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Landesarbeitsgericht Hamm·16 Sa 568/17·30.11.2017

Entgeltsicherung nach § 18 MTV: Arbeitszeitreduzierung nicht auszugleichen; Rente anzurechnen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem arbeitsunfallbedingten Wechsel auf einen geringer vergüteten Arbeitsplatz eine höhere tarifliche Entgeltsicherung und wandte sich gegen die Anrechnung seiner Verletztenrente. Das LAG stellt klar, dass die Entgeltsicherung nur die Entgeltminderung aus dem Arbeitsplatzwechsel, nicht aber aus einer gleichzeitigen Arbeitszeitreduzierung ausgleicht. Zudem ist die aus demselben Anlass gezahlte Erwerbsminderungsrente nach § 18 Ziff. 4 MTV als subsidiäre Leistung auf den Sicherungsbetrag anzurechnen. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg; zugesprochen wurden nur reduzierte Nachzahlungsbeträge.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Entgeltsicherung herabgesetzt und Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tarifliche Entgeltsicherung bei gesundheitsbedingtem Arbeitsplatzwechsel gleicht nur die Entgeltdifferenz aus, die auf der Herabgruppierung bzw. geringeren Vergütung des neuen Arbeitsplatzes beruht, nicht aber Einkommenseinbußen aus einer (gleichzeitig) vereinbarten Arbeitszeitreduzierung.

2

Ist im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit geändert worden, ist für die Ermittlung des auszugleichenden Differenzbetrags der Vergleich bei unveränderter bisheriger individueller Arbeitszeit vorzunehmen, um den allein arbeitsplatzwechselbedingten Verlust zu bestimmen.

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Regelungen zur Entgeltsicherung, die kraft Tarifbindung gelten, können arbeitsvertraglich nur abbedungen werden, wenn der Tarifvertrag dies gestattet oder die Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers wirkt (§ 4 Abs. 3 TVG).

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Erhält der Beschäftigte aus demselben Anlass anderweitige Leistungen (z.B. Rente), hat die Entgeltsicherung subsidiären Charakter; die anderweitige Leistung mindert den Entgeltsicherungsanspruch in entsprechender Höhe, um eine Besserstellung „ohne diese Zahlungen“ zu vermeiden.

5

Für die tarifliche „Besserstellung“ ist nicht der Vergleich mit dem früheren Gesamtverdienst maßgeblich, sondern ob der Beschäftigte durch Entgeltsicherung zusätzlich zu den anderweitigen Leistungen gegenüber dem Zustand ohne diese Leistungen einen Vorteil erlangt.

Relevante Normen
§ 64 ArbGG; § 66 Abs. 1; § 64 Abs. 6 i. V. m. §§ 519, 520 BGB§ 4 Abs. 3 TVG§ 92 ZPO§ 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 2320/16

Tenor

I.                                                                                                                                                                                                 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.03.2017 – 10 Ca 2320/16 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

1.                                                                                                                                                                                               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.244,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 649,47 € seit dem 01.04.2016, aus weiteren 398,74 € seit dem 01.05.2016, aus weiteren 398,74 € seit dem 01.06.2016, aus weiteren 398,74 € seit dem 01.07.2016 sowie aus weiteren 398,74 € seit dem 01.08.2016 zu zahlen.

2.                                                                                                                                                                                               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.                                                                                                                                                                                               Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65,5 % und die Beklagte zu 34,5 %.

II.                                                                                                                                                                                              Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger zustehenden Entgeltsicherungsbetrages.

3

Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 01. April 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ein zwischen der Beklagten sowie der DE Infrastruktur GmbH einerseits und der IG Metall andererseits abgeschlossener Manteltarifvertrag vom 05. April 2006 Anwendung. In § 18 dieses Manteltarifvertrages ist Folgendes bestimmt:

4

§ 18

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Entgeltsicherung für ältere Beschäftigte

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1. Anspruchsvoraussetzung

  • 1. Anspruchsvoraussetzung
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Arbeitnehmer, dies aus gesundheitlichen Gründen auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden können und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt werden, erhalten eine Verdienstsicherung.

