Fristlose Kündigung wegen Manipulation des Fahrtenschreibers durch LKW-Fahrer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Streitpunkt war, ob die unstreitige Manipulation von Tachoscheiben/Tachograf (u.a. Uhrzeitverstellung und Scheibenwechsel zur Vertuschung von Lenkzeitüberschreitungen) einen wichtigen Grund darstellt. Das LAG bestätigte die Abweisung der Klage: Die Manipulation sei eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und „an sich“ zur außerordentlichen Kündigung geeignet. Auch unter Berücksichtigung langer Betriebszugehörigkeit überwog das Beendigungsinteresse, zumal die Abmahnung keinen Kündigungsverzicht begründete, da der Kündigungsgrund damals noch unbekannt war.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen; Kündigung wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Die Manipulation eines Fahrtenschreibers zur Verschleierung von Lenkzeitüberschreitungen stellt eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Vereitelt ein Kraftfahrer durch Tachografenmanipulation die Kontrolle gesetzlicher Lenk- und Ruhezeiten, verletzt er das für die weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen in besonderem Maße.
Eine zuvor ausgesprochene Abmahnung schließt eine Kündigung wegen desselben Sachverhalts nicht aus, wenn dem Arbeitgeber der kündigungsrelevante Pflichtverstoß bei Abmahnungsausspruch noch nicht bekannt war.
Eine behauptete gesundheitliche Notsituation entschuldigt eine Tachografenmanipulation regelmäßig nicht, wenn der Arbeitnehmer stattdessen zumutbare Abstimmungsmöglichkeiten mit dem Arbeitgeber zur rechtmäßigen Verfahrensweise hat.
Nach einer schweren Vertrauenspflichtverletzung kann die Interessenabwägung trotz langer beanstandungsfreier Beschäftigungszeit ergeben, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Tenor
hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wendling
sowie den ehrenamtlichen Richter Seebauer und die ehrenamtliche Richterin Roßhoff
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.02.2003 1 (3) Ca 2045/02 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der am 22.01.13xx geborene, verheiratete Kläger, Vater dreier Kinder, war seit dem 01.03.1983 als Kraftfahrer bei der Beklagten gegen einen Bruttomonatslohn von zuletzt ca. 3.000,00 EUR beschäftigt. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig.
Am 06.08.2002 nahm der Kläger um 4.27 Uhr seine Fahrtätigkeit auf und legte entsprechend eine Tachoscheibe in das Zeiterfassungsgerät des von ihm geführten LKW. Gegen 16.00 Uhr informierte er den zuständigen Disponenten der Beklagten telefonisch darüber, dass er die Tour im Hinblick auf die bereits geleisteten Lenkzeiten unterbrechen müsse und erst am Folgetag gegen 10.00 Uhr wieder auf dem Betriebsgelände der Beklagten eintreffen werde.
Nach einem Ladevorgang in der Zeit von 15.40 Uhr bis 16.30 Uhr in S4xxxxxx befand der Kläger sich gegen 18.30 Uhr im Raum M3xxxx. Nach einer Pause in der Zeit von 18.10 Uhr bis 18.25 Uhr entschloss der Kläger sich, zu seinem Wohnort B2xxx-R5xxxxxxxxx zurückzufahren. Um bei einer Fahrzeugkontrolle nicht aufzufallen, nahm er gegen 18.30 Uhr die Tachoscheibe vom 06.08.2002 aus dem Zeiterfassungsgerät, legte eine neue mit dem 07.08.2002 beschriftete Scheibe ein und drehte die Tachografenuhr um ca. 12 Stunden auf 6.45 Uhr zurück. Anschließend setzte der Kläger die Fahrt mit dem LKW zu seinem Wohnort fort. Gegen 21.00 Uhr traf der Kläger bei seiner Wohnung ein und übernachtete dort. Am nächsten Morgen stellte der Kläger die Tachografenuhr in seinem LKW um ca. 12 Stunden vor und fuhr mit der tags zuvor eingelegten Scheibe vom 07.08.2002 zum Betriebssitz der Beklagten, den er gegen 10.00 Uhr erreichte.
Mit Schreiben vom 09.08.2002, das dem Kläger am selben Tage ausgehändigt wurde, erteilte die Beklagte ihm eine Abmahnung. Wegen der Einzelheiten des Abmahnungsschreibens wird auf Bl. 35 f. d.A. Bezug genommen.
