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Landesarbeitsgericht Hamm·16 Sa 2063/96·18.06.1997

Konkursverschleppung: Kein Ersatz für entgangenes Konkursausfallgeld mangels Kausalität

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer verlangte von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG Schadensersatz für ausgefallenes Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung. Er stützte sich u.a. auf Durchgriffshaftung wegen (behaupteter) Unterkapitalisierung sowie auf Haftung wegen verspäteter Konkursantragstellung. Das LAG bejahte zwar einen Verstoß gegen die Konkursantragspflicht und den Schutzgesetzcharakter der Konkursmeldevorschriften, verneinte aber die haftungsausfüllende Kausalität für entgangenes Konkursausfallgeld. Zudem fehlte substantiierter Vortrag zu einer früheren Antragspflicht wegen Überschuldung; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung des Arbeitnehmers gegen klageabweisendes Urteil wegen fehlender Kausalität und unschlüssigen Vortrags zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Gesellschaftsrechtliche Konkursantragspflichten sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger und können eine persönliche Haftung der verantwortlichen Organwalter begründen.

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Die Durchgriffshaftung auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (auch im Rahmen einer GmbH & Co. KG über die Komplementär-GmbH) kommt nur ausnahmsweise bei rechtsmissbräuchlicher Verwendung der Rechtsform bzw. treuwidrigem Berufen auf die Haftungsbeschränkung in Betracht; eine Unterkapitalisierung genügt hierfür nicht ohne weiteres.

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Ein Verstoß gegen die Konkursantragspflicht kann nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen auch Schäden jenseits des bloßen Quotenschadens erfassen, wenn sie vom Schutzzweck der Norm umfasst und kausal verursacht sind.

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Ist wegen verzögerter Antragstellung der Dreimonatszeitraum für Konkursausfallgeld überschritten, kann der dadurch entgangene Anspruch auf Konkursausfallgeld dem Grunde nach einen ersatzfähigen Konkursverschleppungsschaden darstellen.

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Der Gläubiger hat die objektiven Voraussetzungen einer früheren Konkursantragspflicht (insbesondere wegen Überschuldung) schlüssig darzulegen; erst bei feststehender rechnerischer Überschuldung obliegt es der Geschäftsleitung, fortführungsbegründende Umstände aus damaliger Sicht darzutun.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB§ 141 Abs. a-n AFG§ 141a Abs. 1 Satz 1 AFG§ 161 Abs. 1 HGB§ 13 Abs. 2 GmbH-G§ 242 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 724/95

Leitsatz

Bei den gesellschaftsrechtlichen Konkursmeldevorschriften handelt es sich um Schutzgesetze i.S. des § 823 II BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger, die eine persönliche Haftung der handelnden Personen begründen. Als Konkursverschleppungsschaden ersatzfähig ist in voller Höhe das Konkursausfallgeld nach den §§ 141 Abs. a-n AFG, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dieses deshalb nicht mehr beanspruchen können, weil der Dreimonatszeitraum des § 141 a Abs. 1 Satz 1 AFG überschritten ist. Dies folgt aus allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen und ist vom Normzweck der gesetzlichen Konkursantragspflichten umfaßt. Dieser liegt nicht nur darin, konkursreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um Gläubiger nicht zu schädigen oder zu gefährden. Bei der Insolvenz eines Unternehmens handelt es sich nach heutiger Rechtslage nicht nur um ein rein wirtschaftliches Abwicklungsproblem. Aus der Arbeitgeberstellung folgt vielmehr die Pflicht, bei der Konkursantragstellung die Interessen der Arbeitnehmer zu beachten. Diese sind seit 1974 davon bestimmt, Versicherungsleistungen, die gerade zum Ausgleich für nicht mehr realisierbare Arbeitsentgeltansprüche vorgesehen sind, in Anspruch nehmen zu können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.08.1996 - 2 Ca 724/95 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten persönlich auf Schadensersatz wegen von seiner Arbeitgeberin, der Firma P............ GmbH & Co. KG, nicht bezahlten Arbeitsentgelts in Anspruch.