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Die Verdienstsicherung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

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1.1    Wird ein Antrag auf einen Arbeitsplatzwechsel gestellt, hat der Betriebs-

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arzt die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit festzustellen.

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1.2    Voraussetzung und Höhe der Verdienstsicherung sind:

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-          nach dem vollenden 45. Lebensjahr und 15 Jahre Beschäftigungszeit 90 % des bisherigen Durchschnittsverdienstes

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-          nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und 10 Jahren Beschäftigungszeit 100 % des bisherigen Durchschnittsverdienstes

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-          nach dem vollendeten 55. Lebensjahr und 5 Jahren Beschäftigungszeit 100 % des bisherigen Durchschnittsverdienstes

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2. Umfang der Entgeltsicherung

  • 2. Umfang der Entgeltsicherung
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Sie besteht in dem Ausgleich der jeweiligen Differenz zwischen dem oben genannten Prozentsatz des bisherigen Durchschnittsentgelts und dem am neuen Arbeitsplatz erzielten Durchschnittsentgelt, jeweils bezogen auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, bei Kurzarbeit bezogen auf die gekürzte Arbeitszeit.

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Die über die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am alten Arbeitsplatz hinaus geleisteten Stunden werden mit dem anteiligeln Monatsentgelt des neuen Arbeitsplatzes bezahlt.

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Die Berechnung des bisherigen und des neuen Durchschnittsentgelts erfolgt nach Nr. 3. Dabei sind Tarifentgelterhöhungen in beiden Fällen entsprechend zu berücksichtigen.

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3. Berechnung des Durchschnittsentgeltes

  • 3. Berechnung des Durchschnittsentgeltes
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Das Durchschnittsentgelt wird je Monat ermittelt. Für die Berechnung des bisherigen Durchschnittsentgelts gelten als Berechnungsgrundlage die letzten zwölf abgerechneten Monate vor Antragstellung. Das Durchschnittsentgelt am neuen Arbeitsplatz wird für je drei abgerechnete Monate errechnet.

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Dabei sind zu Grunde zu legen:

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Tarifliches Monatsentgelt, tarifliche Leistungszulage, tarifliche leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile und laufend zum Entgelt gewährte außertarifliche Zulagen;

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Zuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bei Beschäftigten, die zuletzt in der Regel mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Mehrschichtbetrieb tätig waren.

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In die Berechnung des Durchschnittsentgelts am neuen Arbeitsplatz werden Zuschläge und Zulagen mit Ausnahme des Mehrarbeitsentgelts gemäß § 6 Nr. 1 und § 6a Nr. 1 einbezogen, wenn sie auch in der Berechnung des bisherigen Durchschnittsentgelts enthalten sind. Soweit Zulagen und Zuschläge in die Berechnung des Durchschnittsentgelts am alten Arbeitsplatz nicht einbezogen wurden, aber am neuen Arbeitsplatz ein Anspruch auf ihre Zahlung besteht, mindern sie nicht den Entgeltausgleich.

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              Nicht einzubeziehen sind:

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Mehrarbeitsentgelt gemäß § 6 Nr. 1 und § 6a Nr. 1, vermögenswirksame Leistungen, Einmalzahlungen wie z. B. Gratifikationen, Jubiläumsgelder, zusätzliche Urlaubsvergütung, Tantiemen sowie Aufwandsentschädigungen wie z. B. Trennungsgelder, Auslösungen und Fahrtkosten.

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Wird im Berechnungszeitraum oder zwischen dem Antrag auf Entgeltsicherung und Entstehen des Anspruchs auf Entgeltsicherung eine tarifliche Entgelterhöhung wirksam, so ist diese entsprechend zu berücksichtigen.

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4. Erlöschen des Anspruchs auf Entgeltsicherung

  • 4. Erlöschen des Anspruchs auf Entgeltsicherung
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Erhält der/die Beschäftigte aus demselben Anlass, der zum Arbeitsplatzwechsel geführt hat anderweitige Zahlungen, z. B. Renten, so darf er/sie durch die Entgeltsicherung nicht besser gestellt sein als ohne die anderweitigen Zahlungen. Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, seine/ihre Ansprüche auf anderweitige Zahlungen geltend zu machen.