Am 17./18.08.2002 legte der Kläger der Beklagten den Wochenbericht für die Zeit vom 05.08. bis zum 09.08.2002 vor. Wegen der Einzelheiten des Wochenberichts wird auf Bl. 37 f. d.A. verwiesen. Der Wochenbericht, der auch der Spesenberechnung dient, wurde nach dem Sachvortrag der Beklagten am 22.08.2002 von der zuständigen Sachbearbeiterin überprüft. Am 26.08.2002 führte der Kläger ein Telefongespräch mit der Zeugin H2xxxxxx, in dem es unter anderem um die Spesen für den 06./07.08.2002 ging. In der Folge ließ die Beklagte die vom Kläger vorgelegten Tachoscheiben für den 06.08. und 07.08.2002 durch die Firma M4xxxxxxxx-K2xxxxx untersuchen. Am 27.08.2002 teilte die Firma M4xxxxxxxx-K2xxxxx der Beklagten telefonisch mit, der Fahrtenschreiber im LKW des Klägers sei recht geschickt mit hoher Professionalität und Routine manipuliert worden. Wegen der Einzelheiten der Diagrammscheiben/Auswertung wird auf das Schreiben der Firma K2xxxxx-R6xxxxxx vom 17.09.2002 (Bl. 77 f. d.A.) verwiesen.
Am 28.08.2002 hörte die Beklagte den Kläger zu dem Vorwurf an, das Tachogerät manipuliert zu haben. Gleichzeitig wurde ihm ein versuchter Spesenbetrug vorgehalten. Mit Schreiben vom 28.08.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis dem Kläger gegenüber fristlos, hilfsweise fristgerecht. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2002, der am 18.09.2002 beim Arbeitsgericht Hamm einging, Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei durch die von ihm vorgenommene Manipulation nicht belastet worden. Eine Durchfallerkrankung habe ihn in eine derartige Bedrängnis gebracht, dass er schnellstens mit dem LKW nach Hause habe kommen wollen. Einen Arzt habe er allerdings am nächsten Tage nicht aufgesucht. Die Manipulation des Tachogerätes habe den hilflosen Versuch dargestellt, sich gegen eine Kontrolle abzusichern.
Bei der Interessenabwägung habe die Beklagte weder seine lange beanstandungsfreie Beschäftigungszeit beachtet, noch berücksichtigt, dass keiner der Fahrer den Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten habe gerecht werden können. Urlaubsscheine seien den Fahrern deshalb blanko überreicht worden, um sie bei einer Kontrolle auszufüllen und vorzulegen, um damit der Verpflichtung zur Vorlage der Tachoscheiben zu entgehen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2002 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass dem Kläger Blanko-Urlaubsscheine zur Vorlage im Falle einer Fahrzeugkontrolle übergeben worden seien. In der Kontrolle müsse nämlich ein EG-genormtes Formular vorgezeigt werden, das von den zuständigen Vorgesetzten auszufüllen sei. Seit Neuorganisation ihrer Tourenplanung Ende des Jahres 2000/Anfang des Jahres 2001 ahnde sie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Lenk- und Ruhezeit konsequent mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Sie, die Beklagte, habe den Kläger mit Schreiben vom 15.06.2001 angewiesen, die Fahr- und Schichtzeiten exakt einzuhalten. Gleichzeitig habe sie erklärt, eventuell anfallende Bußgelder wegen Fahrzeitüberschreitung oder ähnlicher Vergehen nicht zu übernehmen (Bl. 86 d.A.). Darüber hinaus habe sie alle bei ihr beschäftigten Fahrer mit Schreiben vom 27.07.2001 aufgefordert, die gesetzlich vorgeschriebenen Fahr- und Ruhezeiten einzuhalten. Gleichzeitig habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass eventuell anfallende Bußgelder aufgrund von Fahrzeitüberschreitungen vom Fahrer selbst zu tragen seien. Zusätzlich sei mit einer Abmahnung zu rechnen (Bl. 48 d.A.).