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Der Kläger war seit dem 21.02.1994 bei der Firma P............ GmbH & Co. KG als Controller gegen ein Gehalt von 6.500,-- DM brutto monatlich beschäftigt.

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Die KG unterhielt einen Speditionsbetrieb. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Firma P............ Verwaltungs GmbH. Die beiden Beklagten waren Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH, der Beklagte zu 1) Kommanditist der KG.

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Im Sommer 1994 geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Juli/August 1994 wurde sie zeitweise nicht mehr mit Dieselkraftstoff für

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ihre Lkws beliefert, da sie Rechnungen der Lieferfirma nicht bezahlt hatte.

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Darüber hinaus wurden die Lagerbestände an Ersatzteilen von dem Lieferanten, der Firma M............, ein Kfz-Teile-Großhandel, abgeholt, da Rechnungen in Höhe von etwa 40.000,-- DM nicht bezahlt worden waren. Ende Oktober/Anfang November 1994 wurden der Firma P............ GmbH & Co. KG die Konten gesperrt. Am 28.11.1994 stellte sie Konkursantrag, der durch Beschluß vom 28.02.1995 mangels Masse abgewiesen wurde.

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Bereits mit Schreiben vom 30.09.1994 hatte die Firma P............ GmbH & Co. KG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger "aufgrund der äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation unseres Unternehmens" zum 31.12.1994 gekündigt. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Siegen durch rechtskräftiges Urteil vom 17.03.1995 statt, zugleich verurteilte es die Firma P............ GmbH & Co. KG zur Zahlung von 11.322,58 DM brutto. Hierbei handelte es sich um die Gehaltsansprüche des Klägers, der insgesamt bis zum 28.02.1995 arbeitsunfähig krank war, bis zum Ablauf des Gehaltsfortzahlungszeitraums am 23.10.1994 für die Monate September und Oktober 1994. Sein Arbeitsentgelt für August 1994 war dem Kläger ordnungsgemäß ausgezahlt worden.

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Wegen des nicht gezahlten Gehalts und wegen weiterer Zahlungsrückstände kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Firma P............ GmbH & Co. KG unter dem 25.04.1995. Zuvor, nämlich am 04.04.1995, hatte der Kläger von seiner Krankenkasse erfahren, daß die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma P............ GmbH & Co. KG mangels Masse abgewiesen worden war. Durch Bescheid vom 30.08.1995 des Arbeitsamtes Siegen wurde dem Kläger Konkursausfallgeld gewährt. Dieses erfaßte den Gehaltsanspruch für März 1995 in Höhe von 6.552,-- DM brutto sowie eine Urlaubsabgeltung für zwölf Tage in Höhe von 3.821,40 DM brutto. Mit seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Anträgen begehrt der Kläger, der ursprünglich weitergehende Forderungen erhoben hatte, noch die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz wegen seiner Gehaltsansprüche für September und Oktober 1994 sowie wegen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs für 1995.

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Der Kläger hat behauptet, die Beklagten seien dafür verantwortlich, daß die Firma P............ GmbH & Co. KG von Anfang an erheblich unterkapitalisiert gewesen sei. Außerdem hätten sie erst zu einem Zeitpunkt den Konkursantrag gestellt, als dieses Unternehmen schon längst nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei. Der größte Teil des Fuhrparks sei nur geleast gewesen, ansonsten seien sämtliche Lkws verkauft worden. Bereits im Juli/August 1994 hätten die Beklagten Rückzahlungspläne für offene und mehrfach angemahnte Rechnungen erstellt. Schließlich habe die Firma P............ GmbH & Co. KG weder ihm noch anderen Arbeitnehmern die Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse mitgeteilt.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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an ihn 27.929,72 DM brutto sowie 364,-- DM netto