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Erfolgt die anderweitige Zahlung für einen Zeitraum, für den schon Entgeltsicherung gewährt wurde, so besteht die Verpflichtung, die geleisteten Entgeltsicherungszahlungen bis zur Höhe der geleisteten anderweitigen Zahlungen zurückzuerstatten.

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Anspruch auf Entgeltsicherung besteht nicht bzw. erlischt, wenn der/die Beschäftigte die allgemeine gesetzliche Altersgrenze erreicht hat und/oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

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Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 08. Januar 2014 kann der Kläger die von ihm ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Funklokrangierführer nicht weiter ausführen. Er erhält seit dem 08. Juli 2015 eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 504,51 € monatlich.

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Die Beklagte bot dem Kläger sodann ab dem 08. Februar 2016 eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende, leichtere und geringer vergütete Tätigkeit in der Abteilung Transportbetrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden an. Während der Kläger als Funklokrangierführer in die EG 9.1 eingruppiert war und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden ein Bruttomonatsgehalt von insgesamt 3.620,71 € bezogen hat, ist die Tätigkeit in der Abteilung Transportbetrieb in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Dies entspricht bei einer Vollzeittätigkeit einem Bruttomonatsgehalt von 2.315,75 € und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden einem Bruttomonatsgehalt von1.608,16 €.

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In dem von der Beklagten angebotenen Arbeitsvertrag ist in Ziffer 16 unter anderem Folgendes bestimmt:

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(1)      Das Beschäftigungsverhältnis wird ab dem 08.02.2016 als Teilzeitbeschäfti- 

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gungsverhältnis geführt. Die individuelle vertragliche Arbeitszeit beträgt   25  Stunden/Woche und verteilt sich auf die Tage Montag bis Freitag zu jeweils 5 Stunden/Tag. Die Höhe des monatlichen Entgeltes wird unter Berücksichtigung der vereinbarten Arbeitszeit entsprechend reduziert.

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              .......

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(3)                             Herr C erhält eine Entgeltsicherung gemäß § 18 Manteltarifvertrag

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(Haustarifvertrag DE/DI). Die Entgeltsicherung wird auf Basis der vereinbarten 25 Stunden/Woche gewährt und beträgt monatlich brutto 2.514,38 €.

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(4)               Diese arbeitsvertraglichen Regelungen geben die Vereinbarungen der Parteien vollständig wieder. Weitere Regelungen – insbesondere mündliche Absprachen – sind nicht getroffen. Dieser Arbeitsvertrag tritt zum 08. Februar 2016 in Kraft und löst die bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien ab, die hiermit mit Wirkung zum 07. Februar 2016 (24:00 Uhr) aufgehoben werden.

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Der Kläger unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit dem Zusatz: „einverstanden unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung der Anrechenbarkeit der Verletztenrente auf das Gehalt.“

42

Die Beklagte zahlte an den Kläger für den anteiligen Monat Februar 2016 zunächst 1.571,49 € brutto zzgl. vermögenswirksamer Leistungen, nahm im Monat März 2016 aber eine Nachverrechnung vor, indem sie die vom Kläger bezogene Rente anteilig mit einem Betrag von 315,32 € brutto (= 219,12 € netto) in Abzug brachte. In den Folgemonaten zahlte die Beklagte an den Kläger jeweils 2.514,38 € brutto abzüglich der Verletztenrente in Höhe von 504,51 € = 2009,87 € brutto zzgl. vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 18,81 €. Dies entspricht der Grundvergütung am neuen Arbeitsplatz in Höhe von 1.608,16 € brutto zzgl. eines Einkommenssicherungsbetrages von 401,71 € brutto.

