglich haushaltsrechtliche Bedeutung. Im Arbeitsvertrag fehlt auch jeglicher Bezug zur Ausweisung der Stelle im Haushaltsplan.
C
Nach alledem hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.