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jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 18.07.1995 zu

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zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1) hat behauptet, er selbst habe keine Kontovollmacht und damit auch keine Übersicht über die Geschäftsentwicklung gehabt. Die tatsächliche Geschäftsführung sei von dem Beklagten zu 2) ausgeübt worden. Die KG sei zu Beginn ihrer Tätigkeit ohne Kredite ausgekommen und habe, durch welche Umstände auch immer, in den letzten Monaten Kredite in Anspruch nehmen müssen. Der Beklagte zu 2) hat auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlußfrist verwiesen und im übrigen den Vortrag des Klägers für unsubstantiiert gehalten.

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Durch Urteil vom 18.08.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Haftungsausschluß für den Kommanditisten (§ 161 Abs. 1 HGB) bzw. für den GmbH-Gesellschafter (§ 13 Abs. 2 GmbH-G) könne zwar nach den §§ 242, 826 BGB aufgehoben werden, wenn die Rechtsform der juristischen Person mißbraucht werde. Ein solcher Mißbrauch könne in einer von Anfang an bestehenden oder später eintretenden Unterkapitalisierung liegen. Die Größenordnung des haftenden Kapitals müsse eine gewisse Relation zu Art und Umfang der beabsichtigten bzw. tatsächlichen Geschäftstätigkeit aufweisen. Anderenfalls bestände nämlich die Möglichkeit, Unternehmen mit einem für ihre Zwecke offensichtlich unzureichenden Kapital zu betreiben und das Risiko allein auf die Gläubiger der Gesellschaft abzuwälzen. Der vorliegende Sachverhalt gebe jedoch für eine derartige Unterkapitalisierung nichts her. Die Behauptung des Klägers zur Unterkapitalisierung sei pauschal und unsubstantiiert. Auch die verspätete Stellung des Konkursantrags vermöge die persönliche Haftung der dafür Verantwortlichen nicht zu begründen. Eine Haftung der Beklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wegen verspäteter Konkursantragstellung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 64 HGB-G erscheine allein aufgrund dieser Konstellation fraglich. Wenn die Beklagten nach der Kontensperrung Ende Oktober/Anfang November 1994 erst Ende November 1994 Konkurs für die KG beantragt hätten, so sei dieser Zeitpunkt weder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung noch als Konkursverschleppung zu werten.

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Gegen dieses, ihm am 14.10.1996 zugestellte Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, richtet sich die am 28.10.1996 eingelegte Berufung des Klägers. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.12.1996 hat der Kläger sie am 13.12.1996 begründet.

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Er trägt vor, die Firma P............ GmbH & Co. KG habe ihre Geschäftstätigkeit am 01.03.1989 aufgenommen. Angesichts der eingetretenen Entwicklung müsse davon ausgegangen werden, daß für die im Handelsregister angegebenen Einlage von 100.000,-- DM Werte nicht eingebracht worden seien. Es möge auch sein, daß die Beklagten erst später eine Unterkapitalisierung durch unverhältnismäßige Entnahmen herbeigeführt hätten. Die Beklagten hätten jedenfalls nicht vortragen können, wie es dazu gekommen sei, daß die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sich derart verschlechtert habe. Weiter geht der Kläger auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts davon aus, daß bereits im Sommer 1994 Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei, so daß die Beklagten schon zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wären, Konkursantrag zu stellen. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Banken erst zwei Monate später die Konten gesperrt hätten.