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Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihm stehe tarifvertraglich ein monatlicher Entgeltsicherungsbetrag in Höhe von 1.508,04 € brutto zu. Die Beklagte habe ihm die neue, leichtere Tätigkeit auch als Vollzeitbeschäftigung anbieten können. Nach § 18 des Manteltarifvertrages bestehe die Entgeltsicherung in dem Ausgleich der Differenz zwischen 100 % des bisherigen Durchschnittsentgelts und dem am neuen Arbeitsplatz erzielten Durchschnittsentgelt, jeweils bezogen auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Dies könne nur bedeuten, dass die Differenz zwischen dem bisherigen Vollzeitgehalt der EG 9.1 von 3.620,71 € und dem aktuellen Teilzeitgehalt der EG 3 von 1.608,16 € zu bilden sei und demnach 2012,55 € betrage. Da er aber eine Rente erhalte, wäre er um diesen Betrag besser gestellt, als vor dem Unfall. Die Rente in Höhe von 504,51 € sei daher nach § 18 Ziffer 4 des Manteltarifvertrages anzurechnen, so dass sich ein Entgeltsicherungsbetrag in Höhe von 1.508,04 € errechne. Abzüglich des gezahlten Betrages von 401,71 € verbleibe ein monatlicher Anspruch von 1.106,33 €.

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Sollte die Entgeltsicherung entgegen seiner Ansicht auf Basis der nunmehr ausgeübten Teilzeitbeschäftigung zu berechnen sein, könne die Beklagte ihm jedenfalls nicht die Verletztenrente auf diesen Anspruch anrechnen, da er auch ohne diese Anrechnung durch die Entgeltsicherung nicht besser gestellt sei als zuvor.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 966,39 € brutto nebst Zinsen in   Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.106,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2016 zu zahlen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.106,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2016 zu zahlen,

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4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.106,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2016 zu zahlen,

51

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.106,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2016 zu zahlen,

52

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.106,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, § 18 des Manteltarifvertrages sichere lediglich den Stundenverdienst, nicht aber eine bestimmte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab. Die Entgeltsicherung diene gerade nicht dazu, den Wegfall des Arbeitsplatzes in einem bestimmten Umfang auszugleichen, sondern dazu, finanzielle Verluste, die sich aus der gesundheitlich bedingten geänderten Einsetzbarkeit ergeben, auszugleichen. Die Reduzierung der Arbeitszeit beruhe nicht auf gesundheitlichen Gründen. Vielmehr habe die aus Fürsorgegründen für den Kläger neu geschaffene Stelle nicht als Vollzeitbeschäftigung angeboten werden können, da für diese Tätigkeit nur eine 25 Stundenkraft benötigt werde. Daher habe das bisher vom Kläger erzielte Bruttomonatsgehalt auf eine Teilzeitbeschäftigung mit 25 Stunden pro Woche umgerechnet werden müssen. Hieraus ergebe sich in der EG 9.1 ein Teilzeitentgelt von 2.514,38 €. Dieses sei der Referenzbetrag, dem sodann das aktuelle Entgelt in Höhe von 1.608,16 € entgegenzusetzen sei. Hieraus ergebe sich eine Differenz in Höhe von 906,22 €. Auf diesen Differenzbetrag sei die vom Kläger bezogene Rente in voller Höhe anzurechnen.

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Mit Urteil vom 08. März 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe nach § 18 des Manteltarifvertrages nur ein Anspruch auf Entgeltsicherung bezogen auf seine jetzige Teilzeitarbeitszeit von 25 Stunden pro Woche und damit bezogen auf einen Bruttobetrag von 2.514,38 € monatlich zu. Dies entspreche einem Entgeltsicherungsbetrag von 906,22 € (= 2.514,38 € abzgl. des neuen Verdienstes von 1.608,16 €). Die Beklagte sei aber nicht berechtigt gewesen, die Rente des Klägers auf den Entgeltsicherungsanspruch anzurechnen. Auch unter Hinzufügung der Rente in Höhe von 504,51 € werde die ehemalige monatliche Bruttovergütung von 3.620,71 €, die der Kläger erhalten hätte, wenn es nicht zu seiner Verletzung und damit zu seinem Anspruch auf Entgeltsicherung gekommen wäre, nicht erreicht. Insofern habe der Kläger noch einen Anspruch auf Entgeltsicherung in Höhe der angerechneten Rente von 504,51 € monatlich für die eingeklagten Monate ab dem Monat März 2016. Für den Monat Februar 2016 stehe dem Kläger der mit der Märzabrechnung einbehaltene Betrag von 219,12 € netto zu.