Durch Urteil vom 07.02.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen, das dem Kläger am 04.03.2003 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 25.03.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und gleichzeitig begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, das ihm vorgeworfene Verhalten rechtfertige keine Kündigung. Die Manipulation des Tachografen sei leicht möglich und erfordere keine besondere kriminelle Energie. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Beklagte den Fahrern jahrelang freie Hand gegeben habe, Lenkzeitüberschreitungen nicht nach außen kenntlich zu machen. Erst ab dem Jahre 2001 mit Veränderung der Disposition seien die Fahrer darauf hingewiesen worden, dass die Folgen von Überschreitungen der Lenkzeit nicht mehr übernommen würden. Angesichts eines einmaligen Vorfalls und unter Berücksichtigung des langen Beschäftigungsverhältnisses sei eine fristlose Kündigung nicht berechtigt. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er sich wegen der Durchfallerkrankung in einer Notlage befunden habe.
Auch ein versuchter Spesenbetrug könne ihm nicht vorgeworfen werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihm mit Schreiben vom 09.08.2002 eine Abmahnung wegen der Vorfälle vom 06.08./07.08.2002 erteilt habe. Von Bedeutung sei weiter, dass die Parteien im Vorfeld des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung über einvernehmliche Lösungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen hätten.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2002 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Kündigung sei wegen der unstreitigen Manipulation des Tachografen durch den Kläger gerechtfertigt. Die Abmahnung von 09.08.2002 sei aus anderen Gründen ausgesprochen und stehe deshalb der Kündigung nicht entgegen. Schließlich habe der Kläger durch Einreichen des Wochenberichtes in Verbindung mit den Tachoscheiben einen versuchten Spesenbetrug begangen.
Bestritten werde, dass sie, die Beklagte, den Fahrern jahrelang freie Hand gegeben habe, um Überschreitungen der Lenkzeiten nicht nach Außen kenntlich zu machen. Im übrigen habe sie allen Fahrern und auch dem Kläger gegenüber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahr- und Ruhezeiten strikt einzuhalten seien. Diese Hinweise habe der Kläger allerdings nicht beachtet, sondern sein Fehlverhalten deutlich gesteigert. Die Fahrtenschreiber dienten zum einen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum anderen auch der Kontrolle der Arbeitszeiten. Das Manipulieren von Fahrtenschreiber habe der Gesetzgeber nicht ohne Grund als strafbares Verhalten festgeschrieben. Das Verhalten des Klägers stelle damit eine der "Todsünden" eines LKW-Fahrers dar und werde von den Gerichten - zu Recht - mit drastischen Strafen belegt. Die Fälschung technischer Aufzeichnungen am eigenen Arbeitsgerät des Arbeitgebers sei ein derart massiver Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden könne. Für sie, die Beklagte, sei es schlichtweg untragbar, einen Fahrer, der sich so verhalte, auch nur noch einen einzigen Tag zu beschäftigen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen unter Hinweis auf das arbeitsgerichtliche Urteil abgesehen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Der Sache nach bleibt die Berufung indes erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Die erkennende Kammer folgt den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung vom 07.02.2003 und sieht deshalb gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers kann eine anderweitige Beurteilung der Rechtslage nicht rechtfertigen. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Manipulation des Fahrtenschreibers, die der Kläger am 06.08./07.08.2002 unstreitig vorgenommen hat, als schwerer Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten zu werten ist, der "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen, die er aus eigenem Antrieb im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 dem Gericht gegenüber demonstriert hat, sind einerseits ein grober Verstoß gegen die seinem Arbeitgeber gegenüber obliegenden Pflichten. Nur anhand der Tachoscheiben ist eine Kontrolle der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten möglich, zu der der Arbeitgeber verpflichtet ist. Durch sein Verhalten hat der Kläger die Erfüllung dieser Pflichten zu vereiteln versucht.
Darüber hinaus berührt das Verhalten des Klägers den strafrechtlich relevanten Bereich. Schon das weitere Führen des LKW am 06.08.2002 unter Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten war ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Ob dieses Verhalten, das nicht bagatellisiert werden darf, für sich gesehen eine fristlose Kündigung des Klägers hätte rechtfertigen können, kann dahingestellt bleiben. Allerdings muss der Kläger sich vorhalten lassen, dass er trotz eindeutiger Absprache mit seinem Arbeitgeber, erst nach der vorgeschriebenen Ruhepause weiterzufahren, mit dem LKW bis zu seiner Wohnung gefahren ist. Jedenfalls aber die Manipulation des Klägers am Tachografen, um diese Lenkzeitüberschreitung zu vertuschen, kann nur als besonders schwere Pflichtverletzung angesehen werden, die geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich zu rechtfertigen.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte durch Ausspruch der Abmahnung vom 09.08.2002 nicht auf ihr Kündigungsrecht wegen der oben genannten Manipulationen verzichtet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagten dieser Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Erteilung der Abmahnung noch nicht bekannt war.