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Der Kläger, der zunächst einen Zahlungsantrag in Höhe von 27.979,72 DM brutto sowie 364,-- DM nebst Zinsen angekündigt hatte, beantragt, nachdem er die weitergehende Berufung zurückgenommen hat, nunmehr,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die

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Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an

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ihn 15.056,49 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem

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15.07.1995 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend. Der Beklagte zu 1) behauptet, die Firma P............ GmbH & Co. KG sei bis zur Sperrung der Konten in der Lage gewesen, Rechnungen zu begleichen, wenn auch nicht immer im Rahmen der vorgegebenen Zahlungsziele. Es habe lediglich Liquiditätsprobleme gegeben, nicht aber Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Der Beklagte zu 2) verweist darauf, daß per 01.01.1994 die Frachttarife im Speditionsgewerbe freigegeben worden seien, was bei einer Reihe von Speditionsbetreibern zu Problemen geführt habe. Konkursreife sei im übrigen nicht vor November 1994 eingetreten. Die Rücknahme von Ersatzteilen im Sommer 1994 sei im Einvernehmen mit dem Lieferanten deshalb erfolgt, weil das Ersatzteillager zu stark bestückt gewesen sei. Der Kläger selbst habe einen dahingehenden Vorschlag gemacht.

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Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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1. Mit Recht hat das Arbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten, die er als Gesellschafter der Firma P............ GmbH & Co. KG sowie als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P............ Verwaltungs-GmbH persönlich im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch nimmt, verneint.

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Eine Durchgriffshaftung gegenüber beiden Beklagten ist freilich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger Arbeitnehmer einer GmbH & Co. KG war, deren Kommanditist nach dem vorliegenden Handelsregisterauszug einzig der Beklagte zu 2) war. Beide Beklagte waren Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin des Klägers, der Firma P............ GmbH & Co. KG, war. Für die Schuldner dieser Gesellschaft haftet nach § 161 i.V. mit § 128 HGB die Firma P............ Verwaltungs-GmbH unmittelbar. Mit der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG wird sichergestellt, daß den Gläubigern dieser KG nicht nur das Vermögen dieser Gesellschaft, sondern auch das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehen. Ist dieses Vermögen wie bei einer Komplementär-GmbH wiederum nur ein Gesellschaftsvermögen, so besteht für den Schutz der Gläubiger einer GmbH & Co. KG das gleiche Bedürfnis wie für den unmittelbaren Gläubiger einer GmbH (BAG v. 15.01.1991, DB 1991, 1473). Grundsätzlich ist damit auch bei einer GmbH & Co. KG der Durchgriff auf die Gesellschafter der Komplementär-GmbH möglich.

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Für das Verhältnis von Gesellschaftsgläubigern zu deren Gesellschaftern ist im Falle von Kapitalgesellschaften jedoch davon auszugehen, daß das Vermögen der Gesellschaftsgläubiger nicht haftet. Die Trennung des Vermögens der Gesellschafter und der Gesellschaft ist die Grundlage des Rechts der Kapitalgesellschaften überhaupt. Über deren eigene Rechtsfähigkeit darf daher nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden. Eine Durchgriffshaftung kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht. Unter welchen konkreten Voraussetzungen dies der Fall ist, ist umstritten (vgl. BAG, a.a.O.).

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Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß eine Durchgriffshaftung auf die hinter einer juristischen Person stehenden natürlichen Person dann zulässig ist, wenn die Rechtsform der juristischen Person mißbräuchlich verwandt wird oder die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben verstößt (BGH 22, 230; BAG DB 1975, 308). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings der Umstand, daß eine juristische Person mit einem Stammkapital ausgestattet ist, das außer Verhältnis zu ihrem satzungsmäßigen Zweck steht, also eine Unterkapitalisierung vorliegt, für sich allein nicht ausreichend, einen Haftungsdurchgriff ihrer Gläubiger gegen die Alleingesellschafter zu begründen (BGH 68, 312). Im vorliegenden Fall betrugen die Kommanditeinlage des Beklagten zu 1) bzw. das Stammkapital der Firma P............ Verwaltungs-GmbH 100.000,-- DM. Daß in einem solchen Fall eine Unterkapitalisierung anzunehmen ist, liegt nicht auf der Hand.