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Gegen das ihr am 24. April 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09. Mai 2017 Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 26. Juni 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden, dass die Entgeltsicherung lediglich bezogen auf die Teilzeitarbeit geleistet werden müsse. § 18 des Manteltarifvertrages seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit keine Berücksichtigung finden solle. Außerdem hätten die Parteien in Ziff. 16 des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart, dass die Berechnung der Entgeltsicherung auf Basis der verringerten Arbeitszeit erfolge. Das Arbeitsgericht sei aber unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger bezogene Rente nicht angerechnet werden dürfe. Mit der Regelung in § 18 Abs. 4 MTV hätten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entgeltsicherung nach ihrer sozialpolitischen Zielsetzung den Charakter einer subsidiären Leistung habe. Soweit bereits andere Zahlungen den Verlust, den der Beschäftigte durch eine Beschäftigung auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz erleidet, ausgleichen, sei ein Anspruch auf Entgeltsicherung nicht begründet. Sei die anderweitige Zahlung niedriger als der sich aufgrund der Entgeltsicherung an sich ergebende Betrag, so entstehe nur ein Anspruch auf Entgeltsicherung in entsprechend geringerer Höhe. Die Entgeltsicherung diene nicht dazu, finanzielle Nachteile, die sich aus einer Arbeitszeitreduzierung ergeben, auszugleichen. Auszugleichen seien lediglich die finanziellen Verluste, die auf gesundheitlichen Gründen und einem daraus resultierenden, geänderten Leistungsvermögen des Arbeitnehmers beruhen. Soweit bereits andere Zahlungen diesen Verlust ausgleichen, entstehe in ihrer jeweiligen Höhe kein Anspruch auf Entgeltsicherung.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.03.2017 – 10 Ca 2320/16 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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                            die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Mit seinem jetzigen Einkommen zuzüglich Entgeltsicherung und zuzüglich der Rente erziele er kein höheres monatliches Einkommen, als er ohne den Arbeitsunfall erzielen würde. Insofern erfolge keine Besserstellung. Soweit er nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit beschäftigt werde, beruhe dies gerade nicht auf einer gesundheitsbedingten Minderung seiner Leistungsfähigkeit. Vielmehr berufe sich die Beklagte darauf, keine Kapazitäten für eine – ihm mögliche – Vollzeitstelle zu haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Entgeltsicherung in Höhe von 906,22 € brutto monatlich zu, sondern lediglich ein Anspruch in Höhe von 800,45 € brutto.

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A)               Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 i. V. m. §§ 519, 520 BGB form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

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B)               Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

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I.               Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die in § 18 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages normierten Voraussetzungen für eine Entgeltsicherung erfüllt.

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Aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls kann er aus gesundheitlichen Gründen auf seinem bisherigen Arbeitsplatz als Funklokrangierführer mit einer Vergütung nach der EG 9.1 nicht mehr eingesetzt werden. Aus diesem Grunde wird er seit dem 08. Februar 2016 auf einem Arbeitsplatz in der Transportabteilung mit einer Vergütung nach der EG 3, und damit auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt.

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Des Weiteren hat der Kläger das 50. Lebensjahr vollendet und weist eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren auf. Damit sind die Voraussetzungen einer Verdienstsicherung in Höhe von 100 % des bisherigen Durchschnittsverdienstes erfüllt.

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II.               Nach § 18 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages besteht die Entgeltsicherung in dem Ausgleich der jeweiligen Differenz zwischen dem genannten Prozentsatz des bisherigen Durchschnittsentgelts und dem am neuen Arbeitsplatz erzielten Durchschnittsentgelt, jeweils bezogen auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Dabei ist das Durchschnittsentgelt nach § 18 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages je Monat zu ermitteln.

