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Landesarbeitsgericht Hamm·16 Sa 1023/09·24.11.2009

Berufung gegen Anerkenntnisurteil über 223,66 € mangels Tenorzulassung verworfen

ArbeitsrechtBerufungsrechtArbeitsgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen ein Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts über 223,66 € Berufung ein; das Urteil enthielt in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung, aber im Tenor keine Zulassung. Das LAG hielt die Berufung für unzulässig, weil nach § 64 ArbGG die Zulassung im Tenor stehen muss oder der Beschwerdewert über 600 € liegen muss. Eine nachträgliche Ergänzung wurde nicht beantragt, daher erfolgte die Verwerfung.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil wegen Unzulässigkeit (fehlende Zulassung im Tenor und Beschwerdewert ≤ 600 €) als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nur statthaft, wenn sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen ist oder der Beschwerdewert mehr als 600 € beträgt; liegt beides nicht vor, ist die Berufung unzulässig.

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Nach § 64 Abs. 3a ArbGG muss die Entscheidung über die Zulassung der Berufung in den Urteilstenor aufgenommen werden; eine Zulassung in den Entscheidungsgründen oder allein in der Rechtsmittelbelehrung genügt nicht.

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Eine unterbliebene Zulassungsentscheidung kann binnen zwei Wochen nach Verkündung durch Antrag der Parteien ergänzt werden; eine solche Ergänzung ist im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden.

4

Eine Berichtigung oder Ergänzung des Tenors durch Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung oder ohne förmlichen Berichtigungsbeschluss des Gerichts ist nicht zulässig; § 319 ZPO setzt eine offensichtliche Unrichtigkeit voraus, die hier nicht vorliegt.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 3 a ArbGG§ 64 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 3 a Satz 2 ArbGG§ 319 ZPO§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 334/09

Leitsatz

Hat das Arbeitsgericht über eine Klageforderung von 223,66 € ein Anerkenntnisurteil gegen die beklagte Partei erlassen, das einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Berufung nicht enthält, so ist diese auch dann unzulässig, wenn es in der Rechtsmittelbelehrung heißt, dass von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden könne.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.06.2009 – 3 Ca 334/09 – wird als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I

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Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.12. bis 03.12.2008.

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In der Kammerverhandlung am 25.06.2009 hat der Kläger durch Bezugnahme auf die Klageschrift den Antrag gestellt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 223,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen.

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Auf Anregung der Kammer hat der Beklagtenvertreter sein Anerkenntnis erklärt. Diese zu Protokoll der mündlichen Verhandlung genommene Erklärung ist ihm vorgespielt und genehmigt worden. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin das folgende Anerkenntnis-Urteil ergangen:

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"1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 223,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen.

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2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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3. Der Streitwert wird auf 223,66 € festgesetzt."

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Dieses Urteil ist der Beklagten am 02.07.2009 zugestellt worden. Es ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Beklagte gegen dieses Anerkenntnis-Urteil Berufung einlegen kann. Das Urteil ist der Beklagten am 02.07.2009 zugestellt worden, sie hat hiergegen mit einem am 31.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.10.2009 ist ihr Begründungsschriftsatz am 28.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Mit Schreiben vom 06.10.2009 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass der für die Berufung erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600,-- € bei einem Streitwert von 223,66 € nicht erreicht sei. Demgegenüber beruft sich die Beklagte auf die Zulassung der Berufung, die zwar nicht in den Tenor der Entscheidung aufgenommen worden sei. Es genüge jedoch eine eindeutige Zulassung in den Gründen. Der Aufnahme der Berufungszulassung in Entscheidungsgründen stehe es gleich, wenn das Gericht ausdrücklich in die Rechtsmittelbelehrung aufnehme, dass gegen das Anerkenntnis-Urteil von der Beklagten Berufung eingelegt werden könne.

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Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung nicht vorlägen. In einer Belehrung dahingehend, dass Berufung eingelegt werden könne, könne keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gesehen werden.

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II

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Die Berufung der Beklagten ist unzulässig.

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Sie ist zwar in der rechten Form und Frist eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht statthaft, da die Beschwer nicht mehr als 600,-- € beträgt.

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Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann – soweit es sich wie vorliegend nicht um einen Bestandstreit handelt – Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- € übersteigt. Letzteres ist nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert entsprechend der Klageforderung auf 223,66 € festgesetzt.

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Auch eine Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht liegt nicht vor. Zwar enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass gegen das Anerkenntnis-Urteil von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden könne. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht jedoch nicht erfüllt.

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§ 64 Abs. 3 a ArbGG, der mit Wirkung vom 01.05.2000 in das Arbeitsgerichtsgesetz aufgenommen worden ist, bestimmt, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor aufzunehmen ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Arbeitsgericht hat weder eine positive noch eine negative Entscheidung in den Urteilstenor aufgenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Erklärung, dass von der beklagten Partei gegen dieses Anerkenntnis Berufung eingelegt werden könne, nunmehr maßgeblich ist. Durch die Regelung in § 64 Abs. 3 a ArbGG hat der Gesetzgeber eine bis dahin in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Problematik eindeutig gelöst. Die Zulassung der Berufung muss nunmehr im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils enthalten sein. Eine Zulassung in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung genügt entgegen der früheren Rechtsprechung (BAG vom 11.12.1998, NJW 1999, 1420, 1421) nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zulassung von einer oder beiden Parteien beantragt worden ist. Ist die Zulassung im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils unterblieben, so hat der Gesetzgeber vielmehr in § 64 Abs. 3 a Satz 2 ArbGG dadurch eine Möglichkeit geschaffen, die unterlassene Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nachzuholen, dass binnen 2 Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden kann.

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Im Streitfall haben die Parteien von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Ergänzung des Urteils ist nicht beantragt worden.

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Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung kann auch nicht als eine Ergänzung von Amts wegen angesehen werden. Diese ist zum einen im Gesetz nicht vorgesehen, zum anderen ist eine solche Entscheidung durch die Kammer zu treffen, wie § 64 Abs. 3 a Satz 3 ArbGG ausdrücklich bestimmt. Eine solche Kammerentscheidung liegt jedoch nicht vor.

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Unklar ist, ob das Gericht auch von Amts wegen seine Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO ergänzen kann. Dies wird teilweise auch aus verfassungsrechtlichen Gründen vertreten (vgl. hierzu Germelmann, ArbGG, 7. Aufl. 2009, RdNr. 34 ff. m.w.N.). Unabhängig davon, dass § 319 ZPO voraussetzt, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Zusammenhang mit der Tenorierung des Urteils vorliegen muss, liegt aber ein Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung als solche stellt einen solchen Beschluss nicht dar.

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Die Berufung war daher gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 77 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.