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Unabhängig von der Frage, ob die Unterkapitalisierung als solche überhaupt als ein die Durchgriffshaftung auslösender Tatbestand bewertet werden kann, folgt aus der oben dargestellten Trennung zwischen der Gesellschaft als juristischer Person und den Gesellschaftern, daß es keinesfalls den Beklagten als in der Haftung beschränkten Gesellschaftern obliegt, die Behauptung der Unterkapitalisierung auszuräumen. Die Berufung macht es sich zu leicht, wenn sie meint, es sei Aufgabe der Beklagten darzulegen, daß eine Unterkapitalisierung nicht vorgelegen habe. Wäre das der Fall, so würden die Grenzen zwischen der eigenen Rechtsfähigkeit der juristischen Person und den Gesellschaftern unzulässig verwischt. Schließlich gibt, wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, der vorgetragene Sachverhalt für eine Unterkapitalisierung nichts her. Das Gegenteil ist der Fall. Die am 01.03.1989 ins Handelsregister eingetragene Firma P............ GmbH & Co. KG hat bis zum Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten über fünf Jahre Geschäftstätigkeit entfaltet. Der erst im Februar 1994 eingestellte Kläger hat bis einschließlich August 1994 sein Arbeitsentgelt erhalten. Der von ihm erhobene Vorwurf einer Unterkapitalisierung ist unter diesen Umständen rein spekulativ. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß Werte in Höhe einer Einlage von 100.000,-- DM bei der KG bzw. des Stammkapitals von 100.000,-- DM bei der GmbH nicht eingebracht worden sind oder daß ungerechtfertigte Entnahmen getätigt worden sind, wie der Kläger behauptet.

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2. Eine Haftung der Beklagten wegen Konkursverschleppung kommt gleichfalls nicht in Betracht.

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a) Die Beklagten haben allerdings gegen ihre Pflicht verstoßen, rechtzeitig die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 64 Abs. 1 GmbH-G, §§ 177 a, 130 a HGB). Dieser Antrag ist zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft zu beantragen. Am 28.11.1994 waren diese Fristen nicht mehr gewahrt.

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Die Firma P............ GmbH & Co. KG war seit Ende Oktober/Anfang November nach Sperrung ihrer Konten jedenfalls zahlungsunfähig. Selbst die Frist von drei Wochen war, von Ende Oktober an gerechnet, am 28.11.1994 überschritten. Dies gilt auch dann noch, wenn "Anfang November" den Zeitraum bis einschließlich 06.11.1994 umfaßt. Bei der Dreiwochenfrist handelt es sich um eine Höchstfrist. Angaben der Beklagten zu den Gründen, die sie gehindert hätten, den Konkursantrag früher, also "ohne schuldhaftes Zögern" zu stellen, fehlen.

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b) Bei den Konkursmeldevorschriften handelt es sich um Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger, die eine persönliche Haftung der handelnden Personen begründen. Der Schadensersatzanspruch der Gläubiger besteht auch im Fall der §§ 130 a, 177 a HGB neben dem Schadensersatzanspruch der Gesellschaft nach § 130 a Abs. 3 HGB. Über die Qualifizierung der gesellschaftsrechtlichen Konkursmeldevorschriften als Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 HGB besteht in Rechtsprechung und Literatur seit langem Einigkeit (BGH 29, 100; 110, 360; 126, 181, 192 ff.; BAG, NJW 1975, 708; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 20. Aufl., § 130 a Rdnr. 11).

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c) Als Konkursverschleppungsschaden ersatzfähig ist in der Regel freilich der sog. Quotenschaden, der deshalb entsteht, weil durch die Verschleppung des Konkurses die zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Masse verringert wird (BGH 29, 100; 110, 360). Die Schadensersatzpflicht der persönlich in Anspruch genommenen Geschäftsführer ist jedoch nicht von vornherein auf diesen Schaden begrenzt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei einem Verstoß gegen die Konkursantragspflicht nicht ausgeschlossen, daß der gesamte hierdurch entstandene Schaden ersetzt werden muß, wenn nach allgemeinen Schadensersatzregeln eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Konkursantragspflicht zur Folge hat, daß der zugefügte Schaden über den Quotenschaden hinausgeht (BGH 126, 181, 192 ff.).