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1.               Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das bisherige Durchschnittsentgelt des Klägers in der Tätigkeit als Funklokrangierer, bezogen auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden, 3.620,71 € brutto pro Monat betragen hat. Des Weiteren ist unstreitig, dass das Durchschnittsentgelt am neuen Arbeitsplatz, bezogen auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden, 1.608,16 € beträgt. Bei einer gleichbleibenden, individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden hätte das Durchschnittsentgelt am neuen Arbeitsplatz 2.315,75 € betragen. Hieraus ergibt sich, dass von der Gesamtdifferenz in Höhe von 2012,55 € (3.620,71 € - 1.608,16 €) ein Teilbetrag von 1.304,96 € auf dem Arbeitsplatzwechsel als solchem (ohne Reduzierung der Arbeitszeit) beruht. Eine weitere Entgeltminderung um 707,59 € ist auf die Arbeitszeitreduzierung zurückzuführen.

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2.               Für die Entgeltsicherung nach § 18 des Manteltarifvertrages ist vorliegend auf den Teilbetrag von 1.304,96 €, der auf dem Arbeitsplatzwechsel als solchem beruht abzustellen. Die auf der Arbeitszeitreduzierung beruhende Differenz von 707,59 € ist demgegenüber nicht nach § 18 des Manteltarifvertrages auszugleichen.

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a)               Mit der Formulierung „jeweils bezogen auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ haben die Tarifvertragsparteien zunächst einmal klargestellt, dass für die Berechnung der auszugleichenden Differenz nicht generell auf die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden gem. § 3 Ziffer 1.1 des Manteltarifvertrages abzustellen ist. Ist für einzelne Beschäftigte nach § 3 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages eine längere oder kürzere individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden, soll allein diese für die Berechnung der auszugleichenden Differenz maßgebend sein.

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b)               Aus der Formulierung „jeweils bezogen auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ ergibt sich aber nicht ohne weiteres, auf welche Arbeitszeit abzustellen ist, wenn mit dem Arbeitsplatzwechsel auch eine Änderung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einhergeht. Insbesondere ergibt sich aus dem Wort „jeweils“ nicht zwingend, dass für die Berechnung des bisherigen Durchschnittsentgelts auf die bisherige individuelle regelmäßige Arbeitszeit und für die Berechnung des am neuen Arbeitsplatz erzielten Durchschnittsentgelts auf die geänderte, neue individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abzustellen ist. Aus der Formulierung lässt sich zwingend nur ableiten, dass sowohl für das bisherige Durchschnittsentgelt als auch für das neue Durchschnittsentgelt nicht auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit, sondern auf die davon ggf. abweichende individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abzustellen ist. Welche individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit damit gemeint ist, wenn mit dem Arbeitsplatzwechsel auch eine Änderung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einhergeht, ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung dagegen nicht eindeutig.

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c)               Hiervon ausgehend bestehen grundsätzlich drei Berechnungsmöglichkeiten.

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Zum einen kann auf die bisherige individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abgestellt werden, um so zu ermitteln, welche Differenz auf dem Arbeitsplatzwechsel als solchem (ohne Reduzierung der Arbeitszeit) beruht. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich vorliegend ein auszugleichender Differenzbetrag von 3.620,71 € - 2.325,75 € = 1.304,96 €.

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Zum anderen könnte mit der Beklagten auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am neuen Arbeitsplatz abgestellt und das bisherige Durchschnittsentgelt auf diese umgerechnet werden. Hieraus würde sich eine auszugleichende Differenz von 3.620,71 € : 36 Stunden X 25 Stunden = 2.514,38 € - 1.608,16 € = 906,22 € errechnen.

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Schließlich könnte mit dem Kläger für das bisherige Durchschnittsentgelt auf die bisherige individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit und für das neue Durchschnittsentgelt auf die neue individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit abgestellt werden. Danach würde sich eine Differenz von 3.620,71 € - 1.608,16 € = 2.012,55 € ergeben.