3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausfallen lassen. Auch die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an seinem Fortbestand überwiegt. Der Beklagten ist es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer der sechsmonatigen Kündigungsfrist fortzuführen.
a) Zwar war der am 22.01.13xx geborene Kläger seit dem 01.03.1983 und damit ca. 19 Jahre bei der Beklagten beschäftigt und ist zumindest seiner Ehefrau gegenüber unterhaltsverpflichtet. Zugunsten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit im wesentlichen beanstandungsfrei verlaufen ist. Auf der anderen Seite hat der Kläger durch die von ihm vorgenommenen Manipulationen am Tachografen das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit in schwerwiegender und nachhaltiger Weise verletzt. Bei der Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten, zu der die Beklagte arbeitsrechtlich und öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, ist die Beklagte auf die Mitwirkung ihrer Kraftfahrer angewiesen. Nur anhand der Tachoscheiben kann sie ihren Kontrollpflichten nachkommen. Verhindert ein Arbeitnehmer durch Manipulation am Tachografen die Erfüllung dieser dem Arbeitgeber auch im öffentlich-rechtlichen Interesse obliegenden Pflichten, so kann er nicht davon ausgehen, dass das verloren gegangene Vertrauen in seine Redlichkeit im Hinblick auf die Kontrolle der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten in absehbarer Zeit wiedergewonnen wird.
b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass die vom Kläger behauptete Erkrankung am späten Nachmittag des 06.08.2002 sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen kann. Sollte der Kläger tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise erkrankt gewesen sein, so hätte er erst recht den LKW nicht weiter fahren dürfen, zumal noch unter Überschreitung der gesetzlichen Lenkzeiten. Wenn der Kläger sich schon entschloss, das Fahrzeug trotz bereits erfüllter Lenkzeit weiter zu führen, obwohl mit der Beklagten eine Unterbrechung der Fahrt und Einlegen einer Ruhezeit vereinbart war, so durfte er keinesfalls eine weitere Pflichtverletzung durch Manipulation des Tachografen begehen. Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass die Manipulation nicht zwangsläufige Folge der Erkrankung war. Wenn der Kläger am 06.08.2002 nach Erreichen der zulässigen Lenkzeit nicht im Raum M3xxxx übernachten, sondern wegen seiner Erkrankung noch am selben Abend nach Hause fahren wollte, so hätte er Kontakt mit der Beklagten aufnehmen müssen, um mit ihr abzusprechen, wie diese Absicht ohne Gesetzesverstoß verwirklicht werden konnte.
c) Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung wird keinesfalls dadurch relativiert, dass die Beklagte möglicherweise in der Vergangenheit nachlässig mit Kontrollen und Lenkzeitüberschreitungen verfahren ist. Die erkennende Kammer verweist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.
d) Auch der Umstand, dass die Beklagte mit dem Kläger im Vorfeld des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung über einvernehmliche Lösungen gesprochen hat, ist nicht geeignet, die Interessenabwägung im Ergebnis zugunsten des Klägers ausfallen zu lassen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung vom 22.08.2002 vorgelegt, die der Kläger allerdings nicht akzeptiert hat. Ausweislich Ziffer 1 des Entwurfs der Aufhebungsvereinbarung vom 22.08.2002 hat die Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkung bei Geltung einer Auslauffrist mit Ablauf des 15.09.2002 zu beenden. Schon dies belegt, dass die Beklagte im Vorfeld der streitgegenständlichen Kündigung nicht davon ausgegangen ist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei jedenfalls für die Dauer der sechsmonatigen Kündigungsfrist zumutbar. Denn sie hat auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung bestanden und dem Kläger nur eine sehr geringe Auslauffrist von ca. drei Wochen einräumen wollen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht verändert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
| Dr. Wendling | Seebauer | Roßhoff /WR. |