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Dies gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung, denn die Verschleppung des Konkurses führt erst dazu, daß die Arbeitnehmer Versicherungsleistungen, die gerade zum Ausgleich für bereits nicht mehr realisierbare Arbeitsentgeltansprüche vorgesehen sind, nicht mehr in Anspruch nehmen können. Dieser Schaden ist vom Schutzzweck der konkursmelderechtlichen Vorschriften umfaßt.

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Der Normzweck der gesetzlichen Konkursantragspflichten liegt zwar zunächst darin, konkursreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGH, 126, 181, 194). Mit dem so definierten Normzweck werden jedoch nur die wirtschaftlichen Gläubigerinteressen, nicht die Gläubigerinteressen von Arbeitnehmern, erfaßt. Diese sind nach der Einführung des Konkursausfallgeldes im Jahre 1974 maßgeblich davon bestimmt, diese Versicherungsleistung erhalten zu können.

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Das Konkursausfallgeld schützt den Arbeitnehmer vor Lohnausfall. Die §§ 141 Abs a - n AFG ergänzen arbeitsrechtliche Gesetze mit dem Ziel, den Schutz des Arbeitsverhältnisses zu vervollständigen. Zugleich stehen sie in engem Zusammenhang mit der Konkursordnung. Bei der Insolvenz des Arbeitgebers handelt es sich nach heutiger Rechtslage nicht mehr um ein rein wirtschaftliches Abwicklungsproblem. Die soziale Komponente ist in den Vordergrund gerückt (Hess in GK-AFG, § 141 a Rdnr. 10 - 13).

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Die aus der Arbeitgeberstellung folgenden Pflichten, insbesondere die Fürsorgepflicht, legt es der Geschäftsleitung einer konkursreifen Gesellschaft auf, bei der Antragstellung die Interessen der Arbeitnehmer wegen des Konkursausfallgeldes zu beachten. Konkursausfallgeld wird nach § 141 a AFG bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers den Arbeitnehmern als Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgelts bezahlt, nach § 141 a Abs. 1 Satz 1 AFG jedoch nur für Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus den letzten der Konkurseröffnung vorausgehenden drei Monaten. Nach Abs. 3 Nr. 1 dieser Vorschrift steht der Eröffnung des Konkursverfahrens die Abweisung des Antrags mangels Masse gleich. Kann Konkursausfallgeld aufgrund dieser Vorschriften deshalb nicht für unerfüllte Arbeitsentgeltansprüche beantragt werden, weil der Konkurs verschleppt und der Dreimonatszeitraum überschritten ist, so handelt es sich um einen Schaden, für den die Verletzung der Konkursmeldevorschriften kausal ist. Ein Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich in Höhe des nicht geleisteten Konkursausfallgeldes bestehen.

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d) Im Entscheidungsfall kann im Ergebnis jedoch nicht festgestellt werden, daß die Konkursverschleppung dazu geführt hat, daß der Kläger für die Monate September und Oktober 1994 Konkursausfallgeld nicht erhalten hat.

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Für die vollen Arbeitsentgeltansprüche für September 1994 hätte der Kläger nach der oben dargestellten Gesetzeslage einen Anspruch auf Konkursausfallgeld nur erhalten können, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. die Abweisung des Antrags mangels Masse bei rechtzeitiger Antragstellung am 01.12.1994 ergangen wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Antrag auf Konkurseröffnung vom 28.11.1994 ist durch Beschluß vom 28.02.1995 mangels Masse abgewiesen worden. Das Konkursverfahren hat also drei Monate gedauert. Wäre der Antrag unmittelbar nach der Kontosperrung gestellt worden, so wäre der Beschluß bei anzunehmender gleicher Verfahrensdauer bezogen auf die Gehaltsansprüche für September 1994 auch nicht rechtzeitig ergangen.