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d)               Zutreffend ist die zuerst genannte Berechnungsmethode. Gegen die beiden zuletzt genannten Berechnungsmethoden sprechen sowohl Sinn und Zweck der Entgeltsicherung nach § 18 des Manteltarifvertrages als auch die Tarifsystematik.

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Nach § 18 des Manteltarifvertrages sollen Arbeitnehmer, bei denen aus gesundheitlichen Gründen ein Arbeitsplatzwechsel erforderlich ist, hierdurch keinen Nachteil erleiden. Aus diesem Grunde soll die auf dem Arbeitsplatzwechsel beruhende Differenz zwischen dem bisherigen Durchschnittsverdienst und dem neuen Durchschnittsverdienst ausgeglichen werden. Andererseits hat die Entgeltsicherung nach § 18 des Manteltarifvertrages nicht den Zweck, Einkommensminderungen, die aus anderen Gründen eintreten, auszugleichen. Insbesondere ist es nicht Zweck der Regelung, Einkommensminderungen auszugleichen, die auf einer Reduzierung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beruhen. § 18 des Manteltarifvertrages setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut zwingend einen Arbeitsplatzwechsel voraus. Hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen seine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit reduzieren muss, aber auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird, keine Entgeltsicherung erhält. Insofern wäre es aber systemwidrig, einem Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz mit gleicher Eingruppierung wechselt und gleichzeitig seine Arbeitszeit reduziert, hinsichtlich der Einkommensminderung, die ausschließlich auf der Arbeitszeitreduzierung beruht, Entgeltsicherung zu gewähren. Gleichermaßen systemwidrig wäre es, einem Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen auf einen Arbeitsplatz mit niedrigerer Eingruppierung wechselt und gleichzeitig seine Arbeitszeit reduziert, auch hinsichtlich der Einkommensminderung, die auf der Arbeitszeitreduzierung beruht, Entgeltsicherung zu gewähren. Deutlich wird dies auch, wenn man zwischen Arbeitsplatzwechsel und Reduzierung der Arbeitszeit eine „juristische Sekunde“ einbaut. Auch hier würde die nach dem Arbeitsplatzwechsel vereinbarte Reduzierung der Arbeitszeit und die daraus resultierende Minderung des Arbeitsentgelts nicht der Entgeltsicherung unterliegen. Sachliche Gründe dafür, dass dies anders sein soll, wenn der Arbeitsplatzwechsel und die Reduzierung der Arbeitszeit gleichzeitig vereinbart werden, sind nicht ersichtlich.

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Umgekehrt ergibt sich aus § 18 Ziffer 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrages, dass auch Erhöhungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit keinen Einfluss auf die Höhe der Entgeltsicherung haben sollen. Nach der dortigen Regelung sind über die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am alten Arbeitsplatz hinaus geleistete Stunden mit dem anteiligen Monatsentgelt des neuen Arbeitsplatzes zu bezahlen und damit gerade nicht in die Differenzberechnung einzubeziehen. Hierdurch wird vermieden, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit am neuen Arbeitsplatz zu einer Minderung des Entgeltsicherungsbetrages führt. Insgesamt ergibt sich damit, dass Reduzierungen oder Erhöhungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien weder zu einer Reduzierung noch zu einer Erhöhung des Entgeltsicherungsbetrages führen sollen. Dementsprechend ist für die Berechnung des auszugleichenden Differenzbetrages zu ermitteln, welcher Einkommensverlust aus dem Arbeitsplatzwechsel als solchem resultiert, und welcher Einkommensverlust auf eine Reduzierung der Arbeitszeit zurückzuführen ist.

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Aus dem Arbeitsplatzwechsel als solchem (ohne Reduzierung der Arbeitszeit) ergibt sich vorliegend eine Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt am neuen Arbeitsplatz in Höhe von 3.620,71 € - 2.315,75 € = 1.304,96 €. Die weitere Entgeltminderung um 707,59 € beruht demgegenüber nicht auf dem Arbeitsplatzwechsel, sondern auf der vereinbarten Arbeitszeitreduzierung und unterliegt damit nicht der Entgeltsicherung.

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e)               Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Parteien in Ziffer 16 des Arbeitsvertrages vom 04. Februar 2016 vereinbart haben, dass die Entgeltsicherung auf Basis der vereinbarten 25 Stunden/Woche gewährt wird.

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Der Manteltarifvertrag vom 05. Juni 2006 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Nach § 4 Abs. 3 TVG sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

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III.               Auf den Entgeltsicherungsbetrag von 1.304,96 € ist die vom Kläger bezogene Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 504,51 € anzurechnen.

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1.               Nach § 18 Ziffer 4 des Manteltarifvertrages darf der/die Beschäftigte, der aus demselben Anlass, der zum Arbeitsplatzwechsel geführt hat, anderweitige Zahlungen, z. B. Renten erhält, durch die Entgeltsicherung nicht besser gestellt sein als ohne die anderweitigen Zahlungen. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass die Entgeltsicherung subsidiären Charakter hat. Soweit bereits andere Zahlungen den Verlust, den der Beschäftigte durch eine Beschäftigung auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz erleidet, ausgleichen, besteht kein Anspruch auf Entgeltsicherung. Anderweitige Zahlungen, die der Beschäftigte aus demselben Anlass, der zum Arbeitsplatzwechsel geführt hat, erhält, lassen dementsprechend in ihrer jeweiligen Höhe einen Anspruch auf Entgeltsicherung nicht entstehen. Ist die anderweitige Leistung höher als der sich aufgrund der Entgeltsicherung an sich ergebende Betrag, besteht kein Anspruch auf Entgeltsicherung. Ist die anderweitige Zahlung niedriger als der sich aufgrund der Entgeltsicherung ergebende Betrag, so entsteht nur ein Anspruch auf Entgeltsicherung in entsprechend geringerer Höhe.

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2.               Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt hat, dass der Kläger durch die Entgeltsicherung zuzüglich der von ihm bezogenen Rente den bisherigen Durchschnittsverdienst von 3.620,71 € nicht überschreite und daher nicht besser gestellt sei, als ohne den Arbeitsplatzwechsel, hat es übersehen, dass der Tarifvertrag hierauf nicht abstellt. Nach dem Tarifvertrag ist nicht maßgeblich, ob der Kläger durch die Entgeltsicherung besser gestellt ist, „als ohne den Arbeitsplatzwechsel“. Nach dem Tarifvertrag darf er nicht besser gestellt sein, „als ohne die anderweitigen Zahlungen“. Ohne die Rente hätte der Kläger vorliegend ein Bruttomonatsentgelt von 1.608,16 € sowie einen Entgeltsicherungsbetrag von 1.304,96 € brutto und damit ein Gesamtbruttoentgelt von 2.913,12 € erhalten. Durch den zusätzlichen Bezug der Rente in Höhe von 504,51 € ist er gerade um diesen Betrag besser gestellt. Dementsprechend besteht nur ein Anspruch auf Entgeltsicherung in entsprechend geringerer Höhe. Soweit das Arbeitsgericht bei der Frage der Besserstellung auf das bisherige Durchschnittsentgelt von 3.620,71 € abgestellt hat, hat es hier, anders als bei der Berechnung des Entgeltsicherungsbetrages, auch die Entgeltminderung berücksichtigt, die auf der Reduzierung der Arbeitszeit beruht. Diese Entgeltminderung ist aber bei der Berechnung des Entgeltsicherungsbetrages nach § 18 des Manteltarifvertrages gerade nicht zu berücksichtigen.

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IV.               Insgesamt steht dem Kläger damit gegenüber der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum ein monatlicher Entgeltsicherungsbetrag von 1.304,96 € - 504,51 € = 800,45 € zu. Hierauf hat die Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt für die Monate März 2016 bis Juli 2016 jeweils 401,71 € gezahlt, so dass ein Anspruch des Klägers in Höhe von 398,74 € X 5 Monate = 1.993,70 € besteht. Für den anteiligen Monat Februar 2016 errechnet sich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 250,73 €.

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C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.