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Wegen der Gehaltsansprüche für die Zeit vom 01. bis 23.10.1994 wäre nur ein spätestens am 01.01.1995 erlassener Beschluß fristwahrend gewesen. Auch wenn die Beklagten unmittelbar nach Kontosperrung einen Konkursantrag gestellt hätten, wäre dieser Termin nicht eingehalten worden.

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e) Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, daß die Beklagten verpflichtet waren, den Konkursantrag wegen Überschuldung zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen.

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Eine Überschuldung besteht aus zwei Komponenten: Sie liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten ihre Schulden nicht mehr deckt - rechnerische Überschuldung - und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Forderung des Unternehmens nicht ausreicht - negative Zukunftsprognose -(Baumbach/Duden/Hopt, a.a.O., § 130 a Rdnr. 4).

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Als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin des Klägers, der Firma P............ GmbH & Co. KG, waren die Beklagten zwar verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Hätte sich dabei eine rechnerische Überschuldung herausgestellt, so hätten sie prüfen müssen, ob sich für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellen ließ. Bei begründeten Anhaltspunkten, die eine solche Prognose rechtfertigten, konnte das Unternehmen weiter betrieben werde, die Beklagten waren zu einem solchen Zeitpunkt nicht verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen. Ihnen war ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, es kommt vor allem auch nicht auf nachträgliche Erkenntnisse, sondern auf die damalige Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters an. Die objektiven Voraussetzungen für die Konkursantragspflicht hat grundsätzlich der Gläubiger darzulegen. Erst wenn feststeht, daß die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch überschuldet war, ist es Sache der Geschäftsführer, die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen (BGH 126, 181, 199 f.).

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Im vorliegenden Fall befand sich die Firma P............ GmbH & Co. KG bereits im Sommer 1994 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Belieferung mit Dieselkraftstoff war zeitweise gesperrt. Ein Lieferant nahm bereits gelieferte Ware im Wert von 40.000,-- DM zurück. Zahlungspläne für die Begleichung angemahnter Rechnungen wurden aufgestellt, im August 1994 verkaufte die Firma P............ GmbH & Co. KG die ihr gehörenden Lkws, die Kündigung gegenüber dem Kläger vom 30.09.1994 erklärte sie wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Daß damit jedoch tatsächlich auch eine Überschuldung im o.a. Sinne eingetreten war, läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. So ist es denkbar, daß die ergriffenen Maßnahmen - Rückführung des Ersatzteillagers, Verkauf der Lkws, Vereinbarung von Zahlungsplänen - geeignet waren, die vorhandenen Schwierigkeiten zu überwinden. Immerhin ist dem Kläger sein August-Gehalt ordnungsgemäß ausgezahlt worden. Wann in der Zeit von Anfang September bis Ende Oktober eine rechnerische Überschuldung eingetreten sein könnte, die die Beklagten zur Stellung eines Konkursantrags hätte veranlassen müssen, ist nicht bekannt. Auf die genauen Termine kommt es nach obiger Darstellung für die Begründung eines Schadensersatzanspruches aber an.

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Aus welchen Gründen die Banken die Konten der Firma P............ GmbH & Co. KG Ende Oktober/Anfang November 1994 gesperrt haben, ist nicht bekannt. Als bei der Firma P............ GmbH & Co. KG angestellter Controller hatte der Kläger durchaus eine gewisse Einsicht in die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens.

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f) Soweit der Kläger Schadensersatz wegen von der Firma P............ GmbH & Co. KG nicht geleisteter Urlaubsabgeltung für das Jahr 1995 begehrt, vermag eine etwaige Konkursverschleppung im Jahre 1994 einen solchen Anspruch nicht zu begründen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3

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Satz 1 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.